Der Bundesgerichtshof hat am Dienstag ein Urteil gefällt, das allzu hohen und willkürlich berechneten Bankgebühren einen Riegel vorschiebt. Demnach dürfen die Geldhäuser keine Pauschalgebühr berechnen, wenn ein Kunde (erlaubterweise) seinen Dispo überzieht. Manche Kunden dürfen nun auf eine Rückzahlung hoffen.

Es ist bisher gängige Praxis gewesen, aber sicher nicht im Sinne des Kunden: Viele Banken haben eine Mindestpauschale berechnet, wenn die Inhaber ihres Girokontos den Dispo überzogen haben. Doch entsprechende Klauseln, die eine solche Mindestpauschale vorsehen, verstoßen gegen die gesetzlichen Vorgaben des Verbraucherschutzes. Sie wurden von den Richtern des obersten deutschen Zivilgerichtes für unzulässig erklärt.

Hohe Gebühren für wenige Cent Überziehung des Dispos

Im konkreten Rechtsstreit ging es um einen Sachverhalt, der unter dem Begriff „geduldete Überziehung“ bekannt ist. Davon spricht man, wenn Bankkunden mit ihrem Girokonto nicht nur ins Minus rutschen, sondern darüber hinaus auch ihren Dispo überziehen. Manche Geldhäuser gestatten dies – gegen eine saftige Gebühr.

Das Problem hierbei: selbst wenn die Kunden ihren Dispo nur um wenige Cent überdehnen, wollen die Banken hohe Gebühren haben. So forderte ein Bankhaus, das sich vor Gericht verantworten musste, mindestens 6,90 Euro Überziehungsgebühr.

Das aber sei eine unzulässige Benachteiligung des Verbrauchers, entschieden die Karlsruher Richter. So müssten die Kunden unabhängig von der Höhe und Laufzeit des Kredits den Aufwand für die Bearbeitung tragen, und das sei nicht zulässig (Aktenzeichen XI ZR 9/15 und XI ZR 387/15). Kunden können nun unter Umständen diese Gebühren zurückfordern.

Die Deutschen werden immer älter, wie aktuelle Zahlen des Statistischen Bundesamtes zeigen. Umso lohnender kann es sein, sich schon zeitig mit dem Thema Altersvorsorge zu beschäftigen. Denn eine immer längere Zeitspanne des Ruhestandes muss finanziell abgesichert werden.

Die Lebenserwartung in Deutschland steigt! Das belegen die neuen Sterbetafeln, die jüngst das Statistische Bundesamt (Destatis) veröffentlicht hat. Die Sterbetafeln geben an, welches Lebensalter in den Jahren 2013-2015 neugeborene Menschen erreichen („Lebenserwartung bei Geburt“). Und hier zeigt sich ein deutlicher Trend nach oben.

Neugeborene Jungen können laut den jüngsten Zahlen auf ein durchschnittliches Lebensalter von 78,2 Jahren hoffen. Bei Mädchen liegt der Wert noch einmal deutlich höher: sie werden im Schnitt 83,1 Jahre alt. Das bedeutet eine deutliche Zunahme gegenüber den Jahren 1992/93. Die Lebenserwartung der Mädchen ist in den Jahren um 3,6 Jahre angestiegen, die der Jungen gar um 5,2 Jahre!

Die Altersvorsorge muss einen längeren Zeitraum absichern

Während die Bundesbürger auf ein immer längeres Leben hoffen dürfen, gibt es auch eine Kehrseite der Medaille. Oder besser gesagt: eine besondere Herausforderung. Denn der Lebensabend will auch finanziell bewältigt werden. Und das heißt: die Menschen müssen mehr Geld zurücklegen, um nach dem Austritt aus dem Erwerbsleben noch bis an ihr Lebensende „flüssig zu bleiben“!

Auch dies belegen die Zahlen: Schon jetzt erreicht beinahe jede zweite Frau ein Alter von 90 Jahren. Und weil die Lebenserwartung weiter steigt, können bei den heute 30jährigen Frauen schon 56 Prozent auf ihren 90. Geburtstag hoffen. Das zeigt sich auch an der durchschnittlichen Rentenbezugsdauer, die laut Deutscher Rentenversicherung ebenfalls deutlich angewachsen ist. So bezogen Männer 2014 im Schnitt für 17,3 Jahre eine Altersrente, Frauen gar für 20,3 Jahre!

Schon früh mit Altersvorsorge beginnen!

Zur Absicherung des Langlebigkeitsrisikos bieten sich zum Beispiel private Rentenversicherungen an. Denn diese garantieren, dass der Versicherte tatsächlich bis an sein Lebensende eine Rente ausgezahlt bekommt. Und je eher die Sparer mit der Altersvorsorge beginnen, desto weniger müssen sie in der Regel zurücklegen. Nicht nur, weil sie ja einen längeren Zeitraum über ansparen. Sondern auch wegen dem sogenannten Zinseszins-Effekt. Deshalb sollten schon junge Menschen an ihre Altersvorsorge denken und sie nicht aufschieben!

Der Zinseszins-Effekt funktioniert folgendermaßen: Werden Zinserträge aus Kapitalanlagen wieder investiert, erhöht sich der Anlagebetrag. In den kommenden Perioden wird dann ein höherer Betrag verzinst. Und der Gewinn aus den Zinsen steigt. Es ist also letztendlich tatsächlich mehr Geld angespart worden.

Dass es sich lohnt früh mit der Altersvorsorge zu beginnen, zeigen auch Modellrechnungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Um bei einem Renteneintritt mit 67 Jahren eine monatliche Zusatzrente von 200 Euro zu bekommen, muss ein 20-jähriger Sparer monatlich rund 52 Euro einzahlen, ein 40-Jähriger 124 Euro und ein 50-Jähriger gar 230 Euro. Ein Beratungsgespräch klärt, welche weiteren Optionen die private Altersvorsorge bietet.

Ein aktueller Pflegereport zeigt wenig Erfreuliches. Demnach sterben immer mehr Hochbetagte im Kranken- oder Pflegeheim statt in ihren eigenen vier Wänden.

Laut dem aktuellen DAK-Pflegereport 2016 sterben zwei von drei Deutschen im Krankenhaus oder Pflegeheim, aber nicht im Kreis ihrer Lieben. Eine bittere Erkenntnis, wenn man bedenkt, dass die Mehrheit der Bundesbürger (60 Prozent) sich wünscht, ihre letzten Stunden zu Hause verbringen zu wollen. Zu den Gründen sagen die meisten, dass die gewohnte Umgebung das Sterben erträglicher mache (73 Prozent) und mehr Würde bedeute (58 Prozent). Ausgewertet wurden die Daten von 60.000 verstorbenen Versicherten sowie Angehörige befragt.

Ein weiteres Ergebnis des Pflege-Reportes stimmt traurig: jeder Fünfte stirbt im Krankenhaus allein! Meist deshalb, weil die Menschen an Maschinen angeschlossen sind. In Pflegeheimen ist es immerhin noch jeder Dritte, der aus dem Leben scheidet, ohne dass ein Mensch bei ihm ist. Ganz anders sieht es aus, wenn die Personen von Angehörigen gepflegt werden. Zu Hause waren es nur sieben Prozent, die zum Zeitpunkt des Todes niemanden bei sich hatten.

Ärgerlich sind die Ergebnisse auch deshalb, weil viele Krankenhausaufenthalte kurz vor dem Tod vermeidbar sind. Doch die Institutionalisierung des Sterbens schreitet voran. Laut den Forschern war das Verhältnis vor zwanzig Jahren noch weit ausgeglichener: damals starben 55 Prozent zu Hause und 6 Prozent im Pflegeheim.

Pflegevorsorge kann einen Beitrag zur besseren Betreuung leisten

Dass die aktuelle Situation Sterbender derart unbefriedigend ist, kann natürlich nicht an erster Stelle den pflegenden Angehörigen angelastet werden. Im Gegenteil: die Mehrheit der Pflegebedürftigen wird aktuell von Verwandten betreut, nämlich ebenfalls zwei von drei Menschen. Sie leisten einen unschätzbar wertvollen Beitrag für die Gesellschaft, oft unter großem Verzicht. Hier gilt es, bessere Bedingungen im Gesundheitssystem zu schaffen, vor allem die Verknüpfung von Arbeit und Beruf zu erleichtern.

Aber auch das zeigt sie Studie: viele Angehörige wären bereit, die geliebte Person bis zuletzt zu begleiten. Und hier kann jeder selbst einen kleinen Beitrag leisten, um die Angehörigen später zu entlasten, etwa durch eine private Pflegezusatzversicherung.

Eine Pflegetagegeldversicherung zahlt zum Beispiel für jeden Tag, an dem der Versicherte pflegebedürftig ist, eine laut Vertrag vereinbarte Summe aus. Das Geld kann dann an die Menschen weitergegeben werden, die Pflegeaufgaben übernehmen. Und die Pflegerentenversicherung deckt die zusätzlichen Pflegekosten in Form einer Rente ab. Je nach Hilfebedürftigkeit und Pflegestufe wird dabei eine laut Vertrag zugesicherte monatliche Rente ausgezahlt.

Altersgerechtes Bauen – schon beim Hausbau vorsorgen!

Ein weiterer Schritt, damit die Pflege in den eigenen vier Wänden erträglicher wird: beim Bau eines Hauses sollte schon an später gedacht werden. Und das bedeutet, die Wohnung so zu bauen, dass sie alters- und pflegegerecht ist. Das heißt: steilen Treppen und enge Flure vermeiden, auch keine hohen Stufen und Schwellen einbauen.

Notfalls sollte ein ausreichend breiter Aufzug mit eingebaut werden oder leicht ergänzt werden können. Und auch der Zugang zum Haus ist bereits ein Thema hinsichtlich der späteren Altersgerechtigkeit. Ist das Haus leicht zu erreichen, ohne dass steile Gefälle oder unwegsame Pfade genommen werden müssen? Es gilt, sich zeitig über das Thema Pflegevorsorge zu informieren!

Wer einen Gebrauchtwagen kauft, schließt häufig auch eine Reparaturkosten- bzw. Garantieversicherung mit ab. Diese soll einspringen, wenn bestimmte Bauteile kaputtgehen und das Auto in die Werkstatt muss. Doch noch immer beinhalten manche der Policen eine Klausel, die den Verbraucher benachteiligt, wie nun die Finanzaufsichtsbehörde BaFin berichtet.

Wer privat ein Auto kauft und nicht beim Händler, muss sich darauf verlassen, dass der Verkäufer ihn nicht über den Tisch zieht – denn viele Privatpersonen schließen beim Verkauf ihres Autos eine Gewährleistung aus. Ärgerlich, wenn wenig später ein Bauteil des „neuen“ Gebrauchten kaputtgeht. Abhilfe schaffen für diesen Fall sogenannte Reparaturkostenversicherungen – sie leisten, wenn der Gebrauchtwagen kurz nach Kauf in die Werkstatt muss.

Diese Verträge haben nun die Aufmerksamkeit der Aufsichtsbehörde BaFin auf sich gezogen. Manche Anbieter haben nämlich immer noch eine Klausel in ihren Versicherungsbedingungen, die der Bundesgerichtshof (BGH) bereits im Jahr 2009 für unzulässig erklärte. Sie benachteiligen den Verbraucher in unzulässiger Weise, so stellte das oberste Zivilgericht damals fest (VIII ZR 354/08). Die Finanzaufsicht will nun gegen Versicherer vorgehen, die sich noch immer auf diesen unzulässigen Passus berufen.

Versicherung muss schon vor Reparatur einspringen

Für unzulässig erklärten die Richter damals eine Klausel, mit der sich die Versicherung das Recht vorbehielt, die Versicherungsleistung erst bei Vorlage einer Werkstattrechnung auszuzahlen. Mit anderen Worten: Geld erhielt der Versicherungsnehmer erst, nachdem das Auto repariert wurde. Diese Klausel sei aber nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam. Sie benachteilige den Versicherungsnehmer unangemessen, weil sie einen wichtigen Grundgedanken von § 11 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) verletze.

Laut VVG ist der Versicherer nämlich schon zu einer Zahlung verpflichtet, sobald der Eintritt des Versicherungsfalls festgestellt und ausreichend geprüft werden konnte, zum Beispiel durch Gutachter. Hierfür reiche es vollkommen aus, wenn die Werkstatt einen Kostenvoranschlag für die Reparatur berechnet hat und der Fahrzeughalter diesen Voranschlag seiner Versicherung vorlegt.

Dass der Bundesgerichtshof so entschied, hat plausible Gründe. Wenn nämlich die Versicherung den Verbraucher zwingt, erst die Werkstattrechnung vorzulegen, bevor sie zahlt, wird der Garantienehmer in Vorleistung gezwungen. Und der Halter käme nicht umhin, das Auto auch dann reparieren zu lassen, wenn die Reparatur sich gar nicht mehr lohnt – etwa, weil bei einem Getriebeschaden die Werkstattkosten höher sind als der Anschaffungspreis. Solchen Situationen wollten die Richter vorbeugen, indem sie die Klausel für unzulässig erklärten.

Unbeschränkter Gewährleistungsausschluss nicht möglich

Übrigens noch ein Tipp für Autoverkäufer: ein unbeschränkter Gewährleistungsausschluss ist auch mit einem vorformulierten Formular nicht möglich, das man dem Käufer überreicht. Das verstößt gegen eine gesetzliche Vorgabe, wonach beim Privatverkauf die Haftung für grobes Verschulden und für Personenschäden gerade nicht ausgeschlossen werden darf.

Wer eine Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherung beantragt, sollte vorher seine Krankenakte der letzten Jahre recherchieren. Notwendig machen diesen Mehraufwand Schummeleien von Ärzten, die ihre Patienten auf dem Papier kranker machen als sie tatsächlich sind – so können sie ein höheres Honorar abrechnen. Krankenversicherte haben ein Recht auf Auskunft!

Letzten Montag erregte ein Interview in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung viel Aufmerksamkeit. Jens Baas, Chef der größten deutschen Krankenkasse TK, berichtete, einige Krankenkassen würden Ärzte für Falschdiagnosen belohnen. Wenn nämlich die Patienten kranker gemacht werden als sie tatsächlich sind, können die Kassen mehr Geld aus dem Risikofinanzausgleich fordern. Bis zu zehn Prozent mehr würden die Kassen zahlen, wenn Ärzte „den Patienten auf dem Papier kränker machen“, erklärte Baas.

Ein Beispiel aus der Versicherungspraxis: Eine Versicherungsvermittlerin berichtet von einem Mandanten, der nach einem Auffahrunfall aufgrund einer Rückenverstauchung nur wenige Tage krank geschrieben war. Dem Mann wurde vom Arzt jedoch ein schweres verschleißbedingtes Bandscheiben-Leiden angedichtet. Seine Wirbelsäule war zu diesem Zeitpunkt gesund. Erst nachdem der Patient sich die damaligen Röntgenaufnahmen aushändigen ließ und einem Zweitarzt zeigte, konnte die fehlerhafte Krankenakte korrigiert werden.

BU-Schutz steht auf dem Spiel – aufgrund falscher Krankenakte!

Solche Mogeleien belasten nicht nur das Gesundheitssystem. Sie haben mitunter auch für den Patienten ernste Folgen. Es kann nämlich sein, dass einem Verbraucher der Abschluss einer Risikoversicherung aufgrund solch einer Falschdiagnose verwehrt wird. Oder er gar um seine Rente aus einer Berufs- oder Lebensversicherung bangen muss.

Der Hintergrund: Wer eine solche Risikoversicherung beantragt, muss in der Regel Gesundheitsfragen beantworten, und zwar sehr genau. Vorerkrankungen werden vom Versicherer mit Prämienaufschlägen oder Leistungs-Ausschlüssen „bestraft“. Ob der Versicherungsnehmer alle Fragen beantwortet hat, prüft der jeweilige Versicherer aus Kostengründen aber erst im Leistungsfall. Also zum Beispiel dann, wenn eine Berufsunfähigkeit eingetreten ist und der Kunde nun seine Rente ausgezahlt haben will.

Wenn dann eine Krankheit in der Krankenakte auftaucht, die der Versicherte im Antrag nicht angegeben hatte, kann die Versicherung nach Prüfung des Einzelfalls vom Vertrag zurücktreten und eine sogenannte Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht geltend machen. Schließlich muss die Versicherung annehmen, über den wahren Gesundheitszustand des Verbrauchers getäuscht worden zu sein. Im schlimmsten Fall geht der Kunde dann komplett leer aus: unabhängig davon, ob er jahrelang Beiträge gezahlt hat.

Im Zweifel muss der Versicherte dann seinem Arzt nachweisen, dass dieser die Krankheit in der Akte schlimmer gemacht hat, als sie tatsächlich gewesen ist. Je nachdem, wie viel Zeit inzwischen vergangen ist, dürfte ein solcher Nachweis schwerfallen.

Krankenakte vor LV- oder BU-Antragstellung prüfen!

Besonders bedroht von solchen Mogeleien sind Kassenpatienten, die im Gegensatz zu Privatversicherten keine Arztrechnung nach einer Behandlung ausgehändigt bekommen. Aber auch Privatpatienten kann es treffen: schließlich kennt sich nicht jeder mit den medizinischen Fachbegriffen aus, die auf der Arztrechnung stehen!

Deshalb gilt: Wer eine private Berufs- oder Lebensversicherung beantragen will, sollte zuvor die eigene Krankenakte kontrollieren, ob dort nicht geschummelt wurde. Das Recht auf Einsicht in die Patientenakte ist laut BGB § 630g gesetzlich festgeschrieben. Oftmals verlangen die Versicherer Auskunft über die Krankheitsgeschichte der letzten fünf Jahre – ein überschaubarer Zeitraum. Versicherungsvermittler leisten gerne Unterstützung, welche Schritte hierfür notwendig sind!

Wer voreilig seine Kfz-Versicherung kündigt, nur weil ein anderer Tarif billiger ist als der bisherige, droht Leistungen zu verlieren und zahlt im Schadensfall sogar drauf. Deshalb sollten sich Versicherungskunden zuvor intensiv mit dem alten und neuen Vertragswerk beschäftigen.

Bald beginnt wieder die Wechselsaison in der Kfz-Versicherung. In den letzten Jahren tobt hierbei ein erbitterter Wettkampf um wechselwillige Kunden, an dem sich längst nicht nur Versicherer beteiligen. Auch Online-Vergleichsportale werben im Fernsehen und Internet mit vermeintlichen Schnäppchen-Tarifen. Doch wer allein auf die Prämie der neuen Kfz-Versicherung schaut, kann böse auf die Nase fallen – und zahlt letztendlich mehr.

Denn der Kunde muss damit rechnen, dass ihm beim Kündigen des alten Vertrages Vorteile verloren gehen: je nachdem, welche Leistungen er absichern will. Beispiel Zweitwagen: manche Kasko-Versicherer bieten einen Preisnachlass, wenn das Gefährt nachts in der Garage untergestellt ist, denn das erschwert Dieben ihr Handwerk. Andere Versicherer bieten diese Ersparnis nicht. Auch gibt es Anbieter, die eine günstigere Prämie berechnen, wenn im Haushalt des Autofahrers ein Kind unter 15 Jahren wohnt. Die Idee dahinter: Eltern mit Kindern fahren vorsichtiger und verantwortungsbewusster.

Im Schadensfall kann die neue Kfz-Versicherung schnell teurer werden, wenn der neue Anbieter zwar eine günstige Einstiegsprämie bietet, aber eine ungünstige Rückstufungstabelle definiert hat. Diese Rückstufungstabelle legt fest, in welche Schadensfreiheitsklasse der Autofahrer eingestuft wird, wenn er im laufenden Jahr einen oder mehrere Unfälle verursacht. Die Tabelle kann von Versicherer zu Versicherer stark variieren – es lohnt, einen Blick darauf zu werfen.

Darüber hinaus kann der sogenannte Rabattschutz beim neuen Vertrag verloren gehen. Das ist jener Baustein im Vertrag, der davor schützt, dass man bei Eintritt eines Schadens sofort zurückgestuft wird. Wer diese Option im Vertrag stehen hat, hat in der Regel einen Schaden im Jahr frei, ohne dass sich die Versicherung dadurch verteuert. Bei manchem sehr preiswerten Tarif in der Kfz-Versicherung ist diese Leistung nicht enthalten. Auf welche Leistungen sich noch zu achten lohnt, klärt ein Beratungsgespräch!

Pflegevorsorge ist wichtig! Das bestätigt eine aktuelle Studie der Bertelsmann-Stiftung. Demnach reicht das Durchschnittseinkommen der Generation „Ü80“ in vielen Regionen der Bundesrepublik nicht aus, um die Unterbringung in einem Altersheim zu zahlen.

Wenn pflegebedürftige Menschen von ihren Familien in das Heim gegeben werden, ist das oft der letzte Schritt – die Mehrheit aller Pflegebedürftigen, nämlich 71 Prozent, werden zu Hause in den eigenen vier Wänden von Angehörigen umsorgt. Und doch kann es notwendig sein, dass Menschen vollstationär untergebracht werden. Zum Beispiel, wenn die Angehörigen mit der Pflege überfordert sind.

Doch solch eine Heimunterbringung geht ordentlich ins Geld. Keineswegs reicht es hierfür aus, sich auf die gesetzliche Pflegeversicherung zu verlassen. Dies zeigt auch eine aktuelle Studie der Bertelsmann-Stiftung. Sie wollte erfahren, wie lange das Alterseinkommen der Hochbetagten ausreichen würde, um eine vollstationäre Unterbringung zu gewährleisten. Die Leistungen aus der gesetzlichen Pflegekasse wurden hierbei schon mit eingerechnet.

Versorgungslücke vor allem im Südwesten der Republik

Die Erkenntnis der Studienmacher: Teuer ist die Heimpflege speziell in Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland, Baden-Württemberg sowie in den Stadtstaaten wie Berlin oder Hamburg. Die Pflegekosten übersteigen das durchschnittliche Jahreseinkommen der über 80-Jährigen in diesen Regionen teils deutlich. Im Zweifel müssen dann sogar die Kinder für die finanzielle Lücke einspringen: sie sind zu Elternunterhalt verpflichtet, abhängig vom eigenen Einkommen.

Doch auch in anderen Regionen zeigt sich eine Versorgungslücke. Bundesweit reicht in 44 Prozent der Kreise das Durchschnittseinkommen der alten Menschen über 80 Jahren rechnerisch nur für maximal elf Monate stationärer Pflege. Die bittere Konsequenz: Pflegebedürftigkeit bedeutet zugleich ein extrem hohes Armutsrisiko. 2013 mussten bundesweit 41 Prozent der Pflegebedürftigen zusätzlich Sozialhilfe beantragen.

Pflegevorsorge schafft finanzielle Sicherheit!

Damit am Ende doch noch was von der Rente übrig bleibt, kann jeder selbst einen Beitrag leisten. Auch Verbraucherschützer und Politik empfehlen den Abschluss einer privaten Pflegezusatzversicherung. Je jünger, desto besser: ein hohes Alter und Vorerkrankungen werden teils mit deftigen Preisaufschlägen bestraft bzw. führen dazu, dass bestimmte Risiken nicht mehr versicherbar sind.

Der Abschluss einer privaten Pflegetagegeldversicherung empfiehlt sich zum Beispiel auch dann, wenn Verwandte zu Hause betreut werden sollen. Der Clou: für jeden Tag der Pflegebedürftigkeit erhält der Versicherte einen vorher festgelegten Beitrag von der Versicherung ausgezahlt und kann das Geld an seine Verwandten weitergeben, wenn sie Pflegeaufgaben übernehmen.

Damit alles Finanzielle geregelt ist, sollte eine notariell beglaubigte Vorsorgevollmacht festlegen, wer die Gelder des Hilfsbedürftigen verwalten darf. Das ist speziell wichtig für den Fall, dass der Hilfsbedürftige selbst keine Entscheidungen mehr treffen kann.

Jährlich werden in Deutschland viele Milliarden Euro vererbt. Neben Vermögen haben viele Erblasser auch Schulden und auch diese können vererbt werden. Nachkommen müssen sich dann entscheiden, ob sie das Vermögen inklusive der Schulden annehmen wollen oder ob sie das Erbe ausschlagen – und sich damit auch die Schulden ersparen.


Erbe haftet für Verbindlichkeiten des Verstorbenen 


Grundsätzlich ist es so, dass der Erbe für die Verbindlichkeiten des Erblassers in Haftung geht. Hat der Erbe nun Kenntnis von einer Überschuldung des Erblassers, ist das Ausschlagen dieses Erbes zumindest erwägenswert.

 Um das Erbe auszuschlagen, muss allerdings eine Frist von sechs Wochen eingehalten werden. Diese beginnt nach dem Bekanntwerden des Erbes.

Innerhalb dieser Frist sollten sich Erben über die Vermögensverhältnisse des Erblassers informieren.

Wenn die Schulden das Vermögen übersteigen, sollten Verbraucher das Erbe beim Nachlassgericht oder dem Notar ausschlagen. Wer diese Frist versäumt, nimmt das Erbe stillschweigend an. Die Verbindlichkeiten, die sich darauf für den Erben ergeben, sind dann von diesem auch zu tragen. Folglich muss der Erbe auch die Schulden bezahlen.

Alternative: Haftungsbeschränkung 


Eine alternative Option besteht darin, beim Nachlassgericht eine Haftungsbeschränkung zu erwirken. Diese hat zur Folge, dass der Erbe nun nur noch bis zur Höhe des geerbten Vermögens haftet, aber nicht mehr mit seinem gesamten Vermögen.

Am Mittwoch, dem 5. Oktober, wird der Weltlehrertag gefeiert! Anlass, auf eine oft verdrängte Tatsache hinzuweisen: auch Lehrer haben ein hohes Risiko, vorzeitig ihren Beruf aufgeben zu müssen. Aber man kann sich finanziell absichern – mit der passenden Versicherung.

Jedes Jahr am 5. Oktober wird der UNESCO-Welttag der Lehrerin und des Lehrers begangen. Dies nicht zu unrecht, haben doch Lehrer eine verantwortungsvolle Aufgabe. Ein guter Lehrer kann die Zukunftschancen eines Kindes zum Positiven beeinflussen, wie alle Eltern wissen. “Bildung ist der Schlüssel zu persönlicher und gesellschaftlicher Entwicklung. Wir benötigen dringend gut ausgebildete Lehrkräfte, um hochwertige Bildung in Deutschland und weltweit zu realisieren“, erklärt Walter Hirche, Vorstandsmitglied von UNESCO Deutschland.

Viele Lehrer geben ihren Beruf vorzeitig auf

Doch anlässlich dieses Ehrentages soll die Chance ergriffen werden, mit einem weit verbreiteten Vorurteil aufzuräumen. Denn für viele gilt der Lehrerberuf noch immer als der sicherste Job der Welt. Spätestens nach der Verbeamtung haben doch Lehrer eine Beschäftigungsgarantie auf Lebenszeit?

Nein, so einfach ist es nicht, wie eine Statistik der OECD verrät. Nur 10 Prozent aller Lehrer unterrichten demnach bis zum Pensionsalter! Die überwiegende Mehrheit scheidet aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig aus dem Beruf aus. Hier fordert die hohe Belastung und Verantwortung ihren Tribut.

Auch der Versorgungsbericht der Bundesregierung zeigt, dass Beamte jeder Art einen hohen Verschleiß zu beklagen haben. Jeder vierte Staatsdiener scheidet vorzeitig aus dem Erwerbsleben aus. Die Hauptursachen: Nerven- und Gemütsleiden (68 Prozent), Erkrankungen des Muskel- und Skelettsystems (11 Prozent) sowie ein Unfall (9 Prozent).

Schutz mit einer Berufs- bzw. Dienstunfähigkeitsversicherung

Aufgrund der hohen Gefahr, vorzeitig den Job aufgeben zu müssen, sollten auch Lehrer mit einer Berufs- bzw. Dienstunfähigkeitsversicherung vorsorgen. In den Verträgen sollte besonders darauf geachtet werden, in welchem Umfang der Versicherer auch bei Dienstunfähigkeit leistet. Denn eine Feststellung der Dienstunfähigkeit muss nicht gleichzeitig auch Berufsunfähigkeit bedeuten, sofern der Lehrer noch in einem anderen Beruf arbeiten kann.

In der Regel besteht eine Berufsunfähigkeit schon dann, wenn die Berufstätigkeit zu 50 Prozent nicht mehr ausgeübt werden kann. Eine Dienstunfähigkeit dagegen liegt vor, sobald ein Beamter seinen Dienstpflichten wegen Krankheit, Unfall oder geistiger und körperlicher Gebrechen dauerhaft nicht mehr nachkommen kann. Das kann also schon zeitiger der Fall sein. Hierfür sollte eine entsprechende Absicherung bestehen. Ein Beratungsgespräch schafft Aufklärung!

Immer mehr Menschen in Deutschland sind stolze Besitzer einer Drohne bzw. eines Kopters: Allein im Jahr 2015 wurden 300.000 Modelle der kleinen Fluggeräte verkauft. Doch viele wissen nicht, dass der Betrieb einer Drohne auch große Sicherheitsrisiken bereithält.

Als Anfang August ein Flugzeug der Lufthansa den Flughafen München ansteuerte, bekam der Pilot plötzlich Panik: beim Landeanflug tauchte eine Drohne neben ihm auf, in nur 1.700 Meter Höhe. Und so eine Drohne kann die Landung eines Flugzeuges erheblich gefährden.

“Ein größerer Vogel wie etwa ein Kranich, der ins Triebwerk gerät, kann ein Flugzeug in Bedrängnis bringen”, erklärt Klaus-Dieter Scheuerle, Chef der Deutschen Flugsicherung, gegenüber n-tv. Wenn eine Drohne beim Landesanflug ins Triebwerk gerate, wisse keiner, was passiere. Sogar ein Absturz sei denkbar. Seit dem Zwischenfall fahndet die Polizei nach dem Besitzer des Kopters.

Drohnen bedeuten also ein ernsthaftes Sicherheitsrisiko, und das hat auch die Bundesregierung erkannt. Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt (CSU) plant laut dem Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“ eine deutliche Verschärfung der Gesetze. Wenn Hobbypiloten künftig eine Drohne ab 250 Gramm fliegen wollen, sollen sie eine Plakette mit Namen und Adresse an ihrem Fluggerät anbringen müssen. Auch ist für Fluggeräte ab 5 Kilo Gewicht eine Führerscheinpflicht vorgesehen. Ein entsprechender Gesetzentwurf wird aktuell von der Bundesregierung vorbereitet.

Haftpflicht ist Pflicht

Aufgrund der hohen Sicherheitsrisiken, die so eine Drohne mit sich bringt, hat der Gesetzgeber auch die Anforderungen an den Versicherungsschutz erhöht. Seit 2016 ist es Pflicht für Hobby-Piloten, eine entsprechende Haftpflichtversicherung zu haben – unabhängig von Gewicht und maximaler Flughöhe des Kopters.

Eine private Haftpflichtversicherung leistet in der Regel nur begrenzten Schutz. Ob und in welchem Umfang Drohnenflüge abgesichert sind, muss im Vertrag nachgelesen werden. Denn nur, wenn die Leistung explizit genannt wird, springt die Versicherung auch bei einem Schaden durch Drohnen ein. Üblich ist die Begrenzung auf ein Höchstgewicht des Flugapparates: zwischen 5 und 25 Kilo. Viele Versicherer verlangen einen Aufpreis bzw. bieten die Absicherung nur in den teureren Plus- oder Premium-Tarifen.

Alternativ kann auch eine spezielle Drohnenversicherung abgeschlossen werden, deren Schutz meist umfänglicher ist. Auch Modellflug-Versicherungen bieten Absicherung. Wer einem Verein angehört, kann darüber hinaus von Gruppen-Tarifen profitieren, die oft schon bei Mitgliedschaft greifen: aber nur, wenn die Drohnen auf bzw. über dem Vereinsgelände fliegen.

Wichtig ist aber darüber hinaus, alles zu vermeiden, was Mitmenschen gefährden könnte. Die Gebiete rund um Flughäfen oder Atomkraftwerke sind in der Regel ohnehin Flugverbots-Zonen für Kopter. Aber auch in der Nähe von Straßen, großen Menschenansammlungen, Polizeieinsätzen oder Industrieanlagen sollte auf einen Start verzichtet werden. So erregten bundesweit bereits mehrere Fälle Aufmerksamkeit, bei denen die Drohne in die Windschutzscheibe eines Autos krachte – eine Gefahr, die tödlich enden kann.