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Mit der Freibadsaison steigt auch das Risiko für gestohlene Wertsachen. Doch nicht jeder Diebstahl ist automatisch versichert.

Sommer, Freibad und entspannte Stunden auf der Liegewiese – doch genau dort verschwinden jedes Jahr auch Smartphones, Geldbörsen oder Schmuck. Viele Betroffene gehen davon aus, dass ihre Hausratversicherung den Schaden übernimmt. Das ist jedoch oft nicht der Fall.
Entscheidend ist, wie der Diebstahl passiert ist. Werden Wertsachen unbeaufsichtigt auf dem Handtuch oder in einer offenen Tasche zurückgelassen und gestohlen, handelt es sich meist um sogenannten einfachen Diebstahl. Dieser ist in vielen Hausratversicherungen nicht abgesichert.

Anders sieht es aus, wenn Gegenstände aus einem verschlossenen Spind entwendet werden und dieser aufgebrochen wurde. Dann kann ein versicherter Einbruchdiebstahl vorliegen. Auch bei Raub oder räuberischer Erpressung greift der Versicherungsschutz häufig.
Einige moderne Tarife schließen einfachen Diebstahl inzwischen teilweise mit ein – allerdings oft nur bis zu bestimmten Entschädigungsgrenzen und unter festgelegten Bedingungen. Deshalb lohnt sich ein Blick in die eigenen Vertragsunterlagen.

Der beste Schutz bleibt jedoch Vorsicht im Alltag: Wertgegenstände möglichst nicht unbeaufsichtigt lassen oder nur das Nötigste mit ins Freibad nehmen.

Freibäder haben im Sommer Hochkonjunktur. Doch dort sollte Vorsicht gewahrt werden. Denn Diebstähle im Freibad sind nur unter bestimmten Voraussetzungen versichert, warnt der Bund der Versicherten (BdV).

In Nordrhein-Westfalen, dem bevölkerungsreichsten Bundesland, sind bereits Sommerferien. Das bedeutet Hochsaison für Freibäder. Dort sollte aber besondere Vorsicht gelten. Denn die Hausratversicherung zahlt nur unter bestimmten Voraussetzungen für Diebstahl im Freibad.

Grundsätzlich deckt eine Hausratversicherung den Diebstahl von persönlichen Gegenständen, die sich in der versicherten Wohnung oder im versicherten Haus befinden. Viele modernere Tarife bieten eine sogenannte Außenversicherung, die auch Wertgegenstände gegen Diebstahl versichert, wenn sie sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden.

Doch lassen Badegäste ihre Wertsachen unbeaufsichtigt auf der Liegewiese oder einem anderen Ort im Freibad liegen und werden bestohlen, fällt dies unter den sogenannten ‚einfachen Diebstahl‘ – und der ist auch bei der Außenversicherung nicht gedeckt. Steht der Spind, in den die Sachen eingeschlossen wurden, im Freien, gehen versicherte Badegäste, die bestohlen wurden, ebenfalls leer aus, warnt die Verbraucherschutz-Organisation ‚Bund der Versicherten‘ (BdV).

„Sind die Wertsachen jedoch in einem Spind eingeschlossen, der sich in einem Gebäude des Schwimmbads befindet, stehen die Chancen besser: Bricht eine Person den Spind auf, handelt es sich um einen Einbruchdiebstahl. Dieser ist, ebenso wie ein Raub, von der Hausratversicherung gedeckt“, so Bianca Boss, Vorständin beim BdV.

Von ‚räuberischer Erpressung‘ ist hingegen die Rede, wenn Badegäste mit Drohungen zur Herausgabe ihrer Wertsachen gebracht werden. In solchen Fällen erstattet die Hausratversicherung den Neuwert der gestohlenen Gegenstände.