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Camping-Urlaub verspricht Selbstbestimmtheit und Unabhängigkeit auf Reisen. Doch auch auf den passenden Versicherungsschutz sollte geachtet werden, finden nicht nur Verbraucherschützer.

Deutsche Camping-Plätze waren 2022 sehr beliebt: 40,2 Millionen Übernachtungen wurden gezählt. Doch ob Wohnwagen, Wohnmobil oder Bulli – im Camping-Urlaub sollte nicht am notwendigen Versicherungsschutz gespart werden.

In einem Online-Beitrag hat die Verbraucherschutzorganisation ‚Bund der Versicherten‘ (BdV) zusammengestellt, welche Versicherungen mit Gepäck sein sollten:

Private Haftpflichtversicherung

Sie ist “unverzichtbar”, schreiben die Verbraucherschützer. Schließlich deckt sie nicht nur Schäden, die Dritten fahrlässig zugefügt worden, sondern wehrt auch unberechtigte Schadenersatzansprüche ab.

Private Unfallversicherung

Eine private Unfallversicherung schützt vor den finanziellen Folgen eines Unfalls, so der BdV.

Für darlehens- oder leasingfinanzierte Campingfahrzeuge bietet sich der Abschluss einer Kfz-Kaskoversicherung an, schreiben die Verbraucherschützer weiter. Die Teil- und Vollkaskoversicherung deckt Schäden am eigenen Campingmobil ab. “Im Gegensatz zur Teilkasko schließt die Vollkasko beispielsweise auch selbst verschuldete Unfälle am eigenen Wohnmobil und Vandalismusschäden ein”, sagt Bianca Boss, Vorständin beim Bund der Versicherten e. V. (BdV). Die Leistungen der Teilkasko umfassen unter anderem Diebstahl, Brand, Glasbruch oder Wildschäden.

Sind Wertgegenstände (auch teure Ausrüstung) mit auf Reisen, kann eine Wohnmobil- bzw. Campinginhaltsversicherung sinnvoll sein. Doch hier lohnt ein genauer Vergleich. Denn innerhalb bestimmter Grenzen kann der Inhalt des Reisefahrzeugs auch über die Hausratversicherung abgedeckt sein. Zu prüfen sei, ob und in welchem Umfang der eigene Hausrattarif den Diebstahl aus Wohnmobilen oder Wohnwagen versichert.

Soll die Reise ins Ausland führen, empfehlen die Verbraucherschützer unbedingt den Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung. “Sie kommt für die medizinisch notwendigen Heilbehandlungen im Ausland auf, deren Kosten nicht von der gesetzlichen Krankenkasse gedeckt werden”, führen die Verbraucherschützer zur Begründung an.
Ebenfalls empfehlenswert sei ein Auslandsschadenschutz als Zusatzbaustein der Kfz-Haftpflichtversicherung. Dieser leistet, wenn man unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wird und die Deckungssumme der dortigen Versicherung nicht ausreicht.

Ziehen Rentner ins Ausland, zieht die Rente mit. Immer mehr Deutsche verbringen ihren Ruhestand außerhalb Deutschlands. Worauf dabei geachtet werden muss.

1,74 Millionen Renten überwies die Gesetzliche Rentenversicherung 2020 ins Ausland. Dabei sind grundsätzlich zwei verschiedene Empfängergruppen möglich: Zum einen Deutsche, die ihre Altersrente im Ausland verbringen. Ihre Zahl stieg in den letzten drei Jahren:

  • 2018: 240.000
  • 2019: 246.446
  • 2020: 248.000

Glaubt man, die Deutschen würden das Ende ihres Erwerbslebens am liebsten unter Palmen verbringen, belehrt ein Blick in die Statistik: Denn die meisten Auslandsrenten an Deutsche werden in die südlichen Nachbarländer Österreich (knapp über 27.000) und Schweiz (etwas weniger als 27.000) überwiesen. Auf Rang drei folgen die USA, wohin 2020 23.000 Renten an Deutsche gezahlt werden.

Die zweite, weitaus größere Empfänger-Gruppe bilden Ausländer, die in Deutschland Rentenansprüche erworben haben. Oft handelt es bei diesen Personen um ehemalige Gastarbeiter, die nach dem Ende ihres Erwerbslebens in ihre Heimatländer zurückgekehrt sind.

Rente im Ausland: Aufenthaltsregeln und Steuerpflicht beachten

Wer seine Rente im Ausland verbringen will, muss einige wichtige Aspekte beachten. Ob die Rente ohne Abzüge gezahlt wird, kann u.a. von folgenden Faktoren abhängen:

  • Aufenthaltsdauer
  • ob und welche Sozialabkommen mit dem Zielland bestehen
  • welche Art der Rente bezogen wird

Für Rentner, die sich nur ‚vorübergehend‘ im Ausland aufhalten, ist es am einfachsten. Die DRV versteht unter ‚vorübergehend‘ einen Aufenthalt von weniger als sechs Monaten im Jahr.
Mit Abzügen muss hingegen rechnen, wer sich mindestens sechs Monate und länger im Ausland aufhält. Eine ungekürzte Rente gibt es nur bei Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, Island, Norwegen, Schweiz oder Liechtenstein.

Mit einer sogenannten ‚Lebensbescheinigung‘ wird einmal im Jahr durch die DRV geprüft, ob die Auslandsrentner noch leben. Deutsche Auslandsvertretungen oder Geldinstitute nehmen eine solche Bestätigung vor. In einigen Ländern – zum Beispiel Österreich, Italien oder Schweiz – ist das nicht notwendig, weil diese Staaten den Tod des Rentenempfängers automatisch an deutsche Behörden weiter melden.

Auch steuerliche Aspekte sollten vor einem Umzug ins Ausland bedacht werden. So greift für deutsche Rentner im Ausland die ‚beschränkte Steuerpflicht‘. Dadurch fällt allerdings Grundfreibetrag weg. Die ‚unbeschränkte Steuerpflicht‘ muss beantragt werden. Einen solchen Antrag kann man beim Finanzamt Neubrandenburg anfordern. Dieses Finanzamt ist bundesweit für alle Auslandrenten zuständig.

Die Zahl der deutschen Rentner, die ihren Lebensabend außerhalb Deutschlands verbringen, steigt. In den letzten zehn Jahren nahm ihre Zahl um etwa 50.000 zu.

Immer mehr Deutsche lassen sich ihre Rente ins Ausland überweisen. Das geht aus dem jüngsten Rentenbericht der Bundesregierung hervor. Demnach erhielten 246.446 deutsche Rentner im Ausland Zahlungen der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV). Zum Vergleich: Im Vorjahr waren es noch 240.000. Ein Rekordwert, wie die DRV seinerzeit mitteilte.

Die Vorstellung, dass der Lebensabend unter Palmen im Sonnenschein verbracht wird, lässt sich jedoch anhand der Zahlen nicht beweisen. Denn die beliebtesten Länder, um den Ruhestand zu verbringen, sind die Schweiz (26.639) und Österreich (26.331). Danach folgen USA (23.673) und Frankreich (17.985).

Grundsätzlich können Rentner selbst entscheiden, in welchem Land sie ihren Lebensabend verbringen. Ob in einem solchen Fall alle erworbenen Rentenansprüche ohne Abzüge erhalten bleiben, hängt von mehreren Faktoren ab: Etwa davon, wie lange der Aufenthalt im Ausland geplant ist, ob und welche Sozialabkommen mit dem Zielland bestehen und welche Art Rente empfangen wird.

Am einfachsten ist es für Rentner, die sich nur vorübergehend im Ausland aufhalten. Unter “vorübergehend” versteht die DRV einen Aufenthalt von weniger als sechs Monaten im Jahr.

Wer sich mindestens sechs Monate und länger im Ausland aufhält, muss mit Abzügen rechnen. Eine ungekürzte Rente gibt es nur bei Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, Island, Norwegen, Schweiz oder Liechtenstein.

Einmal im Jahr überprüft die DRV, ob die deutschen Auslandsrentner noch leben. Dafür soll eine sogenannte “Lebensbescheinigung” ausgefüllt, bestätigt und zurückgesandt werden. Solche Bestätigungen kann man beispielsweise von den deutschen Auslandsvertretungen oder Geldinstituten vornehmen lassen.

Deutsche Rentner, die in Belgien, Finnland, Israel, Italien, Luxemburg, Niederlanden, Österreich, Polen, Schweden, Schweiz oder Spanien leben, benötigen keine solche Bescheinigung. Die Behörden dieser Länder melden den Tod des Rentenempfängers automatisch.

Wer nach seinem Arbeitsleben im Ausland wohnen möchte, sollte auch die steuerlichen Aspekte beachten. Es greift die “beschränkte Steuerpflicht”: Was nach einem Vorteil klingt, ist das genaue Gegenteil: Der Grundfreibetrag bei der Steuer entfällt.

Beim Finanzamt Neubrandenburg, das bei Auslandsrenten zuständig ist, kann man einen Antrag auf “unbeschränkte Steuerpflicht” anfordern.

Noch nie haben so viele deutsche Rentner im Ausland gelebt wie aktuell. Das geht aus aktuellen Daten der Deutschen Rentenversicherung (DRV) hervor. Dennoch: ein Boom zum Aussiedeln im Alter ist nicht zu erkennen.

Rund 240.000 Menschen mit deutschem Pass, die eine gesetzliche Rente beziehen, haben ihren Wohnsitz mittlerweile im Ausland. Das berichtet am Mittwoch die Rentenversicherung Bund (DRV) auf ihrer Webseite. “Dies ist ein neuer Rekord”, kommentiert Rentenexperte Dirk Manthey. “Allein in den letzten zehn Jahren sind rund 50.000 Auslandszahlungen hinzugekommen.”

In die weite Ferne zieht es die Rentner in der Regel nicht. Beliebteste Ziele seien Österreich und die Schweiz, berichtet die DRV. Auch Spanien, die USA und Australien stehen hoch im Kurs. Ein Klischee ist hingegen der deutsche Rentner, der seinen Lebensabend unter Palmen in der Karibik verbringt: Weniger als 50 deutsche Rentner leben aktuell dort.

Auch kann man nicht behaupten, dass es einen Boom zur Rente im Ausland gibt. Immerhin 22,9 Millionen Renten zahlt die deutsche Rentenkasse aktuell aus: eine stolze Zahl. Da machen die Deutschen im Ausland lediglich 1,05 Prozent des Bestandes aus. Bemerkenswert ist, dass in den letzten Jahren ein kleiner Boom Richtung Südosteuropa zu beobachten ist. Mehr als 10.000 Ruheständler leben schon in Ländern wie Griechenland oder Rumänien: oft, weil da die Lebenshaltungskosten niedriger sind.

Rente im Ausland: problemlos, aber…

Was aber gilt es zu beachten, wenn man als Rentner ins Ausland zieht? Glaubt man Dirk Manthey von der DRV, geht das ganz einfach. “Seine Altersrente im Ausland zu beziehen, ist in aller Regel jederzeit problemlos möglich. Die DRV überweist die Rente weltweit”, sagt der Experte.

Beim zweiten Blick können sich aber doch Hürden auftun. Zwar überweist die Rentenkasse die Rente in voller Höhe — Kürzungen drohen aber, wenn es sich um eine Erwerbsminderungsrente oder Bezüge nach dem Fremdrentengesetz handelt: das betrifft Vertriebene und Spätaussiedler. Ebenfalls kein Ersatz wird für Wertverlust durch schwankende Währungskurse und für anfallende Gebühren erbracht.

Zudem ist nicht nur ein Antrag erforderlich. Einmal im Jahr muss auch ein Formular ausgefüllt und rechtzeitig an die Rentenkasse zurückgeschickt werden: eine sogenannte Lebensbescheinigung. Damit will die Behörde überprüfen, ob der Ruheständler tatsächlich noch lebt…und nicht Angehörige auch nach seinem Ableben die Bezüge weiterkassieren. Eine aktuelle Adresse muss der verantwortliche Rentenversicherungs-Träger ebenfalls immer haben. Sonst steht die Zahlung auf dem Spiel.

Steuerpflicht erlischt nicht

Kompliziert kann es auch beim Thema Steuern werden, wenn die Rente nachgelagert besteuert wird. Denn die Steuerpflicht erlischt im Ausland keineswegs, im Gegenteil. Im Ausland lebende Rentner sind nur noch “beschränkt steuerpflichtig”. Was super klingt, entpuppt sich schnell als Nachteil: der Grundfreibetrag entfällt und schon der erste Cent Rente muss besteuert werden. Ein Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht kann hier Abhilfe schaffen.

Das ist aber nicht das einzige Problem mit Blick auf die Rente. Mit vielen Staaten hat Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen — mit anderen nicht. Das verhindert, dass Rentner in beiden Ländern Steuern abführen müssen. Wer in bestimmten Staaten wie Griechenland oder den USA wohnt, zahlt seine Steuern dort und nicht hierzulande: auch das ist in den Abkommen geregelt. Hier sollten sich Rentner vor einem Umzug beraten lassen, wo welche Steuern gezahlt werden müssen.

Deutschland ist im Reisefieber! Dank der großen Ferien brechen viele Familien in die weite Welt auf, um fremde Kulturen zu erkunden oder einfach nur am Strand zu faulenzen. Das lassen sich die Deutschen durchaus einiges kosten. Rund 70,1 Millionen Reisen unternehmen die Deutschen im Vorjahr, so eine Auswertung des Statistikportals “Statista” — im Schnitt gibt ein Haushalt übers Jahr gerechnet 5.500 Euro für Reisen aus.

Doch wenn der Urlaub schon teuer ist, sollen nicht noch Extrakosten anfallen: zum Beispiel wegen Krankheiten oder einem Unfall. Schon aus diesem Grund empfehlen Experten den Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung. In der Regel schon für einen niedrigen zweistelligen Jahresbeitrag zu haben, ist dieser Schutz nicht zu vernachlässigen. Denn wer im Urlaub krank wird oder Verletzungen erleidet, sieht sich schnell mit gewaltigen Forderungen konfrontiert: vor allem, wenn er sich im außereuropäischen Ausland befindet.

Krank auf Reisen — das kann teuer werden!

Um für dieses Thema zu sensibilisieren, hat aktuell ein großer deutscher Automobilclub mal vorgerechnet, was allein ein Rücktransport in heimische Gefilde kosten kann. Schon wenn das siebte Bier am Ballermann schlecht war und der Magen rebellierte, muss mit Kosten von 24.000 Euro von Mallorca bis Deutschland geplant werden. Ein Rückflug von Antalya in der Türkei: 31.000 Euro. Und wer von Thailand unter Einsatz einer Herz-Lungen-Maschine zurückgebracht werden muss, der sollte besser ein dickes Sparkonto haben: Das kostet stolze 160.000 Euro!

Zwar hat Deutschland mit vielen Staaten ein Sozialversicherungs-Abkommen geschlossen, so dass Krankheitskosten bis zu einem bestimmten Punkt abgedeckt sind. Aber die Krankenversicherer erstatten in der Regel nur so viel, wie sie auch in Deutschland für eine vergleichbare Behandlung zahlen müssten. Der Reiserücktransport gehört in der Regel nicht zum Leistungskatalog der Krankenkassen. Diese Aufwendungen müssen folglich selbst gezahlt werden, wenn keine private Zusatzversicherung besteht. Zudem besteht mit vielen populären Reiseländern keine solche Vereinbarung: etwa mit den USA oder Australien.

Was ist versichert?

Sind die Auslandsreise-Policen auch vergleichsweise billig, sollte dennoch ein genauer Blick ins Kleingedruckte geworfen werden. Der Leistungskatalog der Anbieter zeigt oft große Unterschiede. So erstatten manche Anbieter nur einen Rücktransport in die Heimat, wenn er medizinisch notwendig ist. Andere hingegen schon dann, wenn dies die Heilungsprognose verbessert.

Ebenfalls heimtückisch: Manch privater Anbieter zahlt nur für die stationäre Behandlung, wenn der Krankenhaus-Aufenthalt im Ausland länger als zwei Wochen dauerte. Um hier nur einige Beispiele drohender Fallstricke zu nennen. Deshalb sollte ein solcher Vertrag nicht einfach schnell im Reisebüro abgeschlossen werden, ohne dass sich die angehenden Urlauber über die Details informiert haben: Dann drohen Leistungslücken. Einige Versicherer verlangen auch eine Selbstbeteiligung von ihren Kunden.

Übrigens noch ein Tipp: Natürlich können auch Reisedokumente abhanden kommen, etwa geklaut werden oder auf Reisen verloren gehen. Deshalb empfiehlt es sich, wichtige Papiere wie Reisepass, Krankenversicherungs-Beleg oder Impfausweis digital zu sichern, etwa auf einem Server. So hat man eine Kopie zur Hand, auf die im Notfall zurückgegriffen werden kann.

Wer im Ausland eine Arbeit aufnimmt, steht auch dort unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Allerdings ist dieser Schutz an Vorbedingungen geknüpft. So darf der Aufenthalt außerhalb der eigenen Landesgrenzen nur vorübergehend sein und der Entsendete muss nach der Rückkehr weiterbeschäftigt werden.

Immer mehr Bundesbürger werden von ihrem Arbeitgeber ins Ausland gesandt – schließlich sind viele Firmen international vernetzt und der Auslands-Aufenthalt verspricht neue Kenntnisse und wertvolle Erfahrungen. Wie aber sieht es mit dem Unfallschutz aus, wenn man für die heimische Firma in Russland an einem Pipeline-Projekt arbeitet oder als Arzt in ein afrikanisches Land geht?

Tierpfleger verletzte sich schwer

Mit der Frage nach dem Auslandsschutz musste sich vor vier Jahren das Hessische Landessozialgericht befassen. Ein Tierpfleger wurde durch den Leipziger Zoo nach Vietnam gesandt, wo er in einem Nationalpark für ein Forschungsprojekt arbeiten sollte. Dabei verletzte sich der Mann derart, dass ihm ein Teil seines Fußes amputiert werden musste. Der 32jährige reichte die anfallenden Kosten in Deutschland bei seiner Berufsgenossenschaft ein und wollte das Unglück als Arbeitsunfall anerkannt wissen.

Die Berufsgenossenschaft aber wollte nicht zahlen und behauptete, die Kasse in Vietnam sei zuständig, weil der Mann im Ausland beschäftigt sei und demzufolge keinen gesetzlichen Versicherungsschutz in Deutschland habe. Erschwerend kam hinzu, dass der Mann auch seinen Lohn in Vietnam erhielt.

Das Landessozialgericht gab dem Geschädigten Recht. Die Begründung: Liegt eine Entsendung vor, gilt grundsätzlich die deutsche Sozialversicherungspflicht. Das galt auch in diesem Fall, obwohl der Pfleger vom Zoo vorübergehend freigestellt worden war. So hätte der Zoo Leipzig den Pfleger jederzeit zurückrufen und seine Weisungsbefugnis ausüben können. Auch hatte die Leitung des sächsischen Zoos den Pfleger extra für die Stelle ausgewählt, damit er vietnamesische Tierpfleger schulen kann. Dass der im Ausland ansässige Betrieb das Entgelt ausgezahlt habe, sei aufgrund der zweckgebundenen Finanzierung der Stelle durch den Leipziger Zoo unbeachtlich gewesen (Az.: L 3 U 167/11).

Inländisches Beschäftigungsverhältnis muss fortbestehen

Entscheidend dafür, dass die heimische Berufsgenossenschaft einspringt, ist also das Fortbestehen des inländischen Arbeitsverhältnisses: Der Beschäftigte muss nach seiner Rückkehr wieder bei der Firma angestellt sein. In diesem Sinne genießen Mitarbeiter im arbeits- und sozialrechtlichen Sinne auch dann Schutz durch die Berufsgenossenschaft, wenn sie sich auf einer Dienstreise befinden oder im Rahmen eines Projektes für ihren Arbeitgeber ins Ausland gesendet werden. Der Arbeitgeber ist auch für den Arbeitsschutz in Haftung, wenn er Mitarbeiter ins Ausland schickt.

Aber in der Freizeit springt der Arbeitgeber nicht ein. Auch wer sich aus einem privaten Anlass ins Ausland begibt und dort Arbeiten für einen deutschen Auftraggeber ausführt, genießt keinen Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung. Hierfür muss ein eigener Vertrag mit einem privaten Unfallversicherer abgeschlossen werden. Ein Beratungsgespräch schafft Aufklärung!

Immer mehr Deutsche zieht es in jungen Jahren ins Ausland. Die Verlockungen sind groß: Fremde Länder und Kulturen kennen lernen und gleichzeitig die Sprachkenntnisse ausbauen. Die Optionen sind vielschichtig.

Bei Studenten besonders beliebt sind Auslandssemester im Rahmen des Erasmus-Programms. Dabei handelt es sich um das weltweit größte Förderprogramm von Auslandsaufenthalten an Universitäten. Erasmus-Student benötigen für die Zeit im Ausland prinzipiell keine Auslandskrankenversicherung. Sie bleiben für diesen Zeitraum in ihrer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung versichert.

Leistungen vergleichen

Allerdings haben Erasmus-Studenten lediglich Anspruch auf die Leistungen, die gesetzlich Versicherten im Land Ihrer Partneruniversität zustehen. Dies kann gegebenenfalls zu deutlichen Leistungsunterschieden führen. Eine entsprechende zusätzliche Absicherung macht allein schon wegen etwaig notwendiger Krankenrücktransporte absolut Sinn und ist bereits für einen schmalen Taler erhältlich.

Bei Studenten die ein volles Studium im Ausland machen wollen oder nicht in den Genuss des Erasmus-Programms kommen, ist es etwas kniffliger. Zwar besteht innerhalb der Europäischen Union ein Sozialversicherungsabkommen, das die Versicherungsansprüche aller EU-Bürger regelt. Dennoch gilt es hier vorab genau zu prüfen, ob und in welchem Umfang Krankenversicherungsschutz besteht.

Der erste Wohnsitz ist entscheidend

Haben Studenten ihren ersten Wohnsitz nicht mehr in Deutschland, so ist der Verbleib in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung nur noch schwer möglich und damit eine eigenständige Krankenversicherung für das Ausland unabdingbar.

Das beliebteste Land für ein Studium im Ausland ist Österreich. Das geht aus Zahlen des statistischen Bundesamts hervor. Auf den Plätzen folgen die Niederlande, Großbritannien und die Schweiz. Mit diesen Ländern besteht das bereits genannte Sozialversicherungsabkommen.

Für ein paar andere beliebte Länder, die außerhalb der EU liegen, gilt dies jedoch nicht. So kommt die USA auf den fünften Rang. Auch China (7.), Kanada (13.), Australien (14.) und Neuseeland (16.) befinden sich unter den Top 20 der beliebtesten Studienländer. Für diese Länder benötigen Studenten eine entsprechende Krankenversicherung.

Immer mehr Deutsche zieht es in jungen Jahren ins Ausland. Die Verlockungen sind groß: Fremde Länder und Kulturen kennen lernen und gleichzeitig die Sprachkenntnisse ausbauen. Die Optionen sind vielschichtig.

Bei Studenten besonders beliebt sind Auslandssemester im Rahmen des Erasmus-Programms. Dabei handelt es sich um das weltweit größte Förderprogramm von Auslandsaufenthalten an Universitäten. Erasmus-Student benötigen für die Zeit im Ausland prinzipiell keine Auslandskrankenversicherung. Sie bleiben für diesen Zeitraum in ihrer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung versichert.

Leistungen vergleichen

Allerdings haben Erasmus-Studenten lediglich Anspruch auf die Leistungen, die gesetzlich Versicherten im Land Ihrer Partneruniversität zustehen. Dies kann gegebenenfalls zu deutlichen Leistungsunterschieden führen. Eine entsprechende zusätzliche Absicherung macht allein schon wegen etwaig notwendiger Krankenrücktransporte absolut Sinn und ist bereits für einen schmalen Taler erhältlich.

Bei Studenten die ein volles Studium im Ausland machen wollen oder nicht in den Genuss des Erasmus-Programms kommen, ist es etwas kniffliger. Zwar besteht innerhalb der Europäischen Union ein Sozialversicherungsabkommen, das die Versicherungsansprüche aller EU-Bürger regelt. Dennoch gilt es hier vorab genau zu prüfen, ob und in welchem Umfang Krankenversicherungsschutz besteht.

Der erste Wohnsitz ist entscheidend

Haben Studenten ihren ersten Wohnsitz nicht mehr in Deutschland, so ist der Verbleib in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung nur noch schwer möglich und damit eine eigenständige Krankenversicherung für das Ausland unabdingbar.

Das beliebteste Land für ein Studium im Ausland ist Österreich. Das geht aus Zahlen des statistischen Bundesamts hervor. Auf den Plätzen folgen die Niederlande, Großbritannien und die Schweiz. Mit diesen Ländern besteht das bereits genannte Sozialversicherungsabkommen.

Für ein paar andere beliebte Länder, die außerhalb der EU liegen, gilt dies jedoch nicht. So kommt die USA auf den fünften Rang. Auch China (7.), Kanada (13.), Australien (14.) und Neuseeland (16.) befinden sich unter den Top 20 der beliebtesten Studienländer. Für diese Länder benötigen Studenten eine entsprechende Krankenversicherung.

Es ist Urlaubszeit! Damit die Hausratversicherung für den Diebstahl aus Ferienwohnungen und Hotelzimmern zahlt, sollte der Baustein „Außenversicherung“ in den Schutz eingeschlossen sein. Aber auch hinsichtlich der eigenen vier Wände sollten bei längerer Abwesenheit Vorkehrungen getroffen werden.

In den meisten Bundesländern sind aktuell Sommerferien. Viele Familien haben den wohlverdienten Jahresurlaub noch vor sich und werden in den nächsten Wochen aufbrechen, um an sonnigen Stränden die Seele baumeln zu lassen oder im Gebirge wandern zu gehen. Wer sich auf Reisen begibt, sollte aber auch hinsichtlich des Hausratschutzes einiges beachten.

Hausratversicherung: Wird die Leistung „Außenversicherung“ garantiert?

Leider sind Diebe nicht nur hierzulande aktiv, sondern auch in beliebten Urlaubsregionen. So verzeichnet Italien beispielsweise mehr als 240.000 Wohnungseinbrüche im Jahr, in Frankreich sind es laut Eurostat immerhin noch über 135.000. Das bedeutet: Auch das Ferienhaus bzw. das Hotelzimmer sind vor Langfingern nicht sicher!

Wird im Ausland in ein verschlossenes Zimmer eingebrochen, zahlt den Schaden in der Regel die Hausratversicherung. Aber nur, sofern der Leistungsbaustein „Außenversicherung“ laut Vertrag eingeschlossen ist. Versicherungsschutz besteht, wenn das Zimmer zum Tatzeitpunkt auch nachweislich abgeschlossen war, nicht aber, wenn die Tür offen stand. Auch gilt der Schutz nur für vorübergehende Auslandsaufenthalte. Üblich sind hierbei 90 bis 360 Tage.

Die Leistung der Außenversicherung ist in den meisten Verträgen auf einen Höchstbetrag beschränkt. Für Wertsachen, Schmuck und Bargeld sehen viele Policen nur eine Leistung vor, wenn sie im Hotelsafe weggeschlossen werden.

Vorbeugen, damit Zuhause kein Schaden entsteht.

Auch die heimische Wohnung bzw. das Haus sollte bei einer Auslandsreise ausreichend geschützt sein. Schließlich lockt eine lange Abwesenheit auch hierzulande Diebe an. 90 Prozent aller Wohnungseinbrüche in Deutschland ereignen sich, wenn der Hausbesitzer oder Mieter abwesend ist, berichtet die Polizei. Oft werden hierfür Wohnungen von professionellen Diebesbanden tagelang ausspioniert.

Dass Fenster und Türen vor der Urlaubsreise abgeschlossen werden, ist für die meisten Urlauber selbstverständlich. Nicht aber, dass Mülltonnen und Leitern aus dem Garten entfernt und weggeschlossen werden: sie können sonst Dieben als Einstiegshilfe dienen. Weil viele Übeltäter mittlerweile sogar im Internet recherchieren, empfiehlt es sich, den Urlaub nicht allzu freimütig in den sozialen Medien anzukünden. Die Polizei empfiehlt zusätzlich den Einsatz von Zeitschaltuhren, um Licht oder Rollos im regelmäßigen Abstand zu betätigen – das täuscht Anwesenheit vor.

Haupthahn abdrehen – Wasserschäden vorbeugen!

Wasserschäden sind teuer – also vor der Abreise den Haupthahn zudrehen! Gerade bei alten Gebäuden sind sonst Wasserrohrbrüche möglich und bleiben lange unbemerkt, wenn sich der Hausbesitzer gerade auf den Malediven sonnt. Ein weiterer Tipp: Schlüssel sollten von Schlüsselbrettern entfernt und sicher weggeschlossen werden. Sonst ist auch noch das Auto weg, wenn sich Einbrecher Zugang zur Wohnung verschaffen. Wertsachen und Schmuck gehören ebenfalls an einen sicheren Aufbewahrungsort!

Langzeiturlauber sollten zudem ihren Hausratversicherer über die Dauer der Abwesenheit informieren. Denn sobald die Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt bleibt, werten dies viele Anbieter als Gefahrerhöhung. Wird die Abwesenheit nicht angezeigt, so steht der Versicherungsschutz auf dem Spiel: im Schadensfall kann sich die Versicherung auf eine Vertragsverletzung berufen und die Zahlung verweigern. Dann geht der Versicherungsnehmer leer aus, obwohl er eine Hausratpolice abgeschlossen hat. In der Regel wird die Versicherung einen Aufpreis verlangen, damit der Schutz länger aufrecht erhalten wird.

Viele Rentner liebäugeln damit, ihren Lebensabend im Ausland zu verbringen. Aber wird auch die Rente in die neue Heimat überwiesen? Innerhalb der EU haben Senioren ein Anrecht auf die volle Rentenzahlung – doch in anderen Staaten kann es Probleme geben.

Immer mehr deutsche Rentner verbringen ihren Ruhestand im Ausland. Bei einer repräsentativen Studie des Meinungsforschungsinstitutes Ipsos sagten immerhin zwei Drittel der Befragten, sie könnten sich einen Lebensabend außerhalb der Grenzen Deutschlands vorstellen. Oft lockt nicht nur das schönere Wetter in wärmere Gefilde – auch die Lebenshaltungskosten sind in vielen Staaten günstiger.

Rentenzahlung in EU-Staaten ist kein Problem

Doch wie sieht es mit der Rente aus, wenn man Deutschland verlässt? Wird sie auch weiterhin wie gewohnt auf das Konto überwiesen? Diese Frage ist nicht so einfach zu beantworten.

Keine Schwierigkeiten sollte es mit der Rentenzahlung geben, wenn man sich innerhalb der Europäischen Union (EU) niederlässt: hier wird die volle Rente aus beitragspflichtigen und beitragsfreien Zeiten weiterhin gezahlt. Bei anderen Staaten muss genau hingeschaut werden. Aktuell unterhält die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Vereinbarungen mit über 150 Ländern, in die Altersbezüge überwiesen werden. Allerdings können hierbei zahlreiche Sonderregelungen gelten.

Grundsätzlich muss der Pensionär die zusätzlichen Kosten selbst tragen, die durch den Mehraufwand einer Überweisung ins Ausland entstehen. Hier sollten sich Senioren rechtzeitig bei der Rentenversicherung informieren, damit ihnen keine Nachteile entstehen.

Bei Riester-Rente außerhalb EU droht Verlust der Zulagen

Schwierig gestalten sich auch die Regelungen, wenn man sich Riester-Renten im Ausland auszahlen lassen will. Relativ problemlos geht dies zwar in der EU vonstatten: Wählt der Sparer seinen Alterssitz innerhalb der Unionsgrenzen, erhält er die volle Riester-Rente und auch die Zulagen. Grund hierfür ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes, das die Verbraucherrechte gestärkt hat (EuGH, Az. C-269/07). Auch in Liechtenstein, Island und Norwegen dürfen die Ruheständler alle staatlichen Förderungen behalten.

Anders jedoch, wenn der neue Wohnsitz außerhalb der EU-Grenzen liegen soll. Dann muss der Riester-Sparer unter Umständen die bis zum Zeitpunkt der Auswanderung erhaltenen staatlichen Zulagen zurückzahlen. Das ist ärgerlich, wissen doch viele Riesterer heute noch nicht, ob sie mit einem Ruhestand im Ausland liebäugeln werden!

Aber es gibt auch eine positive Nachricht: Bei vielen anderen privaten Rentenversicherungen kann die Rente in der Regel weltweit in Anspruch genommen werden. Im Zweifel hilft es, noch einmal mit dem Versicherungsanbieter Rücksprache zu halten und sich über die Auszahlungsmöglichkeiten zu informieren. Ein Beratungsgespräch schafft Aufklärung!