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Immer mehr Banken berechnen ihren Privatkundinnen und -kunden einen Strafzins, wenn sie Geld auf dem Giro- oder Tagesgeldkonto parken. Griffen zunächst regionale Sparkassen und Volksbanken/Raiffeisenbanken zu, so erheben nun auch zunehmend Privatbanken ein solches „Verwahrentgelt“.

Die Zahl der Geldinstitute, die ihren Privatkunden Strafzinsen in Rechnung stellen, steigt stark an. Das zeigt eine Analyse des Portals biallo.de, das hierfür 1.300 Banken untersucht hat. Waren im Juli 2019 noch 30 Institute betroffen, so kletterte die Zahl nun Mitte September 2020 auf 214 Institute.

Grund ist, dass die Institute die Niedrigzins-Politik der Europäischen Zentralbank (EZB) weitergeben: Auch sie müssen einen Einlagezins zahlen, wenn sie überschüssige Mittel bei der EZB lagern. So soll erreicht werden, dass Banken mehr Kredite vergeben und damit die Wirtschaft ankurbeln.

Zunehmend private Institute betroffen

Eine Tendenz lässt sich erkennen: Erhoben zunächst regionale Sparkassen und Volksbanken einen Strafzins, so betrifft dies zunehmend auch überregionale private Geldhäuser. So sind unter jenen Instituten, die aktuell 0,5 Prozent berechnen, unter anderem die Deutsche Bank, die Commerzbank und die Postbank, berichtet das Webportal.

In der Regel muss man aber erst dieses „Verwahrtentgelt“ bezahlen, wenn man hohe Vermögen hat: bei der Commerzbank für Neukunden ab 100.000 Euro, bei der Deutschen Bank ebenfalls ab 100.000 Euro auf Girokonto, Tagesgeld- und Verrechnungskonto.

Laut einem Urteil des Landgerichtes Tübingen ist es den Banken aber nicht erlaubt, bei Tages- und Festgeldern einfach nachträglich Zinsen zu erheben und im Kleingedruckten zu verstecken. Deshalb gelten die Regeln oft bei Neuabschluss eines Kontos (Az. 4 O 187/17).

Dennoch ist Vorsicht geboten, denn die Institute weisen ihre Strafzinsen nicht immer transparent aus. Beim Girokonto sind sie nicht in der sogenannten Entgeltinformation gemäß Zahlungskontengesetz (ZKG) enthalten, so kritisieren die Verbraucherzentralen: auch, weil der Gesetzgeber hier sehr lasche Regeln vorschreibt. Im Zweifel gezielt beim Bankhaus anfragen, ob das eigene Konto betroffen ist!

Auch Firmenkunden betroffen

Ein Problem sind die Negativzinsen auch für kleine und mittelständische Unternehmen. Denn die Zahl der Banken, die Firmenkunden zur Kasse bitten, ist sogar noch größer: 301 Institute sind betroffen! Da wundert es kaum, dass der Mittelstand auch darunter leiden muss. Laut einer Forsa-Umfrage musste 2018/19 jedes dritte deutsche Unternehmen bereits ein Verwahrentgelt an die Bank entrichten. Hier lohnt ein Vergleich, ob man bei anderen Instituten das Geld günstiger hinterlegen kann.

Wer sein Konto gar für die Geldanlage nutzt, kann sich zudem über Alternativen informieren. Denn Zinsen gibt es aktuell weder fürs Girokonto noch fürs Tagesgeld.

Immer mehr Banken verlangen von Ihren Kundinnen und Kunden einen Negativzins, umgangssprachlich auch „Strafzins“ genannt. Zwar sind bisher nur Sparer betroffen, die große Guthaben auf dem Giro- und Tagesgeldkonto parken. Dennoch gilt es, genau hinzuschauen.

Die Zinsen sind seit Jahren im Keller: auch aufgrund der Niedrigzins-Politik der Europäischen Zentralbank (EZB) in Frankfurt am Main. Sie verfolgt nicht nur das Ziel, durch den Kauf von Anleihen südliche EU-Länder zu stabilisieren. Sondern die niedrigen Zinsen sollen auch bewirken, dass Banken ihr Geld nicht bunkern, stattdessen Kredite an Firmen geben, um Investitionen und Konjunktur anzukurbeln. So müssen sogar die Geldhäuser aktuell einen negativen Einlagenzins von minus 0,4 Prozent zahlen, wenn sie das Geld bei der EZB parken.

Leider funktioniert das Modell nicht ganz so ideal wie gedacht, denn die Banken geben diesen Negativzins oft an ihre Kundinnen und Kunden einfach weiter. Verwahrentgelt nennt sich der etwas bürokratische Begriff dafür. Und das ist ein Grund, weshalb speziell auch die deutschen Bürger unter dieser Politik des „billigen“ Geldes leiden. Sie müssen aufpassen, dass die Bank nicht Zinsen auf das Spar-Guthaben erhebt, welches auf dem Giro- oder Festgeldkonto lagert. Und es sind immer mehr Geldinstitute, die hier den Sparern in die Tasche greifen:

Laut einer Umfrage des Portals Biallo im Auftrag der Süddeutschen Zeitung erheben aktuell bereits 30 Banken einen Strafzins von ihren Privatkunden. Es dürften sogar noch weit mehr sein, denn auf die Anfrage der Studienmacher haben nur 160 von 1.200 angefragten Instituten geantwortet. Dabei wagte die erste Bank überhaupt erst im Jahr 2014 diesen Schritt: die Thüringer Skatbank, eine kleine öffentliche Einrichtung mit Sitz in Altenburg. Hier ist folglich zu erwarten, dass die Zahl der betroffenen Geldinstitute weiter steigt.

Aus diesem Grund hat Bayerns Ministerpräsident Markus Söder (CSU) heute gegenüber der BILD-Zeitung angeregt, dass Strafzinsen auf Bankguthaben zumindest für Kleinsparer bis 100.000 Euro gesetzlich verboten werden sollen. Doch diese sind bisher ohnehin nicht betroffen. Viele der Institute langen erst mit einem Verwahrentgelt zu, wenn der Sparer mindestens 100.000 Euro, 500.000 oder gar eine Million Euro auf dem Konto hat.

In der Regel wird dann ebenfalls 0,4 Prozent per annum auf das Sparguthaben verlangt — wer 100.000 Euro hat, muss dann folglich 400 Euro im Jahr zahlen.

Gewerbekunden werden öfters mit Strafzins bedacht

Bankkunden mit größeren Vermögen sollten also schauen, ob sie eventuell schon einen Strafzins zahlen müssen. Auf jeden Fall gilt das aber für Kleinunternehmer und mittelständische Firmen, die ihr Geld gewerblich angelegt haben. Von Gewerbekunden verlangen nämlich laut Süddeutscher Zeitung schon 102 der 160 antwortenden Banken ein Verwahrentgelt. Üblich sind hier ebenfalls 0,4 Prozent auf das Anlagevermögen.

Dass viele mittelständische Betriebe schon finanzielle Auswirkungen des Negativzinses spüren, zeigt eine Umfrage des ifo-Institutes von 2017. Schon jede fünfte deutsche Firma im Bereich KMU ist demnach von Strafzinsen betroffen. Bei den mittleren Unternehmen (50 bis 250 Mitarbeiter) lag dieser Wert sogar bei 26 Prozent und bei großen Unternehmen mit mindestens 250 Mitarbeitern klagen 29 Prozent über Strafzinsen.

Jeder Bürger hat in Deutschland das Recht, ein Konto zu eröffnen: auch jene, die in eine finanzielle Notlage geraten sind. So sieht es das Zahlungskontengesetz (ZKG) vor, das 2016 in Kraft getreten ist. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zieht nun nach zwei Jahren Bilanz: Und erläutert auch, was Betroffene tun können.

In Deutschland hat jeder Verbraucher Anrecht auf ein Girokonto, das mit den wichtigsten Funktionen genutzt werden kann: Geld ein- oder auszahlen, das Ausführen von Lastschriften und Überweisungen sowie das bargeldlose Bezahlen. Schließlich sind dies wichtige Anforderungen, um den Alltag zu meistern.

Leider war es lange Zeit keine Selbstverständlichkeit, dass Menschen ein Konto zugestanden wurde. Erst seit Inkrafttreten des Zahlungskontogesetzes (ZKG) im Juni 2016 müssen Banken jedem Bürger ein Konto gewähren. Speziell Obdachlose und Geduldete hatten zuvor Probleme, ein Konto zu eröffnen. Das Gesetz musste teils gegen den Widerstand der Bankenlobby durchgesetzt werden.

Die Finanzaufsichts-Behörde BaFin hat das zweijährige Jubiläum nun zum Anlass genommen, den Banken auf die Finger zu schauen, ob sie wirklich jedem ein sogenanntes Basiskonto anbieten. In der Summe sind die Ergebnisse erst einmal positiv. Mehr als 566.000 Anträge auf Eröffnung wurden bisher gestellt. Nur knapp 15.000 dieser Anträge haben die Banken abgelehnt. Rund 540.500 Basiskonten bei insgesamt 1.300 Banken sind eröffnet worden.

Die Bank darf laut Gesetz die Eröffnung nur aus ganz bestimmten Gründen ablehnen: zum Beispiel, wenn der Antragsteller bereits ein funktionierendes Konto besitzt. Explizit keine Ablehnungsgründe sind hingegen, wenn der Betroffene einen schlechten Schufa-Eintrag hat oder Pfändungen gegen ihn laufen. Auch Menschen in finanzieller Not haben schließlich Anrecht darauf. Ein Basiskonto kann auch gleich als Pfändungsschutzkonto eingerichtet werden.

Wenn die Bank die Eröffnung eines solchen Kontos tatsächlich verweigert, muss sie dies gut und schriftlich begründen. Hierfür ist maximal eine Frist von zehn Tagen erlaubt. Zugleich können Verbraucher ein Überprüfungsantrag an die BaFin stellen. Die Behörde prüft dann, ob ein Geldhaus wirklich kein Giro anbieten muss. Seit Inkrafttreten des Gesetzes haben sich rund 580 Verbraucher bei der BaFin beschwert. In 200 Fällen wurden die Banken daraufhin gezwungen, ein Konto doch noch zu eröffnen.

Zahlungsdienstleister sind außerdem verpflichtet, ihren Kunden den Kontenwechsel zu erleichtern, indem sie auf Antrag Daueraufträge und andere Leistungen unkompliziert auf einen anderen Anbieter übertragen und dazu Informationen untereinander austauschen. Hierbei spricht man von „Kontenwechselhilfe“. Immerhin 705.000 Personen haben diese bisher in Anspruch genommen.

Ein Pferdefuß aber bleibt: Die Banken können Gebühren für das Konto verlangen, die auch recht hoch ausfallen können. Denn sie sind nach oben nicht gedeckelt. Gerade Menschen mit kleinem Geldbeutel belastet das sehr. Allerdings dürfen die Gebühren auch nicht beliebig hoch sein, so berichtet die BaFin. Sie müssen „angemessen“ sein – sich also an dem orientieren, was die Bank auch an sonstigen Gebühren bezahlt. Einige Geldhäuser verlangen auch niedrige oder sogar gar keine Gebühren. Es lohnt also ein Vergleich!

Viele Bankkunden bekommen derzeit beim Online-Banking einen Hinweis angezeigt, dass sie das iTAN-Verfahren nur noch für eine gewisse Zeit nutzen können. Also jenes Verfahren, wo vor jeder getätigten Überweisung eine Ziffernfolge abgefragt wird, die in der Regel per Briefpost zugesendet wurde. Doch was hat es damit auf sich? Anlass ist eine EU-Richtlinie.

Es stimmt: Die Eu macht den TAN-Listen auf Papier den Garaus. Sie dürfen eigentlich nicht mehr für das Online-Banking genutzt werden, seit die Zweite Zahlungsdiensterichtlinie PSD 2 am 13. Januar 2018 in Kraft getreten ist. Damit sich Banken wie Verbraucher darauf einstellen können, gestattet der Gesetzgeber aber eine 18monatige Übergangsfrist, in der das alte Verfahren weiterhin genutzt werden darf.

Was aber sind die Gründe für das Aus der iTAN? Ganz einfach: Nach Einschätzung der EU sind Papier-Tans schlicht nicht sicher genug, so dass Kriminelle es bereits mehrfach knacken konnten. Für Online-Überweisungen sollen sich die Kontoinhaber künftig auf zwei verschiedenen Wegen identifizieren, wovon man sich mehr Sicherheit verspricht. Dafür kann auf verschiedene Kategorien zurückgegriffen werden, wie der „Mitteldeutsche Rundfunk“ berichtet:

Möglich ist zunächst eine Identifikation über das Wissen des Kontoinhabers. Also zum Beispiel ein Passwort und Code, das die jeweilige Person hoffentlich sicher verwahrt. Kategorie Numero zwei ist die Identifizierung über den Besitz eines Gerätes, etwa ein Smartphone. Und Kategorie Nummer drei individuelle Merkmale einer Person wie etwa der Fingerabdruck oder die Stimme.

Wer bereits ein Konto hat muss sich folglich darauf einstellen, dass er iTAN nicht mehr lange wird nutzen können. Aber keine Sorge: In der Regel sprechen die Geldhäuser ihre Kundinnen und Kunden rechtzeitig darauf an bzw. fordern sie online auf, sich für ein anderes Verfahren anzumelden.

Plötzlich braucht man ein zweites Gerät

Doch die neuen Verfahren können speziell für ältere Menschen eine Herausforderung darstellen, sollten sie nicht mit neuen Smartphones ausgestattet sein. So bietet sich als Alternative beispielsweise ein photoTAN-Verfahren an. Dabei scannt das Smartphone einen Farbcode auf dem Computer, was dazu führt, dass man die benötigte TAN für die Überweisung per SMS zugeschickt bekommt und dann eingeben kann.

Wer noch ein altes, nicht fotofähiges Handy hat oder gar keins, schaut dann möglicherweise in die Röhre. Aber heutzutage sollte doch jeder ein solches Gerät besitzen? Stimmt nicht. Laut einer repräsentativen Umfrage des Statistischen Bundesamtes nutzen hochgerechnet 57 Millionen Menschen in Deutschland ein Smartphone – das ist immerhin ein Großteil. Deutschland zählt allein 69 Millionen Erwachsene über 18 Jahren. Hierbei gilt es zu bedenken, dass viele Smartphone-Nutzer noch Kinder und Jugendliche sind: Es gibt also noch eine ganze Menge Bürger ohne ein solches Gerät.

Aber es bieten sich alternativ noch andere TAN-Verfahren an, die in der Regel aber auch spezielles Gerät erfordern. Beispiel chipTAN: mit einem TAN-Generator und einer Debitkarte lassen sich damit selbst TAN-Nummern erzeugen. Dabei schickt man erst online den Überweisungsauftrag ab. Dann erscheint am Monitor oder auf dem Smartphone ein extra Fenster. Dieses enthält die Auftragsdaten. Wird der Auftrag dann mit einem speziellen TAN-Gerät gescannt, welches auch die Debit-Card enthält, so erzeugt das Gerät eine TAN-Nummer, die dann wiederum am Rechner eingegeben werden muss, um den Auftrag freizuschalten. Die notwendigen Geräte geben die jeweiligen Banken aus.

Kundinnen und Kunden sollten also rechtzeitig den Kontakt mit der Bank suchen, um sich zu erkundigen, welches TAN-Verfahren sie fortan nutzen können. Gut zu wissen: Die EU hat auch die Verbraucherrechte gestärkt, sofern sich der Betroffene nicht des Betruges oder der groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht hat. Wird die Geldkarte gestohlen oder missbräuchlich verwendet, haften die Bankkunden nur noch mit 50 statt – wie bisher – 150 Euro.

In vielen Bankschließfächern sind Wertsachen nicht oder nur mit einer geringen Höchstsumme versichert. Grund genug, vorher genau in den AGB nachzulesen, wofür und in welchem Umfang Schutz besteht. Unter Umständen zahlt aber auch die eigene Hausratversicherung.

Wenn man Wertgegenstände in einem Bankschließfach wegschließt, sind sie dort doch sicher? Das kann ein gefährlicher Irrtum sein, wie erneut eine Stichprobe zeigt. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat demnach die Geschäftsbedingungen von acht Schließfächern untersucht, alle kostenpflichtig. Im Schnitt mussten die Kunden dafür eine Jahresmiete von 60 Euro berappen.

Doch selbst wenn die Banken ordentlich Geld für das Schließfach verlangen – werden die Wertsachen geklaut oder kommen anderweitig zu Schaden, sind die Versicherungssummen mitunter absolut unzureichend. Bei zwei Geldhäusern fehlte eine Versicherung im Mietpreis komplett. Andere Banken boten standardmäßig eine Höchstversicherungssumme zwischen 1.500 und 5.000 Euro. Schon wer etwa seinen wertvollen Schmuck oder eine Goldmünze im Schließfach aufbewahrt, kommt mit dieser Summe nicht aus.

Viele Institute bieten zusätzlich eine extra Schließfachversicherung an, die aber schnell den Preis für das Schließfach verdoppeln kann. Auch hier lohnt ein Blick ins Kleingedruckte der Geschäftsbedingungen. Sind auch Elementarschäden mitversichert? Nur dann zahlt der Versicherer, wenn eine Überschwemmung die wertvolle Briefmarkensammlung überflutet. Mitunter werden Kunden auch teuer zur Kasse gebeten, wenn sie den Schlüssel zum Schließfach verlieren und Schlösser ausgetauscht werden müssen.

Unter Umständen ist es aber gar nicht erforderlich, eine extra Versicherung bei der Bank abzuschließen. Viele Hausratversicherungen beinhalten einen gewissen Grundschutz über den Leistungspunkt „Außenversicherung“. Auch hier sind die Versicherungssummen in der Regel sehr begrenzt. Bei Schmucksachen, Briefmarken, Münzen und Medaillen erstatten die Versicherer oft zwischen 5.000 Euro und 30.000 Euro. Geringer sind die marktüblichen Summen für Sparbücher, Urkunden und Wertpapiere, wo oft zwischen 1.500 und 5.000 Euro versichert sind. Hier lohnt auch die Rücksprache mit dem Versicherer, ob und wie der Schutz erweitert werden kann.

Ein Bankschließfach ist doch einer der sichersten Orte der Welt? Denkste! Denn auch wer seine Wertsachen bei der Bank aufbewahrt, sollte sich vorher informieren, ob und in welchem Umfang mögliche Schäden versichert sind. Das zeigt ein aktuelles Beispiel aus der hessischen Provinz.

Viele Bürger wollen ihre Wertsachen, sei es geerbter Schmuck, eine teure Briefmarkensammlung, Bargeld oder ein Barren Gold, nicht in den eigenen vier Wänden aufbewahren. Sondern dort, wo sie vermeintlich sicher sind: in einem Bankschließfach hinter mehreren Türen, Überwachungskameras und den wachsamen Augen eines Wachdienstes. Dass dies ein gefährlicher Irrtum sein kann, mussten vor wenigen Wochen Bankkunden aus dem hessischen Landkreis Hildesheim erfahren.

Bankfächer waren nicht versichert

Die Kleinstadt Bad Salzdetfurth wurde von einer Überschwemmung heimgesucht, nachdem anhaltender Starkregen mehrere Flüsse über das Ufer treten ließ. Dabei wurde auch der Keller eines lokalen Geldinstitutes bis unter die Decke geflutet. Dumm nur, dass hier rund 280 Bankkunden ihre Wertsachen aufbewahrt hatten. Viele Bankkunden mussten hohe finanzielle Verluste durch den vollgelaufenen Keller verkraften. Doch von der Bank erhalten sie den Schaden nicht ersetzt, wie die „Hannoversche Allgemeine“ und der NDR übereinstimmend berichten.

Die Schließfächer besaßen schlicht keine Elementarschadenversicherung. Eine solche springt ein, wenn bei Hochwasser Schäden entstehen. Ganze 50 Euro hat die Bank ihren Kunden nun als Schadensersatz angeboten, obwohl manche einen hohen Verlust im fünfstelligen Bereich beklagten, weil Bargeld oder andere Gegenstände durch das Wasser kaputtgingen.

Schließfächer werden mit und ohne Versicherung angeboten

Der Vorfall macht auf ein Problem aufmerksam, das vielen Bankkunden nicht bewusst ist. Wenn sie ein Schließfach mieten, bedeutet dies nicht automatisch, dass die darin aufbewahrten Gegenstände auch versichert sind. Kommt es dann zu einem Schaden durch Naturgewalten wie Feuer und Wasser oder wird gar der Inhalt geraubt, muss die Bank keinen Ersatz leisten. Hier gilt es, sich vorher in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erkundigen, ob und in welchem Umfang die Sachen auch tatsächlich versichert sind.

Die gute Nachricht: Rund zwei Drittel aller Banken bieten ihre Schließfächer inklusive einer Versicherung an, so hat eine Untersuchung von Verbraucherschützern vor einigen Jahren ergeben. Aber auch hier ist Vorsicht geboten. Oft beschränkt die Bank ihre Leistung auf einen bestimmten Höchstbetrag, der sehr unterschiedlich ausfallen kann. Üblich sind zum Beispiel 2.000 oder 5.000 Euro Versicherungssumme.

Wer seine Gegenstände in einem Schließfach unterbringen will, sollte also das Thema Versicherungsschutz nicht vernachlässigen. Unter Umständen kann es sich lohnen, eine extra Versicherung für die weggesperrten Sachen abzuschließen.

Der Bundesgerichtshof hat am Dienstag ein Urteil gefällt, das allzu hohen und willkürlich berechneten Bankgebühren einen Riegel vorschiebt. Demnach dürfen die Geldhäuser keine Pauschalgebühr berechnen, wenn ein Kunde (erlaubterweise) seinen Dispo überzieht. Manche Kunden dürfen nun auf eine Rückzahlung hoffen.

Es ist bisher gängige Praxis gewesen, aber sicher nicht im Sinne des Kunden: Viele Banken haben eine Mindestpauschale berechnet, wenn die Inhaber ihres Girokontos den Dispo überzogen haben. Doch entsprechende Klauseln, die eine solche Mindestpauschale vorsehen, verstoßen gegen die gesetzlichen Vorgaben des Verbraucherschutzes. Sie wurden von den Richtern des obersten deutschen Zivilgerichtes für unzulässig erklärt.

Hohe Gebühren für wenige Cent Überziehung des Dispos

Im konkreten Rechtsstreit ging es um einen Sachverhalt, der unter dem Begriff „geduldete Überziehung“ bekannt ist. Davon spricht man, wenn Bankkunden mit ihrem Girokonto nicht nur ins Minus rutschen, sondern darüber hinaus auch ihren Dispo überziehen. Manche Geldhäuser gestatten dies – gegen eine saftige Gebühr.

Das Problem hierbei: selbst wenn die Kunden ihren Dispo nur um wenige Cent überdehnen, wollen die Banken hohe Gebühren haben. So forderte ein Bankhaus, das sich vor Gericht verantworten musste, mindestens 6,90 Euro Überziehungsgebühr.

Das aber sei eine unzulässige Benachteiligung des Verbrauchers, entschieden die Karlsruher Richter. So müssten die Kunden unabhängig von der Höhe und Laufzeit des Kredits den Aufwand für die Bearbeitung tragen, und das sei nicht zulässig (Aktenzeichen XI ZR 9/15 und XI ZR 387/15). Kunden können nun unter Umständen diese Gebühren zurückfordern.

Da glaubt man sein Vermögen sicher bei der Bank verwahrt. Und dann wird das Schließfach bei dem Geldinstitut der Wahl ausgeraubt. Doch wer haftet für den Schaden? Es ist nicht so, dass alle Banken dann ohne Weiteres für den Verlust aufkommen müssen. Im schlimmsten Fall ist alles verloren.

Um diesen Extremfall auszuschließen, empfiehlt es sich, das Bankschließfach zu versichern. Aber es gibt auch Hausratsversicherungen, die für Raub aus Bankschließfächern bis zu einer bestimmten Summe einspringen.

Welche Hausratsversicherungen den Bankschließfachraub mit einschließen und welche nicht, hat die Stiftung Warentest 2015 untersucht und ihre Ergebnisse aufgelistet. Bei den meisten Versicherern wird nur bis zu einer Obergrenze zwischen zehn- und fünfzigtausend Euro geleistet. Hier empfiehlt sich ein genauer Blick in die Vertragsbedingungen – und notfalls eine Beratung.

Bank muss Haftung ablehnen

Die Voraussetzung dafür, dass die Versicherung den Schaden trägt, der dem Versicherten durch den Raub im Schließfach entstanden ist, gilt dann als gegeben, wenn die Bank für den Schaden nicht haften will. Die meisten Banken lehnen die Haftung ohnehin ab und fordern vom Kunden vielmehr den Abschluss einer extra Bankschließfachversicherung im Gleichklang mit der Anmietung des Faches.

Schließfachversicherung bei der Bank nicht immer beste Lösung

Wer diese Versicherung direkt bei der Bank abschließt, hat scheinbar zwei Fliegen mit einer Klappe geschlagen. So ist die Bank der Vermieter und der Versicherer in einem.

Der Kunde sollte bei dieser automatischen Versicherung aber unbedingt Acht geben, dass die Leistung der abgeschlossenen Versicherung auch annähernd seinem eingelagerten Vermögen gleichkommt, sonst ist sie ja hinfällig. Bei den Banken gibt es da sehr diverse Angebote, was den Umfang der Leistung im Fall eines Raubes betrifft. Hier gilt es aufmerksam zu sondieren.

Beispielsweise bietet ein öffentliches Geldinstitut eine Schließfachversicherung mit einer Haftungsleistung bis zu einer Summe von 20.000 Euro an, bei einem jährlichen Mietzins von 25,60 Euro für ein kleines Fach. Andere Versicherungen sehen hingegen eine Leistung von 100.000 Euro und mehr vor und verlangen nur ungleich höhere Mietzinsen. Dies sollte bei der Wahl eines Schließfaches und der entsprechenden Versicherung berücksichtigt werden.

Ein weiterer Fallstrick in den Verträgen: Manche Versicherungen haften tatsächlich nur bei Raub – nicht aber, wenn das Vermögen im Schließfach durch Feuer oder Leitungswasser Schaden nimmt. Auch diesbezüglich gilt es, in den Vertragsbedingungen genau hinzusehen.

Wer unrechtmäßig ein fremdes Bankkonto leerräumen will, kann eine Bank überfallen. Oder einfach eine Papierüberweisung ausfüllen, dort die Iban des fremden Kontos eintragen und mit „Mainzelmännchen“ unterschreiben. Ein Beitrag der ZDF-Sendung WISO zeigt, wie leicht mittels Papierüberweisungen Geld auf ein fremdes Konto transferiert werden kann. Der Grund: Viele Banken prüfen die Unterschrift ihrer Kunden nur unzureichend.

Laut einem Beitrag der ZDF-Sendung WISO ist es leider sehr einfach, mit einer Banküberweisung aus Papier Geld von einem fremden Konto zu klauen. Die Redakteure der Sendung haben für eine Stichprobe Testkonten eingerichtet und versucht, mittels einer gefälschten Unterschrift kleine Geldbeträge auf ihr eigenes Konto zu transferieren. Das gelang ihnen leider in mehreren Fällen. Nur eine einzige Bank prüfte die Korrektheit der Unterschrift – und lehnte die Überweisung ab. Für den Betrug war es völlig ausreichend, die IBAN des geplünderten Kontos zu kennen.

Fake-Namen erregten keinen Verdacht

Besonders erschreckend: Die Überweisungen waren nicht mit „richtigen“ Namen unterschrieben, sondern mit sehr auffälligen Unterschriften: „Mainzelmännchen“, „Donald Duck“ oder „Sebastian Vettel“. Es hätte den Bank-Mitarbeitern also sehr schnell auffallen müssen, dass die Signaturen gefälscht waren. Leider fiel es den Banken nicht auf. Sie haben die Überweisungen trotzdem durchgewinkt, wie das ZDF berichtet. Und auch der Verwendungszweck hätte die Prüfer stutzig machen müssen: Dort war „Kontrolliert das jemand?“ eingetragen.

Geprüft werde bei handschriftlichen Überweisungen wohl ausschließlich die Kontonummer (IBAN) von Sender und Empfänger sowie der Betrag, so das Fazit der Wirtschaftsjournalisten, nicht aber Datum, Unterschrift oder Betreff. Das erleichtert es, mittels Papierüberweisungen fremdes Geld zu transferieren.

Bank muss Schaden erstatten

Auch wenn der Test zeigt, wie nachlässig die Banken agieren, so gibt es doch eine gute Nachricht. Die Banken haften nämlich, wenn durch ihr eigenes Verschulden Geld vom Konto verschwindet, und müssen den Schaden erstatten. Doch viele Geldhäuser sträuben sich zunächst. Hier rät das ZDF, die Ansprüche auch juristisch durchzusetzen, falls die Bank nicht zahlen will.

Wenn die Versicherung irrtümlich Geld auf das falsche Konto überweist, muss sie den Schaden auch beheben. Dies hat das Sozialgericht Koblenz mit einem Urteil vom 8. April bestätigt, wie das Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz berichtet. An das Gericht hatte sich ein Rentner gewandt, der von seinem Rentenversicherungsträger ausstehende Zahlungen für den März 2016 einklagte (Beschluss vom 08.04.2016, S 1 R 291/16 ER).

Im verhandelten Rechtsstreit hatte der Ruheständler zunächst versehentlich der Versicherung eine fehlerhafte IBAN seiner Bankverbindung gemeldet. Den Fehler korrigierte der Mann umgehend, nachdem er ihn bemerkt hatte. Sowohl telefonisch als auch schriftlich bat er unter Vorlage einer Bestätigung seiner Bank darum, dass die Rentenversicherung fortan die korrekte IBAN verwendet.

Rentenversicherung fordert Rentner auf, sich Geld selbst zurückzuholen

Trotz dieser Korrektur überwies die Rentenversicherung das Geld auf das ursprünglich angegebene falsche Konto, welches einer unbekannten Person gehörte. Als der Rentner das Ausbleiben seiner Altersbezüge bemerkte und nachfragte, wo das Geld denn bleibe, weigerte sich die Rentenversicherung erneut zu zahlen. Stattdessen forderte sie den Rentner auf, sich das Geld selbst beim falschen Empfänger zurückzuholen.

Rentner für Fehlbuchung nicht verantwortlich

Der Rentner, welcher auf keinerlei Ersparnisse zurückgreifen konnte, war damit nicht einverstanden und beantragte beim Sozialgericht Koblenz eine einstweilige Anordnung. Das Sozialgericht gab diesem Begehren statt. Es forderte die Rentenversicherung auf, unverzüglich die ausstehende Rente auf das richtige Konto des Mannes zu überweisen. Dieser sei für die Fehlbuchung nicht verantwortlich, da er das richtige Konto noch rechtzeitig bekanntgegeben habe. Ihm sei angesichts seiner finanziellen Situation auch nicht zumutbar, noch länger auf seine Rente zu warten.