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Ferienjobs sind für Schüler und Studenten eine gute Möglichkeit, Geld zu verdienen – ohne Sozialversicherungsbeiträge zahlen zu müssen. Doch es gibt Grenzen, die beachtet werden müssen.

In den großen Ferien nutzen viele Schüler die Gelegenheit, sich mit einem Ferienjob etwas dazuzuverdienen. Dabei müssen sie sich in der Regel keine Sorgen um Abzüge in Form von Sozialversicherungsbeiträgen machen – unabhängig von der Höhe ihres Verdienstes. Das Gleiche gilt für Studentinnen und Studenten, die ausschließlich in den Semesterferien jobben.

Der Grund dafür ist, dass Ferienjobs als “kurzfristige Beschäftigungen” gelten. Diese Beschäftigungen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht länger als siebzig Arbeitstage oder drei Monate am Stück im laufenden Jahr dauern dürfen. Sofern diese Grenzen eingehalten werden, fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an.

Es ist jedoch wichtig, dass alle kurzfristigen Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres zusammengerechnet werden. Wer also bereits in diesem Jahr gejobbt hat, muss darauf achten, die Obergrenze nicht zu überschreiten. Bei Nichteinhaltung könnten sonst Sozialversicherungsbeiträge fällig werden.

Ferienjobs bieten somit eine flexible und sozialversicherungsfreie Möglichkeit, während der freien Zeit Geld zu verdienen und gleichzeitig erste Berufserfahrungen zu sammeln.

Versicherungsschutz bei Ferienjobs

Während eines Ferienjobs sind Schüler und Studenten in der Regel über ihre Familienversicherung krankenversichert. Die Familienversicherung bleibt bestehen, solange das Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Eine Unfallversicherung ist oft durch den Arbeitgeber gewährleistet, da dieser verpflichtet ist, alle Beschäftigten gegen Arbeitsunfälle zu versichern. Es ist jedoch ratsam, dies vor Beginn des Jobs zu überprüfen. Zusätzlich sollten Schüler und Studenten darauf achten, dass sie durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert sind, die Unfälle auf dem Arbeitsweg und während der Arbeit abdeckt.

In vielen Bundesländern starten jetzt die Sommerferien. Bald schon werden Familien in den wohlverdienten Jahresurlaub aufbrechen, am Strand faulenzen oder in fremden Ländern auf Erkundungstour gehen. Was aber, wenn man noch gar keinen Urlaub nehmen will, der Arbeitgeber aber Betriebsferien vorschreibt? Müssen Arbeitnehmer während der Zeit der Betriebsschließung tatsächlich Urlaub machen?

Die schlechte Nachricht für alle Betriebsferien-Muffel: ein Unternehmen kann von seinen Mitarbeitern verlangen, zumindest einen Teil des Jahresurlaubs während der Betriebsferien zu nehmen. Darauf hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit einem unanfechtbaren Beschluss bestanden (Az. 10 Ta 149/12).

Arbeitgeber kann auf Einhaltung des Betriebsurlaubs pochen

Verhandelt wurde der Fall eines Kochs, dem 28 Urlaubstage im Arbeitsvertrag zugesagt worden waren. Er beanspruchte einen Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe von 3.560 Euro, da er im Jahr 2011 nicht einen Urlaubstag in Anspruch genommen haben will. Mit der Anordnung der Betriebsferien sei er nicht einverstanden gewesen, sodass nach § 7 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) sein Urlaubsanspruch nicht habe erfüllt werden können, argumentierte sein Anwalt.

Doch das Gericht billigte ihm nur rund 2.580 Euro zu. Der Mann habe zwar den vollen Urlaubsanspruch erworben. Aber laut Arbeitsvertrag war diese Auszeit mindestens zur Hälfte während der Betriebsferien zu nehmen. Der Arbeitgeber habe ein Recht darauf, im Rahmen des sogenannten Direktionsrechts auf die Einhaltung des Betriebsurlaubs zu pochen, bestätigten die Richter. Auch sei der Gasthof, bei dem der Koch arbeitete, in der Zeit des Betriebsurlaubs nachweislich geschlossen gewesen.

Einigkeit besteht aber auch darin, dass den Beschäftigten eine bestimmte Zahl an Urlaubstagen zur freien Verfügung bleiben müssen. Arbeitgeber können also nicht darauf bestehen, dass der ganze Jahresurlaub betrieblich festgeschrieben wird. Hier hilft im Zweifel der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung, um Ansprüche geltend zu machen. Dabei sollten Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss prüfen, dass die Police auch für Streitigkeiten im Job einsteht.

Urlaubsanspruch im Arbeitsvertrag genau regeln

Die Konsequenz aus dem Urteil: Wer einen neuen Job antritt, sollte im Arbeitsvertrag genau schauen, wie dort die Urlaubszeiten geregelt sind. Gerade in Arztpraxen, Gaststätten und ähnlichen Betrieben sind festgeschriebene Betriebsferien keine Seltenheit.

Jedes Jahr kommen in der Urlaubszeit Millionen Koffer abhanden. Da ist es gut zu wissen, welche Versicherung für den Schaden aufkommt, wenn einmal ein Gepäckstück ohne seinen Besitzer auf Reisen geht.

August ist Urlaubszeit! Viele Menschen werden in den nächsten Wochen in die weite Welt aufbrechen, um am Strand zu faulenzen, in den Bergen zu wandern oder neue Kulturen kennenzulernen. Dass dabei auch Gepäck abhanden kommen kann, zeigt die Statistik. Allein auf Flugreisen gehen jedes Jahr 30 Millionen Koffer verloren, wie die auf Luftfahrtdaten spezialisierte Organisation SITA berichtet.

In der Regel kommt eine Reisegepäckversicherung für verlorene Koffer auf. Aber auch wer keine derartige Police besitzt, sollte nicht leer ausgehen. Denn die Airline haftet für das aufgegebene Gepäck, solange es sich in Obhut der Fluggesellschaft befindet. Das gilt übrigens auch, wenn sich im Koffer Gegenstände anderer Personen befanden, wie ein Urteil des Bundesgerichtshofes bestätigt (Az. X ZR 99/10).

Hausratversicherung leistet bei Einbruchdiebstahl

Wenn der Koffer nicht auf dem Flug abhanden kommt, sondern aus einem Hotelzimmer oder der Ferienwohnung geklaut wird, zahlt eine gute Hausratversicherung für den Schaden. Dies gilt aber nur, wenn die Leistung „Außenversicherung“ per Versicherungsvertrag eingeschlossen ist.

Versichert ist in der Regel der „Einbruchdiebstahl“, nicht jedoch der „einfache Diebstahl“. Das heißt: nur wenn die Tür des Zimmers auch tatsächlich zugeschlossen war, erbringt der Versicherer eine Leistung. Für Bargeld, Schmuck und andere Wertgegenstände wird jedoch nur in begrenztem Umfang Ersatz geleistet.

Im Schadensfall schnell handeln!

Damit der Schutz durch die Außenversicherung nicht verloren geht, muss der Schaden umgehend der Polizei gemeldet werden. Dies ist umso wichtiger, wenn auch Ausweise und Kreditkarte gestohlen wurden. So mancher Kriminelle hat schon versucht, eine falsche Identität vorzutäuschen und so den Verdacht von sich abzulenken. Deshalb entsprechende Dokumente sofort sperren lassen!

Wird im Urlaub der Reisepass oder Personalausweis gestohlen, ist die deutsche Botschaft die erste Anlaufstelle. Sie händigt ein Ersatzdokument für die Rückreise nach Deutschland aus. Wurde der Führerschein entwendet, hilft in der Regel die Polizei mit einer Verlustbescheinigung. Alle anderen Dokumente können nur die Behörden in Deutschland ersetzen. Ein Beratungsgespräch klärt, welche Versicherungen auf Reisen noch sinnvoll sind.