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Die Bundesregierung hat die maßgeblichen Zahlen für die Sozialversicherung im kommenden Jahr festgelegt. Das bedeutet, dass die Beitragsbemessungsgrenzen für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung im Jahr 2024 steigen werden. Auch die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze wird angehoben.

Die voraussichtlichen Schlüsselzahlen für die Sozialversicherung im Jahr 2024 wurden bereits im Entwurf zur Verordnung über die Sozialversicherungs-Schlüsselzahlen 2024 im September veröffentlicht. In der Regel billigt das Bundeskabinett den Entwurf für das kommende Jahr – wie auch in diesem Jahr.

Dadurch wird die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) von 66.600 Euro in diesem Jahr auf künftig 69.300 Euro angehoben. Dies setzt die monatliche Versicherungspflichtgrenze auf 5.775 Euro. Arbeitnehmer, die in die private Krankenversicherung wechseln möchten, müssen ab sofort mindestens diesen Betrag verdienen.

Beitragsbemessungsgrenzen steigen erneut

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird von derzeit 4.987,50 Euro auf 5.175,00 Euro pro Monat angehoben. Die gleichen Werte gelten für die gesetzliche Pflegeversicherung. Die BBG in der Kranken- und Pflegeversicherung ist bundesweit einheitlich und beträgt somit umgerechnet 62.100 Euro jährlich.

Für die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung gibt es unterschiedliche Werte für die neuen und alten Bundesländer. Die BBG West wird 2024 auf 7.550 Euro festgesetzt, was jährlich 90.600 Euro entspricht. In Ostdeutschland gilt 2024 die Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 7.450 Euro bzw. jährlich 89.400 Euro. In der knappschaftlichen Rentenversicherung steigt diese Einkommensgrenze auf 9.300 Euro (2023: 8.950 Euro) in den alten Bundesländern und 9.200 Euro (2023: 8.750 Euro) in den neuen Bundesländern. Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, wird vorläufig auf 45.358 Euro jährlich für 2024 festgesetzt (2023: 43.142 Euro).

Des Weiteren steigen auch die Bezugsgrößen in der Sozialversicherung. Während die Bezugsgröße im Westen von 3.395 Euro pro Monat auf 3.535 Euro wächst, wird der Wert im Osten des Landes um 175 Euro auf dann 3.465 Euro angehoben.

Die Grenzwerte in der Sozialversicherung werden ab dem 1. Januar 2024 voraussichtlich angehoben. Dies geht aus dem aktuellen Referentenentwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024 hervor. Die geplanten Änderungen sollen zu einer Erhöhung der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze führen, und zwar von 66.000 Euro in diesem Jahr auf zukünftig 69.300 Euro.

Die voraussichtlichen Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2024 wurden bereits veröffentlicht. Der Entwurf wird voraussichtlich im Oktober vom Bundeskabinett verabschiedet, wobei in der Regel keine weiteren Änderungen zu erwarten sind.

Beitragsbemessungsgrenzen und Jahresarbeitsentgeltgrenze steigen

Die Anpassung der Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) zum 1. Januar 2024 hat Auswirkungen auf Gutverdiener, da sie höhere Sozialversicherungsbeiträge entrichten müssen. Die Beitragsbemessungsgrenze legt die Einkommenshöhe fest, bis zu der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen. Einkommen oberhalb dieser Grenze sind von Beiträgen befreit.

In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze (BBG) von 4.987,50 Euro auf 5.175,00 Euro im Monat angehoben. Dies gilt auch für die gesetzliche Pflegeversicherung, wodurch die BBG in beiden Versicherungszweigen bundeseinheitlich bei umgerechnet 62.100 Euro pro Jahr liegt.

Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze im Versicherungsrecht erhöht sich von 66.600 Euro auf 69.300 Euro pro Jahr. Arbeitnehmer, die in die private Krankenversicherung wechseln möchten, müssen zukünftig mindestens dieses Einkommen erzielen.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung variiert zwischen den neuen und alten Bundesländern. In Westdeutschland wird sie auf 7.550 Euro pro Monat (bisher 7.300 Euro/Monat) festgesetzt, was jährlich 90.600 Euro entspricht. In Ostdeutschland beträgt die Beitragsbemessungsgrenze ab 2024 monatlich 7.450 Euro (bisher 7.100 Euro/Monat) bzw. jährlich 89.400 Euro.

Die Anpassung der Sozialversicherungsrechengrößen erfolgt auf der Grundlage der Lohnentwicklung. Steigen die Löhne, werden auch die Rechengrößen entsprechend nach oben korrigiert.

Diese Änderungen in den Beitragsbemessungsgrenzen haben Auswirkungen auf die Sozialversicherungsbeiträge und die Möglichkeit, in die private Krankenversicherung zu wechseln. Es ist ratsam, diese Entwicklungen im Blick zu behalten, um finanzielle Planungen entsprechend anzupassen.

Die vorläufigen Rechengrößen der der Sozialversicherung für 2023 wurden veröffentlicht. Sie markieren die Grenzen, bis zu denen Gutverdiener in der Sozialversicherung mit Beiträgen belastet werden und sind wichtig, wenn sich Beschäftigte privat krankenversichern wollen.

Die voraussichtlichen Rechengrößen für die Sozialversicherung 2023 wurden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2023 vorgelegt. Die Rechengrößen werden jedes Jahr neu bestimmt und orientieren sich an der Entwicklung der Löhne. Diese lag im Jahr 2021 im Bundesgebiet bei 3,30 Prozent und in den alten Bundesländern bei 3,31 Prozent.

Wichtig für Gutverdiener ist die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Für den Einkommensanteil oberhalb dieser Grenze sind keine Beiträge zu entrichten. In den letzten Jahren ist auch diese immer wieder angehoben worden. Sie soll im kommenden Jahr bei 4.987,50 Euro Bruttolohn im Monat bestehen bleiben. Derselbe Wert gilt für die gesetzliche Pflegeversicherung.

Ebenfalls angehoben wurde allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze. Arbeitnehmer, die in die private Krankenversicherung wechseln wollen, müssen zukünftig mindestens 66.600 Euro im Jahr verdienen.

Für höhere Lohnnebenkosten sorgt auch die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung. Diese wird im Westen der Republik auf 7.300 Euro im Monat angehoben. In Ostdeutschland gilt im kommenden Jahr die Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 7.100 Euro.

Die veröffentlichten Zahlen sind vorläufig: Sie müssen noch vom Bundeskabinett und dem Bundesrat abgenickt werden. Doch in der Regel ändert sich an den Zahlen nichts mehr, da sie nach einem genau vorgegebenen Verfahren berechnet werden. Wer nicht genug verdient, um zu einem privaten Krankenversicherer zu wechseln, kann auch mit einer Krankenzusatz-Police seinen gesetzlichen Schutz upgraden, ob bei Zahnersatz, Krankenhaus-Unterkunft oder Chefarzt-Behandlung. Hier lohnt ein Beratungsgespräch!

Die vorläufigen Rechengrößen der der Sozialversicherung für 2022 wurden veröffentlicht. Sie sind wichtig, wenn sich Beschäftigte privat krankenversichern wollen — und markieren die Grenzen, bis zu denen Gutverdiener in der Sozialversicherung mit Beiträgen belastet werden.

Die voraussichtlichen Rechengrößen für die Sozialversicherung 2022 wurden diese Woche in der entsprechenden Verordnung veröffentlicht. Und das sollte viele Menschen aufhorchen lassen, die aktuell in der Sozialversicherung sind – und darüber nachdenken, zu einem privaten Krankenversicherer zu wechseln. Auch für Gutverdiener in der Sozialversicherung sind sie interessant.

Die Rechengrößen werden jedes Jahr neu bestimmt und orientieren sich an der Entwicklung der Löhne. Hier hat Corona seine Wirkung entfaltet: denn erstmals seit langer Zeit steigen diese Werte nicht. Die Lohnentwicklung im Jahr 2020 betrug im Bundesgebiet minus 0,15 Prozent und in den alten Bundesländern sogar minus 0,34 Prozent.

Wichtig für Gutverdiener ist die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Für den Einkommensanteil oberhalb dieser Grenze sind keine Beiträge zu entrichten. In den letzten Jahren ist auch diese immer wieder angehoben worden: nicht so im kommenden Jahr. Sie soll konstant bei 4.837,50 Euro Bruttolohn im Monat bestehen bleiben. Derselbe Wert gilt für die gesetzliche Pflegeversicherung.

Ebenfalls unverändert soll die im Versicherungsrecht relevante allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze bleiben. Arbeitnehmer, die in die private Krankenversicherung wechseln wollen, müssen zukünftig mindestens 64.350 Euro im Jahr verdienen.

Für höhere Lohnnebenkosten sorgt auch die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung: zumindest im Osten der Republik. Hier gibt es für die neuen und alten Bundesländer unterschiedliche Werte. Während die Beitragsbemessungsgrenze im Westen der Republik sinkt, wird sie für die neuen Bundesländer leicht angehoben. Die BBG West sinkt von 7.100 Euro auf 7.050 Euro im Monat. In Ostdeutschland gilt im kommenden Jahr die Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 6.750 Euro (6.700 Euro). Grund für diese unterschiedliche Entwicklung ist auch, dass die Renten in West und Ost angeglichen werden: und, wie bereits erwähnt, die Löhne in den “alten” Bundesländern deutlicher sanken.

Die veröffentlichten Zahlen sind vorläufig: Sie müssen noch vom Bundeskabinett und dem Bundesrat abgenickt werden. Doch in der Regel ändert sich an den Zahlen nichts mehr, da sie nach einem genau vorgegebenen Verfahren berechnet werden. Wer nicht genug verdient, um zu einem privaten Krankenversicherer zu wechseln, kann auch mit einer Krankenzusatz-Police seinen gesetzlichen Schutz upgraden, ob bei Zahnersatz, Krankenhaus-Unterkunft oder Chefarzt-Behandlung. Hier lohnt ein Beratungsgespräch!

Gutverdiener werden sich auch im kommenden Jahr auf steigende Kosten in der Sozialversicherung einstellen müssen. Das geht aus den vorab veröffentlichten Rechengrößen für das Jahr 2020 hervor. Auch wer von einem gesetzlichen Krankenversicherer zu einem privaten Anbieter wechseln will, muss mehr verdienen.

Es ist eine wiederkehrende Prozedur: Jedes Jahr werden die Rechengrößen in der Sozialversicherung neu festgesetzt. Sie regeln unter anderem, wie viel Geld Gutverdiener in der Renten- und Arbeitslosenversicherung maximal zahlen müssen und ab wann man sich privat krankenversichern darf. Ausgangspunkt für diese Werte ist die Entwicklung der Löhne im letzten Jahr.

Nun wurden die vorläufigen Sozialversicherungswerte für das Jahr 2020 im Referentenentwurf für die entsprechende Verordnung veröffentlicht. Vorläufig sind die Zahlen, weil das Bundeskabinett noch zustimmen muss: Das passiert im Oktober. In der Regel ändert sich jedoch nichts. Auch in den letzten Jahren wurden die Werte einfach durchgewinkt. Über die neuen Zahlen berichtete zuerst das Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND).

Beitragsbemessungsgrenze steigt

Die schlechte Nachricht für alle Gutverdiener: Die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) werden zum 01.01.2020 erneut erhöht. Wer eine große Lohntüte hat und sozialversichert ist, wird sich folglich auf steigende Beiträge einstellen müssen. Die Beitragsbemessungsgrenze gibt die Einkommenshöhe an, bis zu der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gezahlt werden müssen. Für Einkommen oberhalb dieser Grenze werden keine Beiträge fällig.

Laut dem Referentenentwurf wird die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zum Jahreswechsel von derzeit 4.537,50 Euro auf 4.687,50 Euro im Monat angehoben. Diese Werte gelten auch für die Pflegepflichtversicherung.

Höhere Lohnnebenkosten drohen auch in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung. Hier gibt es für die neuen und alten Bundesländer unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen. Die BBG West steigt auf 6.900 Euro im Monat und die BBG Ost auf 6.450 Euro. Bisher beliefen sich die Grenzen im Westen auf 6.700 Euro sowie im Osten auf 6.150 Euro.

Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt

Neue Hürden gibt es auch für jene Arbeitnehmer, die planen, von einer gesetzlichen Krankenkasse zu einem privaten Krankenversicherer zu wechseln. Sie müssen künftig mindestens 62.550 Euro im Jahr verdienen statt — wie bisher — 60.750 Euro. Wer als abhängig Beschäftigter nicht genug verdient, um sich als Privatpatient zu versichern, kann alternativ mit einer Krankenzusatzversicherung seinen Schutz aufstocken.

Die Rechengrößen orientieren sich an der Lohnentwicklung des letzten Jahres. Für 2018 berücksichtigte das Bundesarbeitsministerium ein Lohnplus von 3,06 Prozent in Westdeutschland und von 3,38 Prozent in Ost.

Das Bundeskabinett hat die Beitragsbemessungsgrenzen für das Jahr 2019 beschlossen. Wer gesetzlich krankenversichert ist und zu einer privaten Krankenversicherung wechseln will, wird im kommenden Jahr deutlich mehr verdienen müssen. Auch werden Gutverdiener in der Sozialversicherung stärker zur Kasse gebeten.

Beitragsbemessungsgrenzen sind wichtige Werte in der Sozialversicherung. Jedes Jahr werden sie vom Gesetzgeber neu festgelegt. Dabei vollzieht sich fast immer dasselbe Prozedere: Zunächst werden die voraussichtlichen Größen in einem Referentenentwurf im September veröffentlicht. Das Bundeskabinett winkt diese dann durch, weil sie sich sehr streng an der Lohnentwicklung orientieren.

So ist es auch dieses Jahr wieder gewesen. Und das heißt: Erneut müssen Beschäftigte mehr verdienen, wenn sie sich privat krankenversichern wollen. Die entscheidende Versicherungspflichtgrenze, auch Jahresarbeitentgeltgrenze genannt, steigt von 59.400 Euro in diesem Jahr auf künftig 60.750 Euro. Ein Wechsel ist nur dann möglich, wenn im Folgejahr dieser Bruttoverdienst wahrscheinlich getoppt werden kann.

Auch Gutverdiener müssen im kommenden Jahr höhere Beiträge in der Sozialversicherung entrichten – sofern sie ein so hohes Einkommen haben, dass sie die entsprechenden Bemessungsgrenzen knacken. Die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wird von derzeit 4.425 Euro Monatsbrutto auf dann 4.537,50 Euro angehoben. Für die gesetzliche Pflegeversicherung gelten die gleichen Werte. Für den Einkommensanteil oberhalb dieser Grenze sind keine Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten.

Gleiches gilt für die Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Auch hier müssen Gutverdiener mehr Beitrag zahlen. Hier gelten aber nach wie vor unterschiedliche Werte für West- und Ostdeutschland. Die BBG West wird 2019 auf 6.700 Euro festgesetzt, jährlich sind dies 80.400 Euro. In Ostdeutschland gilt 2019 die Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 6.150 Euro beziehungsweise jährlich 73.800 Euro.

Die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) sind wichtige Größen in der Sozialversicherung. Aus ihnen geht zum Beispiel hervor, ab welchem Einkommen ein gesetzlich Versicherter in die private Krankenversicherung wechseln darf. Oder, mit welchem Betrag Gutverdiener maximal in der Rentenversicherung zur Kasse gebeten werden. Am Montag wurden nun die voraussichtlichen Rechengrößen für das kommende Jahr im Referentenentwurf der Sozialversicherungs-Verordnung veröffentlicht. Dies berichtet das Onlineportal haufe.de.

Beitragsbemessungsgrenzen steigen erneut

Die jährlich neu festgelegten Rechengrößen in der Sozialversicherung orientieren sich an der Entwicklung der Löhne. Und weil diese erneut gestiegen sind, werden auch die Beitragsbemessungsgrenzen zum 01.01.2018 heraufgesetzt. Zwar muss das Bundeskabinett den Vorschlägen des Referentenentwurfs noch zustimmen – aber in der Regel ändert sich nichts mehr.

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) steigt demnach von derzeit 4.350 Euro Bruttoverdienst im Monat auf dann 4.425 Euro im Monat (53.100 Euro jährlich). Für den Einkommensanteil oberhalb dieser Grenze müssen Gutverdiener keine Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entrichten.

Ebenfalls raufgesetzt wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze, auch Versicherungspflichtgrenze genannt. Dieser Wert ist entscheidend für Arbeitnehmer, die von der gesetzlichen in die private Kranken- und Pflegepflichtversicherung wechseln wollen. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt von 57.600 auf dann 59.400 Euro in 2018. Wer sich privat versichern will, muss folglich zukünftig etwas mehr verdienen.

Auch die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze für PKV-Bestandsfälle steigt erneut – von 52.200 auf 53.100 Euro. Ein Wechsel in die PKV ist nach wie vor nur dann möglich, wenn voraussichtlich auch im Folgejahr die Versicherungspflichtgrenze überschritten wird. Hier sollten Interessierte ein Beratungsgespräch nicht scheuen, wenn sie sich unsicher sind, ob sie genug verdienen und die Bedingungen dauerhaft erfüllen können.

Arbeitslosen- und Rentenversicherung: Auch hier werden BBG raufgesetzt

Ebenfalls angehoben werden die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung. Hier gibt es für unterschiedliche Werte in West- und Ostdeutschland. Die BBG West wird 2018 auf 6.500 Euro im Monat festgesetzt beziehungsweise jährlich 78.000 Euro. In Ostdeutschland gilt eine BBG von 5.800 Euro beziehungsweise 69.600 Euro im Jahr.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt die BBG West 96.000 Euro jährlich bzw. 8.000 Euro monatlich. In Ostdeutschland sind dies 85.800 Euro im Jahr. Gutverdiener müssen sich also auf steigende Beiträge zur Sozialversicherung einstellen.

Das neue Jahr hat soeben begonnen, und wie so oft zum Jahreswechsel müssen sich die Menschen auch in 2014 auf zahlreiche Änderungen einstellen. Was in der gesetzlichen Krankenversicherung neu ist, zeigt der Überblick.

Elektronische Gesundheitskarte wird Pflicht

Wer bis jetzt noch nicht die neue elektronische Gesundheitskarte (eGK) mit Passfoto hat, sollte sich schnellstens mit seiner Krankenkasse in Verbindung setzen. Denn für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ist dieses Dokument nun Pflicht. Die alten Karten wurden zum 01. Januar 2014 ungültig – und zwar unabhängig vom Ablaufdatum.

Trotzdem müssen Bummelanten keine Angst haben, in der Arztpraxis weggeschickt zu werden. Wer ab Januar mit alter Karte zum Arzt geht, wird zwar behandelt, muss dann aber innerhalb von zehn Tagen nachweisen, dass er versichert ist. Wer innerhalb dieser Frist keinen Nachweis erbringt, dem kann der behandelnde Arzt die Kosten privat in Rechnung stellen. Die Krankenkasse erstattet dann die Aufwendungen, wenn der Patient bis Quartalsende die neue Gesundheitskarte beantragt hat.

Ergänzend zu dieser Regelung haben der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) eine Übergangsregelung vereinbart. Ärzte können die alten Versicherungskarten noch bis Oktober 2014 akzeptieren, wenn sie ihr Abrechnungssystem noch nicht umgestellt haben. Ob dies der Fall ist, erfahren Patienten bei einem Anruf in der Arztpraxis. Kinder unter 15 Jahren brauchen die elektronische Gesundheitskarte nicht.

Zahnersatz-Zuzahlung

In der gesetzlichen Krankenversicherung werden Geringverdiener bei Zuzahlungen zum Zahnersatz entlastet. Sogenannte „unzumutbar belastete“ Versicherte müssen weitgehend keine Eigenanteile beim Zahnersatz zahlen. Eine unzumutbare Belastung liegt vor, wenn das monatliche Bruttoeinkommen 2014 folgende Grenzen nicht übersteigt:

  • Alleinverdiener: 1.106,00 Euro
  • Mit einem Angehörigen: 1.520, 75 Euro
  • Mit zwei Angehörigen: 1.797,25 Euro
  • Mit drei Angehörigen: 2.073,75 Euro

Beitragsbemessungsgrenze steigt

Wer in die Private Krankenversicherung wechseln will, muss 2014 mehr verdienen: Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung wurde von 4.350,50 Euro auf 4.462,50 Euro Monatsverdienst angehoben. Wenn ein Arbeitnehmer ein regelmäßiges Einkommen oberhalb dieser Grenze hat, darf er sich privat versichern. Die Beitragsbemessungsgrenze gibt zugleich die Einkommenshöhe an, bis zu der Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden müssen. Für Einkommen oberhalb dieser Grenze werden keine Beiträge fällig.