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Was passiert, wenn man selbst Opfer eines Schadens wird und der Verursacher nicht zahlen kann? Genau hier greift die Forderungsausfalldeckung in der Privathaftpflicht. Sie schützt nicht nur vor den eigenen Verursachungen, sondern auch vor den finanziellen Folgen durch andere.

Die private Haftpflichtversicherung gehört zu den essenziellsten Versicherungen, die jeder Bürger haben sollte. Sie schützt vor finanziellen Schäden, wenn man ungewollt einer anderen Person einen Schaden zufügt – ob Personen-, Sach- oder Vermögensschaden. Doch was, wenn man selbst der Geschädigte ist und der Verursacher weder eine Haftpflichtversicherung besitzt noch über ausreichende finanzielle Mittel verfügt? Hier kommt die Forderungsausfalldeckung ins Spiel – ein oft unterschätzter, aber wertvoller Bestandteil vieler Privathaftpflichtversicherungen.

Stellen wir uns folgendes Szenario vor: Ein Radfahrer rempelt unabsichtlich einen Fußgänger an, der daraufhin stürzt und schwer verletzt wird. Die Kosten für medizinische Behandlungen, Rehabilitation und eventuell den Verdienstausfall des Fußgängers können leicht in die Hunderttausende gehen. Im Normalfall müsste der Radfahrer für diese Folgekosten aufkommen – allerdings nur, wenn er eine Haftpflichtversicherung besitzt oder über ausreichend Geld verfügt.

Leider haben immer noch viele Deutsche keine Haftpflichtversicherung, wie aus aktuellen Berichten des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hervorgeht. In solchen Fällen steht der Geschädigte vor einem großen Problem: Selbst wenn ihm rechtlich ein Anspruch auf Entschädigung zusteht, kann der Verursacher die Forderungen schlicht nicht begleichen.

Und genau hier zeigt die Forderungsausfalldeckung ihren Nutzen: Ist dieser Baustein in der eigenen Privathaftpflicht enthalten, übernimmt der eigene Versicherer die Kosten, die eigentlich der Schadenverursacher hätte tragen müssen. Damit ist der Geschädigte vor finanziellen Verlusten geschützt – selbst wenn der Verursacher mittellos ist.

Dieser Schutzmechanismus kann gerade in schweren Fällen von enormer Bedeutung sein. Denn ohne die Forderungsausfalldeckung könnte man als Geschädigter trotz klarer Rechtslage auf den Kosten sitzen bleiben. In vielen Lebenslagen kann es schnell zu Situationen kommen, in denen eine solche Deckung entscheidend ist – ob bei einem Unfall mit einem Radfahrer oder einer anderen unversicherten Person.

Ganz zentral für jeden Menschen ist eine Privathaftpflichtversicherung (PHV). Eine solche Versicherung inklusive einem soliden Grundschutz kann man sich schon mit einem kleinen jährlichen Betrag zulegen. In Folge eines enormen Wettbewerbsdrucks haben viele Versicherer zudem immer öfter auch Leistungen für Schäden im Programm, für die sie, ginge es allein um die gesetzlichen Bestimmungen, gar nicht haften müssten, so berichtet das Analysehaus Franke und Bornberg. Ein kleiner Überblick, auf welche Zusatzleistungen es sich zu achten lohnt.

1.) Schäden durch deliktunfähige Kinder

Kinder, die unter 7 Jahren alt sind, tragen für die Schäden, die sie anrichten, keine Verantwortung. Auch die Eltern haften nur solange, als ihnen nachgewiesen werden kann, dass der Schaden entstand, weil sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.

Wenn nun weder die Aufsichtspflicht verletzt wurde, noch das Kind für seinen schadhaftes Verhalten Verantwortung tragen muss – aber das neue Auto des freundlichen Nachbarn übel zugerichtet wurde im kindlichen Spiel, zum Beispiel, weil das Kind den Lack zerkratzt hat, dann steht plötzlich ein hoher Sachschaden im Raum sowie die Frage, wie das nun reguliert werden soll.

Hier ist es empfehlenswert, „Schäden für deliktunfähige Kinder“ in den Haftpflicht-Vertrag eingeschlossen zu haben. Die Versicherung zahlt den Schaden des Nachbarn bis zu einem bestimmten Betrag, und der Nachbarschaftsfrieden ist nicht gefährdet.

2.) Schaden bei Gefälligkeitshandlungen

Schön, wenn einem Freunde oder Nachbarn bei einem Umzug zu Hilfe eilen oder die Blumen gießen, während man im Ausland weilt. Bei dieser Hilfe besteht ein stillschweigender Haftungsverzicht. Das bedeutet konkret, wenn aus einer solchen Gefälligkeitstat ein Schaden entsteht, der nur leicht fahrlässig verursacht wurde, dann haftet der Verursacher nicht. Trotz allem spürt der Schadensverursacher häufig den Drang, sein Malheur wieder gutzumachen. Hier kann die Privathaftpflicht seinem Wunsch entsprechen und den Schaden regulieren, sofern Gefälligkeitshandlungen vorab mit versichert wurden.

3.) Bei beruflichem Schlüsselverlust

Verliert man einen Schlüssel, der einem Zugang zu Firma oder Betrieb verschaffte, dann kann das extrem problematisch und vor allem auch teuer werden. Gerade, wenn es sich um einen größeren Betrieb handeln sollte. Denn ein verlorener Generalschlüssel zieht es nach sich, dass Schlösser kostenintensiv ersetzt werden müssen. Denn der Schlüssel verschafft dem womöglich neuen und kriminellen Inhaber Zugang zu vielen sensiblen Räumen oder Betriebsbereichen und das gilt es zu verhindern. Und bis das neue Schloss da ist, wird bisweilen noch ein Wachdienst installiert und/oder es werden Notschlösser eingebaut. Da möchte man lieber nicht mit dem eigenen Geld haften müssen. Entlastend wäre es an dieser Stelle, den beruflichen Schlüsselverlust versichert zu haben, denn dann trägt der Versicherer den Schaden und dies in der Regel im Rahmen von Höchstbeträgen.

4.) Forderungsausfalldeckung

Es kann passieren, dass man nicht immer selbst nur Schäden anrichtet und dagegen versichert ist. Manchmal kann ein Versicherter ja auch selbst zu Schaden kommen, was seine Existenz bedrohen kann. Denn hat der Geschädigte seinen Schaden erlitten durch eine Person, die selbst über keinen ausreichenden Versicherungsschutz verfügt und es deshalb nicht vermag, für den verursachten Schaden aufzukommen, dann bleibt dem Opfer nur noch die Hoffnung auf eine Forderungsausfalldeckung – diese würde dann im Umfang einer eigenen Privathaftpflichtversicherung Leistungen erbringen.

Die Notwendigkeit einer Hundehalter-Haftpflichtversicherung für den eigenen Vierbeiner ist vielen Bundesbürgern bewusst. Fünf Bundesländern haben sogar eine gesetzliche Pflicht zur Absicherung eingeführt. In Berlin, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Hamburg darf kein Wuffi auf die Straße, der nicht über eine Tierhaftpflichtversicherung verfügt. In der Regel schreibt hier der Gesetzgeber eine Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden vor. Verstöße werden mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro bestraft.

Versicherungsexperten empfehlen eine Deckungssumme für Sach- und Vermögensschäden bis 3 Millionen Euro. Wer einen Kampfhund hat, muss eine extra Police abschließen, weil die Versicherungen hier ein höheres Risiko annehmen.

Bei der Absicherung sollten Hundebesitzer genau hinschauen. Während das Führen des Hundes ohne Leine in den meisten Tarifen mitversichert ist, gibt es bei anderen Absicherungsmöglichkeiten teilweise deutliche Unterschiede. Das betrifft beispielsweise den Auslands-Schutz oder einen Deckakt.

Mit dem Hintergrund, dass eine Hundehalter-Haftpflichtversicherung eben nicht in allen Bundesländern Pflicht ist, zeigt sich die Forderungsausfalldeckung als besonders wichtig. Diese greift dann, wenn man selbst geschädigt wurde – und der Verursacher nicht zahlen kann.

Wenn die Forderungsausfalldeckung fehlt

Ein mögliches Szenario könnte so aussehen: Beim Gassi-gehen kommt es zwischen zwei Hunden zu einer Auseinandersetzung. Wurde dabei der eigene Hund oder trägt man sogar persönlich Bisswunden davon, entsteht meist nicht nur ein körperlicher, sondern auch ein finanzieller Schaden. So könnten in etwa Kosten für den Tierarzt oder daraus resultierende Einkommens-Ausfälle entstehen.

Nach § 833 BGB haftet der Hundebesitzer unbegrenzt mit seinem Privatvermögen. Besitzt dieser aber keine Hundehalter-Haftpflichtversicherung, droht der Geschädigte auf den Kosten sitzenzubleiben. Nicht so, wenn der Geschädigte eine Forderungsausfalldeckung im eigenen Haftpflicht-Vertrag vereinbart hat. Nun übernimmt der eigene Versicherer die Kosten, die eigentlich der andere Hundebesitzer hätte zahlen müssen.

Eine Haftpflichtversicherung sollte jeder Bundesbürger besitzen, da sind sich Versicherungswirtschaft und Verbraucherschutz einig. Manche Haftpflicht-Policen beinhalten einen Leistungs-Baustein, der sich Forderungsausfalldeckung nennt. Warum es sinnvoll sein kann, auf einen derartigen Schutz zu achten, wird im Folgenden erklärt.

Schnell ist es passiert: Ein Fahrradfahrer fährt auf dem Gehsteig, um Zeit zu sparen, rempelt versehentlich einen Fußgänger an und dieser stürzt auf die Pflastersteine. Wenn der Passant dann so unglücklich fällt, dass er einen bleibenden Schaden davonträgt, muss der Radfahrer für die Folgekosten aufkommen: Reha, Medikamente, im Zweifel den Ausfall der Arbeitskraft. Die Forderungen können sich im Laufe mehrerer Jahre auf einen sechsstelligen, gar siebenstelligen Betrag summieren.

Man haftet vollumfänglich – ein Leben lang!

Wenn man einer dritten Person einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden zufügt, muss der Verursacher für diesen Schaden vollumfänglich haften, so sieht es § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches vor. Das BGB beschränkt die Haftung nicht, das heißt, man haftet ein Leben lang mit dem gesamten Vermögen. Aus diesem Grund ist es wichtig, eine private Haftpflichtversicherung zu haben. Sie springt ein, wenn man Dritten einen Schaden zufügt.

Forderungsausfalldeckung greift, wenn man selbst geschädigt wurde – und der Verursacher nicht zahlen kann

Ungefähr jeder sechste Bundesbürger aber hat keine Haftpflichtversicherung, wie aus Daten des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hervorgeht. Und weil man auch selbst zu den Geschädigten gehören kann, lohnt es sich, in der eigenen Haftpflicht-Police nach dem Leistungsbaustein „Forderungsausfalldeckung“ zu schauen. Sie greift, wenn ein Dritter dem Kunden einen Schaden zufügt, keine Police hat und nicht zahlen kann.

Um das Anfangsbeispiel wieder aufzugreifen: Wird der Versicherungsnehmer von einem Radfahrer umgestoßen und erleidet eine schwere Kopfverletzung, die ihn im Alltag beeinträchtigt, so muss der Radfahrer eigentlich für die entstehenden Kosten zahlen.

Ist der Radfahrer aber arm und hat keine Haftpflichtversicherung, droht der Geschädigte auf den Kosten sitzenzubleiben, die ihm der Dritte verursacht hat. Nicht so, wenn der Geschädigte eine Forderungsausfalldeckung im eigenen Haftpflicht-Vertrag vereinbart hat. Nun übernimmt der eigene Versicherer die Kosten, die eigentlich der Radfahrer hätte zahlen müssen.