Urteil – HartzIV-Empfänger haben in Ausnahmefällen Anrecht auf Übernahme von Kreditraten

Hartz-IV-Empfänger haben in Ausnahmefällen das Recht, Tilgungsraten für eine eigene Immobilie erstattet zu bekommen. Der Grund: Sie dürfen nicht schlechter gestellt werden als jemand, der seine Miete erstattet bekommt. Dies hat das Hessische Landessozialgericht mit einem aktuellen Urteil entschieden.

Verhandelt wurde der Fall eines Ingenieurs, der 1984 ein renovierungsbedürftiges Haus im Main-Taunus-Kreis gekauft hatte. Zwischenzeitlich wurde der Mann arbeitslos und war auf Sozialleistungen angewiesen. Für die Tilgungsraten des Eigenheims wollte die ARGE allerdings nicht zahlen. Daraufhin zog der Hausbesitzer vor Gericht.

Haus war fast abbezahlt

Dort konnte der Kläger, der in der Zwischenzeit wieder eine Arbeit gefunden hat, einen Sieg erringen. Zwar betonten auch die Richter, dass eine Erstattung der Tilgungsraten nur in Ausnahmefällen möglich sei. Denn Hartz-IV-Leistungen dienen der Existenzsicherung und nicht der Vermögensbildung. Aber sie hielten dem Hausbesitzer zugute, dass er das Anwesen lange Zeit vor dem Abrutschen in die Hilfsbedürftigkeit gekauft hatte. Auch waren die Schulden weitestgehend abgezahlt. Die Tilgungssumme lag unter 20 Prozent.

Ein weiterer Grund: Ohne die Übernahme der Tilgungsraten hätte der Mann das Haus verloren. Dies hätte zur Folge gehabt, dass die ARGE weit höhere Kosten hätte übernehmen müssen. Die durchschnittlichen Mietkosten für einen Ein-Personen-Haushalt lagen in der Stadt bei 360 Euro, die Gesamtleistungen für die Kredittilgung jedoch weit darunter. Deshalb muss die ARGE für die Kredittilgung zahlen.

Der Einzelfall entscheidet

Grundsätzlich haben Eigenheimbesitzer ein Anrecht darauf, bei der Übernahme der Kosten nicht schlechter gestellt zu werden, als wenn sie zur Miete wohnen würden. Darauf macht der Deutsche Anwaltverein (DAV) aufmerksam. Entscheidend ist jedoch immer der jeweilige Einzelfall. Eigenheimbesitzer sollten ihre ablehnenden Hartz-IV-Bescheide deshalb von einem Juristen überprüfen lassen. Eine Rechtsschutzversicherung hilft, Ansprüche gegen Behörden durchzusetzen (Az.: L 6 AS 422/12).