Muss die Hausratversicherung auch für Schäden eines versuchten Einbruchs aufkommen, wenn nichts entwendet wurde? Mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht Naumburg (OLG) beschäftigen, wie die Zeitung „Versicherungsrecht“ berichtet. Die Richter fällten ein verbraucherfreundliches Urteil.

Im verhandelten Rechtsstreit hatte der Versicherungsnehmer bei seinem Hausrat-Versicherer gestohlene Wertsachen sowie einen Schaden an der Tür in Höhe von 1.860 Euro gemeldet. Er konnte aber gar nicht nachweisen, dass überhaupt etwas entwendet wurde. So behauptete er etwa, auf dem Küchentisch habe ein Umschlag mit tausenden Euro Bargeld gelegen: Das fanden die Richter wenig plausibel.

Anders jedoch die beschädigte Tür: Hier hatte die Polizei die Spurensicherung aufgenommen und konnte tatsächlich einen Einbruch-Versuch von Kriminellen bestätigen. Die Versicherung muss folglich für die Sachbeschädigung aufkommen, entschieden die Richter des OLG Naumburg. Aufgrund der polizeilichen Ermittlungen müsse zugunsten des Versicherten zumindest von einem versuchten Einbruch ausgegangen werden. Folglich ist der Hausratversicherer verpflichtet, die beschädigte Tür zu ersetzen (Az: 4 U 99/11).

Achtung: Tür muss verschlossen sein!

Bedingung dafür, dass eine Hausratversicherung voll für gestohlene Sachen aus der Wohnung aufkommt, ist jedoch eine abgeschlossene Tür. In der Regel wird der Versicherer prüfen, ob sich der Übeltäter gewaltsam Zugang zu der Wohnung verschafft hat – oder die Wohnungstür unverschlossen gewesen ist.

Hat der Versicherungsnehmer die Wohnungstür offen stehen lassen, etwa weil er nur mal kurz mit dem Hund Gassi gehen wollte, kann die Versicherung grobe Fahrlässigkeit geltend machen und die Leistung stark kürzen. Dies gilt übrigens auch, wenn ein Fenster oder die Terrassentür offen stehen gelassen wurde. Hierbei ist darauf zu achten, in welchem Umfang der Vertrag auch eine Leistung bei „grober Fahrlässigkeit“ vorsieht.

Abhängig vom Tarif ersetzt die Hausratversicherung übrigens nicht nur die gestohlenen Gegenstände, sondern auch andere Schäden, die der Einbrecher in der Wohnung verursacht, etwa wenn Türschlösser ausgetauscht werden müssen oder Fenster und Möbel beschädigt werden. Durchschnittlich verursacht ein Einbruchdiebstahl Schäden in Höhe von 3.050 Euro, berichtet der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Der Abschluss einer Hausrat-Police lohnt also: Ein Beratungsgespräch schafft Aufklärung!

Viele Rentner liebäugeln damit, ihren Lebensabend im Ausland zu verbringen. Aber wird auch die Rente in die neue Heimat überwiesen? Innerhalb der EU haben Senioren ein Anrecht auf die volle Rentenzahlung – doch in anderen Staaten kann es Probleme geben.

Immer mehr deutsche Rentner verbringen ihren Ruhestand im Ausland. Bei einer repräsentativen Studie des Meinungsforschungsinstitutes Ipsos sagten immerhin zwei Drittel der Befragten, sie könnten sich einen Lebensabend außerhalb der Grenzen Deutschlands vorstellen. Oft lockt nicht nur das schönere Wetter in wärmere Gefilde – auch die Lebenshaltungskosten sind in vielen Staaten günstiger.

Rentenzahlung in EU-Staaten ist kein Problem

Doch wie sieht es mit der Rente aus, wenn man Deutschland verlässt? Wird sie auch weiterhin wie gewohnt auf das Konto überwiesen? Diese Frage ist nicht so einfach zu beantworten.

Keine Schwierigkeiten sollte es mit der Rentenzahlung geben, wenn man sich innerhalb der Europäischen Union (EU) niederlässt: hier wird die volle Rente aus beitragspflichtigen und beitragsfreien Zeiten weiterhin gezahlt. Bei anderen Staaten muss genau hingeschaut werden. Aktuell unterhält die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Vereinbarungen mit über 150 Ländern, in die Altersbezüge überwiesen werden. Allerdings können hierbei zahlreiche Sonderregelungen gelten.

Grundsätzlich muss der Pensionär die zusätzlichen Kosten selbst tragen, die durch den Mehraufwand einer Überweisung ins Ausland entstehen. Hier sollten sich Senioren rechtzeitig bei der Rentenversicherung informieren, damit ihnen keine Nachteile entstehen.

Bei Riester-Rente außerhalb EU droht Verlust der Zulagen

Schwierig gestalten sich auch die Regelungen, wenn man sich Riester-Renten im Ausland auszahlen lassen will. Relativ problemlos geht dies zwar in der EU vonstatten: Wählt der Sparer seinen Alterssitz innerhalb der Unionsgrenzen, erhält er die volle Riester-Rente und auch die Zulagen. Grund hierfür ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes, das die Verbraucherrechte gestärkt hat (EuGH, Az. C-269/07). Auch in Liechtenstein, Island und Norwegen dürfen die Ruheständler alle staatlichen Förderungen behalten.

Anders jedoch, wenn der neue Wohnsitz außerhalb der EU-Grenzen liegen soll. Dann muss der Riester-Sparer unter Umständen die bis zum Zeitpunkt der Auswanderung erhaltenen staatlichen Zulagen zurückzahlen. Das ist ärgerlich, wissen doch viele Riesterer heute noch nicht, ob sie mit einem Ruhestand im Ausland liebäugeln werden!

Aber es gibt auch eine positive Nachricht: Bei vielen anderen privaten Rentenversicherungen kann die Rente in der Regel weltweit in Anspruch genommen werden. Im Zweifel hilft es, noch einmal mit dem Versicherungsanbieter Rücksprache zu halten und sich über die Auszahlungsmöglichkeiten zu informieren. Ein Beratungsgespräch schafft Aufklärung!

Der Bundesgerichtshof hat mit einem aktuellen Urteil die Rechte von Autokäufern gestärkt. Demnach kann der Käufer eines Neuwagens sein Geld vom Händler zurückverlangen, wenn ein Defekt zum Totalschaden führt – auch, wenn ihm Geld von der Versicherung zustehen würde (Az.: VIII ZR 38/14).

Im verhandelten Rechtsstreit ist der BMW eines Fahrers ausgebrannt, bevor der Kunde das Auto an eine BMW-Niederlassung in Mannheim zurückgeben konnte. Er hatte den Wagen 2009 gekauft und wollte ihn wegen technischer Mängel umtauschen. Die Firma aber beseitigte nur einen Teil der Mängel und wollte den Kaufvertrag nicht rückgängig machen. Mit bitteren Konsequenzen: Im August 2012 brannte der Neuwagen aus bisher ungeklärter Ursache aus.

Wie die Deutsche Presse Agentur (dpa) berichtet, hatte das Oberlandesgericht Karlsruhe in der Vorinstanz dem Käufer 38.000 Euro zugesprochen – dies entsprach dem Neupreis unter Abzug für die monatelange Nutzung des Wagens. Allerdings bestand der BMW-Händler darauf, dass der Kunde Ansprüche, die er aus seiner Kaskoversicherung wegen des Feuers hatte, an BMW abtreten sollte. Eine solche Abtretung ist mit einer ausdrücklichen Genehmigung des Versicherungsnehmers möglich. Solange der Kunde nicht sein Einverständnis erklärt hatte, wollte der Händler das Geld nicht auszahlen.

Der Bundesgerichtshof kippte jedoch das Urteil der Vorinstanz. Demnach muss BMW das Geld zurückerstatten, ohne dass der Käufer seine Rechte aus der Kaskoversicherung abtreten muss. Auch ein Zurückbehaltungsrecht des Kaufpreises stehe dem BMW-Vertriebspartner nicht zu. Um vor den finanziellen Folgen derartiger Rechtsstreitigkeiten gewappnet zu sein, empfiehlt sich der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung – sie unterstützt die Mandanten auch über mehrere Instanzen hinweg!

Gute Nachrichten für Ruheständler: Sie werden im Juli eine „spürbare Verbesserung“ erfahren, wie Axel Reimann, Präsident der Deutschen Rentenversicherung (DRV) berichtet. Demnach werden die Renten sowohl in Ost als auch West deutlich angehoben.

Während jahrelang die Renten stagnierten oder nur gering anzogen, können sich die Rentner zum Juli 2015 auf höhere Altersbezüge freuen. Allerdings fällt die Rentenerhöhung in Ost und West unterschiedlich aus. In den alten Bundesländern steigen die Renten um 2,1 Prozent, in den neuen um 2,5 Prozent, teilt die Rentenversicherung mit.

Der Grund für den unterschiedlichen Anstieg: Die Höhe der Renten ist maßgeblich abhängig von der Lohnentwicklung im Vorjahr. In den neuen Ländern sind die Löhne dem Statistischen Bundesamt zufolge im Schnitt um 2,5 Prozent gestiegen und damit um 0,4 Prozentpunkte mehr als in den alten Ländern. Folglich erhalten Ostrentner auch mehr Geld.

Bei einer monatlichen Rente von 1.000 Euro haben Ruheständler im Westen monatlich 20,97 Euro mehr in der Tasche, im Osten beträgt das Plus 25,01 Euro. Und die positive Entwicklung könnte vorerst anhalten, denn auch 2016 rechnen Rentenexperten mit steigenden Altersbezügen. Angesichts der aktuell niedrigen Inflation komme es „zu einer spürbaren Verbesserung des Realeinkommens“, sagt Axel Reimann, Präsident der Rentenversicherung, dem Berliner Tagesspiegel.

Warnung vor zunehmender Altersarmut

Die kurzfristigen Trends sind also durchaus im Sinne der Ruheständler – die langfristigen hingegen weniger. So warnt der Paritätische Wohlfahrtsverband, die Armut sei bei Rentnern und Pensionären seit 2006 um 47,5 Prozent angestiegen. Wie passt das zusammen angesichts steigender Renten? Hintergrund sind u.a. zunehmend brüchige Erwerbsbiographien: Immer mehr Erwerbstätige werden längere Zeit arbeitslos oder müssen mit Niedriglohn- und Teilzeitjobs Vorlieb nehmen. Das wirkt sich negativ auf die zu erwartende Rente aus.

Und es droht eine weitere Verschärfung der Situation. Bis zum Jahr 2030 soll das Netto-Rentenniveau auf 43 Prozent sinken, so sieht es das RV-Nachhaltigkeitsgesetz vor. Neurentner, die zu dieser Zeit erstmals ihr Ruhestands-Salär erhalten, werden dann eine weit größere Lücke zwischen ihrem früherem Einkommen und Rente zu schließen haben. Selbst Durchschnittsverdiener drohen, unter das Niveau der Grundsicherung zu rutschen, wie etwa Modellrechnungen der Rentenversicherung zeigen. Denn die Gesellschaft altert, was auch die Sozialkassen belastet: Immer mehr Rentnern stehen immer weniger Beitragszahler gegenüber.

Private Altersvorsorge ist deshalb ein Thema, das jeder Bundesbürger ernst nehmen sollte. Dies gilt auch in Zeiten des Niedrigzinses. Welche Vorsorgeform man wählt, hängt dabei auch von persönlichen Vorlieben ab: Soll es eine möglichst sichere Anlage sein, die aber weniger Rendite verspricht? Oder ist man bereit, etwas mehr Risiko einzugehen? Sei es eine Riester-Rente, eine Lebensversicherung, ein Banksparplan, Investmentfonds oder die betriebliche Altersvorsorge: Die Möglichkeiten sind so bunt wie vielfältig! Ein Beratungsgespräch kann helfen, die passende Vorsorgeform zu finden.

Endlich ist es wieder soweit: Der Frühling lockt mit milden Temperaturen nach draußen! Das freut auch die Freunde des Radfahrens, die vielerorts schon wieder kräftig in die Pedalen treten. Aber Vorsicht: Radfahren ist durchaus nicht ohne Risiko.

Keine Frage, Radfahren ist gesund und macht Spaß. Aber wer sich mit seinem flotten Drahtesel auf die Straße begibt, setzt sich auch einem Risiko aus. Die Zahl der tödlich verunglückten Radfahrer ist 2014 um 35 Prozent gestiegen, wie aus Zahlen des Statistischen Bundesamtes hervorgeht. Besonders ältere Menschen sind gefährdet: Jeder zweite tödlich Verunglückte war älter als 65 Jahre!

Auch Verletzungen sind bei Unfällen und Stürzen keine Seltenheit. Was viele Bundesbürger nicht wissen: Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt in der Regel nur, wenn sich der Rad-Unfall auf dem Weg zur Arbeit ereignet hat oder ein Schüler auf dem Weg zur Schule verunglückte. In der Freizeit aber muss eine private Unfall-Police abgeschlossen werden, damit Schutz besteht. Hier herrscht noch Aufklärungsbedarf: Nicht einmal jeder dritte Deutsche besitzt eine solche Versicherung.

Wer oft mit dem Rad unterwegs ist, sollte deshalb über den Abschluss einer privaten Unfallversicherung nachdenken. Der Versicherer zahlt dann eine vorher vereinbarte Kapitalleistung und/oder Unfallrente, wenn eine laut Vertrag vereinbarte Beeinträchtigung infolge des Unfallereignisses eintritt. Im Gegensatz zur gesetzlichen Unfallversicherung gilt der Schutz rund um die Uhr! Als Alternative bietet sich auch der Abschluss einer Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätsversicherung an.

Eine weitere wichtige Police für Radfahrer ist überdies die Haftpflichtversicherung. Sie springt ein, wenn durch eigenes Fehlverhalten Dritten ein Schaden entsteht. Und das kann im Stadtgewimmel schnell geschehen! Plötzlich hat man versehentlich eine Rentnerin erwischt, die mit schweren Tüten die Einkaufsstraße langläuft. Oder der Sportwagen des Chefs hat einen Kratzer, weil man sich bei der Einfahrt auf den Betriebs-Innenhof verschätzt hat. Der Haftpflichtversicherer ersetzt in der Regel den Schaden, sofern er nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde.

Aber natürlich ist es besser, wenn erst gar nicht etwas geschieht. Für die Sicherheit können Radfahrer selbst etwas tun. Selbstverständlich sollte es sein, einen Helm zu tragen – viele schwere Kopfverletzungen können so vermieden werden. Reflektoren an den Radspeichen und helle Kleidung sorgen dafür, dass man im Verkehr gut gesehen wird. Vorsicht ist auch geboten, wenn ein LKW im Stadtverkehr rechts abbiegen will – oft befinden sich dabei die Radler im toten Winkel des Außenspiegels, auch wenn sie eigentlich Vorfahrt haben. Hier ist es im Zweifel ratsam, abzusteigen und den Brummi-Fahrer vorzulassen.

Wenn jemand in der Familie pflegebedürftig wird, müssen Partner und Kinder des Betroffenen ihr Vermögen offenlegen, um Finanzierungslücken zu schließen. Sowohl Teile des Lohns als auch Sparguthaben kann das Sozialamt dann einfordern. Allerdings gibt es ein Schonvermögen – dieses erhöht sich durch private Altersvorsorge.

Werden Menschen pflegebedürftig, dann sind auch die Angehörigen in der Pflicht. Reicht das Geld des Betroffenen nicht aus, um alle Pflegeleistungen zu bezahlen, ermittelt das Sozialamt die unterhaltspflichtigen Angehörigen und bittet diese zur Kasse. Laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch müssen zunächst die Ehegatten ihr Vermögen offenlegen, unabhängig von der Dauer der Ehe. Auch geschiedene Partner können herangezogen werden. Dann kommen die leiblichen Kinder (Verwandte in gerader Linie) – auch sie haften gesamtschuldnerisch.

Schonvermögen sichert Lebensbedarf

Der Staat darf aber nicht auf das gesamte Vermögen eines Unterhaltspflichtigen zugreifen. Als Schonvermögen wird jener Teil des Elternunterhalts bezeichnet, der einerseits den Lebensbedarf und andererseits die Altersvorsorge sichert. „Wie hoch das Schonvermögen ist, lässt sich nicht pauschal sagen, da es individuell berechnet wird“, erklärt Margit Winkler vom Institut GenerationenBeratung (IGB).

Wichtiger Bestandteil des Schonvermögens ist das Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Ein Teil davon, der sogenannte Selbstbehalt, ist geschützt. Alleinstehende haben aktuell einen monatlichen Selbstbehalt von 1.800 Euro, Ehepaare von 3.240 Euro. Alles was darunter liegt, darf der Fiskus nicht anfassen! Zusätzlich können Ausgaben für Ratenkredite, Fahrtkosten zum Arbeitsplatz und private Kranken- und Rentenversicherungen geltend gemacht werden.

Auch ein bestimmtes Geldvermögen wird dem Unterhaltspflichtigen zugestanden, ohne dass das Sozialamt darauf zugreifen kann. Aktuell sind bis zu 75.000 Euro vom Elternunterhalt ausgeschlossen. Aber Vorsicht: Wenn der Haftende Immobilienbesitzer ist, kann sich das Schonvermögen schon auf 25.000 Euro reduzieren. Kaum genug, um damit seinen Lebensabend zu bestreiten! Rücklagen für Sanierungen und Modernisierungen sind ebenfalls vor dem Zugriff des Amtes sicher.

Altersvorsorge begünstigt Schonvermögen

Damit man später seinen Angehörigen nicht finanziell zur Last fällt, empfiehlt sich der Abschluss einer privaten Pflegeversicherung. Zum Beispiel zahlt eine Pflegetagegeldversicherung für jeden Tag, an dem der Versicherte pflegebedürftig ist, eine laut Vertrag vereinbarte Summe aus.

Doch auch die Familienmitglieder können etwas tun, damit ihnen etwas mehr übrig bleibt, wenn in der Familie ein Pflegefall auftritt. Der Staat hat natürlich ein Interesse daran, dass auch unterhaltspflichtige Angehörige für ihr Alter vorsorgen. Das bedeutet: Wer in die eigene Altersvorsorge investiert, kann sein Schonvermögen deutlich erhöhen. Die Berechnung hierfür gestaltet sich nach einem komplizierten Verfahren, bei dem der Vorjahres-Bruttoverdienst ebenso eine Rolle spielt wie die Anzahl der Berufsjahre und die bereits getätigte Altersvorsorge. Ein Beratungsgespräch schafft Aufklärung!

Mit dem Frühling beginnt auch die Gartensaison. Viele Klein- und Hobbygärtner haben schon Harke und Rechen aus dem Schuppen geholt, um das erste Gemüse anzubauen. Auch der richtige Versicherungsschutz ist dabei wichtig – Einbrüche in Kleingarteneinlagen sind leider keine Seltenheit!

Früher galten Kleingärten als spießiges Hobby für Senioren. Doch dieses Image hat sich grundlegend gewandelt. Trends wie „Urban Gardening“ sorgen dafür, dass auch die jüngere Generation immer öfter Freude daran findet, Beete zu bestellen und Unkraut zu zupfen. Das Durchschnittsalter der Gartenfreunde sinkt seit Jahren, und viele Familien wünschen sich auch in der Großstadt eine kleine Anlage zum Bestellen. Der Boom ist ungebrochen. Aktuell werden in Deutschland 17 Millionen Haus- und Kleingärten gezählt, wie Branchenverbände berichten!

Mitte März hat die Gartensaison längst begonnen – Rüben, Petersilie, Möhren und Spinat werden ausgesät. Schließlich schmeckt selbst geerntetes Obst viel besser als die Tiefkühlkost aus dem Supermarkt. Doch leider werden nicht nur Familien vom Gartenidyll angezogen – auch Einbrecher und Diebe treiben ihr Unwesen. Hohe Hecken bieten Sichtschutz bei ihrem verderblichen Handwerk. Auch dass viele Anlagen nachts nicht beleuchtet sind, kommt den Langfingern entgegen.

Hausrat- und Wohngebäudeversicherung bieten begrenzt Schutz

Die steigende Zahl an Einbrüchen lässt auch die Frage laut werden, wie man einen Kleingarten am besten versichert. Schutz bietet in der Regel eine Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung. Allerdings sind Gartengrundstücke und Nebengebäude nicht in jedem Vertrag automatisch mitversichert. Häufig wird ein Aufpreis für diese Leistung fällig – wie auch für Gartenmöbel und Gegenstände auf Terrassen oft etwas mehr gezahlt werden muss. Wer seinen Garten separat versichern lassen will, findet spezielle Gartenversicherungen oder Gartenhausversicherungen im Katalog der Anbieter.

Ob der Garten tatsächlich versichert werden muss, hängt natürlich vom Wert der dortigen Sachen ab. Für die Gießkanne oder Harke muss sicher keine extra Police gezeichnet werden. Aber der Wert des Zubehörs ist in den letzten Jahren stetig angestiegen: Teure Gartenmöbel, Carports, elektrische Geräte und Aufsitzrasenmäher gehören zur Standardausstattung vieler Anlagen. Ein Beratungsgespräch schafft Aufklärung!

Hartz-IV-Empfänger haben in Ausnahmefällen das Recht, Tilgungsraten für eine eigene Immobilie erstattet zu bekommen. Der Grund: Sie dürfen nicht schlechter gestellt werden als jemand, der seine Miete erstattet bekommt. Dies hat das Hessische Landessozialgericht mit einem aktuellen Urteil entschieden.

Verhandelt wurde der Fall eines Ingenieurs, der 1984 ein renovierungsbedürftiges Haus im Main-Taunus-Kreis gekauft hatte. Zwischenzeitlich wurde der Mann arbeitslos und war auf Sozialleistungen angewiesen. Für die Tilgungsraten des Eigenheims wollte die ARGE allerdings nicht zahlen. Daraufhin zog der Hausbesitzer vor Gericht.

Haus war fast abbezahlt

Dort konnte der Kläger, der in der Zwischenzeit wieder eine Arbeit gefunden hat, einen Sieg erringen. Zwar betonten auch die Richter, dass eine Erstattung der Tilgungsraten nur in Ausnahmefällen möglich sei. Denn Hartz-IV-Leistungen dienen der Existenzsicherung und nicht der Vermögensbildung. Aber sie hielten dem Hausbesitzer zugute, dass er das Anwesen lange Zeit vor dem Abrutschen in die Hilfsbedürftigkeit gekauft hatte. Auch waren die Schulden weitestgehend abgezahlt. Die Tilgungssumme lag unter 20 Prozent.

Ein weiterer Grund: Ohne die Übernahme der Tilgungsraten hätte der Mann das Haus verloren. Dies hätte zur Folge gehabt, dass die ARGE weit höhere Kosten hätte übernehmen müssen. Die durchschnittlichen Mietkosten für einen Ein-Personen-Haushalt lagen in der Stadt bei 360 Euro, die Gesamtleistungen für die Kredittilgung jedoch weit darunter. Deshalb muss die ARGE für die Kredittilgung zahlen.

Der Einzelfall entscheidet

Grundsätzlich haben Eigenheimbesitzer ein Anrecht darauf, bei der Übernahme der Kosten nicht schlechter gestellt zu werden, als wenn sie zur Miete wohnen würden. Darauf macht der Deutsche Anwaltverein (DAV) aufmerksam. Entscheidend ist jedoch immer der jeweilige Einzelfall. Eigenheimbesitzer sollten ihre ablehnenden Hartz-IV-Bescheide deshalb von einem Juristen überprüfen lassen. Eine Rechtsschutzversicherung hilft, Ansprüche gegen Behörden durchzusetzen (Az.: L 6 AS 422/12).

Schnell kann es passieren, dass ein Urlauber im Ausland verhaftet wird – etwa, weil er mit kulturellen Codes nicht vertraut ist. Aus dem Gefängnis kommt man dann oft nur gegen die Zahlung einer Strafkaution. Gut zu wissen, wenn die Rechtsschutzversicherung auch für Strafkautionsdarlehen im Ausland aufkommt.

Wenn einer eine Reise tut, dann kann er was erleben! Allerdings muss dieses Erlebnis nicht positiv sein. Majestätsbeleidigung etwa ist nicht nur in Staaten wie Thailand strafbar, sondern auch in einigen europäischen Ländern. Und in Usbekistan ist es aus moralischen Gründen untersagt, Billard zu spielen, während man in anderen Staaten nicht mit Bikini an den Strand darf. Wer dann zur falschen Zeit am falschen Ort ist, findet sich schnell im Gefängnis wieder – ohne genau zu wissen, warum eigentlich!

Auch weniger kuriose Gründe bewirken, dass man plötzlich hinter schwedischen Gardinen einsitzt. In einigen Ländern etwa wird eine Gefängnisstrafe bereits bei einem Verkehrsunfall mit Personenschaden verhängt. Aus der Haft kommt man dann nur gegen Zahlung einer Kaution, die schnell mehrere zehntausend Euro ausmachen kann. Nicht jeder Urlauber hat so viel Bargeld zur Hand!

In solchen Fällen leistet eine Rechtsschutzversicherung, sofern der Leistungsbaustein „Strafkautionsdarlehen im Ausland“ eingeschlossen ist. Zunächst wird dabei die Summe als zinsloses Darlehen zur Verfügung gestellt. Bei einem nachträglichen Freispruch entstehen dem Betroffenen in der Regel keinerlei Kosten. Wird er zu einer Geldstrafe verurteilt, wird diese mit der Kaution verrechnet und muss der Versicherung erstattet werden.

Im Versicherungsvertrag sollte darauf geachtet werden, für welche Länder der Versicherer eine Kaution zahlt. Häufig greift der Leistungspunkt nur in Europa, da hier die Rechtsstandards oft vergleichbar mit Deutschland sind. Wer gerne um den Globus reist und Weltgeltung beansprucht, muss mitunter etwas mehr zahlen.

Auch andere Leistungspunkte lohnen mit Blick auf das Ausland: So werden etwa Übersetzungskosten für Dokumente nicht in jedem Vertrag garantiert. Manche Anbieter ersetzen sogar Reisekosten zu einem ausländischen Gericht, wenn das Erscheinen als Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Für Backpacker und Weltenbummler kann das Mehr an Versicherungsschutz wichtig sein! Welche Versicherung man noch auf Reisen benötigt, klärt ein Beratungsgespräch.

Schnell kann es passieren, dass ein Urlauber im Ausland verhaftet wird – etwa, weil er mit kulturellen Codes nicht vertraut ist. Aus dem Gefängnis kommt man dann oft nur gegen die Zahlung einer Strafkaution. Gut zu wissen, wenn die Rechtsschutzversicherung auch für Strafkautionsdarlehen im Ausland aufkommt.

Wenn einer eine Reise tut, dann kann er was erleben! Allerdings muss dieses Erlebnis nicht positiv sein. Majestätsbeleidigung etwa ist nicht nur in Staaten wie Thailand strafbar, sondern auch in einigen europäischen Ländern. Und in Usbekistan ist es aus moralischen Gründen untersagt, Billard zu spielen, während man in anderen Staaten nicht mit Bikini an den Strand darf. Wer dann zur falschen Zeit am falschen Ort ist, findet sich schnell im Gefängnis wieder – ohne genau zu wissen, warum eigentlich!

Auch weniger kuriose Gründe bewirken, dass man plötzlich hinter schwedischen Gardinen einsitzt. In einigen Ländern etwa wird eine Gefängnisstrafe bereits bei einem Verkehrsunfall mit Personenschaden verhängt. Aus der Haft kommt man dann nur gegen Zahlung einer Kaution, die schnell mehrere zehntausend Euro ausmachen kann. Nicht jeder Urlauber hat so viel Bargeld zur Hand!

In solchen Fällen leistet eine Rechtsschutzversicherung, sofern der Leistungsbaustein „Strafkautionsdarlehen im Ausland“ eingeschlossen ist. Zunächst wird dabei die Summe als zinsloses Darlehen zur Verfügung gestellt. Bei einem nachträglichen Freispruch entstehen dem Betroffenen in der Regel keinerlei Kosten. Wird er zu einer Geldstrafe verurteilt, wird diese mit der Kaution verrechnet und muss der Versicherung erstattet werden.

Im Versicherungsvertrag sollte darauf geachtet werden, für welche Länder der Versicherer eine Kaution zahlt. Häufig greift der Leistungspunkt nur in Europa, da hier die Rechtsstandards oft vergleichbar mit Deutschland sind. Wer gerne um den Globus reist und Weltgeltung beansprucht, muss mitunter etwas mehr zahlen.

Auch andere Leistungspunkte lohnen mit Blick auf das Ausland: So werden etwa Übersetzungskosten für Dokumente nicht in jedem Vertrag garantiert. Manche Anbieter ersetzen sogar Reisekosten zu einem ausländischen Gericht, wenn das Erscheinen als Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Für Backpacker und Weltenbummler kann das Mehr an Versicherungsschutz wichtig sein! Welche Versicherung man noch auf Reisen benötigt, klärt ein Beratungsgespräch.