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Arbeitnehmer, die privat krankenversichert sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung. Wie hoch dieser Zuschuss 2024 maximal ausfällt.

Zum 01. Januar 2024 erhöht sich der maximal-mögliche Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung (PKV) deutlich. Hintergrund ist, dass sowohl die Beitragsbemessungsgrenze als auch der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen angehoben wurde. Und das wirkt sich auch auf Privatversicherte aus, die angestellt sind. Deren Arbeitgeber zahlt maximal jenen Beitrag als Zuschuss zur PKV, den er auch zur gesetzlichen Krankenversicherung seiner anderen Angestellten zahlen würde.

Seitdem die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung wieder paritätisch finanziert sind (2019), wird auch der Zusatzbeitragssatz bei der Berechnung des maximalen Arbeitgeberzuschusses berücksichtigt.

Auch zur privaten Pflegeversicherung leistet der Arbeitgeber des angestellten Privatversicherten einen Zuschuss. Für 2024 fällt die Änderung geringer aus als beim Zuschuss zur Krankenversicherung. Bei den zur Berechnung zu Grunde liegenden Werten änderte sich nur die Beitragsbemessungsgrenze.

Maximale Arbeitgeberzuschüsse für PKV-Kunden 2023

Die Zuschüsse, die Arbeitgeber ihren privat versicherten Angestellten zahlen müssen, belaufen sich 2023 auf:

  • 421,77 Euro monatlich für die private Krankenversicherung (2023: 403,99 Euro/mtl.)
  • 87,98 Euro monatlich für die private Pflegeversicherung (2023: 84,79 Euro/mtl.)

Besonderheit in Sachsen

Im Freistaat Sachsen liegt allerdings eine Abweichung vor. Denn dort wurde der Buß- und Bettag nicht als gesetzlicher Feiertag abgeschafft, um die Pflegeversicherung zu finanzieren. Für das Bundesland Sachsen gilt deshalb ein geringerer maximaler Arbeitgeberzuschuss zur Pflegeversicherung 2024: 62,10 Euro/mtl. (2023: 59,85 Euro/mtl.).

Arbeitnehmer, die privat krankenversichert sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung. Wie hoch dieser Zuschuss 2023 maximal ausfällt.

Zum 01. Januar 2023 erhöht sich der maximal-mögliche Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung (PKV) deutlich. Hintergrund ist, dass sowohl die Beitragsbemessungsgrenze als auch der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen angehoben wurde. Und das wirkt sich auch auf Privatversicherte aus, die angestellt sind. Deren Arbeitgeber zahlt maximal jenen Beitrag als Zuschuss zur PKV, den er auch zur gesetzlichen Krankenversicherung seiner anderen Angestellten zahlen würde.

Seitdem die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung wieder paritätisch finanziert sind (2019), wird auch der Zusatzbeitragssatz bei der Berechnung des maximalen Arbeitgeberzuschusses berücksichtigt.

Auch zur privaten Pflegeversicherung leistet der Arbeitgeber des angestellten Privatversicherten einen Zuschuss. Für 2023 fällt die Änderung geringer aus als beim Zuschuss zur Krankenversicherung. Bei den zur Berechnung zu Grunde liegenden Werten änderte sich nur die Beitragsbemessungsgrenze.

Maximale Arbeitgeberzuschüsse für PKV-Kunden 2023

Die Zuschüsse, die Arbeitgeber ihren privat versicherten Angestellten zahlen müssen, belaufen sich 2023 auf:

  • 403,99 Euro monatlich für die private Krankenversicherung (2022: 384,58 Euro/mtl.)
  • 76,06 Euro monatlich für die private Pflegeversicherung (2022: 73,77 Euro/mtl.)

Besonderheit in Sachsen

Im Freistaat Sachsen liegt allerdings eine Abweichung vor. Denn dort wurde der Buß- und Bettag nicht als gesetzlicher Feiertag abgeschafft, um die Pflegeversicherung zu finanzieren. Für das Bundesland Sachsen gilt deshalb ein geringerer maximaler Arbeitgeberzuschuss zur Pflegeversicherung 2023: 51,12 Euro/mtl. (2022: 49,58 Euro/mtl.).

Die AOKen erhöhen den Umlagesatz ab 01. Juli 2022: Heißt: Die Kosten für Arbeitgeber steigen. Die Allgemeinen Ortskrankenkassen begründen diesen Schritt mit “überdurchschnittlich vielen krankheitsbedingten Arbeitsausfällen” während der ‚Omnikron-Welle‘.

Unliebsame Post bekamen dieser Tage Arbeitgeber von der AOK. Darin heißt es, dass “die unerwartet stark gestiegene Anzahl an Erstattungsanträgen” eine Beitragsanpassung zu Beginn des 2. Halbjahres nach sich zieht.

So gelten ab 1. Juli 2022 folgende Umlage- und Erstattungssätze bei den AOKen (U 1):

  • Bei 50 % Erstattung ==> Umlagesatz 2,15 % statt bisher 1,75 %
  • Bei 65 % Erstattung ==> Umlagesatz 2,95 % statt bisher 2,55 %

In dem Schreiben an Arbeitgeber heißt es weiter, dass pandemie-bedingte Maßnahmen in den vergangenen Jahren zu Kurzarbeit und einem niedrigeren Krankenstand der Arbeitnehmer geführt hätten. Die Beitragssätze der U 1 konnten deshalb in der Vergangenheit gesenkt werden. Mit zunehmender Beschäftigung seien aber auch die Ausgaben der Ausgleichskasse gestiegen. Insbesondere in der ‚Omikron-Welle‘ seien überdurchschnittlich viele krankheitsbedingte Ausfälle der Arbeitnehmer zu verzeichnen, so die AOK.

Umlagesätze 2022 bei Techniker Krankenkasse, DAK, Barmer GEK und IKKclassic

Ob die Anpassung bei den AOKen als Indiz dafür gelesen werden kann, dass auch andere gesetzliche Krankenlassen ihre Umlagesätze erhöhen, ist allerdings fraglich. Denn die Höhe der Erstattungs- und der entsprechenden Umlagesätze legt jede Krankenkasse selbst fest. Zudem unterscheiden sich die Termine, zu denen solche Anpassungen vorgenommen werden.

Welche Umlagesätze bei den mitgliederstärksten Krankenkassen in Deutschland gelten, zeigt folgende Übersicht:

  • Techniker Krankenkasse:
    Bei 70 % Erstattung ==> Umlagesatz: 1,60 %
    Bei 80 % Erstattung ==> Umlagesatz: 2,60 %
  • Barmer GEK:
    Bei 65 % Erstattung ==> Umlagesatz: 2,00 %
    Bei 50 % Erstattung ==> Umlagesatz: 1,50 %
    Bei 65 % Erstattung ==> Umlagesatz: 2,00 %
    Bei 80 % Erstattung ==> Umlagesatz: 3,40 %
  • DAK:
    Bei 70 % Erstattung ==> Umlagesatz: 2,20 %
    Bei 50 % Erstattung ==> Umlagesatz: 1,50 %
    Bei 60 % Erstattung ==> Umlagesatz: 1,70 %
    Bei 80 % Erstattung ==> Umlagesatz: 3,90 %
  • IKKclassic:
    Bei 65 % Erstattung ==> Umlagesatz: 2,70 %
    Bei 50 % Erstattung ==> Umlagesatz: 1,90 %

Hinweis: Die jeweiligen Regel-Erstattungssätze sind zuerst aufgeführt.