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Eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU-Versicherung) sichert Einkommen aus der Hauptbeschäftigung eines Versicherungsnehmers ab – und ist demnach der wichtigste Schutz, sobald man seinen zuletzt ausgeübten Beruf durch Krankheit oder Körperverletzung dauerhaft nicht mehr ausüben kann. Deswegen scheint es zunächst ein Widerspruch, Schüler über eine BU-Versicherung abzusichern – Schüler haben ja in der Regel noch keinen Beruf. Und dennoch rät sogar die Stiftung Warentest in ihrem “Finanztest”- Magazin zum Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung für Schüler. Und das hat gute Gründe.

Denn Preis und Leistungsumfang einer Berufsunfähigkeitsversicherung richten sich wesentlich nach Vorerkrankungen und Tätigkeitsprofil eines Versicherungsnehmers. Daraus entsteht der Vorteil: Schüler haben meist noch keine Vorerkrankungen, die den Schutz verteuern oder ganz ausschließen können. Das Risikoprofil des Schülers wird ebenfalls von vielen Versicherungsgesellschaften positiv bewertet – dadurch gelingt der Einstieg in den BU-Schutz sehr kostengünstig. Und der BU-Schutz kann auch vergleichsweise kostengünstig bleiben, wenn man ein paar Dinge beachtet.

Versicherungsbedingungen müssen gründlich geprüft werden

Wichtig ist es, vor Abschluss einer BU-Versicherung für Schüler die Versicherungsbedingungen zu prüfen. So sollte die Tätigkeit des Schülers als mitversichert im Vertrag festgeschrieben sein. Auch sollten die Produkte keine Anzeigepflicht festschreiben. Denn einige Versicherer schreiben über die Vertragsbedingungen fest, dass ein Berufseintritt oder Berufswechsel zu melden ist – mit der Möglichkeit, das Risiko dann neu zu bewerten und teurere Beiträge zu erheben. Wenn dies aber der Fall ist, ist die Ersparnis durch die Schülerversicherung schnell dahin. Besser sind deswegen Produkte ohne Anzeigepflicht.

BU-Schutz für Schüler: besonders wichtig bei zukünftigem Handwerksberuf

Besonders wichtig ist der Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung für Schüler, sobald ein Kind einen handwerklichen Beruf anstrebt. Denn für schwer arbeitende Handwerker – Fliesenleger etwa oder Dachdecker – ist es ab einem bestimmten Alter praktisch nicht mehr möglich, eine bezahlbare Berufsunfähigkeitsversicherung zu bekommen. Werden doch BU-Prämien nach Berufsgruppen kalkuliert – Handwerksberufe gelten als besonders risikoreich und kommen in der Kalkulation der Versicherer besonders schlecht weg.

Anders aber verhält es sich, wenn Eltern den Handwerker schon als Schüler abgesichert haben. Bei einem Tarif ohne Anzeigepflicht können dann die günstigen Konditionen mitgenommen werden in die Berufstätigkeit. Allerdings sollte man auf eine genügend lange Laufzeit der Police sowie auf eine Nachversicherungsgarantie achten. Durch die Nachversicherungsgarantie lässt sich die Versicherungssumme erhöhen, sobald zum Beispiel ein Versicherungsnehmer heiratet oder Nachwuchs bekommt.

BU-Schutz: zuverlässig nur beim Experten

Berufsunfähigkeitsversicherungen gelten als äußerst komplex. Wichtig ist, ein passgenaues Produkt für die eigenen Bedürfnisse zu finden. Denn wenn man eine falsche Police wählt, kann es sein: Trotz jahrelanger Zahlung der Prämien hat man keinen genügenden oder sogar gar keinen BU-Schutz. Aus diesem Grund empfehlen selbst Verbraucherschützer, einen BU-Schutz nur bei Versicherungsexperten abzuschließen.

Kindern getrennt lebender Eltern steht ab 01. Januar 2023 mehr Unterhalt zu. Wie die Bedarfssätze angepasst wurden.

Ab Januar 2023 gelten neue Bedarfssätze für den Kindesunterhalt von Trennungskindern – diese erhalten mehr Unterhalt.

Unterhaltspflichtige Eltern mit niedrigem Einkommen (bis 1.900 Euro) müssen den sogenannten Mindestunterhalt leisten. Laut ‚Düsseldorfer Tabelle‘ beträgt der Mindestunterhalt 2023:

  • für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 437 EUR (Anhebung gegenüber 2022: 41 EUR),
  • für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 502 EUR (Anhebung gegenüber 2022: 47 EUR),
  • für Kinder der 3. Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 588 EUR (Anhebung gegenüber 2022: 55 EUR).

Ansonsten gilt: Je höher das Einkommen unterhaltspflichtiger Eltern, desto mehr steigt der Unterhaltsbedarf. Hierfür werden 15 Einkommensgruppen je Altersstufe unterschieden und die Bedarfssätze schrittweise erhöht:

  • Ab der zweiten bis zur fünften Einkommensgruppe steigen die Bedarfssätze um jeweils fünf Prozent.
  • Ab der sechsten bis zur fünfzehnten Einkommensgruppe steigen die Bedarfssätze um jeweils acht Prozent.

Zur Deckung des Unterhaltsbedarfs muss auch Kindergeld verwendet werden. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Bedarf anzurechnen. In 2023 beträgt das Kindergeld je Kind einheitlich 250 EUR. Gegenüber 2022 bedeutet dies für das 1. und 2. Kind eine Erhöhung um 31 EUR und für das 3. Kind um 25 EUR.

Ab 01.01.2023 gibt es ein “Notvertretungsrecht” für Eheleute und Lebenspartner. Braucht es dann noch eine Vorsorgevollmacht? Wie sich der Verbraucherzentrale Bundesverband dazu äußert.

Zum Jahreswechsel treten etliche Neuerungen in Kraft. Eine davon betrifft das “Notvertretungsrecht” für Eheleute und Lebenspartner. Der neu-gefasste § 1358 BGB regelt zukünftig die gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge. Wer nicht möchte, dass der Ehepartner dieses Recht ausüben kann, müsste dieser Regelung ausdrücklich (schriftlich) widersprechen oder eine andere Person bevollmächtigen.

In welchen Fällen dieses “Notvertretungsrecht” greifen soll, veranschaulicht ein Beispiel des Verbraucherzentrale Bundesverbandes: Plötzlich erleidet ein Ehegatte einen Unfall oder einen Schlaganfall und kann daher nicht mehr selbst entscheiden. Zukünftig kann ihn dann der andere Ehegatte in Gesundheitsangelegenheiten vertreten. Er willigt nun für den Betroffenen in ärztliche Behandlungen und Untersuchungen ein. Er kann auch über freiheitsentziehende Maßnahmen von kurzer Dauer entscheiden.

Doch wie wirkt sich das neue Recht auf Vorsorgevollmachten aus? Sind diese Vorsorge-Dokumente dann noch erforderlich? Die Verbraucherschützer bejahen das und nennen auf ihrer Webseite folgende Gründe:

  • Das Notvertretungsrecht ist begrenzt auf Gesundheitsangelegenheiten.
  • Das Notvertretungsrecht kann maximal sechs Monate ausgeübt werden; ist der Betroffene nach Ablauf dieser Frist nicht entscheidungsfähig, muss ein Betreuer eingesetzt werden.
  • Das Notvertretungsrecht gilt nicht für Bankgeschäfte, Versicherungen oder Behörden.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband kommt deshalb zu dem Schluss, dass Vorsorgedokumente – dazu zählen beispielsweise Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung – auch zukünftig weiterhin sinnvoll sind.

Die Mehrzahl der Pflegebedürftigen wird zu Hause von Angehörigen gepflegt. Doch was passiert, wenn die Pflegeperson verhindert ist und wie eine private Pflegezusatzversicherung dann helfen kann.

Über 4 Millionen Menschen in Deutschland gelten als pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes (SGB XI). Vier von fünf der Pflegebedürftigen (80 Prozent bzw. 3,31 Millionen) wurden zu Hause versorgt, so die Pflegestatistik des Statistischen Bundesamtes.

Den größten Teil dieser Sorgearbeit verrichten pflegende Angehörige. Und die sind damit hohen emotionalen und körperlichen Anforderungen ausgesetzt – erst recht, wenn die Pflegearbeit parallel zum ‚eigentlichen‘ Arbeitsverhältnis stattfindet.

Ist eine solche Pflegeperson vorübergehend (z.B. Urlaub, Behörden-Termine, Krankheit,…) nicht in der Lage, die Pflege weiterhin zu übernehmen, leistet die gesetzliche Pflegepflichtversicherung sogenannte ‚Verhinderungspflege‘.

Dabei handelt es sich um eine reine finanzielle Unterstützung. Für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 stehen bis zu 1.612 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung. Ist das Budget für die Kurzzeitpflege noch nicht ausgeschöpft, können bis zu 806 Euro pro Kalenderjahr ergänzend beantragt werden.

Die Geldbetrag ist dafür vorgesehen, die Pflege während der Abwesenheit der Pflegeperson weiterhin sicherzustellen. Das kann mitunter auch eine teil- oder vollstationäre Unterbringung des Pflegebedürftigen bedeuten.

Private Pflegezusatzversicherung kann unterstützen

Private Pflegezusatzversicherungen können ebenfalls bei der Verhinderungspflege unterstützen. So gibt es Tarife, die die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung verdoppeln.

Wichtig ist bei solchen Angeboten, auf Einschränkungen und Bedingungen zu achten. Mitunter kann der Rechnungsbetrag nämlich auf eine bestimmte Summe begrenzt sein. Auch die Art und Weise, wie der Nachweis gegenüber der Pflegezusatzversicherung erbracht werden soll, kann sich von Versicherer zu Versicherer unterscheiden.

Die vorläufigen Rechengrößen der der Sozialversicherung für 2023 wurden veröffentlicht. Sie markieren die Grenzen, bis zu denen Gutverdiener in der Sozialversicherung mit Beiträgen belastet werden und sind wichtig, wenn sich Beschäftigte privat krankenversichern wollen.

Die voraussichtlichen Rechengrößen für die Sozialversicherung 2023 wurden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2023 vorgelegt. Die Rechengrößen werden jedes Jahr neu bestimmt und orientieren sich an der Entwicklung der Löhne. Diese lag im Jahr 2021 im Bundesgebiet bei 3,30 Prozent und in den alten Bundesländern bei 3,31 Prozent.

Wichtig für Gutverdiener ist die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Für den Einkommensanteil oberhalb dieser Grenze sind keine Beiträge zu entrichten. In den letzten Jahren ist auch diese immer wieder angehoben worden. Sie soll im kommenden Jahr bei 4.987,50 Euro Bruttolohn im Monat bestehen bleiben. Derselbe Wert gilt für die gesetzliche Pflegeversicherung.

Ebenfalls angehoben wurde allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze. Arbeitnehmer, die in die private Krankenversicherung wechseln wollen, müssen zukünftig mindestens 66.600 Euro im Jahr verdienen.

Für höhere Lohnnebenkosten sorgt auch die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung. Diese wird im Westen der Republik auf 7.300 Euro im Monat angehoben. In Ostdeutschland gilt im kommenden Jahr die Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 7.100 Euro.

Die veröffentlichten Zahlen sind vorläufig: Sie müssen noch vom Bundeskabinett und dem Bundesrat abgenickt werden. Doch in der Regel ändert sich an den Zahlen nichts mehr, da sie nach einem genau vorgegebenen Verfahren berechnet werden. Wer nicht genug verdient, um zu einem privaten Krankenversicherer zu wechseln, kann auch mit einer Krankenzusatz-Police seinen gesetzlichen Schutz upgraden, ob bei Zahnersatz, Krankenhaus-Unterkunft oder Chefarzt-Behandlung. Hier lohnt ein Beratungsgespräch!

Schulanfang – heißt es in vielen Bundesländern. Eltern und Großeltern überlegen, welches Geschenk zum Schulanfang passen könnte. Wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung in Betracht zieht, sollte vor Abschluss folgende 11 Hinweise beachten.

  • Wenig hilfreich sind Erwerbsunfähigkeitsversicherungen für Schüler, Absicherungen gegen Schulunfähigkeit und ähnliche “BU-Ersatzversicherungen” für Schüler. Sinnvoll, vor allem für den späteren Berufsweg, ist daher allein eine “echte” Berufsunfähigkeitsversicherung für Schüler.
  • Mindestens eine garantierte, monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.000.- Euro bis zum Endalter 67. absichern. Bei einigen Gesellschaften ist dies für Schüler bis 2.000 Euro monatliche Berufsunfähigkeitsrente möglich.
  • Achten Sie auf vernünftige Erhöhungs- und Nachversicherungsmöglichkeiten.
  • Vereinbaren Sie mindestens 2 Prozent garantierte Rentendynamik.
  • Achten Sie auf gute Regelungen in Sachen Verweisung.
  • Vereinbaren Sie eine Beitragsdynamik, damit die Versicherungssumme fortwährend ansteigt. Dies gilt gerade dann, wenn die Schüler-BU mit einer anfangs eher geringen Berufsunfähigkeitsrente (z.B. 1.000 Euro monatlich) abgeschlossen wird. Berufsunfähigkeitsversicherungen, deren versicherte Rente unterhalb der Grundsicherung liegen sind eher nicht empfehlenswert.
  • Schließen Sie die Schüler-BU als selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung ab und meiden Sie möglichst Koppelverträge. Verbraucherschützer raten auch hier zu einer Trennung von Versicherung und Geldanlage.
  • Achten Sie darauf, dass der Vertrag keine “Schülerklausel” enthält, der aus der Berufsunfähigkeitsversicherung nur noch eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung oder eine Schulunfähigkeitsversicherung macht.
  • Teilen Sie nach Abschluss der Schulausbildung dem Versicherer unbedingt zeitnah mit, welcher Beruf erlernt wird bzw. das ein Studium begonnen wird. Gleiches gilt, wenn ein soziales Jahr angetreten wird. Ganz egal, was es also letztlich ist – teilen Sie dem Versicherer die neue Situation und die neue Tätigkeit mit, da ansonsten der Versicherungsschutz “im Stillen” mit dem 25. Lebensjahr auslaufen könnte. In diesem Falle wäre der Abschluss der Schüler-BU “umsonst” gewesen, da das ursprüngliche Ziel verfehlt wurde.
  • Lassen Sie sich zur Schüler-BU unbedingt persönlich beraten. Das Internet haftet nicht für Beratungsfehler.
  • Auch die Schüler-BU ist eine sinnvolle “Enkel-Versicherung”. Der zu zahlende Beitrag könnte also ein Geschenk der Großeltern sein.

Laut Statistischem Bundesamt (Destatis) wurden 2021 insgesamt 357.800 rechtsgültige Ehen geschlossen. Die Ehe ist also – trotz vieler neuer Formen des partnerschaftlichen Zusammenlebens – keineswegs ein “Auslaufmodell”.

Auch bleiben viele Paare recht lang zusammen, wenn man dem Zahlendurchschnitt glaubt – für immerhin 14,5 Jahre pro Ehe. Die Ehe also – für viele noch immer das Paradigma romantischer Zweisamkeit – ist trotz vieler alternativer Lebensformen noch immer beliebt.

Freilich: Auf der anderen Seite der Rechnung stehen in 2021 auch 142.800 Scheidungen. Und diese bringen nicht nur jede Menge Liebeskummer oder gar “Rosenkriege” mit sich. Sondern auch für den Versicherungsschutz entstehen durch eine Scheidung praktische Probleme. Schmiedete der Bund der Ehe doch oft mehr zusammen als nur Herzen, wie vielen Ex-Paaren beim Blick in die Versicherungspolicen bewusst wird. Profitieren Paare doch auch von günstigen Partner- oder Familientarifen.

Auch betrifft der Versicherungsschutz oft die ehemaligen Partner – zum Beispiel, wenn eine Todesfallabsicherung (zum Beispiel eine Risikolebensversicherung) abgeschlossen wurde. Was aber tun, wenn die Vertragswerke die Paare noch immer aneinander ketten? Hierzu klärt aktuell der Gesamtverbands der Versicherungswirtschaft (GDV) auf.

Haftpflicht und Hausrat: Jeder Ex-Partner sollte sein Eigenes haben

Ein typischer Versicherungsschutz, bei dem sich Familientarife lohnen, ist die Haftpflichtversicherung. Zudem sichert eine Hausratversicherung oft die gemeinsame Wohnung ab. Jedoch: Zieht ein Paar nach der Trennung auseinander, wird der Versicherungsschutz beider Policen prekär. Oft nämlich ist nur jener Ex-Partner abgesichert, der in der alten Wohnung wohnen bleibt.

Aus diesem Grund entstehen bei Trennung auch gefährliche Lücken im Versicherungsschutz. Demnach sollte jeder Partner eine eigene Versicherung für Haftpflicht und Hausrat abschließen. Nur so stehen beide Ex-Partner – zumindest beim Versicherungsschutz – auf der “sicheren Seite”.

Risikolebensversicherung: Bezugsrecht überprüfen

Wie aber sollte ein getrenntes Paar mit der Risikolebensversicherung verfahren? Schließlich sichern sich hier Eheleute zumeist mit gegenseitigem Bezugsrecht ab. In der Regel aber sehen die Ex-Partner keinen Anlass mehr, für gemeinsamen Versicherungsschutz weiterhin zu zahlen. Doch Vorsicht: Das Paar sollte nicht vorschnell kündigen, sobald gemeinsame Kinder im Spiel sind.

Denn bei vorschneller Kündigung stehen die Kinder schnell ohne Versicherungsschutz da, falls einem der Partner etwas passiert. Deswegen ist es klüger, einfach das Bezugsrecht anzupassen – die Police kann so abgeändert werden, dass die Kinder die Begünstigten sind.

Kein Rechtsschutz für Rosenkriege vor Gericht

Auch bei der Rechtsschutzversicherung sind meistens beide Partner zusammen abgesichert – über eine Familienrechtsschutzversicherung. Finanziert aber der Rechtsschutzversicherer auch einen endlosen Rosenkrieg vor Gericht für beide Partner? Leider nein. Denn viele Rechtsschutzversicherer schließen in ihren Versicherungsbedingungen Scheidungskosten oder Anwalts- und Gerichtskosten bei einer Scheidung explizit aus.

Es besteht für den Fall der Scheidung demnach in der Regel kein Rechtsschutz. Mitunter aber zahlt der Rechtsschutzversicherer zumindest eine gemeinsame Rechtsberatung. Die Anwalts- und Gerichtskosten der Scheidung aber müssen die ehemaligen Eheleute allein tragen.

Trotzdem aber sollten sich beide Partner bei Scheidung schnell an den Rechtsschutzversicherer wenden, da es sein kann, dass für einen der Partner der Versicherungsschutz entfällt. Ähnlich wie bei der Hausrats- und Haftpflichtversicherung sollten also beide getrennt lebenden Partner eine eigene Police haben.

Bei Scheidung: Lieber Beratung bei Experten

Allgemein gilt: Trennen sich Partner, können entweder für einen der Partner oder für beide gefährliche Lücken im Versicherungsschutz entstehen. Auf der sicheren Seite ist demnach nur derjenige, der sich Beratung bei einem Experten sucht. Denn nur so sind auch getrennten Wege eines geschiedenen Paares durch guten Versicherungsschutz abgesichert.

Wie hält es der Partner mit der Altersvorsorge? Das wollen nur 31 Prozent der Deutschen wissen, obwohl die Mehrheit der Befragten angibt, dass innerhalb einer Beziehung offen über Finanzen gesprochen werden sollte.

Wie gehen Deutsche in ihren Partnerschaften mit Geld um? Werden gemeinsame Entscheidungen besprochen und bei welchen Themen besteht Redebedarf? Diese Fragen wollte ein Finanzvertrieb mittels Umfrage klären.

‚Innerhalb einer Beziehung sollte offen über Finanzen gesprochen werden” – dieser Aussage stimmen 88 Prozent der Deutschen zu. Gesprächsbedarf gibt es vor allem bei den monatlichen Fixkosten: 61 Prozent der Menschen in Deutschland halten es für wichtig, sich mit der Partnerin bzw. dem Partner über die monatlich anfallenden Kosten auszutauschen. Rund jede zweite Person (53 Prozent) findet, dass über Kredite oder Schulden offen gesprochen werden sollte. 44 Prozent der Menschen in Deutschland wünschen sich Klarheit über das monatlich verfügbare Nettoeinkommen ihrer Partnerin und ihres Partners. Die Liquidität des jeweiligen Gegenübers interessiert die Menschen ebenfalls. So will mehr als ein Drittel (36 Prozent) der befragten Personen offen darüber sprechen, wie hoch die aktuelle Summe auf dem Girokonto der Partnerin bzw. des Partners ist.

Doch diese Offenheit endet bei der Altersvorsorge. Denn nur 31 Prozent der Menschen in Deutschland möchten wissen, welche Maßnahmen zur Altersvorsorge die Partnerin bzw. der Partner bereits getroffen hat. Dazu zählt ebenfalls, ob Familienangehörige bereits für das Alter der Partnerin/ des Partners vorgesorgt haben. 27 Prozent möchten wissen, über welche Kapitalanlagen der/die Partner/-in verfügt. Ob eine Erbschaft gemacht wurde, ist nur noch für 15 Prozent interessant. Fondsbasierte Rentenversicherungen oder ob und in welche ETF-Sparpläne und Aktien hingegen investiert wird, interessieren 18 Prozent.
Für jede fünfte befragte Person (21 Prozent) ist es wichtig, sich mit der Partnerin/ dem Partner offen über Risikoversicherungen wie beispielsweise eine Berufsunfähigkeitsversicherung zu unterhalten.

Über die Studie: Die verwendeten Daten beruhen auf einer durch Swiss Life Select beauftragten Online-Umfrage der YouGov Deutschland GmbH, an der 2.047 Personen im März 2022 teilnahmen. Die Ergebnisse wurden gewichtet und sind repräsentativ für die deutsche Bevölkerung ab 18 Jahren.

Das derzeitige Beitragsrecht in der gesetzlichen Pflegeversicherung benachteiligt Eltern mit mehr Kindern, stellte das Bundesverfassungsgericht fest. Nun muss der Gesetzgeber nachbessern. Bis wann dafür Zeit ist und wie die Richter argumentierten.

Beitragspflichtige Eltern in der sozialen Pflegeversicherung werden unabhängig von der Zahl der von ihnen betreuten und erzogenen Kinder mit gleichen Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung belastet. Das ist mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes unvereinbar, so ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April, der am 25. Mai veröffentlicht wurde.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass mit der Anzahl der Kinder in einem Haushalt auch der Erziehungsaufwand steigt. Das finde im aktuellen Beitragsrecht keine Berücksichtigung. Dass Eltern unabhängig von der Zahl ihrer Kinder mit den gleichen Beiträgen zur Pflegeversicherung belastet werden, ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, so das Bundesverfassungsgericht. Diese Benachteiligung tritt bereits ab einschließlich dem zweiten Kind ein, heißt es in dem Beschluss. Innerhalb des Systems werde dieser Nachteil nicht hinreichend kompensiert, kritisierten die Richter.

Anders verhält es sich im Beitragsrecht zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung. Dort kommt es zu keiner Benachteiligung der Eltern, weil der wirtschaftliche Erziehungsaufwand im System der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung jeweils hinreichend kompensiert wird, so das Bundesverfassungsgericht.

Nun muss der Gesetzgeber bis zum 31. Juli 2023 eine Neuregelung des Beitragsrechts zur sozialen Pflegeversicherung treffen.

Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente hat nur, wer länger als ein Jahr mit dem Partner verheiratet war. Doch was, wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt wurde?

Der Begriff ‚Versorgungsehe‘ findet Anwendung, wenn angenommen wird, dass eine Eheschließung nur mit dem Zweck erfolgte, dem überlebenden Ehegatten einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu sichern.

Trat der Tod eines Partners vor Ablauf der Jahresfrist ein, ist der Rentenversicherungsträger verpflichtet, von einer solchen Versorgungsehe auszugehen. Das gilt für alle Ehen, die ab dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden.

Für Betroffene bedeutet das, dass sie im Ernstfall widerlegen müssen, dass es sich um eine Versorgungsehe handelte. So kann auch bei kurzer Ehedauer ein Anspruch auf Witwer- oder Witwenrente bestehen, beispielsweise wenn:

  • der Partner infolge eines Unfalls zu Tode kommt
  • der Partner einem Verbrechen zum Opfer fällt
  • der Partner aufgrund einer Erkrankung verstirbt, die zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht bekannt oder vorhersehbar war
  • der Partner Suizid begeht
  • gemeinsame Kinder weiter aufgezogen werden
  • wenn minderjährige Kinder des verstorbenen Partners (Stiefkinder) erzogen werden

Wird eine eingetragene Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt, führt das nicht dazu, dass die Jahresfrist für die Annahme einer Versorgungsehe neu beginnt.