Beiträge

Die gesetzlichen Krankenversicherer haben schrittweise ihre Zusatzbeiträge für das kommende Jahr bekannt gegeben. Während die Techniker Krankenkasse (TK) als größte Krankenkasse ihren Beitrag stabil hält, steigen die Zusatzbeiträge bei der Barmer GEK, dem zweitgrößten Krankenversicherer, und der AOK Plus. Die Barmer erhöht den Beitrag sogar um 0,69 Prozentpunkte, während die AOK Plus um 0,3 Prozentpunkte anhebt.

Für 2024 wird erneut ein Milliardendefizit in den gesetzlichen Krankenkassen erwartet. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wurde vom Bundesgesundheitsministerium auf 1,7 Prozent angehoben, aber dies ist keine verbindliche Regelung für die Anbieter. Branchenbeobachter sind gespannt darauf, wie die einzelnen Kassen ihren Zusatzbeitrag gestalten werden. Hier haben einige wichtige Anbieter den Zusatzbeitrag für kommendes Jahr bereits festgelegt.

Die TK hält ihren Zusatzbeitrag bei 1,2 Prozent stabil, während die Barmer ihren Beitrag um 0,69 Prozentpunkte auf 2,19 Prozent erhöht. Beide sind die größten Krankenkassen in Deutschland und versichern zusammen über 21 Millionen Menschen. Die AOK Plus, Marktführer in Sachsen und Thüringen, hebt ihren Zusatzbeitrag um 0,3 Prozentpunkte auf 1,8 Prozent an. Diese Anpassungen werden auf steigende Ausgaben zurückgeführt.

Einige Kassen wie die DAK Gesundheit und die AOK Bayern halten hingegen ihre Zusatzbeiträge stabil. Die DAK Gesundheit bleibt bei 1,7 Prozent, während die AOK Bayern ihren Beitrag bei 1,58 Prozent belässt.

Es wird erwartet, dass die generellen Beiträge aller Krankenkassen im nächsten Jahr voraussichtlich steigen müssen, da trotz steigender Kosten die Leistungen nicht gekürzt wurden. Der aktuelle allgemeine Beitragssatz liegt bei 14,6 Prozent, während die individuellen Zusatzbeiträge von den Kassen festgelegt werden dürfen. Gesundheitsexperten erwarten wegen der Finanzierungsprobleme im Kassensystem, dass auch der allgemeine Beitragssatz in den kommenden Jahren angehoben wird. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen den Krankenkassenbeitrag je zur Hälfte.

Die Versicherten haben ein einmonatiges Sonderkündigungsrecht, wenn die Kasse ihren Beitrag raufsetzt. Der Beitrag sollte aber nicht der einzige Grund sein, weshalb man sich für oder gegen eine Krankenkasse entscheidet. So gibt es Unterschiede bei Leistungen und Service. Wer gute Erfahrungen mit seinem Anbieter gemacht hat, die Sachbearbeiter bereits persönlich kennt und Ansprechpartner vor Ort findet, hat gute Gründe, seinem Anbieter treu zu bleiben – auch bei steigenden Prämien.

Gesetzlich Krankenversicherte müssen sich auch 2024 auf weiter steigende Krankenkassen-Beiträge einstellen.

Gesetzlich Krankenversicherte müssen sich auch 2024 auf weiter steigende Krankenkassen-Beiträge einstellen. Davon gehen sowohl die Kassen selbst, als auch das Bundesgesundheitsministerium aus, berichtet u.a. das Handelsblatt.

Sollte der Zusatzbeitrag im kommenden Jahr um weitere 0,3 Prozentpunkte steigen, müssten die Versicherten bis zu 180 Euro im Jahr mehr für ihren Krankenschutz zahlen, rechnet das Handelsblatt vor.

Allerdings ist der gesetzlich vorgegebene Zusatzbeitrag nicht bindend für die Krankenkassen, sondern lediglich zur Orientierung gedacht. Entsprechend haben große Anbieter im laufenden Jahr ihren Zusatzbeitrag stabil gehalten. Beim Marktführer Techniker Krankenkasse (TK) beträgt der Zusatzbeitrag wie im Vorjahr 1,2 Prozent, bei der Barmer als zweitgrößtem Anbieter 1,5 Prozent. Rauf ging es hingegen bei fast allen Ortskrankenkassen. Darunter unter anderem auch die AOK Plus, die in Sachsen und Thüringen nahezu eine Monopolstellung hat. Um 0,3 Prozentpunkte erhöhte sich der Zusatzbeitrag zum Jahreswechsel auf nun 1,50 Prozent.

Ein Anbieterwechsel sollte dennoch gut überlegt sein. In die Überlegungen sollte auch einfließen, welche Zusatzangebote man selbst benötigt und ob der bisherige Anbieter besondere Leistungen bietet. So unterscheiden sich gesetzliche Krankenkassen etwa bei der Übernahme von Osteopathie-Behandlungen, Sportkursen, Impfungen.

Die gesetzliche Krankenversicherten in Deutschland sind überwiegend zufrieden. Das Gesundheitssystem habe sich während der Corona-Pandemie bewährt, so ein Umfrage-Ergebnis. Es zeigen sich aber deutliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern.

69 Prozent der gesetzlich Versicherten sind mit dem Gesundheitssystem insgesamt zufrieden und bestätigen, dass es sich in der Corona-Pandemie bewährt hat. Davon stimmt ein Drittel “voll und ganz”, 36 Prozent stimmen “eher” zu. 15 Prozent stimmen nicht zu, 16 Prozent sind unentschlossen.

Zu diesem Ergebnis kommt eine repräsentative Versichertenbefragung, die der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherungen in Auftrag gegeben hat.

Die Versorgung, also die konkrete Behandlung in Praxen und anderen Einrichtungen, bewerten 58 Prozent positiv; im Jahr 2019 waren es 50 Prozent. 32 Prozent bewerten ihre Zufriedenheit mit der Versorgung mit “teils-teils”, im Jahr 2019 waren es noch 35 Prozent. Hier gibt es allerdings deutliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern: Bei den Frauen ist nur gut jede zweite (53 Prozent) zufrieden, ein gutes Drittel (35 Prozent) antwortet mit “teils-teils”. Bei den Männern sind 64 Prozent zufrieden mit der Versorgung, “teils-teils” antworten 28 Prozent.

Positive Einstellung zur Digitalisierung überwiegt

Die Digitalisierung des Gesundheitswesens ist der Hälfte der Befragten “wichtig” oder “sehr wichtig”. Nur 13 Prozent sind elektronische Krankschreibung, eRezept und Co “eher unwichtig” oder “völlig unwichtig”. Das Interesse an Videosprechstunden hat sich im Vergleich zu 2019 kaum verändert: 23 Prozent würden dieses Angebot “des Öfteren” oder “so oft wie möglich” nutzen (2019: 20 Prozent). Die Zufriedenheit derer, die die Videosprechstunde bereits nutzen, ist mit 82 Prozent hoch.

Über die Studie:
Befragt wurden 2.240 gesetzlich Versicherte im Alter von 18 bis 79 Jahre im Zeitraum vom 28.2.2022 bis 11.3.2022 über das Ipsos Online Access Panel. Die Repräsentativität würde in Bezug auf die demografischen Merkmale Geschlecht, Alter, Bildung, Region (Bundesländer) und Haushaltsnetto-Einkommen hergestellt und durch die im Fragebogen verankerten Quotenstruktur gewichtet. Durchgeführt hat die Befragung die Ipsos GmbH (für Deutschland) im Auftrag des GKV-Spitzenverbands. Die letzte Befragung wurde analog 2019 durchgeführt.

Gesetzliche Krankenkassen sind daran interessiert, dass ihre Mitglieder Sport machen. Zumindest gilt dies für ungefährliche Sportarten, die im wörtlichen Sinne “fit” halten. Dennoch bezuschussen gesetzliche Krankenkassen keine Mitgliedschaft im Fitnessstudio. Und doch kann man Zuschüsse für Fitnessangebote erhalten. Ein Vergleich der Angebote lohnt sich.

Denn wenngleich Krankenkassen keine Mitgliedschaft im Fitnessstudio bezuschussen, so bezuschussen sie doch Präventionskurse – auch solche Kurse, die in Fitnessstudios angeboten werden. Die Regel ist, dass man zwei Mal im Jahr einen Zuschuss für einen Kurs erhalten kann. Die Höhe des Zuschusses je Kurs variiert – angefangen von 70 Euro bis hin zu 250 Euro. Auch der prozentuale Anteil an den Kosten variiert: Einige Kassen übernehmen nur 80 oder 90 Prozent der Kosten, andere sogar 100 Prozent.

Für Zuschüsse müssen Bedingungen erfüllt werden

Die Zuschüsse aber gibt es nicht voraussetzungslos. So wollen Kassen verständlicherweise nicht für Kurse zahlen, die nichts nutzen – etwa, weil sich die Versicherten zwar zum Zahlen der Kursgebühren verpflichtet haben, aber die Kurse selbst gar nicht besuchen. Deswegen muss meist ein Nachweis erbracht werden, dass mindestens 80 Prozent der Kursveranstaltungen auch besucht wurden. Doch auch die Qualität der Kurse ist wichtig.

Die Kurse müssen der Prävention dienen

Denn die Kassen dürfen in der Regel einen Zuschuss für Kurse im Fitnesscenter oder für andere Sport- und Bewegungskurse nur dann erbringen, wenn diese Kurse der Prävention dienen. Deswegen werden oft nur Kurse bezuschusst, die von der Zentralen Prüfstelle Prävention zertifiziert wurden. Die Prüfstelle garantiert, dass die Kurse auch die Qualität eines Gesundheitsangebots haben.

Auch Bonusprogramme bringen finanziellen Vorteil fürs Fitnesscenter

Aber es gibt noch eine weitere Möglichkeit, den Sport im Fitnesscenter zu einem Kostenvorteil bei Krankenkassen zu machen. Denn wenngleich Kassen die Mitgliedschaft in einem Fitnesscenter oder auch in einem Verein nicht bezuschussen, honorieren sie solche Mitgliedschaften dennoch über ihr Bonusprogramm. Das bedeutet: Die Kassen vergeben für den Nachweis der Mitgliedschaft Punkte, sobald man am Bonusprogramm teilnimmt. Und wenn man genügend weitere Maßnahmen (Vorsorgeuntersuchungen etc.) absolviert hat, lassen sich die Punkte in ein Guthaben oder eine Geldprämie umwandeln.

Bonusprogramme sind sehr verschieden

Bonusprogramme der Krankenkassen sind sehr verschieden und machen das Erreichen der Bonusleistung (Guthaben oder Geldprämie) zudem unterschiedlich schwer. Auch hier lohnt sich ein gründlicher Vergleich. So bringt die Mitgliedschaft in einem Verein oder einem Fitnesscenter zwischen fünf Euro und dreißig Euro Guthaben. Viele Krankenkassen deckeln freilich das Geld, das für verschiedene Bonusmaßnahmen ausgeschüttet werden. Häufig ist zum Beispiel ein “Bonusdeckel” in Höhe von 100 Euro.

Die Bonusprogramme sind ein wichtiges Mittel im Wettbewerb der Krankenkassen um Kunden. Jedoch: Die Kassen bieten die Bonusprogramme nicht nur aus Wohltätigkeit an. Stattdessen sind sie laut dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) dazu verpflichtet.

Weil die Vorgaben aber wenig konkret sind, unterscheidet sich auch das Leistungsvolumen der Bonusprogramme – die Programme können ein Grund sein, eine Krankenkasse zu wählen oder eine Mitgliedschaft zu wechseln. Allerdings sollten auch weitere Kriterien (wie der Zusatzbeitrag) beachtet werden. Wer hierzu mehr wissen will, sollte sich dringend an eine Expertin oder einen Experten wenden.

Mit der BKK24 ist erneut eine gesetzliche Krankenkasse in finanzielle Schieflage geraten: Experten erwarten, dass die Zahl der Kassen mit Problemen zunehmen könnte. Was aber tun, wenn meinem Krankenversicherer das Geld ausgeht? Muss ich dann sogar fürchten, nicht mehr beim Arzt behandelt zu werden?

Vor einigen Tagen ist bekannt geworden, dass die Betriebskrankenkasse BKK24 in einer finanziellen Schieflage steckt. Sie musste deshalb eine Meldung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einreichen, dem Bundesamt für Soziale Sicherheit (BAS). Es ist noch keine Insolvenz, wie der Kassenanbieter per Pressetext berichtet. Dennoch dürfte der Vorgang bei gesetzlich Versicherten die Frage aufgeworfen haben: Was tun, wenn meiner Krankenkasse ein finanzieller Engpass droht?

Zunächst einmal gilt es: Ruhe bewahren. Denn selbst nachdem eine Krankenkasse einen sogenannten Liquditätsengpass anzeigen musste, hat sich noch mehrere Handlungs-Optionen, um eine Insolvenz abzuwenden. Sie kann sich sanieren und wird hierbei von der Aufsichtsbehörde BAS beobachtet und begleitet. Und sie hat die Option, mit einer anderen Krankenkasse zu fusionieren. Erst, wenn keiner dieser Schritte erfolgsversprechend ist, wird sie abgewickelt.

Die Versicherten müssen aber keine Angst haben, dass sie nicht behandelt werden: weder im Falle einer finanziellen Schieflage noch der Insolvenz. Die Versicherten haben auch nach wie vor noch Anspruch auf die Leistungen. Dafür sorgt auch das Kassensystem: Wenn eine Krankenkasse Leistungserbringer wie Ärzte oder Kliniken nicht mehr bezahlen kann, müssen die anderen Kassen für die Fehlbeträge mit aufkommen, denn die Krankenkassen haften gemeinsam. Der GKV-Spitzenverband regelt, wie die Kosten verteilt werden.

Allerdings kann die Krankenkasse auch reagieren, indem sie Zusatzleistungen streicht oder deckelt, um finanziell wieder auf die Füße zu kommen. Auch, dass sie den Zusatzbeitrag anhebt, ist wahrscheinlich. In diesem Fall haben die Versicherten ein Sonderkündigungsrecht und können sich einen neuen Anbieter suchen. Sie müssen über die Anhebung des Beitrages informiert werden.

Ebenfalls rechtzeitig angeschrieben werden müssen alle Versicherte, wenn die Kasse tatsächlich geschlossen wird. Bei der Schließung einer Krankenkasse haben Versicherungspflichtige sechs Wochen Zeit, um sich nach Zustellung des Schreibens einen anderen Anbieter zu suchen, so informiert das Bundesgesundheitsministerium. Auch in dieser Zeit ist die medizinische Versorgung gesichert.

Wichtig: Gesetzliche Krankenkassen sind unabhängig von Alter, Gesundheitszustand oder Vorerkrankungen zur Aufnahme neuer Mitglieder verpflichtet. Manchmal machen die Krankenkassen trotzdem Probleme, weil sie verhindern wollen, dass viele Ältere mit Vorerkrankungen sich ihnen anschließen. Dann gibt es verschiedene Anlaufstellen, um sich zu beschweren: etwa die Verbraucherzentralen, die Unabhängige Patientenberatung oder das Bürgertelefon des Bundesgesundheitsministeriums.

Natürlich können Betroffene mit ausreichend hohem Einkommen auch überlegen, ob sie zu einem privaten Anbieter wechseln. Denn mehrere Kassenfunktionäre haben bereits gewarnt, dass sich der Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung in den kommenden Jahren verteuern könnte. Hierfür gibt es mehrere Ursachen: neben der Corona-Pandemie zum Beispiel auch mehrere teure Gesetzreformen der Bundesregierung sowie die Alterung der Gesellschaft, die mit höheren Gesundheitskosten einher geht.

Gutverdiener werden sich auch im kommenden Jahr auf steigende Kosten in der Sozialversicherung einstellen müssen. Das geht aus den vorab veröffentlichten Rechengrößen für das Jahr 2020 hervor. Auch wer von einem gesetzlichen Krankenversicherer zu einem privaten Anbieter wechseln will, muss mehr verdienen.

Es ist eine wiederkehrende Prozedur: Jedes Jahr werden die Rechengrößen in der Sozialversicherung neu festgesetzt. Sie regeln unter anderem, wie viel Geld Gutverdiener in der Renten- und Arbeitslosenversicherung maximal zahlen müssen und ab wann man sich privat krankenversichern darf. Ausgangspunkt für diese Werte ist die Entwicklung der Löhne im letzten Jahr.

Nun wurden die vorläufigen Sozialversicherungswerte für das Jahr 2020 im Referentenentwurf für die entsprechende Verordnung veröffentlicht. Vorläufig sind die Zahlen, weil das Bundeskabinett noch zustimmen muss: Das passiert im Oktober. In der Regel ändert sich jedoch nichts. Auch in den letzten Jahren wurden die Werte einfach durchgewinkt. Über die neuen Zahlen berichtete zuerst das Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND).

Beitragsbemessungsgrenze steigt

Die schlechte Nachricht für alle Gutverdiener: Die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) werden zum 01.01.2020 erneut erhöht. Wer eine große Lohntüte hat und sozialversichert ist, wird sich folglich auf steigende Beiträge einstellen müssen. Die Beitragsbemessungsgrenze gibt die Einkommenshöhe an, bis zu der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gezahlt werden müssen. Für Einkommen oberhalb dieser Grenze werden keine Beiträge fällig.

Laut dem Referentenentwurf wird die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zum Jahreswechsel von derzeit 4.537,50 Euro auf 4.687,50 Euro im Monat angehoben. Diese Werte gelten auch für die Pflegepflichtversicherung.

Höhere Lohnnebenkosten drohen auch in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung. Hier gibt es für die neuen und alten Bundesländer unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen. Die BBG West steigt auf 6.900 Euro im Monat und die BBG Ost auf 6.450 Euro. Bisher beliefen sich die Grenzen im Westen auf 6.700 Euro sowie im Osten auf 6.150 Euro.

Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt

Neue Hürden gibt es auch für jene Arbeitnehmer, die planen, von einer gesetzlichen Krankenkasse zu einem privaten Krankenversicherer zu wechseln. Sie müssen künftig mindestens 62.550 Euro im Jahr verdienen statt — wie bisher — 60.750 Euro. Wer als abhängig Beschäftigter nicht genug verdient, um sich als Privatpatient zu versichern, kann alternativ mit einer Krankenzusatzversicherung seinen Schutz aufstocken.

Die Rechengrößen orientieren sich an der Lohnentwicklung des letzten Jahres. Für 2018 berücksichtigte das Bundesarbeitsministerium ein Lohnplus von 3,06 Prozent in Westdeutschland und von 3,38 Prozent in Ost.

Nach und nach geben die gesetzlichen Krankenkassen bekannt, welche Zusatzbeiträge sie im kommenden Jahr erheben wollen. Die gute Nachricht: Für viele Versicherte wird sich der Beitrag 2019 verbilligen oder zumindest nicht erhöhen. Doch der Beitrag sollte nicht alles sein, worauf die Versicherten achten. Und steigende Kosten drohen in der Pflegepflichtversicherung.

So langsam wird es Zeit, dass die gesetzlichen Krankenversicherer ihre Zusatzbeiträge für 2019 bekannt geben. Schließlich haben die Versicherten ein einmonatiges Sonderkündigungsrecht, wenn die Kasse ihren Beitrag raufsetzt. Das aber wird im kommenden Jahr vielen Bürgern erspart bleiben, so berichtet aktuell das Webportal “krankenkassen.net”.

72 von aktuell 108 Krankenkassen hatten bis Anfang der Woche ihre Zusatzbeiträge veröffentlicht. Und für viele Versicherte bleiben die Beiträge stabil. So wollen bisher nur 35 Anbieter ihren Zusatzbeitrag ändern, 37 Versicherer folglich nicht. Hier müssen die Versicherten denselben Beitrag zahlen wie im Vorjahr. Zusätzlich entlastet werden die Beschäftigten aber dadurch, dass der Gesetzgeber zur paritätischen Finanzierung der Zusatzbeiträge zurückkehrt. Mussten sie die Versicherten bisher allein stemmen, werden nun auch die Arbeitgeber hälftig zur Kasse gebeten.

Für die Versicherten von 32 Krankenkassen gibt es weitere gute Nachrichten. Hier wollen die Anbieter die Beiträge sogar nach unten korrigieren: darunter auch viele Ortskrankenkassen. Aktuell profitieren rund 20,9 Millionen Mitglieder von günstigeren Prämien in 2019. Lediglich drei Gesellschaften wollen hingegen die Prämien anheben.

Durchschnittlich liegt der Zusatzbeitrag der Krankenkassen 2019 wie im Vorjahr bei 0,97 Prozent, wenn man den jetzigen Stand berücksichtigt. Er wird zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent erhoben, den sich ebenfalls Arbeitnehmer und -geber hälftig teilen. Der Beitrag sollte aber nicht der einzige Grund sein, weshalb man sich für oder gegen eine Krankenkasse entscheidet. So gibt es Unterschiede bei Leistungen und Service. Wer gute Erfahrungen mit seinem Anbieter gemacht hat, die Sachbearbeiter bereits persönlich kennt und Ansprechpartner vor Ort findet, hat gute Gründe, seinem Anbieter treu zu bleiben – auch bei steigenden Prämien.

Einen Wermutstropfen gibt es aber im neuen Jahr. Auch die Pflegepflichtversicherung wird sich verteuern, damit die Pflegereform der Bundesregierung finanziert werden kann. Bisher lag der Beitrag bei 2,55 Prozent des Bruttoeinkommens, 2019 wird er sich auf 3,05 erhöhen. Kinderlose müssen obendrein einen Zuschlag zahlen.

Das Bundeskabinett hat die Beitragsbemessungsgrenzen für das Jahr 2019 beschlossen. Wer gesetzlich krankenversichert ist und zu einer privaten Krankenversicherung wechseln will, wird im kommenden Jahr deutlich mehr verdienen müssen. Auch werden Gutverdiener in der Sozialversicherung stärker zur Kasse gebeten.

Beitragsbemessungsgrenzen sind wichtige Werte in der Sozialversicherung. Jedes Jahr werden sie vom Gesetzgeber neu festgelegt. Dabei vollzieht sich fast immer dasselbe Prozedere: Zunächst werden die voraussichtlichen Größen in einem Referentenentwurf im September veröffentlicht. Das Bundeskabinett winkt diese dann durch, weil sie sich sehr streng an der Lohnentwicklung orientieren.

So ist es auch dieses Jahr wieder gewesen. Und das heißt: Erneut müssen Beschäftigte mehr verdienen, wenn sie sich privat krankenversichern wollen. Die entscheidende Versicherungspflichtgrenze, auch Jahresarbeitentgeltgrenze genannt, steigt von 59.400 Euro in diesem Jahr auf künftig 60.750 Euro. Ein Wechsel ist nur dann möglich, wenn im Folgejahr dieser Bruttoverdienst wahrscheinlich getoppt werden kann.

Auch Gutverdiener müssen im kommenden Jahr höhere Beiträge in der Sozialversicherung entrichten – sofern sie ein so hohes Einkommen haben, dass sie die entsprechenden Bemessungsgrenzen knacken. Die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wird von derzeit 4.425 Euro Monatsbrutto auf dann 4.537,50 Euro angehoben. Für die gesetzliche Pflegeversicherung gelten die gleichen Werte. Für den Einkommensanteil oberhalb dieser Grenze sind keine Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten.

Gleiches gilt für die Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Auch hier müssen Gutverdiener mehr Beitrag zahlen. Hier gelten aber nach wie vor unterschiedliche Werte für West- und Ostdeutschland. Die BBG West wird 2019 auf 6.700 Euro festgesetzt, jährlich sind dies 80.400 Euro. In Ostdeutschland gilt 2019 die Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 6.150 Euro beziehungsweise jährlich 73.800 Euro.

Pflegebedürftige Patienten, die auf stationäre Betreuung angewiesen sind, müssen im Pflegeheim immer höhere Kosten zahlen. Das zeigen aktuelle Daten der Privatversicherer. Allein seit Januar 2018 kletterte der durchschnittlich zu zahlende Eigenanteil um knapp 80 Euro auf 1.830,84 Euro im Monat.

Die Bundesregierung hat mit dem 2. Pflegestärkungsgesetz wichtige Reformen für eine bessere Pflegevorsorge angestoßen. Seit etwa 20 Monaten gelten nun fünf Pflegegrade statt der bisherigen drei Pflegestufen, womit deutlich differenzierter abgebildet werden kann, welchen Betreuungsbedarf ein Mensch hat. Das orientiert sich nun daran, welche Tätigkeiten er noch erneut ausüben kann. Auch werden nun Patienten mit Demenz und anderen geistigen Gebrechen weit besser versorgt und finanziell ausgestattet.

Aber das Gesetz hat auch seine Schattenseiten. Wer darauf hoffte, dass die Pulegeheimkosten sinken, der wird nun enttäuscht. Tatsächlich ist der einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE) in den Pflegeheimen angestiegen, so zeigen Daten aus der PKV-Pflegedatenbank. Demnach verteuerte sich der zu zahlende Betrag allein seit Jahresbeginn um knapp 80 Euro und beziffert sich auf 1.830,84 Euro im Monat.

Hierbei gilt es zu bedenken, dass Patienten aktuell einen einheitlichen Eigenanteil innerhalb eines Pflegeheimes zahlen müssten. Früher richtete sich dieser nach der Pflegestufe, so dass besonders pflegebedürftige Menschen mehr zahlen mussten. Doch dieser Unterschied wurde abgeschafft: nun zahlen alle dasselbe, unabhängig von Pflegegrad oder -stufe. 80 Prozent der Kosten werden hierbei für das Personal verwendet, berichtet der PKV-Verband.

Private Vorsorge bleibt also weiterhin wichtig, die Pflegebedürftigkeit für die Betroffenen und ihre Angehörigen ein Armutsrisiko. Eine Pflegezusatzversicherung kann hier Abhilfe schaffen. Mitunter hilft auch ein Blick über die Grenzen des Bundeslandes hinaus, denn die Kosten sind von Bundesland zu Bundesland sehr verschieden. Kostet ein Pflegeheimplatz in Nordrhein-Westfalen durchschnittlich 2.325 Euro, so sind es in Sachsen nur 1.201 Euro im Monat.

Wer aus der privaten Krankenvollversicherung in die gesetzliche Familienversicherung des Ehepartners wechselt, steht zwei Jahre ohne Pflegeschutz da. Das bedeutet ein enorm hohes Kostenrisiko, wenn dann in der Übergangszeit der Pflegefall eintritt.

Wenn privat versicherte Senioren ihr Einkommen komplett verlieren, bietet es sich unter Umständen an, in die Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkassen zu wechseln. Dies ist möglich, wenn die betroffene Person ein geringeres Einkommen als 435 Euro im Monat hat. Über den Ehepartner können sich so unter Umständen kostenlos mitversichern, wenn jemand gesetzlich pflichtversichert ist.

Aber bei einem solchen Wechsel lauert eine gefährliche Lücke, wie aktuell die Verbraucherzentralen berichten. In der Familienversicherung können nämlich die Krankenkassen eine zweijährige Wartezeit für Pflegeleistungen verlangen. In dieser Übergangszeit haben die Betroffenen keinerlei Anspruch auf Pflegegeld. Und das bedeutet ein echtes Armutsrisiko. Beim höchsten Pflegegrad 5 wäre für die Dauer von zwei Jahren eine Summe von 50.000 Euro zu stemmen, die dann aus der eigenen Tasche gezahlt werden müssen.

Familienversicherung in GKV hat Sonderstatus

Die drohende Lücke hat mit dem besonderen Status der Familienversicherung im gesetzlichen Kassensystem zu tun. Es handelt sich um eine “nachrangige – beitragsfreie – Form des Versicherungsschutzes”, so hat das Bundessozialgericht mit einem Urteil entschieden. Und deshalb könne hier eine Wartezeit für Pflegeleistungen verlangt werden.

Anders sieht es jedoch aus, wenn jemand bei einer Krankenkasse versicherungspflichtig wird. Also wenn ein zuvor Privatversicherter zum Beispiel jünger als 55 Jahre ist und als Angestellter zu wenig verdient, um sich privat versichern zu dürfen. Dann dürfen die Krankenkassen keine Wartezeit für Pflegeleistungen verlangen, denn der Versicherte zahlt auch sofort Beiträge. Die Versicherungszeiten der privaten Pflegepflichtversicherung müssen voll angerechnet werden (Urteil vom 30. November 2017, Aktenzeichen B 3 P 5/16 R).

Wechseln Senioren von der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Familienversicherung, müssen sie folglich ihr Pflegerisiko selbst absichern. Das kann man aber ganz leicht. Wer seine private Krankenversicherung kündigt, sollte sich dann nicht sofort von der privaten Pflegeversicherung trennen, sondern die Beiträge zwei Jahre weiter zahlen. Dann ist gewährt, dass in der Übergangszeit Schutz besteht.

Ein Wechsel sollte grundsätzlich gut überlegt sein. Auch die private Krankenversicherung kennt Sozialtarife, um Menschen in finanzieller Not aufzufangen. Hier hilft ein Beratungsgespräch.