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Der Jahreswechsel 2022/23 bringt eine Reihe gesetzlicher Änderungen mit sich. Das gilt auch für die Altersvorsorge. 4 Punkte, die für den Ruhestand von Bedeutung sein können und sich zum 01. Januar 2023 ändern.

Das neue Jahr bringt neue Regeln und Gesetze – daran ändert sich auch 2023 nichts. Einige dieser Veränderungen betreffen die Altersvorsorge direkt. Vier der wichtigsten Änderungen sind hier zusammengetragen:

bAV-Leistungen für Rentner: Freibeträge steigen

Leistungen aus einer Betriebsrente unterliegen grundsätzlich ebenfalls der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Der seit 2020 existierende Freibetrag, bis zu dessen Grenze keine Beiträge erhoben werden, wird erhöht. Er steigt von 164,50 Euro monatlich auf 169,75 Euro. Beitragszahlungen fallen nur Leistungen an, die diesen Freibetrag überschreiten. Gleiches gilt für die Freigrenze der Pflegeversicherung. Dieser steigt ebenfalls auf 169,75 Euro monatlich. Wird diese Grenze überschritten, ist die gesamte Leistung beitragspflichtig. Wichtig: Diese Regeln gelten nur für Pflichtversicherte, nicht für freiwillig Versicherte.

Basis-Rente: Künftig vollständig absetzbar

Basis-Rentenbeiträge können als Sonderausgaben gemeinsam mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Der mögliche Betrag dafür steigt ab Januar auf 26.528 Euro (bzw. 53.056 Euro bei Verheirateten). Im Rahmen des dritten Entlastungspakets der Bundesregierung sollen davon künftig 100 Prozent absetzbar sein, 2022 waren es noch 94 Prozent.

Betrieblichen Altersversorgung (bAV): Förderbeträge erhöht

Der steuerliche Förderbetrag für Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) erhöht sich von 564 auf 584 Euro sowie der sozialversicherungsfreie Beitrag von 282 auf 292 Euro monatlich (nicht betroffen sind pauschalbesteuerte Direktversicherungen und Pensionskassen). Gleiches gilt für den sozialversicherungsfreien Förderbetrag von Unterstützungskassen und Direktzusagen im Rahmen einer Entgeltumwandlung, auch dieser steigt von monatlich 282 auf 292 Euro.

Beitragsbemessungsgrenze (BBG) steigt wieder

Gewöhnlich steht im Januar die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) für die allgemeine Rentenversicherung an. Diese Grenze ist der maximale Bruttolohnbetrag, der bei der Bestimmung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung beachtet wird. Der Teil des Bruttogehalts, der darüber hinausgeht, ist beitragsfrei. Aufgrund der Corona-Pandemie und der damit verbundenen kurzfristig negativen Einkommensentwicklung ist die BBG 2022 erstmalig gesunken. Zum 1. Januar 2023 wird sie nun wieder ansteigen: in den alten Bundesländern von monatlich 7.050 auf 7.300 Euro (87.600 Euro im Jahr), im Osten Deutschlands von 6.750 auf 7.100 Euro (85.200 Euro im Jahr).

Zum Jahresende können viele Menschen ihre Altersvorsorge stärken. Besonders wichtig ist das für Selbstständige.

Das Jahr neigt sich dem Ende zu und damit ergeben sich oft auch Möglichkeiten, die eigene Altersvorsorge zu stärken. Besonders wichtig ist das für Selbstständige. Denn sie unterliegen keiner gesetzlichen Altersvorsorge-Pflicht. Entsprechende Pläne der Politik wurden erst zugunsten der Grundrente zurückgestellt und später sah sich das Bundesarbeitsministerium außerstande, in der vergangenen Legislaturperiode eine gesetzgeberische Umsetzung der Altersvorsorgepflicht für Selbstständige mit der gebotenen Sorgfalt zu erarbeiten.

Umso wichtiger, dass Selbstständige geeignete Maßnahmen ergreifen, um sich Alterseinkünfte zu sichern. Ein Weg kann zum Beispiel sein, freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rente zu leisten. Das ist vor allem für jene interessant, die bereits vor ihrer Zeit als Selbstständiger Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung abgeführt haben, aber keine fünf Beitragsjahre zusammenbekommen haben.

Freiwillige Beitragszahlungen an die Deutsche Rentenversicherung können noch bis März 2022 vorgenommen werden.

Selbstständige, die bereits einen Basisrenten-Vertrag besparen, sollten auch dort prüfen, ob nicht eine zusätzliche Zahlung möglich ist. Eine Einzahlung vor Jahresende würde die Steuerlast senken. Die Basis- oder auch Rürup-Rente gehört zu den staatlich geförderten Altersvorsorge-Produkten. Im Gegensatz zur bekannteren Riester-Rente erfolgt die Förderung über Steuerersparnisse.

Um die staatlichen Zulagen zur Riester-Rente zu bekommen, müssen mindestens 4 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Vorjahresbruttos minus Förderung eingezahlt werden. Damit der Vertrag auch förderfähig ist, sollte überprüft werden, ob diese Voraussetzung erfüllt wurde. Gab es Gehaltserhöhungen oder ist eine Kinderzulage entfallen, sollte die Riester-Zahlung bis Jahresende aufgestockt werden, um die volle staatliche Förderung zu erhalten.

Die Basis-Rente oder auch “Rürup-Rente” wurde 2005 unter Federführung des SPD-Politikers Bert Rürup eingeführt. Ähnlich der Riester-Rente hatte die Basis-Rente das Ziel, über staatliche Förderung die dritte Säule des Rentensystems und damit die private Vorsorge zu stärken. Anders als die Riester-Rente jedoch stand die Rürup-Rente seit ihrer Einführung allen Bürgern offen. Sie wurde somit zur einzigen Möglichkeit auch für Selbstständige und Freiberufler, von staatlich geförderter Vorsorge zu profitieren. Das Vorsorge-Instrument profitiert hierbei wesentlich von hohen steuerfreien Einzahlungen, die der Gesetzgeber erlaubt.

Steuervorteile durch die Basisrente steigen

Und die Bedingungen werden in 2020 noch günstiger. Denn in diesem Jahr kann ein höherer Beitrag als Sonderausgabe bei der Steuer geltend gemacht werden. Darüber informiert der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV).

Demnach steigt der steuerliche Höchstbetrag zur Basisrente auf 25.046 Euro, berichtet der Verband auf seiner Webseite. Auch erkennt das Finanzamt nun 90 Prozent der eingezahlten Beiträge als Sonderausgaben an, während für 2019 noch 88 Prozent angerechnet wurden. In Summe seien ab 2020 maximal 22.541 Euro als Sonderausgaben abzugsfähig – für Ehe- und Lebenspartner der doppelte Beitrag. Eingetragen werden müssen die Beiträge in der Anlage “Vorsorgeaufwand”.

Die Basisrente kann über drei Wege abgeschlossen werden, informiert der Verband der Versicherer – als Basisrente, als fondsgebundene Basisrente oder als Sofortrente. Möglich ist zudem eine Hinterbliebenenschutz, der zu den Varianten ergänzend hinzugewählt werden kann. Dieser ist wählbar für den Ehepartner, den eingetragenen Lebenspartner und die Kinder. Bei der Sofortrente als Durchführungsweg fließt ein hoher Einmalbetrag des Vorsorgesparers, um eine lebenslange Rente zu erhalten. Nicht möglich ist jedoch eine Rente, die als Einmalzahlung an den Vorsorgesparer ausgeschüttet wird.

Basisrente: Renditechancen durch Garantiefreiheit

Für verschiedene Durchführungswege bietet die Basis-Rente eine größere Anlagefreiheit als andere geförderte Vorsorgevarianten. Denn zwar kann eine Garantie auf eingezahlte Gelder vereinbart werden. Anders als bei anderen Vorsorgevarianten ist diese Garantie aber kein Muss – die Rendite ist demnach weniger von einem hohen Anteil festverzinslicher Wertpapiere abhängig, der in Zeiten von Null- und Minuszinsen kaum noch Gewinn verspricht.

Wer sich also von höherer Anlagefreiheit bei größerem Risiko mehr Rendite verspricht, für den bietet sich die Basis-Rente an.

Kommt man in die Lage, auf Arbeitslosengeld angewiesen zu sein, sind eingezahlte Gelder außerdem geschützt – das Sozialamt hat also keinen Zugriff darauf. Allerdings kann der Vertrag auch nicht vorzeitig gekündigt oder beliehen werden. Beiträge können aber flexibel bezahlt werden, was erneut die Beliebtheit der Basis-Rente besonders bei Freiberuflern und Selbstständigen mit schwankendem Einkommen begründet. Ob die Basis-Rente aber das richtige Vorsorgemodell für einen Vorsorgesparer ist, lässt sich bei guter Beratung durch einen Experten klären.