Beiträge

Psychische Erkrankungen sind die häufigste Ursache für Erwerbsminderungsrenten in Deutschland. Im Jahr 2023 entfielen fast 40 Prozent der neuen Renten auf psychosomatische Diagnosen. Frauen sind dabei häufiger betroffen als Männer.

Im Jahr 2023 erhielten 164.364 Personen erstmals eine Erwerbsminderungsrente mit einem durchschnittlichen Zahlbetrag von 1.001,34 Euro. Psychische Erkrankungen waren die häufigste Ursache, gefolgt von orthopädischen und sonstigen Krankheiten. Frauen sind stärker betroffen als Männer. Die meisten Renten wurden wegen voller Erwerbsminderung gewährt, wobei der durchschnittliche Zahlbetrag bei 1.059 Euro lag. Teilweise Erwerbsminderung wurde bei 20.216 Personen festgestellt, mit einem durchschnittlichen Zahlbetrag von knapp 593 Euro.

Bezugsvoraussetzungen für Erwerbsminderung

Um eine Erwerbsminderungsrente von der Deutschen Rentenversicherung zu erhalten, müssen strenge Vorgaben erfüllt sein. Teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn eine Person außerstande ist, mindestens sechs Stunden täglich in irgendeinem Beruf zu arbeiten. Diese Einschränkung muss nach aktueller Diagnose dauerhaft bestehen, wobei “dauerhaft” in der Regel bedeutet, dass der Zustand länger als sechs Monate anhält. Volle Erwerbsminderung besteht, wenn eine Person nicht mehr in der Lage ist, mindestens drei Stunden täglich in irgendeinem Beruf zu arbeiten. Darüber hinaus müssen mindestens fünf Jahre Beitragszeit in der Rentenversicherung nachgewiesen werden, davon drei Jahre Pflichtbeitrag in den zurückliegenden fünf Jahren.

Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, erhält ab Juli einen Zuschlag. Wie sich die geplanten Verbesserungen auf Bestandsrenten auswirken und warum das Verfahren zur Auszahlung in zwei Stufen erfolgen soll.

Das Verfahren zur Zahlung von Zuschlägen auf Erwerbsminderungsrenten und Renten wegen Todes ändert sich. Darauf einigten sich die Mitglieder des Ausschusses für Arbeit und Soziales und stimmten einem Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen zu.

Der Hintergrund ist das im Jahr 2022 beschlossene Gesetz zur Rentenanpassung und zur Verbesserung von Leistungen für Erwerbsminderungsrentner. Dieses Gesetz führte eine Verbesserung für die Bezieher einer Erwerbsminderungsrente oder einer Rente wegen Todes der gesetzlichen Rentenversicherung ein, deren Rente zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2018 begann. Die Verbesserung erfolgt in Form eines pauschalen Zuschlags zur Rente ab dem 1. Juli 2024 und orientiert sich an den individuellen Vorleistungen (persönliche Entgeltpunkte). Auch laufende Altersrenten, die unmittelbar an Renten wegen Erwerbsminderung anschließen, erhalten den Zuschlag.

Die automatisierte Umsetzung des Zuschlags für die insgesamt etwa drei Millionen Bestandsrenten durch die Deutsche Rentenversicherung gestaltete sich im Nachhinein aufgrund eines erhöhten Umsetzungsaufwands deutlich komplexer als ursprünglich geplant, berichten die Koalitionsfraktionen. Daher soll das Verfahren zur Auszahlung nun in zwei Stufen erfolgen: In einer ersten Stufe ab Juli 2024 wird monatlich ein Rentenzuschlag separat von der zugrunde liegenden Rente ausgezahlt. Dabei orientiert sich die Berechnung des Rentenzuschlags am Auszahlungsbetrag der Rente. Durch dieses Vorgehen sollen die Berechtigten letztendlich hinsichtlich des Gesamtrentenbetrags so gestellt werden, als hätten sie den Zuschlag über die originäre Rentenberechnung erhalten. In einer zweiten Stufe ab Dezember 2025 wird der Zuschlag dann dauerhaft als unmittelbarer Bestandteil der Rente berechnet und ausgezahlt.

Zum Jahreswechsel wird die Berechnungsgrundlage für Erwerbsminderungsrenten angepasst.

Für Personen, die nach dem 01.01.1961 geboren sind, sieht die staatliche Absicherung eine Erwerbsminderungsrente vor. Der eigentliche Job, sowohl Status als auch Höhe des Einkommens, sind nicht abgesichert. Die Bedingungen für Erwerbsminderung sind streng, die Ansprüche eher gering. Eine Erwerbsunfähigkeitsrente erhält, wer:

  • wegen Krankheit oder Behinderung nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann (jede Tätigkeit)
  • vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens fünf Jahre sozialversichert beschäftigt war (allgemeine Wartezeit)
  • in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge entrichtet hat (besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung)

Tatsächlich lag die Höhe neu bewilligter Erwerbsminderungsrenten 2021 in Westdeutschland bei 972 Euro pro Monat für Männer und 859 Euro für Frauen (Zahlbeträge), wie Daten der Rentenversicherung zeigen. In Ostdeutschland wurden durchschnittlich 891 Euro für Männer und 984 Euro für Frauen ausgezahlt.

Zum Jahreswechsel 2023/24 wird nun die Berechnungsgrundlage für Erwerbsminderungsrenten angepasst. Die Deutsche Rentenversicherung schreibt dazu:
“Die Höhe einer Erwerbsminderungsrente berechnet sich aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten. Zusätzlich werden erwerbsgeminderte Menschen durch die sogenannte Zurechnungszeit so gestellt, als hätten sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen weitergearbeitet und Beiträge gezahlt. Dadurch erhalten sie eine höhere Rente. Seit 2019 wird der Umfang der Zurechnungszeit an das reguläre Rentenalter angepasst. Dieses steigt bis 2031 schrittweise auf 67 Jahre. Bei einem Rentenbeginn im kommenden Jahr endet die Zurechnungszeit daher statt mit 66 Jahren mit 66 Jahren und 1 Monat.”

Welche Ansprüche bestehen, wenn der Job krankheitsbedingt aufgegeben werden muss? Die Deutschen wissen es nicht oder halten ihre Ansprüche für zu hoch, zeigt eine aktuelle Studie.

Die Deutsche wissen nicht genau Bescheid, wenn es um ihre Ansprüche bei krankheitsbedingtem Jobverlust geht. Sowohl Leistungsvoraussetzungen als auch bei der Höhe der Ansprüche offenbaren die Deutschen in einer repräsentativen Umfrage deutliche Wissenslücken.

So geben 42 Prozent der Befragten an, überhaupt keine Idee zu haben, wie hoch die Leistungen der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente (EM)-Rente sind, 17 Prozent tippen auf 60 Prozent des letzten Nettoeinkommens.

Lediglich gut ein Fünftel (22 Prozent) liegt mit “ungefähr 900 Euro” richtig. Sieben Prozent sind pessimistisch und entscheiden sich sogar für die Antwortoption “nichts”.

Tatsächlich lag die Höhe neu bewilligter Erwerbsminderungsrenten 2021 in Westdeutschland bei 972 Euro pro Monat für Männer und 859 Euro für Frauen (Zahlbeträge), wie Daten der Rentenversicherung zeigen. In Ostdeutschland wurden durchschnittlich 891 Euro für Männer und 984 Euro für Frauen ausgezahlt.

Über die Studie: Die verwendeten Daten beruhen auf einer Online-Umfrage der YouGov Deutschland GmbH, an der 2041 Personen zwischen dem 07. und 09.06.2023 teilnahmen. Die Ergebnisse wurden gewichtet und sind repräsentativ für die deutsche Bevölkerung ab 18 Jahren. Auftraggeber der Erhebung war die Hannoversche.

Wer bereits vor dem 01. Januar 2019 eine Erwerbsminderungsrente bezog, hat keinen Anspruch auf Neuberechnung. Das entschied das Bundessozialgericht.

Das Bundessozialgericht in Kassel entschied am gestrigen Donnerstag, dass Rentner, deren Erwerbsminderungsrente bereits vor dem 1. Januar 2019 begann, keinen Anspruch auf eine Neuberechnung ihrer Rente nach den inzwischen geltenden, deutlich günstigeren Regelungen haben. Bestandsrentner können demnach nicht verlangen, dass bei ihrer Rente Zurechnungszeiten in demselben Umfang berücksichtigt werden, wie das bei den ab 2018 und vor allem bei den ab 2019 neu bewilligten Renten geschieht.

In zwei Revisionsverfahren (Aktenzeichen B 5 R 29/21 R und B 5 R 31/21 R) forderten die Kläger – jeweils Bestandsrentner – eine Gleichbehandlung und deshalb eine Berücksichtigung der verlängerten Zurechnungszeiten auch bei ihren Renten. Die Vorinstanzen lehnten das ab – und nun bestätigte das Bundessozialgericht die Entscheidungen. So schrieben die Sozialrichter: “Der 5. Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass die Begrenzung der zum 1. Januar 2018 und 1. Januar 2019 eingeführten Leistungsverbesserungen auf die ab diesen Stichtagen neu hinzukommenden Erwerbsminderungsrentner dem Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes widerspricht.” Ein Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz (Gleichbehandlungsgrundsatz) sei nicht feststellbar, so das Bundessozialgericht. Die Richter führten aus, dass die vom Gesetzgeber angeführten Gründe für die Differenzierung zwischen Bestands- und Neurentnern sachlich nachvollziehbar und nicht willkürlich sind. Es würde einem Strukturprinzip der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen, dass Leistungsverbesserungen ebenso wie Leistungskürzungen grundsätzlich nur für neu bewilligte Renten gelten. Zudem durfte der Gesetzgeber auch auf den erheblichen organisatorischen und finanziellen Mehraufwand bei sofortiger Einbeziehung der Bestandsrentner abstellen, so das Bundessozialgericht.

Ferner war zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mittlerweile für die Bestandsrentner einen Zuschlag zu ihrer Erwerbsminderungsrente und ebenso zu einer daran anschließenden Altersrente eingeführt hat, der ihnen ab dem 1. Juli 2024 zustehen wird, hieß es vom Bundessozialgericht.

Laut Sozialverbänden, die die Klagen unterstützten, sind 1,8 Millionen Menschen in Deutschland von dieser Entscheidung betroffen. Die Verbände kündigten an, die Gesetzgebung vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe überprüfen zu lassen.

Die geplante Erhöhung der Altersrenten und Verbesserungen für Erwerbsminderungsrenten wurden am Freitag auch vom Bundesrat gebilligt. Damit ist die letzte parlamentarische Hürde genommen.

Das ‚Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz‘ hebt zum 1. Juli 2022 den aktuellen Rentenwert auf 36,02 Euro und den aktuellen Rentenwert (Ost) auf 35,52 Euro an. Damit steigen die Renten im Westen um 5,35 Prozent und im Osten um 6,12 Prozent. Die Zahlen beruhen auf Daten zur Lohnentwicklung des Statistischen Bundesamts sowie den Daten für die Berechnung des Nachhaltigkeitsfaktors und zur Entwicklung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter von der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Gilt wieder: Der Nachholfaktor

In diesem Jahr wurde dabei der so genannte Nachholfaktor reaktiviert: Dieser sorgt dafür, dass künftig wieder jede aufgrund der Rentengarantie unterbliebene Rentenkürzung bei einer darauffolgenden positiven Rentenanpassung verrechnet wird. In der Corona-Pandemie war der Nachholfaktor ausgesetzt worden.

Zuschlag für Erwerbsminderungsrente

Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner im Bestand, die von bisherigen Leistungsverbesserungen nicht erreicht wurden, profitieren ab 1. Juli 2024 von einem pauschalen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten. Die Zuschlagshöhe richtet sich danach, wann erstmalig eine Erwerbsminderungsrente bezogen wurde.

Weitere Anpassungen

Zudem bestimmt das Gesetz für die Zeit ab 1. Juli 2022 die allgemeinen Rentenwerte in der landwirtschaftlichen Alterssicherung, die Mindest- und Höchstbeträge des Pflegegeldes der gesetzlichen Unfallversicherung sowie den Anpassungsfaktor für Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.

Zuschuss für Künstlersozialversicherung

Die Künstlersozialversicherung erhält nochmals einen staatlichen Stabilisierungszuschuss in Höhe von knapp 59 Millionen Euro, um die Folgen der Corona-Pandemie abzufedern und eine Steigerung der Künstlersozialabgabe zu dämpfen. Diese Ergänzung des ursprünglichen Gesetzentwurfs wurde erst im Lauf der Bundestagsberatungen beschlossen.

Wurde das Gesetz vom Bundespräsidenten unterzeichnet und im Bundesgesetzblatt verkündet, kann es wie geplant zum 01. Juli 2022 in Kraft treten.

Ein Gesetzentwurf sieht vor, dass gesetzliche Erwerbsminderungsrenten um bis zu 7,5 Prozent ansteigen sollen. Allerdings erst ab Mitte 2024: und auch dann werden sie kein auskömmliches Einkommen sichern. Denn viele Betroffene sind armutsgefährdet.

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) will die Erwerbsminderungsrente erhöhen. Das geht aus einem Gesetzentwurf zur Rentenanpassung hervor, über den die Deutsche Presse-Agentur (dpa) am Freitag berichtet hat. Rund drei Millionen Rentnerinnen und Rentner sollen davon profitieren.

Konkret sieht der Plan Erhöhungen vor, die abhängig vom Renteneintritt des Betroffenen sind. Einen Zuschlag von 7,5 Prozent soll es demnach für jene Erwerbsgeminderten geben, die ihre Rente länger als 2014 erhalten. Wer aber zwischen 2014 und 2019 als erwerbsgemindert anerkannt wurde, dem sollen 4,5 Prozent mehr monatliche Rente zugestanden werden. Eilig hat es das Bundesarbeitsministerium mit der Reform nicht: Die neuen Regeln sollen ab 1. Juli 2024 greifen.

Viele Erwerbsminderungs-Rentner armutsgefährdet

Ein auskömmliches Leben wird aber auch mit den neuen Beträgen nicht möglich sein. Wie die Sozial- und Wohlfahrtsverbände am Montag in einer gemeinsamen Stellungnahme kritisieren, gelten 40 Prozent der Haushalte, die eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente beziehen, als armutsgefährdet. Und viele Betroffene müssen zusätzlich mit Sozialhilfe aufstocken. 534.520 Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung erhielten im Dezember 2020 die Leistung aufgrund einer voller Erwerbsminderung, Tendenz stark steigend. Zu bedenken ist auch, dass die Inflation aktuell sehr hoch ist und zu einer Geldentwertung führt: etwa wegen der hohen Sprit- und Energiekosten.

Rund 882 Euro betrug die durchschnittliche Erwerbsminderungsrente im Jahr 2020. Wer zusätzlich Grundsicherung erhält, muss aus diesen Kosten auch die Miete bezahlen. Und das, obwohl es in Deutschland speziell an behindertengerechtem Wohnraum fehlt, die Kosten hierfür entsprechend hoch sind.

Hohe Hürden für gesetzliche Erwerbsminderungsrente

Doch die Hürden für eine gesetzliche Rente bei Erwerbsminderung sind ohnehin hoch. Wer nach dem 2. Januar 1961 geboren wurde, dem sichert die gesetzliche Rentenversicherung keinen Schutz mehr bei Berufsunfähigkeit zu, sondern nur noch bei Erwerbsminderung. Das bedeutet: der gesetzlich Versicherte erhält nur eine volle Rente, wenn er aus gesundheitlichen Gründen weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten kann: in irgendeinem Beruf. Die Betroffenen müssen zuvor folglich auch einen Job akzeptieren, der einen deutlichen Statusverlust und deutlich weniger Einkommen zusichert, bevor die Rententräger unterstützen.

Deshalb ist es ratsam, eine private Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen. Sie allein berücksichtigt derzeit auch den Status und das Einkommen des zuletzt ausgeübten Berufes. Das gilt besonders für Selbstständige, die oft ohnehin nicht in die Rentenkasse einzahlen. Selbst Politik und Verbraucherschutz empfehlen den Abschluss eines solchen Vertrages – zur Absicherung der Arbeitskraft empfiehlt sich ein Beratungsgespräch.