Beiträge

Die Ursprünge der Lebensversicherung liegen in der Hinterbliebenenvorsorge – Familien sollten bei Tod des Hauptverdieners abgesichert sein. Zwar hat viele dieser Aufgaben der moderne Sozialstaat übernommen. Aber private Hinterbliebenenvorsorge kann dennoch wichtig sein. Denn wenn die Hauptverdienerin oder der Hauptverdiener einer Familie stirbt, droht der finanzielle Ruin einer ganzen Familie, weil laufende Kosten oder eine Hypothek nicht mehr bedient werden können.

Es gibt also noch immer gute Gründe für das wichtigste Produkt der privaten Hinterbliebenenvorsorge – für die Risikolebensversicherung (RLV). Dies trifft umso mehr zu, wenn Eltern ohne Trauschein zusammenleben – hier besteht im Falle eines tragischen Todesfalls nicht mal Anspruch auf staatliche Hinterbliebenenrente.

Schneller Abschluss lohnt – jedes Lebensjahr verteuert die Prämie

Erkennt man die Notwendigkeit einer Risikolebensversicherung, ist schnelles Handeln wichtig. Denn jedes Lebensjahr eines Versicherungsnehmers verteuert die Prämie. Versicherer kalkulieren hierbei nicht mit dem wirklichen Geburtstag eines Versicherungsnehmers. Stattdessen rechnen sie, als würde der Versicherungsnehmer jeweils am 01.01. des Jahres die Altersschwelle überschreiten.

Vor dem Abschluss stehen die Gesundheitsfragen

Die Prämienhöhe ist vom Alter des Versicherungsnehmers, aber auch von der Arbeit (riskant oder nicht riskant) und vom Gesundheitszustand abhängig. Wie bei der Berufsunfähigkeitsversicherung gilt daher für die RLV: Vor Vertragsabschluss stehen die Gesundheitsfragen. Diese müssen nach bestem Gewissen und Kenntnisstand beantwortet werden – ansonsten droht der Verlust der Versicherungsleistung.

Als Beispiel: Hat ein Versicherungsnehmer angegeben, Nichtraucher zu sein, könnte die Versicherung bei Auftreten von Lungenkrebs die Angabe überprüfen. War die Angabe falsch, riskiert der Versicherungsnehmer den kompletten Versicherungsschutz.

Schlechter Gesundheitszustand führt zu Risikoaufschlägen

Ein schlechter Gesundheitszustand führt zu Risikoaufschlägen. Dies kann zum Beispiel für Herzerkrankungen oder Bluthochdruck gelten. Als Problem kommt hinzu: Versicherer können den Antrag auf eine RLV-Police auch komplett ablehnen. Das kommt häufig bei schweren Vorerkrankungen, zum Beispiel bei Krebserkrankungen, vor.

Die richtige Versicherungssumme vereinbaren

Die Höhe der Versicherungssumme sollte sich am aktuellen Lebensstandard einer Familie orientieren. Demnach gilt als Faustformel: Abgesichert werden sollte das 3- bis 5-fache Brutto-Jahreseinkommen des Hauptverdieners. Manchmal führen veränderte Lebensbedingungen dazu, dass eine höhere Versicherungssumme gewünscht wird. Hierfür bieten einige Versicherer eine Nachversicherungsgarantie an.

Die richtige Vertragsdauer vereinbaren

Die richtige Vertragsdauer beantwortet sich in der Regel durch die Frage, wie lange der Hinterbliebenenschutz für die Angehörigen notwendig ist. So könnten zum Beispiel Kinder abgesichert werden bis zu einem Alter, in dem sie selbst Geld verdienen. Oder der Vertrag könnte laufen, bis ein Kredit abgezahlt ist. Einige Versicherer bieten auch hier eine Verlängerungsoption – war die Laufzeit zu kurz, kann die RLV dann ohne neue Gesundheitsprüfung zu den bisherigen Konditionen weitergeführt werden. Wer hierzu Informationen wünscht, sollte sich an eine Expertin oder einen Experten wenden.

Die Apotheken Umschau widmet sich derzeit einem wichtigen Thema: Gesundheitsfragen bei privaten Versicherungen. Hier ist Ehrlichkeit absolute Pflicht: Sonst steht man im schlimmsten Fall selbst nach jahrelang gezahltem Beitrag ohne Versicherungsschutz da, wenn der Ernstfall eintritt. Und damit ohne Leistung!

Wer eine private Krankenversicherung abschließt, eine Lebens-, oder Berufsunfähigkeitsversicherung, der kommt in der Regel nicht um sie herum: Gesundheitsfragen müssen beantwortet werden, bevor der Versicherer den Antrag bewilligt. Anhand dieser Fragen entscheidet der Versicherer auch, zu welchem Preis er den Schutz gewährt und ob er Ausschlüsse festlegt, die er nicht absichert. Das mag vielen ungerecht scheinen: Hat aber mit der Versicherung als Risikokollektiv zu tun. Kosten sollen anhand des individuellen Risikos gerecht verteilt werden. Auch gilt das sogenannte Äquivalenzprinzip, wonach sich Risiko und Prämie entsprechen müssen.

Umfassend und korrekt!

Bei den Gesundheitsfragen gilt es: Sie müssen umfassend und richtig beantwortet werden. Sonst kann nämlich der Versicherer im Leistungsfall zurücktreten: selbst dann, wenn der Betroffene jahrelang Beitrag gezahlt hat. Denn der Versicherungsnehmer hat eine sogenannte vorvertragliche Anzeigepflicht, festgeschrieben in § 19 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Er muss, stark vereinfacht, alle Gefahrumstände wahrheitsgemäß angeben, die die Entscheidung des Versicherers beeinflussen können, ob und zu welchen Konditionen er Schutz gewährt.

In der Regel präsentieren die Versicherer einen umfassenden Fragenkatalog, in dem nach Krankheiten und Beschwerden der letzten fünf Jahre gefragt wird: Doch auch dieser Zeitraum kann sich -je nach Vertrag- unterscheiden.

Keine Mogeleien!

Gefährlich ist, dass hier viele Versicherungsnehmerinnen und -nehmer das Beschönigen des eigenen Gesundheitszustandes als Kavaliersdelikt sehen. Doch ist es mitnichten. In vielen Gerichtsurteilen zur vorvertraglichen Anzeigepflicht wird Arglist geltend gemacht. Auch grobe Fahrlässigkeit führt zum Rücktrittsrecht des Versicherers: und damit dem Verlust von existentiellen Schutz.

Einige Beispiele hierfür nennt die „Apotheken Umschau“ in einem aktuellen Artikel. So ging eine Frau leer aus und erhielt keine Leistung des Berufsunfähigkeitsversicherers, obwohl sie auf einer Treppe gestürzt war und nicht mehr arbeiten konnte. Der Grund: Sie hatte im Antrag Angstzustände, schlechte Cholesterinwerte sowie einen Herzklappen-Fehler verheimlicht. Ebenso kann eine Risikolebensversicherung die Zahlung an Hinterbliebene verweigern, wenn jemand im Antrag ankreuzte Nichtraucher zu sein: dann aber an Lungenkrebs stirbt, der auf Zigaretten zurückzuführen ist. Die Beispiele für solche Urteile sind zahlreich.

Versicherer sind keine Neinsager

Das bedeutet übrigens keineswegs, dass Versicherer notorische Neinsager sind. Beispiel Berufsunfähigkeitsversicherung: 80 Prozent der Anträge auf BU-Rente werden nach Zahlen des Versicherer-Dachverbandes problemlos bewilligt, nur etwa jeder fünfte Antrag abgelehnt. Das liegt auch häufig daran, dass die Berufsunfähigkeit nicht dauerhaft besteht und der- oder diejenige in den Job zurückkehren kann.

Aber auch die Versicherer wollen sich vor Betrug und falschen Angaben schützen, weshalb die Gesundheitsfragen oft sehr umfangreich ausfallen. Und die Antragsteller überfordern, wenn sie sich mit Fachbegriffen und Krankheitsbildern nicht auskennen. Hier kann nur geraten werden, sich professionelle Hilfe zu holen: von einem Hausarzt oder einem Versicherungsexperten.

Ratsam ist zudem, zuvor noch einmal die eigene Gesundheitsakte zu recherchieren. Gerade, wenn man gesetzlich krankenversichert ist, kann es hier passieren, dass sich falsche Einträge in der Akte befinden: und aus mancher Lappalie eine ernstzunehmende Krankheit wurde. Solche Fehler können ebenfalls den Schutz gefährden. Hier sollte man sich nicht scheuen, den Arzt zur Korrektur aufzufordern.

Empfehlenswert kann auch eine anonyme Voranfrage sein. Dann erfragt man beim Versicherer zum Beispiel mit Hilfe eines Maklers, zu welchen Konditionen man mit dem aktuellen Gesundheitsbild Schutz erhalten würde: ohne, dass er den Namen erfährt. Das macht deshalb Sinn, weil die Versicherer über eine Auskunftei verfügen, auf die branchenweit zugegriffen werden kann.

Lehnt ein Versicherer den Antrag ab, kann es also auch bei anderen Anbietern zu Problemen kommen, will man sich dort versichern. Nicht, wenn die Anfrage -eben- anonymisiert ist. Dann werden mit jedem Antrag die Karten neu gemischt. Denn tatsächlich zeigen die Assekuranzen große Unterschiede, wenn es um die Annahme von Risiken geht: mitunter findet man erst nach einigen erfolglosen Anträgen einen Vertrag. Dann aber einen passenden, bei dem alles hieb- und stichfest ist: und der Schutz dank korrekter Angaben nicht zur Debatte steht.

Das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes kann lästig sein. Wer sich von der Pflicht befreien lassen will, braucht einen Attest des Arztes. Doch „Gefälligkeitsatteste“ sind rechtswidrig und bergen Risiken.

Wer sich vom Tragen eines Mund- und Nasenschutzes im Rahmen der Corona-Maßnahmen befreien lassen möchte, braucht dazu die konkrete ärztliche Diagnose eines Krankheitsbildes. So stellte es das Verwaltungsgericht Würzburg in einem Beschluss vom 16. September 2020 fest (AZ Nr. W 8 E 20.1301).

Mit dieser Pflicht wollten die Würzburger Richter auch sogenannten „Gefälligkeitsatteste“ vorbeugen. Gemeint sind damit Atteste für Menschen deren leichte Erkrankung eben nicht für ein Befreiungsattest ausreicht. Wer nun seinen Arzt bittet, die Diagnose entsprechend zu ändern, damit die Maskenpflicht ausgesetzt werden kann, handelt rechtswidrig. Zum anderen könnte er sich damit auch für eine spätere Inanspruchnahme etwa einer Berufsunfähigkeitsversicherung selbst ein Bein stellen, warnt Sven-Wulf Schöller, Fachanwalt für Versicherungsrecht von der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht. Um die Gefahr deutlich zu machen, schildert er folgendes Szenario:

Ein Verbraucher möchte sich vom Tragen eines geeigneten Mund- und Nasenschutzes befreien lassen und überredet seinen Arzt, ihm eine Erkrankung zu bescheinigen, die er gar nicht oder nicht in der entsprechenden Schwere hat. Einige Zeit später will er eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen, füllt die entsprechenden Gesundheitsfragebögen aus und wähnt seine Welt in Ordnung. Noch einmal einige Zeit später kommt es dazu, dass der Versicherungsnehmer die Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch nehmen muss. Diese prüft seinen Antrag und findet in seiner Krankengeschichte die Diagnose einer schweren Lungenerkrankung. Der Versicherer lehnt die Leistung ab mit der Begründung, hier sei eine Vorerkrankung im Gesundheitsfragebogen nicht erwähnt worden. Der Versicherungsnehmer sieht sich auf einmal mit dem Vorwurf der arglistigen Täuschung konfrontiert und sein einziger Zeuge, sein Hausarzt, wird kaum bereit sein, hierzu eine Aussage zu machen. Schließlich hat er mit dem Attest zur längst zurückliegenden Befreiung von der Maskenpflicht de facto Versicherungsbetrug begangen, wenn er die Rechnung für das falsche Attest zum Zwecke der Einreichung bei der Krankenversicherung ausstellt. Von der Ausstellung eines unrichtigen Attestes, ganz zu schweigen. „Dieses Beispiel zeigt, dass aus einer vermeintlich kleinen Schummelei später existenzielle Schwierigkeiten erwachsen können“, unterstreicht Rechtsanwalt Schöller.

Die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht warnt Verbraucher daher eindringlich davor, solche „Deals“ einzufädeln oder sich darauf einzulassen. Ein solches Gefälligkeitsattest zur Befreiung von der Maskenpflicht lohne sich in keinem Fall, hebt der Fachanwalt für Versicherungsrecht hervor, „ganz abgesehen davon, dass die Einreichung von unrichtigen Rechnungen und Angabe falscher Erklärungen Versicherungsbetrug ist und der ist bekanntlich strafbar“, wie der Rechtsanwalt betont. Darüber hinaus haben sowohl Ladengeschäfte als auch Restaurantbetriebe oder Betreiber öffentlicher Verkehrsmittel weiterhin das Hausrecht und müssen ein Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht nicht akzeptieren.

Ein aktuelles Urteil bestätigt erneut, dass Antragsteller bei den Gesundheitsfragen für eine Berufsunfähigkeitsversicherung unbedingt ehrlich und genau sein müssen. Demnach können sie auch nicht ihren Versicherungsmakler oder einen anderen Vermittler haftbar machen, wenn dieser über die Wichtigkeit korrekter Angaben aufgeklärt hat. Dies hat das Oberlandesgericht Braunschweig entschieden (Az. 11 U 94/18).

Im verhandelten Rechtsstreit hatte ein Postbote eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) abgeschlossen. Der Versicherer war aber vom Vertrag zurückgetreten, nachdem er erfahren hatte, dass der Mann eine Krankheit im Antrag verschwiegen hatte. Zwar gab er „Rückenbeschwerden“ bei den Gesundheitsfragen an — aber verheimlichte, dass er wegen einer anderen Rückenerkrankung 13 Wochen arbeitsunfähig gewesen ist. Dabei berief sich der Versicherer auf die vorvertragliche Anzeigepflicht, die der Mann verletzt habe. Demnach muss ein Antragsteller alle „ihm bekannten Gefahrumstände“ anzuzeigen, „die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind.“

Zwar akzeptierte der Mann, dass der Versicherer den Vertrag zurückzog. Doch zugleich verklagte er seinen Versicherungsmakler. Zur Erinnerung: Makler sind als Sachverwalter des Kunden verpflichtet, den individuellen Bedarf des Kunden zu ermitteln und ihm einen passenden Schutz zu vermitteln. Beraten sie falsch, so haften sie für diesen Rat. Ein Argument für die Klage war, der Makler habe einen an den Versicherer ausgehändigten Arztbrief prüfen müssen, ob dieser mit dem Antrag bzw. den Gesundheitsfragen übereingestimmt habe.

Doch vor Gericht scheiterte der Mann. Denn dem Makler hätte gar nicht ersichtlich werden können, dass er Angaben verschwieg, so berichtet das OLG Braunschweig in einem Pressetext. Explizit habe der Makler seinen Kunden aufgeklärt, dass er im Versicherungsvertrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen habe. Und er war davon ausgegangen, dass der Postbote dies auch getan habe. Unter diesen Bedingungen steht dem Kläger auch kein Schadensersatz zu.

Das Urteil zeigt zweierlei. Zum einen sind Versicherungsnehmer zu Ehrlichkeit verpflichtet: nicht nur gegenüber dem Versicherer, sondern auch gegenüber dem Makler oder einem anderen Vermittler. Zum anderen sollten Antragsteller bei den Gesundheitsfragen den Vermittler auch auf Unsicherheiten und offene Fragen ansprechen, wenn sie nicht wissen, ob sie korrekt antworten. In der Regel werden gute Vermittler danach fragen. Im Zweifel empfiehlt es sich, die Krankenakte der letzten Jahre zu recherchieren und auch den Hausarzt einzubeziehen, damit der Antrag korrekt und vollständig ist.

Berufsunfähigkeitsversicherung: Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hat zum ersten Mal eine umfassende Statistik zum Thema Berufsunfähigkeitsversicherung vorgestellt. Damit will der Verein auch gegen das Vorurteil vorgehen, die Versicherer würden vielen Menschen keinen Schutz bieten wollen. Insgesamt stimmen die Daten optimistisch – zeigen aber auch, dass es noch Fragen gibt.

Die private Berufsunfähigkeitsversicherung zählt zu den wichtigsten Versicherungen – da sind sich die Branche und der Verbraucherschutz einig. Jede vierte Person scheidet vor Erreichen des Rentenalters unfreiwillig aus dem Job aus. Weil der Staat seit 2001 nur noch eine Grundabsicherung für Vorruheständler bietet, ist das Aus im Beruf mit einem hohen Armutsrisiko verbunden. Viele Betroffene sind auf Sozialleistungen angewiesen.

Gegen die Versicherungsbranche wurde aber mehrfach der Vorwurf vorgebracht, sie würde Menschen mit Risikoberufen oder Vorerkrankungen keinen Schutz gewähren. Wer Dachdecker ist oder Maschinenführer auf dem Bau, hat es dann schwer, überhaupt eine Absicherung zu finden. Das nimmt der Dachverband der Versicherer nun zum Anlass, erstmals eine detaillierte Statistik zu veröffentlichen, die zeigt, wie viele Menschen ein Angebot erhielten. In der Tendenz zeigen die Zahlen eine hohe Aufnahmebereitschaft der Versicherer.

776.000 Menschen erhielten 2014 ein Versicherungsangebot

Wer eine BU abschließen will, muss zunächst einen Antrag stellen, bei dem auch Gesundheitsfragen abgefragt werden. Wer einen riskanten Beruf hat oder eine Vorerkrankung, muss -wie bereits angesprochen- mit Preisaufschlägen rechnen oder wird sogar abgelehnt. Aber wie oft passiert es, dass Interessierte keinen Vertrag erhalten? Glaubt man den Zahlen des GDV, lassen sich die meisten Menschen problemlos absichern.

So habe es im Erhebungsjahr 2014 knapp 823.000 Anträge gegeben, wovon 776.000 Antragsteller auch ein Angebot erhielten – eine Quote von stolzen 94 Prozent. Kritiker werfen dem GDV nun allerdings vor, diese Zahl sei wenig aussagekräftig.

Wenn der Versicherer dem Antragsteller ein Angebot macht, heißt das nämlich noch nicht, dass der Vertrag dann auch tatsächlich zustande kommt. Vielleicht ist der Vertrag so teuer und enthält so viele Leistungsausschlüsse, dass der Kunde dankend ablehnt. Wie viele Verträge letztendlich geschlossen wurden, verrät der Interessenverband der Versicherungswirtschaft nicht.

Anonyme Voranfrage stellen!

Um doch eine Berufsunfähigkeitsversicherung zu erhalten, sollten interessierte Kunden deshalb einen kompetenten Versicherungsvermittler hinzuziehen. Er weiß in der Regel, welche Versicherungen bestimmte Berufsrisiken akzeptieren und welche nicht. Auch empfiehlt es sich, beim Wunschversicherer eine anonyme Voranfrage einzuholen. Auf diese Weise kann man herausfinden, ob und zu welchem Preis die Gesellschaft auch Risikoberufe versichert.

Wer hingegen einmal abgelehnt wurde, droht auf der schwarzen Liste der Versicherungswirtschaft zu landen, dem sogenannten Hinweis- und Informationssystem (HIS). Das ist vergleichbar mit einem negativen SCHUFA-Eintrag, denn hier werden Ablehnungsgründe gespeichert – einsehbar für alle Versicherer. Das erschwert es deutlich, später doch noch einen Vertrag zu finden.

Schwierigkeiten der Statistik – Viele Kunden holen mehrere Angebote ein

Der GDV hat sich mittlerweile zu der Kritik positioniert, er würde nicht kompetent ausweisen, wie die Quote von gestellten Anträgen und zustande gekommenen Verträgen ist. Ein Sprecher erklärte: „Es kommt häufiger vor, dass ein Kunde mehrere Anträge stellt, um sich dann das für ihn beste Angebot auszusuchen. Am Ende wird eben nur ein Vertrag abgeschlossen, obwohl vielleicht mehrere Versicherer den Kunden gerne absichern würden.“ Die einzige Quote, die eine saubere Aussage zur Absicherungsbereitschaft der Versicherer liefere, sei folglich die Zahl der unterbreiteten Angebote durch die Anbieter. Ein Argument, das durchaus Berechtigung hat.

Am 31.05. wird der Weltnichtrauchertag begangen. Damit will die Weltgesundheitsorganisation auf die gesundheitlichen Gefahren durch das Rauchen aufmerksam machen. Doch auch für Versicherungsnehmer hat der regelmäßige Griff zur Zigarette Konsequenzen: bei einer privaten Krankenversicherung oder Risikolebensversicherung müssen Raucher oft höhere Beiträge zahlen.

Popstar Robbie Williams tut es, auch Bundestrainer Jogi Löw und Altbundeskanzler Helmut Schmidt sowieso: all diese Prominenten wurden schon mit Zigarette gesichtet. Und tatsächlich erfreut sich der Griff zum Glimmstängel großer Beliebtheit. Allein in Deutschland konsumieren Raucherinnen und Raucher insgesamt 225 Millionen Zigaretten pro Tag, wie das Statistische Bundesamt errechnet hat (2012).

Dass damit auch gesundheitliche Gefahren verbunden sind, ist bekannt. Jedes Jahr sterben hierzulande an den direkten und indirekten Folgen des Rauchens zwischen 110.000 und 140.000 Menschen, warnt der Verband der Ersatzkassen (VDEK). Das seien mehr Menschen, als zusammengerechnet durch Verkehrsunfälle, Morde, Aids, Alkohol und illegale Drogen ihr Leben verlieren. Besonders bitter: rund 16.000 Frauen können nicht einmal in der Schwangerschaft auf das Rauchen verzichten, obwohl sie damit die Gesundheit ihres ungeborenen Kindes gefährden.

Raucher müssen höhere Prämien zahlen

Die Gesundheitsrisiken tragen dazu bei, dass Raucher in bestimmten Versicherungssparten höhere Beiträge zahlen müssen. Ein Raucher stirbt im Schnitt 10 Jahre früher als ein Nichtraucher: in der Lebensversicherung ein Grund, den Preis nach oben zu schrauben. Weil der blaue Dunst auch Krankheiten begünstigt, wird es in der privaten Krankenversicherung ebenfalls teurer.

Wer eine entsprechende Versicherung abschließen will, muss bei den Gesundheitsfragen im Antrag angeben, ob er raucht oder nicht. Und hier gilt: Ehrlichkeit ist Pflicht! Macht der Antragsteller falsche Angaben, kann die Versicherung den Vertrag später wegen arglistiger Täuschung anfechten und die Leistung verweigern.

Auch Gelegenheitsraucher sollten im Antrag keineswegs angeben, dass sie Nichtraucher sind, selbst wenn sie sich nur eine Zigarette im Monat gönnen. Bei einer Risikolebensversicherung gilt je nach Vertragstext als Nichtraucher, wer 1-2 Jahre komplett auf Zigaretten verzichtet hat. Wer das Rauchen später aufgibt, kann den Vertrag entsprechend ändern lassen.

Verzicht ist möglich!

Zwei prominente Politiker haben sich übrigens erfolgreich vom Rauchen losgesagt: sowohl Angela Merkel als auch Barack Obama verzichten mittlerweile auf den blauen Dunst. Der US-Präsident soll 2010 aufgehört haben, was für ihn eine persönliche Herausforderung gewesen sei, verriet Präsidentengattin Michelle Obama der englischen Zeitung The Telegraph. Grund für den Verzicht seien seine beiden Töchter gewesen. Angela Merkel hingegen rauchte nur zu Beginn ihrer parlamentarischen Karriere, weil sie sich davon Entspannung versprach.

Der Bewusstseinswandel beim Thema Rauchen kommt auch bei den Jüngeren an: immer seltener greifen Teenager zur Zigarette. Betrug der Raucheranteil unter den Zwölf- bis 17-Jährigen im Jahr 2001 noch 28 Prozent, so waren es 2012 noch zwölf Prozent, berichtet das Deutsche Krebsforschungszentrum. Ein Leben ohne Qualmerei ist also möglich!