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Wer zahlt, wenn aus einem Aquarium Wasser austritt und deshalb die Mietwohnung Schaden nimmt? In der Regel kommt eine Haftpflichtversicherung für die entstandenen Kosten auf. Aber es gibt eine wichtige Ausnahme – Allmählichkeitsschäden werden nur dann erstattet, wenn der Vertrag dies explizit vorsieht.

Fische sind bei vielen Bundesbürgern als Haustier beliebt. Rund 2 Millionen Aquarien gibt es in Deutschland, so berichtet der Industrieverband Heimtierbedarf (IVH), hinzu gesellen sich 1,6 Millionen Zierteiche mit den agilen Wasserbewohnern. Das mag kaum verwundern: die Farbenpracht der Fische erfreut das Auge, und das Betrachten eines Aquariums verspricht Entspannung. Und gerade für Menschen, die auf Tierhaare allergisch reagieren, aber dennoch nicht auf Haustiere verzichten wollen, kann ein Aquarium eine willkommene Alternative sein.

Aquarium in der Mietwohnung – Wann zahlt die Haftpflicht?

Nun kann aber auch so ein Fisch einen großen finanziellen Schaden anrichten. Vielleicht nicht wie ein Hund, der das Sofa zerfetzt und sich in ein Kissen verbeißt. Und auch nicht wie die Katze, die bei ihren Klettertouren an der Schrankwand eine teure Vase umstößt. Aber zum Beispiel dann, wenn Wasser aus dem Aquarium austritt und das Zimmer flutet. Je größer das Aquarium, umso höher ist der erwartbare Schaden – finden doch mehrere hundert Liter in so einem Glasbehälter Platz.

Aber wer haftet, wenn Wasser aus einem Aquarium austritt und die Mietwohnung beschädigt? Die gute Nachricht: in der Regel kommt die Privathaftpflichtversicherung dafür auf, wenn das Glas zu Bruch geht. Vorausgesetzt, Mietsachschäden sind in den Versicherungsschutz eingeschlossen, was aber mittlerweile bei den meisten Verträgen Standard ist.

Allmählichkeitsschäden – Versicherer muss nicht zahlen

Es gibt allerdings eine Ausnahme, in der die Haftpflicht nicht einspringen muss. Und zwar immer dann, wenn das Wasser allmählich und zunächst unbemerkt aus dem Aquarium austritt, zum Beispiel aufgrund einer porösen Gummidichtung. In einem Rechtsstreit entschied das Amtsgericht Mainz 1998 (Az.: 82 C 296/98), dass ein Haftpflichtversicherer in diesem Fall nicht für den Schaden aufkommen muss. Geklagt hatte ein Tierfreund, bei dem der Holzboden in der Mietwohnung aufgrund austretenden Wassers schweren Schaden nahm – den musste der Mann nun selbst bezahlen.

Hier lohnt auch ein Blick in die Verträge der Haftpflicht-Policen. Waren so genannte Allmählichkeitsschäden bis vor wenigen Jahren noch komplett vom Schutz ausgeschlossen, so gehen immer mehr Versicherer dazu über, für diese Leistung eine Absicherung zu bieten – oft gegen Aufpreis.

Kindern fallen immer viele tolle Dinge ein und wenn sie spielen, spielt es keine Rolle, ob das Spiel gefährlich ist oder mal was zu Bruch gehen kann. Im Vordergrund steht der Spaß. Was aber, wenn im Spiel ernsthaft Schaden angerichtet wird? Eine Haftpflichtversicherung springt ein, wenn dritten Personen Schaden entsteht – aber mit Blick auf die Versicherung von Kindern ist es gut, einige Besonderheiten der Verträge zu kennen.

Mit einer Haftpflichtversicherung für die Familie sind die schlimmsten Übel schon mal abgewendet und die Urlaubskasse muss nicht geplündert werden, wenn es vom Nachbarn Beschwerden über abgefahrene Autospiegel gibt oder Cola in der Laptoptastatur der besten Freundin verschwunden ist. Haben Eltern diese Versicherung abgeschlossen, dann sind ihre Kinder in der Regel automatisch mitversichert.

Personenschäden, Sachschäden, Vermögenschäden – In den meisten Fällen kommt hier die Haftpflichtversicherung auf. Doch gibt es im Zusammenhang von Kindern und Haftpflichtpolicen einige Fallstricke.

Fahrlässig, deliktfähig, teuer?

Erstens sind vorsätzlich herbeigeführte Schäden grundsätzlich nicht versichert durch die Haftpflicht, weder die Schäden der Eltern noch die Schäden der mitversicherten Kinder. Ferner ist es gut zu wissen, dass Kinder bis zu dem Alter von sieben Jahren als nicht deliktfähig gelten. Das bedeutet, dass Kinder bis zu diesem Alter auch nicht für Schäden haften, die sie verursachen. Im Straßenverkehr übrigens hat man die Deliktfähigkeit sogar erst bei der Grenze von zehn Jahren festgesetzt.

Richtet nun ein Kind unterhalb der genannten Altersgrenze einen Schaden an und wird die Versicherung gebeten, den Schaden zu übernehmen, dann wird diese zunächst darauf schauen, ob die Person, die auf das Kind im fraglichen Zeitraum geachtet hat, womöglich ihre Aufsichtspflicht verletzte. Wird diese Frage mit einem „Ja“ beantwortet, dann haftet die Versicherung der Aufsichtsperson. Der fahrlässig verursachte Schaden des Kindes wird demnach also von der Haftpflichtversicherung der beaufsichtigenden Person getragen.

Wenn nun aber keine Verletzung der Aufsichtspflicht erkennbar wird und dennoch ein Schaden entstanden ist, dann kann der Geschädigte nicht so einfach auf einen Schadensersatz spekulieren, denn das Kind ist ja nicht deliktfähig. Die Eltern oder deren Versicherung müssen also nicht haften und nicht zahlen. Letzten Endes ist es sehr wahrscheinlich, dass der Geschädigte seinen Schaden selbst begleichen muss. Oder aber die Eltern haben eine Privathaftpflicht, die auch die Schäden nicht deliktfähiger Kinder bis zu einer bestimmten Schadenshöhe mitträgt. Viele Verträge beinhalten eine entsprechende Klausel.

Vorsatz – Versicherung zahlt in der Regel nicht

Ein weiterer Knackpunkt ist der Vorsatz. Hier wird abgewogen zwischen fahrlässig und vorsätzlich. Ist nur Fahrlässigkeit im Spiel, dann wird aber die Familienhaftpflicht den Fall an sich nehmen. Wird im Vorfeld eines Schadens aber ein Vorsatz beziehungsweise eine Absicht ausgemacht, dann verweigert die Haftpflichtversicherung ihren Einsatz und wird nicht haften. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Kind mit Absicht eine Scheibe einschmeißt oder Wände mit Graffiti beschmiert.

Gerade noch bei schönstem Kerzenschein gekuschelt, dann eingeschlafen. Oder ordentlich durchlüften und währenddessen das Haus verlassen, während ein Sturmtief heranzieht. Kleine unschlaue Handlungen passieren Jedem mal. Aber ab wann gelten diese kleinen oder großen Malheures als fahrlässig und wie stuft man ab?

Um sich im Prinzip der Fahrlässigkeit zurecht zu finden, hat man diese unterteilt in grobe und einfache Fahrlässigkeit. Fahrlässigkeiten sind überall anzutreffen und so meint der Begriff alles, was im Straßenverkehr und im sonstigen Alltag an Unachtsamkeiten geschieht. Nun gibt es einen allgemeinen Maßstab, der erkennbar macht, ob ein Unfall oder ein Schaden das Ergebnis von Fahrlässigkeit ist.

Konkret heißt das, wer eine rote Ampel missachtet, weil er wegen der blendenden Sonne nichts erkennen kann, handelt grob fahrlässig. Denn dass beim „blinden“ fahren ein erhöhtes Unfallrisiko besteht, sollte jedem klar sein. Das heißt, wenn jemand die Folgen seines Handels einordnen kann und trotzdem nicht entsprechend vorrausschauend handelt, bewegt sich im Bereich der Fahrlässigkeit. Er begeht letztlich eine grobe Fahrlässigkeit und Sorgfaltsverletzung.

Leichte oder schwere Fahrlässigkeit

Von einer leichten Fahrlässigkeit spricht man, wenn sich unvorhersehbare Missgeschicke ereignen, beispielweise weil man in Hektik etwas umstößt.

So klar wie hier in den Beispielen ist die Unterscheidung zwischen grob und leicht fahrlässig in der Praxis allerdings nicht. Und so müssen bisweilen die Gerichte entscheiden, ob es sich um das Eine oder Andere handelt.

Es hat sich abgezeichnet, dass eine Vielzahl von Versicherern in jüngster Zeit immer öfter Fälle von grober Fahrlässigkeit aufnehmen, beispielsweise in die Kfz-Kaskoversicherung. Das bedeutet, dass Versicherungen grobe Fahrlässigkeit nun nicht mehr so konsequent ausschließen, wie noch vor einiger Zeit, nur folgt die ausgezahlte Versicherungssumme einer Kürzungsquote.

Entscheidend für die Quote ist die Schwere eines Falles. Betrunken autofahren ist dabei das obere Ende der Fahnenstange, also eine der wirklich schwersten denkbaren fahrlässigen Handlungen. Wem Trunkenheit am Steuer nachgewiesen wird, dem kann eine Kürzungsquote von bis zu 75 Prozent ereilen, oder mehr.

Manche Versicherer verzichten darauf, ihren Kunden eine grobe Fahrlässigkeit „einzureden“, das heißt, dem Kunden, der einen Schaden angerichtet hat, wird nicht unterstellt, er habe grob fahrlässig gehandelt. So werden Brandschäden als Folge vergessener brennender Kerzen oder Schäden nach einem schweren Sturm in den neueren Tarifen gelegentlich gleich mitversichert.

2016 könnte ein Jahr der Feierlichkeiten werden – neben der Fußball-Europameisterschaft stehen auch die Olympischen Sommerspiele in Rio vor der Tür. Das werden wieder viele Menschen nutzen, um bei Bratwurst und Bier den sportlichen Wettkämpfen beizuwohnen. Doch wer ein Vereins- oder Dorffest organisiert oder gar eine größere Privatparty, der sollte über den Abschluss einer Veranstalter-Haftpflichtversicherung nachdenken. Diese dämmt das Risiko ein, wenn bei besagter Veranstaltung Dritten ein Schaden entsteht.

Ein Beispiel für mögliche Schäden: Der Gastgeber steht hinter der Bar und teilt Getränke aus. Beim Einschenken in ein Glas bricht vom Rand eine kleine Scherbe ab und verletzt den Gast an der Speiseröhre, so dass er im Krankenhaus behandelt werden muss. In einem solchen Fall würde die Veranstalter-Haftpflicht einspringen, wenn man eine entsprechende Police abgeschlossen hat.

Ein weiteres Beispiel: Die angeheuerte Amateur-Band baut ihr Equipment auf. Weil aber die Bühne nicht ordnungsgemäß gesichert ist, stürzt ein Musiker und zieht sich einen komplizierten Oberschenkelhalsbruch zu. Auch hier würde die Versicherung einspringen.

Öffentliche Veranstaltungen bedeuten ein finanzielles Risiko

Doch braucht man als Privatperson überhaupt eine Veranstalterhaftpflicht, wenn man ein größeres Fest oder eine Party organisiert? Hier gilt die Regel: Wer eine öffentliche Festivität veranstaltet, der haftet für Schäden, die während des Events und durch das eigene Verschulden entstehen. Gerade bei Personenschäden können so hohe Schadensforderungen zusammenkommen.

Neben dem eigenen finanziellen Risiko sind in der Regel auch die Hilfskräfte abgesichert, die für die Durchsetzung der Veranstaltung benötigt werden. Es lohnt sich also, über einen entsprechenden Schutz nachzudenken. Keineswegs muss für den Versicherungsschutz ein langwieriger Vertrag abgeschlossen werden. Viele Versicherungen bieten auch Policen an, der für eine singuläre Veranstaltung gelten.

Veranstalter-Risiken oft nicht in Betriebshaftpflicht mitversichert

Hierbei gilt es auch zu bedenken, dass Veranstaltungsrisiken mit der Belegschaft der eigenen Firma, mit Vereinsmitgliedern oder fremden Besuchern meist nicht in der Betriebs- und Vereinshaftpflicht mitversichert sind. Deshalb sollten Party-Veranstalter zuvor im Vertrag nachlesen, ob eine Absicherung besteht.

Neben der Veranstalterhaftpflicht kann -abhängig von der Art des Ereignisses- auch eine Veranstaltungsausfallversicherung und eine Equipmentversicherung sinnvoll sein. Denn für Eigenschäden oder Schäden, die durch Besucher verursacht werden, greift die Veranstalter-Haftpflicht in der Regel nicht. Ein Beratungsgespräch hilft, den passenden Schutz zu finden!

Eine Haftpflichtversicherung sollte jeder Bundesbürger besitzen, da sind sich Versicherungswirtschaft und Verbraucherschutz einig. Manche Haftpflicht-Policen beinhalten einen Leistungs-Baustein, der sich Forderungsausfalldeckung nennt. Warum es sinnvoll sein kann, auf einen derartigen Schutz zu achten, wird im Folgenden erklärt.

Schnell ist es passiert: Ein Fahrradfahrer fährt auf dem Gehsteig, um Zeit zu sparen, rempelt versehentlich einen Fußgänger an und dieser stürzt auf die Pflastersteine. Wenn der Passant dann so unglücklich fällt, dass er einen bleibenden Schaden davonträgt, muss der Radfahrer für die Folgekosten aufkommen: Reha, Medikamente, im Zweifel den Ausfall der Arbeitskraft. Die Forderungen können sich im Laufe mehrerer Jahre auf einen sechsstelligen, gar siebenstelligen Betrag summieren.

Man haftet vollumfänglich – ein Leben lang!

Wenn man einer dritten Person einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden zufügt, muss der Verursacher für diesen Schaden vollumfänglich haften, so sieht es § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches vor. Das BGB beschränkt die Haftung nicht, das heißt, man haftet ein Leben lang mit dem gesamten Vermögen. Aus diesem Grund ist es wichtig, eine private Haftpflichtversicherung zu haben. Sie springt ein, wenn man Dritten einen Schaden zufügt.

Forderungsausfalldeckung greift, wenn man selbst geschädigt wurde – und der Verursacher nicht zahlen kann

Ungefähr jeder sechste Bundesbürger aber hat keine Haftpflichtversicherung, wie aus Daten des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hervorgeht. Und weil man auch selbst zu den Geschädigten gehören kann, lohnt es sich, in der eigenen Haftpflicht-Police nach dem Leistungsbaustein „Forderungsausfalldeckung“ zu schauen. Sie greift, wenn ein Dritter dem Kunden einen Schaden zufügt, keine Police hat und nicht zahlen kann.

Um das Anfangsbeispiel wieder aufzugreifen: Wird der Versicherungsnehmer von einem Radfahrer umgestoßen und erleidet eine schwere Kopfverletzung, die ihn im Alltag beeinträchtigt, so muss der Radfahrer eigentlich für die entstehenden Kosten zahlen.

Ist der Radfahrer aber arm und hat keine Haftpflichtversicherung, droht der Geschädigte auf den Kosten sitzenzubleiben, die ihm der Dritte verursacht hat. Nicht so, wenn der Geschädigte eine Forderungsausfalldeckung im eigenen Haftpflicht-Vertrag vereinbart hat. Nun übernimmt der eigene Versicherer die Kosten, die eigentlich der Radfahrer hätte zahlen müssen.

Der Frühling naht – und damit die Zeit, in der Hobbypiloten wieder zu ihrer Fernsteuerung greifen und Drohnen sowie Modellflugzeuge auf die Reise schicken. Längst geht es dabei nicht mehr nur um Spiel und Spaß. Mit Drohnen lassen sich erstklassige Fotos aus der Luft schießen und Veranstaltungen wie etwa Hochzeiten aus Perspektiven filmen, die vor dem Siegeszug der kleinen Kopter undenkbar schienen. Wer Luftaufnahmen machen will, muss hierfür längst nicht mehr in einen Hubschrauber steigen.

Hohes Haftungsrisiko

Aber mit den Drohnen sind auch Sicherheitsrisiken verbunden, die nicht unterschätzt werden sollten. Es kam bereits zu Schadensfällen, bei denen die kleinen Flieger außer Kontrolle gerieten und andere Menschen schwer verletzten, zum Beispiel, weil sie einen Passanten am Kopf trafen.

Auch für den Verkehr bedeuten sie ein Risiko, nicht nur auf der Straße. In Berlin haben die Fluglotsen eine strengere Kontrolle gefordert, speziell Flugverbotszonen in Einflugschneißen von Flughäfen. „Ein größerer Vogel wie etwa ein Kranich, der ins Triebwerk gerät, kann ein Flugzeug in Bedrängnis bringen“, erklärt Klaus-Dieter Scheuerle, Chef der Deutschen Flugsicherung gegenüber n-tv. „Wenn eine Drohne in ein Triebwerk eines landenden Jets gerät, weiß keiner, was passiert.“ Muss sogar ein Absturz des Flugzeuges befürchtet werden?

Für die Betreiber von Drohnen bedeutet das zweierlei. Zum einen sollten sie bestimmte Verhaltensregeln beachten, damit niemand zu Schaden kommt. Zum anderen sollte sie sich über den Versicherungsschutz Gedanken machen. In begrenztem Umfang bietet eine Privathaftpflicht einen Grundschutz, allerdings nur, wenn eine Leistung für Drohnen explizit im Vertrag genannt ist. Bei vielen Gesellschaften sind Schäden durch Hobby-Drohnen bis zu 5 kg Eigengewicht versichert, ausgewählte Tarife gestatten bis zu 25 kg Eigengewicht. Auch die Haftungssummen sind häufig auf einen Höchstbetrag begrenzt.

Verzichten sollte man keineswegs auf eine Versicherung. Wenn etwas passiert, greift Paragraph 37 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG), weil Drohnen als Luftfahrzeug eingestuft werden, ähnlich wie Heißluftballone oder gar Flugzeuge. Eigene Drohnen-Haftpflichtpolicen erobern den Markt und bieten oft einen umfangreicheren Schutz als die Privathaftpflicht. Wer keinen eigenen Vertrag will, kann sich auch einem Modellfliegerverband anschließen. Viele dieser Vereine besitzen einen Gruppen-Haftschutz für ihre Mitglieder, der aber nur auf dem Vereinsgelände greift.

Gewerbliche Nutzung: Haftpflicht ist Pflicht!

Wer seine Drohne gewerblich nutzen will, kommt nicht ohne eigene Haftpflichtversicherung aus. Für die gewerbliche Verwendung muss die Luftfahrtbehörde eine Aufstiegserlaubnis erteilen, der Nachweis einer Haftpflicht-Police ist hierfür in der Regel Voraussetzung. Drohnen-Fans sehen sich diesbezüglich mit der Situation konfrontiert, dass die Rechtssprechung noch jung ist und eine große Grauzone aufweist. Schon wenn der Pilot Bilder und Videos in soziale Netzwerke stellt, etwa bei Facebook, kann eine gewerbliche Nutzung des Kopters vorliegen! Notfalls gilt es, den Sachverhalt mit den Behörden abzusprechen.

Darüber hinaus sollte man sich genauestens informieren, was bei der Verwendung von Hobby-Drohnen erlaubt ist und was nicht. Flughöhen über 100 Meter sind zum Beispiel ebenso Tabu wie das Fliegen in der Nähe von Flughäfen. Die Technik begünstigt hier ein Fehlverhalten, denn selbst preiswerte Drohnen können bis zu 2.000 Meter aufsteigen! Drohnen mit Verbrennungsmotor müssen von Ortschaften einen Sicherheitsabstand von 1,5 Kilometern einhalten. Das Überfliegen großer Menschenmengen ist ebenso tabu wie das Anfliegen von Unfallstellen und Einsatzkräften. Auch wer die hübsche Nachbarin unter der Dusche filmt, muss mit einer Strafe rechnen.

Jeden Tag überweisen Schaden- und Unfallversicherer stolze 120 Millionen Euro an Schadenszahlungen an ihre Kunden. Aber muss dieses Geld auch versteuert werden? Dies ist abhängig vom jeweiligen Einzelfall, wie der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in einer aktuellen Pressemeldung berichtet.

Schaden aus Privatleben: Keine Steuerpflicht!

Als Faustregel kann man sich merken: Wenn ein Schaden aus dem Privatleben ersetzt wird, muss hierfür keine Steuer gezahlt werden. Das gilt zum Beispiel, wenn nach einem Rohrbruch der Hausratversicherer die Einrichtung ersetzt. In dieser Situation ist die Versicherungsleistung steuerfrei und muss folglich nicht dem Finanzamt gemeldet werden. Auch wenn die Kfz-Versicherung des Unfallgegners Geld für die Reparatur des Autos überweist, muss der Betrag nicht versteuert werden. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung eine Rente auszahlt, etwa in Form eines Schmerzensgeldes.

Ausnahmen bei Arbeitszimmer

Wann aber sind dann Versicherungsleistungen steuerpflichtig? Der Eingang einer Zahlung von der Versicherung muss immer nur dann beim Finanzamt steuerlich angegeben werden, wenn diese Zahlungen einen Ersatz für steuerpflichtige Einnahmen oder steuerlich geltend gemachte Werbungskosten darstellen oder die Versicherungsprämien seinerzeit als Werbungskosten oder Betriebsausgaben von der Steuer abgezogen worden sind.

Steuerpflichtig ist zum Beispiel eine Schadenszahlung durch den Haftpflichtversicherer, wenn der Sitznachbar seinen Kaffee über einen gewerblich genutzten Computer kippte und dieser bereits bei den Betriebsausgaben geltend gemacht wurde. Dann müssen Arbeitnehmer die Versicherungsleistung von den Werbungskosten für den neuen Computer abziehen.

Kompliziert wird die Berechnung bei der nur teilweisen gewerblichen Nutzung eines Arbeitszimmers, wenn es also auch privat genutzt wird. Auch hier muss das Geld in der Steuererklärung angegeben werden, wenn die Versicherung eine Entschädigung bezahlt – zum Beispiel wenn durch einen Brand der Schreibtisch ersetzt werden muss. Dann kann nur noch ein möglicher Restbetrag für den neuen Schreibtisch abgezogen werden, sofern die Kosten für das Arbeitszimmer bereits bei der Steuer berücksichtigt wurden.

Selbständige müssen aufpassen

Vorsichtig müssen auch Selbständige und Freiberufler sein, wenn sie Ersatz für beruflich genutzte Gegenstände erhalten. Wenn der Haftpflichtversicherer eines Dritten beispielsweise einen Laptop ersetzt, der durch umgekippte Getränke beschädigt wurde, sind diese Gelder als negative Betriebsausgaben bei der Buchführung zu berücksichtigen.

Immobilienbesitzer sind darüber hinaus verpflichtet, Einnahmen aus einer Mietausfallversicherung zu versteuern, wenn zum Beispiel eine vermietete Wohnung in Flammen aufging. Das gilt gleichsam für Ersatzzahlungen, die Ärzte und Rechtsanwälte aus einer Praxisausfallversicherung beziehen. Bei diesen beiden Versicherungen gilt die Zahlung bei den Versicherten ebenso als Einnahme.

Lebensversicherungen und Riester-Rente

Seit Einführung des Altersvorsorge-Gesetzes im Jahr 2005 müssen auch die Zahlungen aus kapitalbildende Lebensversicherungen, die ab dem 1.1.2005 geschlossen wurden, versteuert werden. Allerdings gibt es hierbei Begünstigungen, über die ein Beratungsgespräch Auskunft geben kann. Zum Beispiel kommt es lediglich zu einer hälftigen Besteuerung, wenn die Leistungen nach einer Laufzeit von 12 Jahren und nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgen.

Auch die Riester-Rente ist in der Auszahlungsphase zu versteuern – und zwar in der Regel mit ihrem persönlichen Steuersatz. Dies ist der Durchschnittssteuersatz für das gesamte Einkommen, wie die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) berichtet. Der Vorteil: Im Rentenalter sinkt in der Regel das Einkommen, weil die Rente in der Regel niedriger ist als der Arbeitslohn. Deshalb können Riester-Sparer steuerlich davon profitieren, dass in der Ansparphase für Einzahlungen eben keine Steuern fällig werden.

Das Hoch „Benno“ hat zwar einen lustigen Namen, wird aber in den kommenden Tagen dafür sorgen, dass klirrende Kälte in Deutschland herrscht. Auf bis zu minus 20 Grad sollen die Temperaturen in einigen Regionen sinken, warnt der Deutsche Wetterdienst. Die Kälte bringt auch Pflichten für Hausbesitzer mit sich.

Der Winter ist zurück in Deutschland – sehr zur Freude der Wintersportler, aber nicht unbedingt zum Wohlgefallen der Hausbesitzer. Denn mit Frost und Eis kommen wieder Pflichten auf die Immobilieneigner zu. Die wichtigste hierbei ist die Verkehrssicherungspflicht: Geh- und Zufahrtswege müssen von Schnee und Glätte geräumt werden, damit sich kein Passant verletzen kann. Andernfalls müssen die Hausbesitzer für Schäden haften.

Wer seiner Räumpflicht nicht nachkommt, begibt sich sozusagen auf Glatteis. Der Hausbesitzer hat Sorge zu tragen, dass alle Gehwege sowie die Zugänge zu Parkplätzen, Hauseingängen und Mülltonnen, die an das Grundstück grenzen, von Schnee und Eis frei sind. Doch nicht nur der Vermieter ist in der Pflicht. Wenn dies im Mietvertrag so geregelt ist, muss auch der Mieter zu Schippe und Besen greifen – sonst haftet er, wenn sich eine Person verletzt. Um für eventuelle Schadensersatzforderungen gewappnet zu sein, empfiehlt sich der Abschluss einer Haftpflichtversicherung.

Räumungszeiten abhängig von Gemeinde

Die Zeiten, in den geräumt sein muss, sind von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. In der Regel gilt dies an den Werktagen von 6.00 oder 7.00 Uhr bis 19.00 bzw. 20.00 Uhr. An den Wochenenden muss morgens ein bis zwei Stunden später geräumt sein. Keineswegs ist es so, dass rund um die Uhr geräumt werden muss – gerade bei starkem Schneefall ist dies auch kaum zu leisten. Allerdings „ist niemand verpflichtet, aus dem Büro zu hetzen, um den Gehweg zu reinigen“, erklärt der Deutsche Mieterbund gegenüber dem Onlineportal „Der Westen“. Die Häufigkeit ist also auch eine Ermessensfrage.

Verantwortlich sind Hausbesitzer darüber hinaus für die Entfernung von Eiszapfen und Dachlawinen. Diese können schwere Verletzungen verursachen, wenn sie einem Fußgänger auf den Kopf fallen. Sind die Eiszapfen nicht mit Schneebesen oder Schrubber zu erreichen, müssen die Immobilieneigner sogar den Einsatz von Feuerwehr oder einer Dachdeckerfirma zahlen, der bis zu 400 Euro kostet. Das Ordnungsamt kann sogar durch eine Polizeiverfügung die Entfernung der Gefahr anordnen! Wenn die Gefahr nicht sofort entfernt werden kann, so sollte zumindest ein Schild aufgestellt werden, das Fußgänger warnt – oder der Gehweg gesperrt werden.

Heizpflicht zum Schutz von Rohren und Anlagen

Wer eine Wohngebäudeversicherung sein Eigen nennt, muss Vorsorge tragen, dass in den versicherten Gebäuden ausreichend geheizt wird und die Heizkörper einwandfrei funktionieren. Sonst kann der Versicherer eine Zahlung verweigern, wenn es zu einem Frostschaden kommt. Die entsprechenden Klauseln finden sich in der Regel in den Vertragsbedingungen der Wohngebäude-Police. Wichtig ist dies vor allem für Gebäude, die nicht bewohnt werden – auch hier ausreichend heizen, damit die Rohre nicht einfrieren!

Auf der sicheren Seite ist der Hausbesitzer in der Regel, wenn ein plötzlicher und unerwarteter Heizungsausfall den Frostschaden bewirkt hat – obwohl die Heizung oft genug kontrolliert wurde. Denn für genau solche Fälle schließt man die Versicherung ja ab. So entschied der Bundesgerichtshof, dass ein Mann Anrecht auf die Versicherungssumme hat, obwohl er die (normalerweise gut funktionierende) Heizanlage seit 11 Tagen nicht kontrolliert hatte (BGH, 25.06.2008, IV ZR 233/06).

In wenigen Wochen ist Herbstanfang. Mit der „bunten Jahreszeit“ kommen auch auf Hausbesitzer wieder Pflichten zu, müssen sie doch gewährleisten, dass die Gehwege frei von Laub sind. Stürzt ein Passant und verletzt sich schwer, drohen hohe Schadensforderungen.

Seit zwei Tagen ist es wieder ungemütlich geworden in Deutschland. Das Wetter lockt nicht mehr an den Badesee, sondern wartet mit Regenschauern, sinkenden Temperaturen und kalten Brisen auf. Das mag auch kaum verwundern: der Herbst steht vor der Tür! Am 23. September ist bereits Herbstanfang.

Dann färben sich auch die Blätter wieder bunt und verwandeln die Gehsteige in einen bunten Teppich, wenn sie von den Bäumen fallen. Die farbenfrohe Blätterpracht erfreut zwar das Auge. Dass von ihr auch eine Gefahr ausgeht, wissen viele Bundesbürger jedoch nicht. Das Laub kann zur gefährlichen Rutschbahn werden, die ähnlich glatt ist wie eine Eispiste. Stolper-, Rutsch- und Sturzunfälle nicht ausgeschlossen!

Gefahr vor allem bei Nässe

Besonders bei Nässe bildet das Blattwerk eine rutschige Schicht und bietet den Schuhsohlen kaum noch Halt. Das bedeutet ein Risiko für Hausbesitzer. Die notorisch klammen Kommunen wälzen die Räum- und Verkehrssicherungspflicht für die Gehwege einfach auf die Hauseigentümer ab. Ist dies in der jeweiligen Stadt der Fall, heißt dies: Besen in die Hand nehmen! Auch in vielen Mietverträgen finden sich Klauseln zu einer Kehrpflicht. Vernachlässigt ein Mieter seinen Herbstputz, muss er ebenfalls mit Schadensersatzforderungen rechnen, wenn ein Passant stürzt und sich verletzt.

Hier hilft eine Haftpflichtversicherung, mögliche Schadensforderungen von Dritten aufzufangen. Allerdings heißt es: Obacht! Eine Privathaftpflichtversicherung leistet in der Regel, wenn Mieter, Besitzer von Eigenheimen und Eigentumswohnungen die Sicherung des Bürgersteigs vernachlässigt haben. Eigentümer eines Mehrfamilienhauses hingegen müssen eine extra Haus- oder Grundbesitzer-Haftpflicht abschließen, damit der Versicherer für versäumte Räumpflichten einspringt.

Der Einzelfall entscheidet

Keineswegs ist es jedoch so, dass rund um die Uhr der Gehweg gekehrt werden muss. Es gibt keine eindeutige Regelung hierfür. Kommt es nach einem Sturz zum Rechtsstreit, wird der Richter prüfen, ob der Fußgänger das Missgeschick durch allzu sorgloses Verhalten mitverursacht hat. Besonders in den Morgen- und Abendstunden sind Fußgänger zu besonderer Vorsicht angehalten. Nicht jeder Unfall auf laubbedecktem Boden führt zu einem Schadensersatzanspruch.

Beim Gebrauch von elektrischen Laubbläsern oder Laubsaugern ist zu beachten, dass diese aufgrund ihrer Lautstärke nur in der Zeit von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr betrieben werden dürfen. Wenn die Lautstärke des Gerätes 85 Dezibel übersteigt, ist das Tragen eines Hörschutzes Pflicht, denn hier sind Hörschäden des Benutzers nicht ausgeschlossen. So mancher Bläser erzeugt einen ähnlichen Lärmpegel wie ein Presslufthammer, was natürlich auch den Nachbarn nervt! Besser ist es, zu einem Besen zu greifen. Das dauert länger, ist aber deutlich umweltschonender.

Schlechte Nachricht für alle Katzenfreunde! Wenn das Tier durch häufiges Kratzen an derselben Stelle einen Schaden anrichtet, muss die Privathaftpflichtversicherung selbst dann nicht für den Schaden aufkommen, wenn sogenannte Mietsachschäden im Versicherungsschutz eingeschlossen sind – zumindest, wenn das Tier nicht am regelmäßigen Kratzen gehindert wurde. Das hat mit einem aktuellen Urteil das Amtsgericht Offenbach entschieden (Az. 33 C 291/14).

Wer sich ein Haustier hält, der muss damit rechnen, dass es auch mal etwas kaputt macht. Entstehen dritten Personen Schäden durch eine Katze oder ein anderes Kleintier, springt in der Regel die Privathaftpflichtversicherung ein. Aber selbst dieser Schutz hat Grenzen, wie aktuell eine Tierliebhaberin aus Offenbach erfahren musste.

Dichtgummis der Terrassentür zerkratzt

Im verhandelten Rechtsstreit hatte die Katze der Klägerin Dichtgummis einer Terrassentür zerkratzt, so dass diese ersetzt werden mussten. Der Vermieter der Wohnung bestand darauf, dass die Frau die Kosten übernehmen sollte. Die Tierfreundin hatte eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen, die auch Mietsachschäden explizit einschloss. Damit glaubte sich die Frau auch gegen Kratzschäden versichert. Als die Versicherung nicht zahlen wollte, zog sie vor Gericht.

Dort erlitt die Mieterin eine Niederlage. Zwar betonten die Richter, dass es sich bei der beschädigten Tür tatsächlich um eine Mietsache handelt, so dass die Versicherung grundsätzlich eintrittspflichtig wäre. Aber es fiel der Frau auf die Füße, dass sie vor Gericht aussagte, sie habe ein paarmal die Katze an den Gummis kratzen sehen und dies nicht verhindert.

Durch das unkontrollierte und sorglose Gewährenlassen des Tieres, wie es vorliegend der Fall war, und wodurch die Intensität der Nutzung über das normale Maß hinaus gesteigert wurde, liege eine sogenannte „übermäßige Beanspruchung“ der Mietsache vor, wie es in der Urteilsbegründung heißt. Und diese übermäßige Beanspruchung bewirke, dass der Versicherer keine Leistung erbringen muss. So hätte die Klägerin die Möglichkeit gehabt, das Tier an seiner zerstörerischen Tätigkeit zu hindern. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Entscheid vom 7. Mai 2015 · Az. 33 C 291/14).

Einschluss von Mietsachschäden sinnvoll

Der Einschluss von Mietsachschäden in der Haftpflichtversicherung ist dennoch sinnvoll. Dann springt der Versicherer für Schäden ein, die der Versicherungsnehmer als Mieter verursacht hat, etwa Glasbruch, Flecken auf dem Fußboden oder Bruchschäden am Parkett oder den Fließen. Allerdings werden Schäden, die durch „normalen“ Verschleiß entstehen, in der Regel nicht ersetzt.