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Welche Risiken deutsche Unternehmen besonders fürchten, zeigt die Auswertung eines internationalen Industrieversicherers. Dabei wird auch deutlich, wie aktuelle politische Probleme auf das Sorgenbarometer einwirken.

Im Vergleich zur Auswertung der Geschäftsrisiken 2022 sind in diesem Jahr drei neue hinzugekommen: Energiekrise, Fachkräftemangel und Ausfälle oder Störungen kritischer Infrastruktur (z.B. Stromausfälle).

In der tabellarischen Übersicht der am häufigsten genannten Geschäftsrisiken 2023 ergibt sich folgendes Bild:

  • Feuer und Explosionen ==> 13 Prozent
  • Kritische Infrastrukturausfälle (z.B. Stromausfälle) oder Störungen ==> 13 Prozent
  • Klimawandel ==> 17 Prozent
  • Fachkräftemangel ==> 17 Prozent
  • Makroökonomische Entwicklungen ==> 17 Prozent
  • Naturkatastrophen ==> 19 Prozent
  • Rechtliche Veränderungen ==> 23 Prozent
  • Energiekrise ==> 32 Prozent
  • Cybervorfälle ==> 40 Prozent
  • Betriebsunterbrechung ==> 46 Prozent

Über die Studie: Beim Allianz Risk Barometer handelt es sich um eine weltweite Befragung von Kunden verschiedener Allianzgesellschaften sowie von Maklern, Risikoberatern und Schadenmanagern. Weltweit nahmen 2.712 Experten an der Studie teil; 384 hiervon kamen aus Deutschland. Die Teilnehmenden sollten die größten Risiken für je zwei Industriebereiche oder ihr Unternehmen angeben – je drei Risiken durften aus einer vorgegebenen Liste ausgewählt werden. Prozentzahlen geben an, wie häufig ein Risiko im Verhältnis zu allen Antworten genannt wurde.

Steigende Inflation, Schuldenkrisen und explodierenden Lebenshaltungskosten stellen für Entscheider aus den G20-Ländern die größten Bedrohungen in den nächsten zwei Jahren dar, so ein Teilergebnis des Global Risk Reports. Führungskräfte aus Deutschland fürchten neben Inflation und schweren Preis-Schocks auch zwischenstaatliche Konflikte.

Anders als im Vorjahr dominieren in diesem Jahr wirtschaftliche, geopolitische und gesellschaftliche Risiken die globale Risikolandschaft. Damit stehen sie in scharfem Kontrast zu den Ergebnissen von 2021, insbesondere bei Technologie- und Umweltrisiken. Trotz zunehmender Regulierung in den letzten 12 Monaten wurden Umweltprobleme im aktuellen Bericht als deutlich niedrigeres Risiko eingestuft als noch im Vorjahr. Auch technologische Risiken wurden trotz der wachsenden Bedrohung durch staatlich geförderte Cyber-Angriffe in diesem Jahr seltener genannt.

Die schnelle beziehungsweise anhaltende Inflation ist für mehr als ein Drittel (37 %) der G20-Befragten das größte Risiko in der diesjährigen Studie, gefolgt von Schuldenkrisen und steigenden Lebenshaltungskosten (jeweils 21 %). Weiterhin wurden geo-ökonomische Auseinandersetzungen von 11 Prozent der G20-Befragten als größtes Risiko identifiziert, gefolgt von weiteren geopolitischen Risiken im Zusammenhang mit Staatszerfall und anhaltender wirtschaftlicher Stagnation von jeweils 5 % der Befragten.

Die Entscheider aus Deutschland priorisieren die Risiken mit einer leicht anderen Gewichtung. Während hier ebenfalls die Inflation die größten Bedrohungen anführt, werden zudem Preis-Schocks beziehungsweise eine hohe Preis-Volatilität befürchtet. Danach folgen zwischenstaatliche Konflikte beziehungsweise geo-ökonomische Auseinandersetzungen aufgrund von strategischen Ressourcen wie Technologien, Energie oder Bodenschätze. Als fünftgrößtes Risiko wird eine Versorgungskrise mit Rohstoffen angesehen. Die Schuldenkrise liegt bei deutschen Befragten hingegen auf Rang 9.

Über die Studie:
Die Executive Opinion Survey wird vom Centre for the New Economy and Society des World Economic Forum durchgeführt. Marsh McLennan und Zurich Insurance Group sind Partner des Centre und der Reihe Global Risks Report. Für den Report wurden zwischen April und August 2022 über 12.000 Wirtschaftsführern aus 122 Ländern befragt.

Betrug, Untreue oder Diebstahl richten in Unternehmen massive Schäden an, zeigte die Schadenauswertung eines großen Vertrauensschaden-Versicherers. Welche Risikofaktoren besonders häufig sind.

Kriminelle Mitarbeiter richten in Unternehmen massive Schäden an, zeigen Auswertungen einzelner Versicherer oder des Gesamtverbands immer wieder. Ganz verhindern lassen sich solche Vorkommnisse wohl nie. Aber das Risiko kann minimiert werden. Dabei soll die folgende Liste helfen, die die sieben häufigsten Risikofaktoren nennt. Die jeweils zugeordneten Fragen sollen Verantwortlichen und Unternehmensleitern helfen, Gefahrenquellen zu identifizieren und ‚auszutrocknen‘.

Risikofaktor Unternehmensstruktur

  • Sind die Arbeitsabläufe und -prozesse im Haus klar definiert?
  • Gibt es im Hause Verantwortliche, die sich über notwendige und mögliche Sicherheitsvorkehrungen auf dem Laufenden halten?
  • Gibt es Katastrophenpläne im Unternehmen?

Risikofaktor Personalbeschaffung

  • Wird bei Bewerbern mit ungewöhnlichen Kündigungsterminen oder häufigem Stellenwechsel die Ursache ergründet?
  • Werden bei Bewerbern für Schlüsselpositionen weitergehende Prüfungen (Referenzen) vorgenommen?
  • Sind sämtliche Mitarbeiter schriftlich zur Geheimhaltung der Firmeninterna verpflichtet?
  • Hat das Management ein Krisenszenario für Vertrauensschadenfälle?

Risikofaktor EDV

  • Gibt es für das IT-System ein Sicherheitskonzept?
  • Werden sämtliche Daten nach ihrer Schutzwürdigkeit klassifiziert und entsprechende Schutzmaßnahmen getroffen?
  • Ist die IT gegen Angriffe von außen geschützt?
  • Ist ein periodischer Passwortwechsel vorgesehen?
  • Gibt es im Unternehmen ungesicherte Internetanschlüsse?
  • Sind Online-Verbindungen zur Hausbank ausreichend geschützt?

Risikofaktor Zahlungsverkehr

  • Sind Buchhaltung und Kasse streng getrennt?
  • Werden Scheckvordrucke unter Verschluss gehalten, und werden Nummernkreise kontrolliert?
  • Gibt es im Unternehmen Unterschriftenfaksimiles?
  • Sind dabei vorgelagerte Kontrollen vorgesehen?

Risikofaktor Post

  • Wird die eingehende Post mit einem Eingangsstempel versehen?
  • Werden eingehende Schecks in einem Eingangsbuch notiert?

Risikofaktor Einkauf/Verkauf

  • Sind verschiedene Personen jeweils verantwortlich für
    • die Auftragserteilung,
    • die Registrierung eingehender Waren,
    • die Genehmigung der Bezahlung von Waren?
  • Werden regelmäßige Inventuren des Warenbestandes durchgeführt?
  • Werden Retouren gesondert erfasst?
  • Hat das Unternehmen einen Verhaltenskodex für Einkäufer?

Risikofaktor Revision/Kontrollen

  • Gibt es eine eigene Revisionsabteilung?
  • Prüft diese bzw. ein Wirtschaftsprüfer regel- mäßig alle Bereiche des Unternehmens?
  • Ist das 4-Augen-Prinzip durchgehend im Unternehmen implementiert? Und wie wird es ggf. im Homeoffice umgesetzt?

Welchen Rechtsrisiken Selbstständige und Gewerbetreibende besonders häufig ausgesetzt sind, lässt sich an Leistungsauswertungen der Versicherer ablesen. Ein großer Rechtsschutzversicherer veröffentlichte entsprechende Daten.

84.000 Leistungsfälle aus 2021 wertete ein großer Rechtsschutzversicherer aus, um aufzuzeigen, in welchen Rechtsgebieten Selbstständige und Gewerbekunden besonders häufig juristischen Beistand gebrauchen können.

Der Analyse zufolge wurden 8.400 Fälle bearbeitet, die im Zusammenhang mit Immobilien stehen. Damit sind beispielsweise falsche Nebenkostenabrechnungen oder Lärmbelästigung gemeint.
Schadenersatzforderungen folgen auf dem 4. Rang. In 9.000 Fällen ging es um Gewerbekunden, die Schadenersatzansprüche durchsetzen wollten oder diesen ausgesetzt waren.
Ob Kündigung, Wettbewerbsverbot oder Abmahnung: Das Arbeitsrecht kennt viele Anwendungsgebiete. Streit am (oder um den) Arbeitsplatz sind auch 2021 keine Seltenheit gewesen: 14.600 Fälle ließen sich 2021 diesem Rechtsgebiet zuordnen.
Der Straßenverkehr ist nach wie vor ein erhebliches Rechtsrisiko für Selbstständige und Unternehmen. Über 19.000 Fälle bearbeitete der Rechtsschutzversicherer 2021.
Noch mehr zu tun gab es nur im Bereich Vertragsrechtsschutz. Dort wurden 20.000 Fälle bearbeitet, so der Versicherer. Das Spektrum umfasst sowohl unberechtigte Forderungen aus Verträgen, als auch Situationen, in denen die Vereinbarung nicht eingehalten wurde.

Im September 2022 wird den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die sogenannte Energiepreispauschale ausgezahlt. 300 Euro gibt es für Beschäftigte – doch ganz behalten dürfen sie das Geld nicht, denn die Sache hat einen Haken.

Die Preise in Deutschland explodieren: Die Inflationsrate war in den Sommermonaten so hoch wie zu Zeiten der Energiekrise 1974 nicht mehr. Den Rekord markierte bisher der Mai 2022, wo sie laut Statistischem Bundesamt bei 7,9 Prozent gegenüber dem Vorjahr lag. Doch damit dürfte das Ende der Teuerungsspirale noch nicht erreicht sein. Die Bundesbank prognostiziert, dass die Teuerung im Herbst die 10-Prozent-Marke knacken könnte.

Besonderer Preistreiber sind die Energiepreise. Experten rechnen damit, dass sich zum Beispiel der Preis für Gas verdreifachen bis vervierfachen wird. Viele Haushalte dürfte das an die Belastungsgrenze bringen. Aus diesem Grund hat die Bundesregierung mehrere Hilfspakete auf den Weg gebracht – auch wenn deren Wirkung von vielen als nicht ausreichend bewertet wird. Ein wichtiger Teil, der Beschäftigten zugute kommen soll, wird hierbei im September wirksam: die sogenannte Energiepreispauschale.

Konkret werden den Beschäftigten einmalig 300 Euro ausgezahlt. Wer aber hat Anrecht darauf? Die Pauschale sollen alle erhalten, die Lohnsteuer der Klassen 1 bis 5 zahlen. Nicht nur Vollzeitbeschäftigte sollen sie erhalten, sondern auch Auszubildende und geringfügig Beschäftigte. Sie sollen das Geld im September automatisch mit ihrem Gehalt ausgezahlt bekommen. Zudem sollen das Geld auch Personen bekommen, die aktuell zwar nicht mehr einkommenssteuerpflichtig beschäftigt sind, aber irgendwann im Jahr 2022 entsprechend in Lohn und Tüte standen. Das gilt dann auch für Arbeitslose, die in diesem Jahr bereits beschäftigt gewesen sind.

Freiberufler, Gewerbetreibende und Forstwirte haben zwar kein Anspruch auf eine Auszahlung – doch auch sie sollen profitieren. Das geschieht in Form eines Steuernachlasses. Das Finanzamt kürzt demnach die Steuervorauszahlung um 300 Euro – auch dies soll automatisch geschehen. Andere wiederum sollen sich das Geld über die Einkommenssteuererklärung für 2022 zurückholen können.

Die Sache hat aber einen Haken. Auch die Energiepreispauschale muss versteuert werden. Im Schnitt bleiben den Beschäftigten 193 Euro netto übrig, so berichtet die ARD Tagesschau.

Welche Ereignisse die Schadenkosten bei Gewerbetreibenden und Unternehmen in die Höhe treiben, zeigt die Auswertung eines Industrieversicherers.

Ein international tätiger Industrieversicherer hat seine Leistungsfälle der Jahre 2017 bis 2021 ausgewertet. In Deutschland zahlte dieser Versicherer rund 5,8 Milliarden Euro in diesem Zeitraum für insgesamt 47.365 Versicherungsfälle.

Die Auswertung zeigt auch, welche Ereignisse als Hauptschadentreiber zu betrachten sind. So sorgten Brände und Explosionen für einen Anteil von 37 Prozent am gesamten Schadenvolumen. Für 12 Prozent der Schäden waren Naturkatastrophen verantwortlich. Die Folgen fehlerhafter Verarbeitung und Wartung machen 9 Prozent des Schadenvolumens aus. Es folgen ‚defekte Produkte‘ (6 Prozent) und Maschinenausfälle (4 Prozent).

Anzumerken ist, dass ‚Sonstige‘ Schadenursachen 32 Prozent des Werts aller Schäden ausmachen. In der Gesamtzahl der Schäden sind auch Anteile anderer Versicherer enthalten.

Für Minijobs gilt bisher eine Einkommensgrenze von 450 Euro. Doch das soll sich ab Oktober ändern. Die Grenze soll dann auf 520 Euro angehoben werden. Für derartige Tätigkeiten müssen keine Sozialabgaben gezahlt werden.

Knapp 6,47 Millionen Minijobberinnen und Minijobber gibt es in Deutschland. Sie kellnern im Gastro-Gewerbe, sitten Babys, geben Schülernachhilfe oder helfen älteren Personen im Haushalt. Aus vielen Branchen wären sie nicht wegzudenken – und gerade Studentinnen und Studenten sind oft auf die Tätigkeiten angewiesen, um sich etwas dazuzuverdienen.

Seit 23 Jahren gilt für Minijobs eine Einkommensgrenze von 450 Euro im Monat, die auch über das Jahr verteilt werden kann. Doch das wird sich künftig ändern. Ab Oktober können Minijobber mehr Geld verdienen: die Verdienstgrenze steigt auf 520 Euro im Monat bzw. 6240 Euro im Jahr. Das berichtet die Deutsche Presse-Agentur (dpa). Das entsprechende Gesetzvorhaben habe Bundestag und Bundesrat passiert.

Die Anpassung war unter anderem notwendig geworden, weil auch für Minijobs der gesetzliche Mindestlohn gilt: Deshalb konnten die Menschen in diesen Berufen nur noch kürzere Zeit bzw. weniger Tage arbeiten. Durch die neue Minijob-Verdienstgrenze sind nun 43,3 Stunden Arbeit im Monat möglich.

Wer einen Minijob ausübt, ist nicht verpflichtet, in die Sozialversicherung einzuzahlen. So besteht auch die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungs-Pflicht befreien zu lassen. Das empfiehlt sich jedoch oft nicht, da dadurch im Zweifel Wartezeiten nicht erfüllt werden und Ansprüche aus der Rentenversicherung verloren gehen können. Arbeitgeber, die Minijobber einstellen, müssen jedoch pauschale Sozialabgaben und Steuern entrichten – hierfür ist die Minijob-Zentrale der richtige Ansprechpartner, wo die Beschäftigten auch gemeldet werden müssen.

Auch im Minijob besteht die Pflicht, sich krankenversichern zu lassen. Wird der Minijob zusätzlich zu einem Hauptjob ausgeübt, sind privat Versicherte über diese Tätigkeit abgesichert: an der Versicherung und den Kosten ändert sich nichts. Ist der Minijob die einzige Beschäftigung, muss man sich als hingegen selbst um den Krankenversicherungsschutz kümmern, ob freiwillig gesetzlich oder privat. Wichtig: Arbeitgeber im Hauptberuf müssen einen Minijob genehmigen.

Ist der Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht-, familien- oder freiwillig versichert, zahlt der Arbeitgeber in der Regel eine Pauschale an die Krankenkasse. Der Solidarbetrag beträgt aktuell 13 Prozent des Arbeitsentgeltes bzw. -bei Arbeit in Privathaushalten- fünf Prozent.

Je länger der Krieg in der Ukraine dauert, desto größer wird die Gefahr von Cyber-Attacken auf deutsche Unternehmen aus Russland heraus, befürchten die Versicherer.

“Je länger der Krieg in der Ukraine dauert, desto wahrscheinlicher werden Cyberangriffe auf deutsche Unternehmen aus Russland heraus”, lässt sich Jörg Asmussen, Hauptgeschäftsführer des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), zitieren. Eine Befürchtung, die Asmussen mit einem Großteil der deutschen Unternehmenslenker teilt. Denn eine Umfrage im Auftrag des Verbands zeigte, dass 60 Prozent der befragten Mittelständler wegen des Ukraine-Krieges mit mehr Cyberangriffen auf deutsche Unternehmen rechnen.

Doch dass das eigene Unternehmen betroffen sein könnte, erwarten nur 16 Prozent der repräsentativ befragten Unternehmen.

Bislang hätten die Versicherer seit Beginn des Krieges keine vermehrten Schäden feststellen können, so der GDV. Dennoch würden sie von einem deutlich höheren Risiko ausgehen. “Es könnte nicht nur zu gezielten Angriffen auf einzelne Unternehmen kommen, sondern auch zu breiter angelegten Attacken – zum Beispiel mit Schadsoftware, die massenhaft per Mail versendet wird”, so Asmussen.

Allerdings: der überwiegende Teil der befragten Unternehmen schafft es nicht, die vom GDV empfohlenen Mindestsicherheits-Standards zu erfüllen. Die sind aber nahezu identisch mit den in den GDV-Musterbedingungen genannten Obliegenheiten für Cyber-Policen. Und Unternehmen, die Obliegenheiten verletzen, riskieren ihren Versicherungsschutz.

Über die Studie:
Der GDV beauftragt die Forsa Gesellschaft für Sozialforschung und statistische Analysen mbH seit 2018 jährlich mit einer repräsentativen Befragung von 300 Entscheidern und IT-Verantwortlichen von kleinen und mittleren Unternehmen. Die aktuellen Interviews fanden zwischen dem 16. März und dem 25. April 2022 statt.

Die gute Nachricht vorweg: Cyberversicherungen werden immer selbstverständlicher. Doch damit allein ist noch keine Cyber-Attacke verhindert. Ein Versicherer rät, folgende sechs Maßnahmen umzusetzen, um die Widerstandsfähigkeit gegen Cyber-Attacken zu stärken.

Eine regelmäßige groß-angelegte Unternehmensbefragung zeigte, dass 67 Prozent der befragten deutschen Unternehmen über eine Cyberversicherung verfügen. Nur noch 11 Prozent der deutschen Befragten geben an, weder eine Cyber-Absicherung zu haben noch planen, eine abzuschließen (2020 waren das noch 25%).

Dass immer mehr Unternehmen in Deutschland über eine solche Versicherungspolice verfügen, wird aber keinen einzigen Angriff verhindern. Der Versicherer rät deshalb zu folgenden sechs Maßnahmen, um die Widerstandsfähigkeit des Unternehmens gegen Cyber-Angriffe zu verbessern. Die Maßnahmen sind:

  • Erstellung eines Krisen-Reaktionsplans für Cyber-Zwischenfälle
  • Regelmäßige Simulation eines Cyberangriffs
  • Regelmäßige Bewertungen der Daten- und Technologieinfrastruktur eines Unternehmens
  • Durchführung wirksamer Cybersicherheitsschulungen für die Mitarbeiter
  • Bessere Umsetzung von Cybersicherheitsprozessen oder -verfahren, wie z. B. Patching oder Pen-Tests
  • Ernennung von Schlüsselfunktionen im Bereich der Cybersicherheit oder ein verstärktes Team von Mitarbeitern

Zum 01. August 2022 treten Änderungen des Berufsrechts bei Rechtsanwälten und Steuerberatern in Kraft. Das wirkt sich auch auf den Versicherungsschutz dieser Berufsgruppen aus.

Zum 01. August 2022 tritt das “Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe” (BRAO) in Kraft und bringt einige Änderungen für die genannten Berufsgruppen mit sich.

So gelten für nicht haftungsbeschränkte Berufsausübungsgesellschaften neue Mindestversicherungssummen im Bereich der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSH). Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) oder Partnergesellschaften (PartG) zählen beispielsweise dazu. Die Mindestversicherungssumme beträgt nun 500.000 Euro je Fall.

Bei haftungsbeschränkten Berufsausübungsgesellschaften (z.B. PartGmbH, GmbH), in denen nicht mehr als zehn Personen anwaltlich oder in einem Beruf nach § 59c Absatz 1 Satz 1 tätig sind, beträgt die Mindestversicherungssumme 1.000.000 € je Fall und mind. 4.000.000 € je Jahr.

Zudem wurde die Rechtsform ‚GmbH & Co.KG‘ auch für Anwaltskanzleien geöffnet. Die neuen Mindestvoraussetzungen für Rechtsanwälte sind in §59o BRAO festgelegt; jene für Steuerberater in §55f StBerG.

In der Praxis bedeutet das auch: Die bisherige Praxis, dass sich Mitglieder ein und derselben nicht haftungsbeschränkten Sozietät bei unterschiedlichen VSH-Anbietern versicherten und das teilweise mit unterschiedlich hohen Versicherungssummen, findet nun ein Ende und ist ab August nicht mehr möglich.

Steuerberater und Rechtsanwälte sollten also prüfen lassen, ob ihr jeweiliger Vermögensschadenhaftpflicht-Schutz den neuen Anforderungen genügt.