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Der Schulbeginn naht in vielen Bundesländern. Viele Kinder werden sich zum ersten Mal auf den neuen Schulweg. Welche Haftungsregeln dabei gelten.

‚Jedem Ende wohnt ein Anfang inne‘ – das gilt auch für die Sommerferien. Denn ihr Ende markiert gleichzeitig den Beginn des neuen Schuljahres. Zigtausende Kinder und Jugendliche machen sich wieder auf den Schulweg. Und damit steigt die Unfallgefahr. So zeigen Auswertungen des Statistischen Bundesamtes, dass Kinder besonders am frühen Morgen, wenn die Schule beginnt und mittags, wenn sie endet, in Straßenverkehrsunfälle verwickelt werden.

Auf dem Schulweg ist also besondere Aufmerksamkeit gefragt. Damit Schulkinder den sichersten Weg zur Schule kennen, sollte die Route mehrfach mit den Kindern abgelaufen werden – und zwar zu den Zeiten, zu denen das Kind auch zur Schule muss. Nur so lässt sich das Verkehrsaufkommen realistisch einschätzen.

Vorsicht Schulkind!

Das richtige Einschätzen von Entfernungen und Geschwindigkeiten fällt insbesondere jüngeren Kindern oft schwer. Deshalb haften Kinder für Schäden, die sie Dritten bei einem Verkehrsunfall fahrlässig zufügen, erst ab ihrem zehnten Geburtstag. Das hat für Autofahrer weitreichende Konsequenzen. Werden sie in einen Unfall mit einem deliktunfähigen Kind verwickelt, haften sie unabhängig von der Schuldfrage.

Ob ältere Kinder über zehn Jahren tatsächlich für einen Unfall und seine Folgen einstehen müssen, hängt von ihrer Einsichtsfähigkeit ab. Entscheidend ist, ob sie die eigene Verantwortung und die Konsequenzen ihrer Handlungen richtig einschätzen können. Gleichzeitig kommt es auf das individuelle Verschulden in der konkreten Situation an und auf die Frage, ob von einem Kind dieses Alters korrektes Verhalten überhaupt erwartet werden konnte.

Lautet die Antwort: ja, müssen aber auch Kinder für sämtliche Haftpflichtansprüche ihres Opfers aufkommen. Sobald das Kind selbst Geld verdient, muss es zahlen. Haben die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt, können auch sie zur Kasse gebeten werden. Schutz bietet in beiden Fällen eine private Haftpflichtversicherung.

Kann ein gefoulter Fußballspieler Schmerzensgeld einklagen? Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein (7 U 214/19) musste darüber befinden.

Fußball ist ein Kampfspiel, bei dem die teilnehmenden Spieler Verletzungen in Kauf nehmen, stellte der Bundesgerichtshof bereits 1974 fest (BGH VI ZR 100/73). Die von den Spielern gemeinsam in Kauf genommene Gefahr führt dazu, dass bei Verletzungen, die trotz Einhaltung der Spielregeln eingetreten sind, der Spieler von seiner etwaigen Haftung voll frei gestellt sein soll, so der Tenor der höchstrichterlichen Entscheidung.

Besondere Bedeutung kommt hierbei der Formulierung “trotz Einhaltung der Regeln” zu. Das zeigt vorliegender Fall, den das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein (7 U 214/19) entscheiden musste.

Ein Amateur-Fußballer war bei einem Punktspiel so schwer verletzt worden, dass er insgesamt 14 Monate krankgeschrieben war. Der offene Bruch des Schienbeins musste mehrere Tage im Krankenhaus behandelt werden. Der Gefoulte begehrte nun Schadenersatz.

Die Richter am OLG Schleswig-Holstein mussten entscheiden und zogen die damals gültigen Fußballregeln zu Rate. Schließlich wird dort in Regel 12 ein grobes Foulspiel definiert: “Tacklings oder Angriffe, die eine Gefahr für den Gegner darstellen oder übermäßig hart oder brutal ausgeführt werden, sind als grobes Foul zu ahnden. Ein Spieler, der im Kampf um den Ball von vorne, von der Seite oder von hinten mit einem oder beiden Beinen in einen Gegner übermäßig hart hineinspringt oder die Gesundheit des Gegners gefährdet, begeht ein grobes Foul”.

Der Schiedsrichter der Partie ahndete das Foulspiel in der 8. Spielminute mit einer Roten Karte. In seinen 28 Jahren als Schiedsrichter habe er ein solches Foulspiel noch nicht erlebt. Der Beklagte sei von vorn, beide Beine gestreckt und mit offener Sohle, in seinen Gegenspieler hineingesprungen. Diese Version wurde auch von weiteren Zeugen bestätigt.

Das Verhalten des Beklagten könne auch nicht durch Spieleifer, Unüberlegtheit, technisches Unvermögen oder Müdigkeit erklärt werden, führte das Gericht weiter aus. Für das durch den Beklagten zu schützende Tor bestand in der konkreten Spielsituation keine Gefahr; ganz im Gegenteil war der Kläger dabei, den Ball im Bereich des Mittelkreises quer bzw. zurück in die eigene Hälfte zu spielen. Der Kläger musste in der konkreten Situation weder mit einem Tackling rechnen, noch bestand für ihn die Möglichkeit, dieses zu vermeiden, denn der Beklagte kam aus seiner Sicht seitlich bzw. von hinten.

Die Richter am OLG Schleswig-Holstein verurteilten den Beklagten zur Zahlung von 7.500 Euro Schmerzensgeld nebst Zinsen. Er muss auch die Kosten des Rechtsstreits über beide Instanzen tragen.

Zwischen Weihnachten und Neujahr werden sich wieder viele Wintersportler in den Urlaub verabschieden, um Pisten herunterzujagen und die weiße Winterlandschaft der Berge zu genießen. Wie aber sieht es mit dem Versicherungsschutz aus? Ein Check des Schutzes kann lohnen.

Knapp 16 Millionen aktive Wintersportler gibt es in Deutschland, so berichtet der Deutsche Skiverband (DSV). Nicht wenige nutzen die Wochen vor und nach Weihnachten, um in die Alpen zu reisen oder ein anderes Skigebiet zu erobern. Schließlich ist auch eine Silvester-Feier auf einer gemütlichen Berghütte etwas ganz Besonderes.

Aber Achtung: Wer mit hoher Geschwindigkeit die Pisten herab jagt, kann sich auch verletzen. Bis zu 43.000 Unfälle deutscher Skifahrer zählte die Stiftung Sicherheit im Skisport für die Saison 2016/17: Also all jene Unfälle, bei denen ein Skifahrer oder eine Skifahrerin ärztlich behandelt werden müssen. Vor allem Schulter, Gelenke und Knie sind gefährdet. 1,68 von 1.000 Skifahrern mussten in der Saison im Krankenhaus behandelt werden.

Deshalb ist es empfehlenswert, eine private Unfallversicherung abzuschließen. Zwar zahlt für die unmittelbaren Folgen eines Unfalls in der Regel auch die Krankenkasse, etwa die notwendige Reha. Aber alles, was darüber hinaus geht, muss der Versicherte häufig selbst zahlen. Wichtig: Wer ins Ausland reist, sollte den Schutz auch daraufhin checken, ob er dort auch gilt. Gute Tarife erbringen nicht nur eine Kapitalleistung oder Unfallrente, sondern erstatten auch den Rücktransport aus dem Ausland oder finanzieren den behindertengerechten Umbau von Wohnung und PKW.

Grundsätzlich ist im Ausland eine Auslandsreisekrankenversicherung empfehlenswert. So ersetzt die Krankenkasse nur die Höhe der Behandlungskosten, die im Gastland üblich sind. Aber schon, wenn man mit dem Hubschrauber vom Berg gebracht werden muss, drohen hohe Zusatzkosten, die im Zweifel aus der eigenen Tasche erstattet werden müssen. Hier sollte man sich nicht auf ein teures Risiko einlassen!

Ebenfalls Pflicht: die private Haftpflichtversicherung. Diese sollten alle erwachsenen Bürger ja ohnehin besitzen. Sie springt ein, wenn man Dritten einen Schaden zufügt. Hier ist der Unfallverursacher zu Schadensersatz verpflichtet und haftet mit seinem Privatvermögen. Zum Beispiel, wenn der angefahrene Skifahrer seinen Beruf nicht mehr ausüben kann oder einen bleibenden Schaden davonträgt. Die Forderungen können schnell eine hohe sechsstellige Summe erreichen, wenn nicht gar darüber hinaus!

Apropos Beruf: Auch eine Berufsunfähigkeitsversicherung kann helfen. Nämlich dann, wenn ein allzu wagemutiger Skifahrer selbst derart schwer verunglückt, dass es im Job nicht mehr weitergeht. Freiberufler, die kein Anrecht auf Lohnfortzahlung nach Krankheit und Unfall haben, können sich mit einer Krankentagegeldversicherung darüber hinaus gegen den finanziellen Ausfall wappnen, wenn man sein Unternehmen vorübergehend nicht weiter betreiben kann.

Wichtig ist aber natürlich, sich selbst derart zu schützen, dass gar nicht erst etwas passiert. Ein Schutzhelm sollte deshalb unbedingt getragen werden, wenn man mit hoher Geschwindigkeit den Schnee bezwingt. Und auch Knie- und Gelenkschützer können helfen, die Folgen eines Unfalls zu mildern. Grundsätzlich aber gilt: Besser Rücksicht nehmen! Auf sich und auf andere. So berichten Skilehrer, dass gerade Anfänger oft ihre eigenen Fähigkeiten überschätzen. Und auch Alkohol ist auf der Piste kein guter Begleiter.

Der Herbst kann schön sein: Vor allem, wenn sich so milde Temperaturen ankündigen wie in den kommenden Tagen. Bunte Blätter erfreuen das Auge und verleihen der Natur eine seltene Farbenpracht. Doch genau diese Blätter bedeuten für Haus- und Wohnungsbesitzer ein Haftungsrisiko, das enorm teuer werden kann: Wenn sie nicht vom Bürgersteig entfernt werden. Und auch Mieter müssen mitunter zum Besen greifen.

Wenn der Herbst kommt, dann bringt er auch buntes Laub mit sich. Die Blätter färben sich bunt und fallen zu Boden. Dass dies viele Menschen erfreut, lässt sich derzeit im Netz leicht überprüfen. Viele Social-Media-Nutzer posten bei Facebook, Instagram und Co. herrliche Fotos von herbstlichen Landschaften.

Einen weniger romantischen Blick hat allerdings das Bürgerliche Gesetzbuch auf das herbstliche Laub. Dieses sieht nämlich eine Pflicht zur Verkehrssicherung vor: auch auf den Gehwegen. Eigentlich in der Verantwortung der Kommunen, wälzen diese die Aufgabe gern auf die Hauseigentümer ab, da die Stadtkassen bekanntlich oft leer sind. Und die Hauseigentümer bzw. Vermieter dieses Risiko wiederum auf die Mieter. Fest steht: Laub muss vom Gehweg entfernt werden, wenn es für Fußgänger und Radfahrer eine Gefahr werden kann. Ob der Mieter selbst den Besen in die Hand nehmen muss, steht in der Regel im Mietvertrag.

Hier gilt es zu bedenken, dass Laub eine ähnliche Rutschbahn ergeben kann wie ein vereister Weg: vor allem, wenn es nass wird. Dann bildet das Laub unter dem Druck der Schuhe eine glitschige Schicht und kann zum echten Unfallrisiko werden, weil die Füße dann keinen Halt mehr finden. Dass es dabei immer wieder auch zu schweren Verletzungen kommt, lässt sich aus Rechtsstreiten und Unfallstatistiken schlussfolgern. Und wer seiner Sicherungspflicht nicht nachkommt, sieht sich schnell mit Schadensersatz-Forderungen konfrontiert.

Hier stellt sich die Frage, welche Versicherung einspringt, wenn man seine Räumpflicht verletzt hat. Für Privatpersonen, die zur Miete wohnen, reicht in der Regel eine gute Privathaftpflicht-Versicherung aus. Auch Besitzer von Eigenheimen und Eigentumswohnungen sind in der Regel durch eine Privathaftpflicht geschützt. Aber nicht so, wenn man ein Mehrfamilienhaus sein Eigen nennt. Dann muss eine extra Haus- oder Grundbesitzer-Haftpflicht abgeschlossen werden. Ein solcher extra Schutz ist auch notwendig, wenn Gebäude und Grundstücke nicht selbst genutzt werden.

Allerdings gilt: Keineswegs muss ständig gekehrt werden. So mündet auch nicht jeder Sturz in eine erfolgreiche Schadensersatz-Forderung: Schließlich sind auch die Fußgänger angehalten, der Witterung entsprechend Vorsicht walten zu lassen. Und es gibt keine gesetzliche Regel, wie oft und wie regelmäßig bei Laub gekehrt werden muss. Das ist auch eine Ermessensfrage.

Kinder unter sieben Jahren gelten in Deutschland als nicht deliktsfähig. Das hat auch Auswirkungen auf die Haftpflicht, wie erneut ein Urteil zeigt. Denn nur wenn den Eltern nachgewiesen werden kann, dass sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, können sie für den Schaden auch haftbar gemacht werden.

Wenn das eigene Kind Dritten einen Schaden verursacht, geht der Geschädigte leer aus und muss den Schaden selbst tragen, solange den Eltern keine Verletzung der Aufsichtspflicht nachgewiesen werden kann. Dass die Definition der Aufsichtspflicht dabei weniger eng ist, als viele Eltern meinen, zeigt erneut ein Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf. Demnach müssen selbst Kleinkinder keineswegs rund um die Uhr beaufsichtigt werden.

Im verhandelten Rechtsstreit hatte ein dreieinhalbjähriger Junge einen immensen Schaden verursacht. Nachdem ihn die Eltern zu Bett gebracht hatten, musste er noch einmal auf Toilette und ging dort selbstständig hin. Als heimtückisch entpuppte sich jedoch ein klemmender Spülknopf in Kombination mit dem Toilettenpapier, das der Junge verwendet hatte. Das Wasser floss nämlich permanent nach, jedoch war das Klo verstopft. In kurzer Zeit war das Bad überflutet und das Wasser drang durch die Zimmerdecke in die untere Wohnung hinein.

Den Schaden in Höhe von 15.000 Euro hatte zunächst der Wohngebäudeversicherer übernommen. Doch dieser wollte sich das Geld von dem Haftpflicht-Versicherer der Mutter wiederholen. Die Begründung: Sie habe ihre Aufsichtspflicht verletzt denn der Junge hätte gar nicht allein auf die Toilette gedurft. Schon aufgrund des defekten Spülknopfes hätte der Junge nur in Begleitung dorthin gehen dürfen.

Das aber sahen die Richter des OLG Düsseldorf anders. Eine Aufsichtspflichtverletzung konnten sie nicht erkennen. Denn keineswegs sei es so, dass ein Kind in einer abgeschlossenen Wohnung permanent beaufsichtigt werden müsse, so begründeten sie ihr Urteil. Im Gegenteil: Der Bundesgerichtshof hatte bereits in einem früheren Urteil bestätigt, dass eine umfassende Aufsicht die Entwicklung des Kindes sogar hemmen könne. Demnach beinhalte der Lernprozess eines Kindes, dass ihm erlaubt ist, selbst Erfahrungen zu machen – inklusive von Fehlern (Urteil vom 26.04.2018, Az.: I-4 U 15/18).

Entsprechend bewerteten die Richter auch die defekte Spülung. Diese erhöhe zwar tatsächlich das Risiko – aber nicht derart, dass dem Jungen kein alleiniger Toilettengang zugemutet werden könne. Üblicherweise führe das Verhaken eines Spülknopfes auch nicht zu einer Überschwemmung, sondern lediglich zu einem erhöhten Wasserverbrauch, betonten die Richter. Hier müsse einem dreieinhalbjährigen Kind zugestanden werden, dass er lernt, sich in seiner alltäglichen Umgebung zu behaupten.

Die Haftpflichtversicherung muss folglich nicht für den hohen Schaden aufkommen, den der Junge verursacht hat. Doch oft führt es zu Ärger und Konflikten, wenn ein Kind fremden Personen Schaden zufügt – und diese keinerlei Entschädigung enthalten. Für viele Menschen verstößt das auch gegen das eigene Gerechtigkeitsempfinden. Deshalb lohnt es zu schauen, ob der Haftpflichtversicherer auch eine Leistung für deliktsunfähige Kinder im Vertrag vereinbart hat. Dann leistet der Versicherer bis zur vereinbarten Höchstsumme, wenn das Kind einen Schaden verursacht.

In Deutschland ist es derzeit sehr trocken – so trocken, dass die Bauern gar den Totalausfall ihrer Ernte befürchten. Das bringt auch extra Pflichten mit sich, wenn man in Wald und Flur spazieren geht. Eine Zigarette, die zu einem Waldbrand führt, kann sogar eine dreijährige Freiheitsstrafe nach sich ziehen.

Furchtbar trocken und hochsommerlich warm – so ist schon seit Wochen das Wetter in Deutschland. Doch was die vielen Ferienkinder freut, weil sie sich am See und im Freibad tummeln können, bereitet anderen Sorgenfalten. So mancher Förster schaut derzeit besonders achtsam hin, was die Menschen in seinem Waldgebiet so veranstalten.

Grund ist die enorm hohe Waldbrandgefahr infolge der Trockenheit. Allein im letzten Jahr, als es weniger heiß war, mussten die deutschen Feuerwehren zu 138 Waldbränden ausrücken. Dabei gehen nicht nur Bäume und Natur verloren, die Jahrzehnte brauchen werden, um wieder nachzuwachsen. Waldbrände bedeuten auch eine Gefahr für Leib und Leben und richten einen enormen Sachschaden an.

Der wichtigste Grundsatz bedeutet deshalb aktuell: Kein Feuer im Wald! Und damit ist nicht nur ein unachtsam entbranntes Lagerfeuer gemeint. Auch auf die Zigarette muss verzichtet werden, wenn man zwischen den schattenspendenden Bäumen spazieren geht. In vielen Bundesländern ist das Rauchen im Wald ganzjährig verboten. Von März bis Oktober gilt ein grundsätzliches Rauchverbot im gesamten Bundesgebiet. Wer dagegen verstößt, muss ernste Konsequenzen fürchten. Bei schweren Verstößen drohen Bußgelder bis zu 50.000 Euro und sogar eine mehrjährige Gefängnisstrafe.

Gefahr geht aber nicht nur von entzündetem Feuer aus. Auch achtlos weggeworfene Glasflaschen, Scherben und Folien können sich bei den Temperaturen derart aufheizen, dass sie wie ein Brennglas wirken. Die Haftpflichtversicherung übernimmt in der Regel die Schäden bis zur vereinbarten Summe bei grob fahrlässigem Verhalten, wenn dies nicht explizit im Vertrag ausgeschlossen ist. Aber auch das ist abhängig vom jeweiligen Einzelfall.

Kinder haften nicht zwangsläufig für den Schaden, die sie Dritten verursachen: Das zeigt ein aktuelles Urteil vor dem Amtsgericht München. Demnach mussten die Eltern eines siebenjährigen Jungen den Besitzer eines Autos nicht entschädigen, obwohl der Junge die Fahrertür zerkratzte (AZ: 345 C 13556/17).

Kinder gelten bis zur Vollendung ihres siebten Lebensjahres als nicht deliktfähig, im Straßenverkehr sogar bis zehn Jahre. Welche bitteren Konsequenzen dies haben kann, zeigt ein aktuelles Urteil, das vom Amtsgericht München getroffen wurde. Demnach müssen die Eltern eines siebenjährigen Jungen einen PKW-Besitzer nicht entschädigen, obwohl der Junge das Auto zerkratzte.

Der Junge war mit seinem Trittroller unterwegs und versuchte eine Straße zu überqueren. Dabei unterschätzte er die Geschwindigkeit eines Autos, das sich ihm näherte. Beim Ausweichen aber blieb der Junge an einem anderen Fahrzeug hängen, das am Straßenrand geparkt war. Es entstand ein Sachschaden von 1.500 Euro, weil das Kind mit seinem Roller die Tür zerkratzte.

Entschädigen müssen die Eltern den Fahrer dennoch nicht. Unfallursache sei demnach gewesen, dass der Junge im Straßenverkehr überfordert gewesen sei und die Geschwindigkeit des herannahenden Autos unterschätzt habe, betonten die Richter. Das Bürgerliche Gesetzbuch wolle mit den Paragraphen zur Deliktunfähigkeit Kinder in genau solchen Situationen schützen. Die Eltern müssen folglich nicht zahlen, da sie in diesem Fall auch ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben.

In solchen Fällen lohnt es sich aber, in der privaten Haftpflichtversicherung auf Bonusleistungen für deliktunfähige Kinder zu achten. Als Familienversicherung vereinbart, zahlt der Versicherer dann dennoch eine vertraglich begrenzte Summe, wenn ein deliktunfähiges Kind dritten Personen einen Schaden verursacht. Dies kann helfen, das Verhältnis zu Nachbarn oder Freunden zu retten, wenn ihnen das Kind einen Schaden verursacht. In den letzten Jahren haben viele Haftpflichtversicherer diese Leistung in ihren Verträgen ergänzt und die Schadenssummen raufgesetzt.

Helau und Alaaf! Ab heute beginnt wieder die närrische Zeit. Dass manch stolzer Prinz oder manch tanzfreudiges Funkenmariechen dabei nicht an Versicherungen denkt, leuchtet zwar ein, kann sich aber als Fehler entpuppen. Denn leider gilt: Faschingszeit ist auch Unfallzeit!

Die fünfte Jahreszeit ist auch die Zeit, in der man mal richtig über die Stränge schlagen darf. Da werden Krawatten abgeschnitten, Tänze gewagt und so mancher alkoholische Cocktail getrunken. In Karnevalshochburgen wie Köln, Mainz oder Düsseldorf haben viele Firmen Betriebsurlaub.

Doch die närrische Zeit birgt auch Risiken. Das Statistische Bundesamt berichtet, dass die Gefahr alkoholbedingter Unfälle zu Karneval um circa ein Viertel erhöht ist. Und eine Umfrage der Meinungsforscher von YouGov kam zu dem Ergebnis, dass jeder sechste Karnevalist in der Faschingszeit schon mal zu schaden kam. Kein Wunder, wenn sich zu Alkohol noch Tanz, Feuerwerk und Ausgelassenheit hinzugesellen!

Deshalb sollten Karneval-Fans eine Unfallversicherung haben. Sie springt für die finanziellen Folgeschäden ein, wenn man doch mal beim Tusch von der Bierbank kippt. Aber Vorsicht! So manche Unfall-Police hat in den Vertragsbedingungen eine Alkoholklausel. Hier ist festgeschrieben, dass der Versicherer ab einem bestimmten Alkoholpegel die Leistung stark kürzen oder ganz verweigern darf. Branchenüblich sind 1,3 Promille.

Ebenfalls unerlässlich in der närrischen Zeit: eine Haftpflichtversicherung. Sie springt ein, wenn man Dritten einen Schaden verursacht. Und ohnehin sollte einen solchen Vertrag jeder haben, wie auch der Verbraucherschutz betont. Denn wer andere Personen schädigt, haftet dafür laut § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches mit seinem gesamten Vermögen – ein Leben lang! Schon wer eine andere Person anrempelt, so dass sie schwer stürzt und dauerhaft arbeitsunfähig wird, sieht sich schnell mit sechs-, gar siebenstelligen Forderungen konfrontiert. Doch auch, wenn man leicht angeheitert den Schlüssel verlor und die gesamte Schließanlage des Hauses gewechselt werden muss, kommt -abhängig vom Vertrag- eine gute Haftpflicht-Police auf.

Apropos arbeitsunfähig: Ergänzend zum Unfallschutz empfiehlt sich eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Sie springt ein, wenn man aufgrund eines Sturzes seine Arbeit aufgeben muss. Denn eine Unfallversicherung zahlt tatsächlich nur, wenn die Beeinträchtigung auch aus einem Unfall resultierte. Das bedeutet in der Regel: wenn das Ereignis von außen und unfreiwillig auf den Körper wirkte. Dem entgegen zahlt ein guter BU-Versicherer auch, wenn das Aus im Beruf aufgrund einer Krankheit oder anderen Verletzung erfolgte.

Wenn beim Fasching doch mal das Tischfeuerwerk die Wohnung in Brand setzt und der teure Teppich Schaden nahm, ist es gut eine Hausratversicherung zu haben. Hierbei sollte jedoch auch darauf geachtet werden, ob und in welchem Umfang grobe Fahrlässigkeit mitversichert ist. Sonst kann es auch schnell den Schutz kosten, wenn man angetrunken mit Feuerwerk in der eigenen Wohnung hantierte.

Grundsätzlich gilt: Lieber einen Tropfen weniger trinken! Und natürlich Hände weg vom Steuer. Denn auch die Kfz-Versicherer kennen keinen Spaß, wenn man betrunken Auto fuhr und auf diese Weise sich und andere gefährdete. Laut Verkehrsgerichtstag darf ein Versicherer seine Leistung schon hälftig kürzen, wenn ein Fahrer mit 0,5 Promille unterwegs war und einen Unfall verursachte. Auch wenn die Alkohol-Fahrt als Straftat eingestuft wird, geht man unter Umständen leer aus. Das kann schon ab 0,3 Promille passieren: abhängig vom jeweiligen Einzelfall.

Nun hat der Winter also Deutschland fest im Griff. In vielen Regionen regierten in den letzten Tagen Eis und Schnee: Davon künden nicht nur unzählige Social-Media-Einträge, bei denen Nutzer Fotos von Winterlandschaften posteten. Sondern leider auch die Unfallstatistik: Allein am Montag kam es in vielen Regionen zu hunderten Unfällen, weil die Menschen im Berufsverkehr von Eis überrascht wurden.

Wenn die Kälte Deutschland heimsucht, bedeutet das auch zusätzliche Haftungsrisiken für Hausbesitzer. Denn auch sie müssen ihrer Verkehrssicherungspflicht nachkommen, damit Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. Das ergibt sich bereits aus Artikel 14 des Grundgesetzes, wonach Eigentum verpflichtet, und § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der die Pflicht zum Schadensersatz festschreibt.

Gehwege vor dem Grundstück müssen von Schnee und Eis geräumt werden, damit keiner ausrutscht und sich verletzt: Das gilt zumindest dann, wenn die kommunale Ordnung entsprechende Aufgaben an Hausbesitzer überträgt. Und das machen viele Kommunen, weil die öffentlichen Kassen der Städte leer sind.

Auch Eiszapfen bedeuten ein Risiko!

Grundsätzlich müssen Hausbesitzer auch dafür Sorge tragen, dass von ihrem Eigentum keine Gefahr ausgeht. Und das bedeutet: Fällt ein Eiszapfen oder eine Schneelawine vom Dach, haftet hierfür ebenfalls der Hausbesitzer. Er muss im Zweifel die Feuerwehr oder Dachdecker rufen, damit sie das Eis am Dach entfernen.

Selbst sollte man jedoch keine waghalsigen Kletterpartien wagen, um nicht vom Dach zu fallen und sich selbst zu verletzten. Besser einen Fachmann damit beauftragen! Und auch, wer den Zapfen einfach mit dem Schrubber abschlägt, muss aufpassen, dass währenddessen kein Passant getroffen werden kann. Ist schnell keine Abhilfe zu schaffen, so sollte man Fußgänger zumindest mit Warnschildern auf die Gefahr hinweisen.

Wird doch eine fremde Person von einem herabstürzenden Eiszapfen verletzt, leistet auch die private Haftpflichtversicherung nur in bestimmtem Umfang: nämlich dann, wenn der Immobilienbesitzer selbst in dem Haus wohnt. In vielen Fällen muss für solche Schadensersatz-Forderungen aber eine eigenständige Haus- oder Grundbesitzerhaftpflicht abgeschlossen werden. Freilich ist man auch mit solch einem Vertrag nicht von der Räumpflicht befreit: Abhängig vom Einzelfall kann der Versicherer in Regress gehen und sich einen Teil des Geldes wiederholen, wenn der Versicherte seine Pflichten nicht erfüllte.

Räumpflicht kann auch Mieter betreffen

Auch wer zur Miete wohnt, sollte sich informieren, ob er Räum- und Streupflichten beachten muss. Sieht der Mietvertrag eine solche vor und kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, so kann ihn der Hausbesitzer abmahnen und schriftlich auffordern, doch bitte zur Schneeschippe zu greifen. Wenn der Mieter dann immer noch nicht aktiv wird, so darf der Hausbesitzer einen professionellen Räumdienst beauftragen und die Kosten in Rechnung stellen. Der säumige Wohnungsnutzer kann sogar zu Schadensersatz verpflichtet werden, wenn ein Passant wegen des vereisten Bürgersteiges verunglückt.

Wie oft aber muss geräumt werden? Das ist von Kommune zu Kommune verschieden. Oft gelten die gängigen Arbeitszeiten als Orientierung: also von 06:00 bis 07:00 Uhr in der Frühe und Abends bis circa 19:00 Uhr. Auch gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Fällt zum Beispiel sehr stark Schnee, muss in der Regel erst nach Abklingen der Niederschläge zur Schippe gegriffen werden. Und nachts sowieso nicht.

Am 05. Dezember wurde der Tag des Ehrenamtes begangen. Und tatsächlich: Die Ehrenamtlichen leisten einen wichtigen Beitrag für die Gesellschaft, weshalb sie sich jede Anerkennung verdient haben. Aber dabei sollte man auch den Versicherungsschutz im Blick behalten.

20 Millionen Menschen sind hierzulande laut TNS Infratest als Ehrenamtliche tätig – als Schülerlotsen oder in Freizeit- und Sportvereinen, sogar bei der Feuerwehr, als ehrenamtliche Richter oder in der Kommunalpolitik. Ohne sie würden vielerorts die Räder stillstehen. Doch auch wer freiwillig Großes leistet, sollte dabei den Versicherungsschutz nicht außer Acht lassen. Denn im Zweifel lauern existenzbedrohende Risiken, für die der Betroffene einstehen muss.

Dabei gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten der Absicherung: Ehrenamtliche können über den Verein abgesichert sein, für den sie arbeiten. Oder individuell vorsorgen. Gut zu wissen ist, dass viele Ehrenamtliche bereits über die gesetzliche Unfallversicherung Schutz genießen. Das gilt zum Beispiel für Tätigkeiten in Rettungsunternehmen wie der Feuerwehr, der Wohlfahrt, Bildung, in der Kirchenarbeit oder im Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ).

Viele Träger und Vereine schließen zudem Gruppenversicherungen für die Tätigkeiten ihrer Mitglieder ab. Hierbei ist allerdings Vorsicht geboten. So können schnell Lücken entstehen, weil in der Regel nur die ehrenamtliche Tätigkeit und der Weg dorthin versichert ist. Oft ist der Schutz auf das Vereinsgelände beschränkt. Auch hat nicht jeder Träger entsprechende Versicherungen für seine Mitglieder abgeschlossen. Um sicherzugehen, sollte man nicht nur bei der Organisation nachfragen, sondern sich den Schutz gleich schriftlich bestätigen lassen.

Darüber hinaus können sich Ehrenamtliche auch individuell absichern. Eine private Haftpflichtversicherung sollte ohnehin jeder Bürger haben: Hier gilt es im Vertrag nachzulesen, ob und in welchem Umfang Schutz für ehrenamtliche Tätigkeiten besteht. Auch in Betriebs- und Vereinshaftpflicht-Policen sollten Ehrenamtliche ausdrücklich laut Vertrag eingeschlossen sein. Denn auch im Ehrenamt haften Personen mit ihrem gesamten Privatvermögen.

Darüber hinaus ist eine private Unfallversicherung oder Invaliditätsversicherung ratsam. Denn nicht nur im Ehrenamt lauern Gefahren – die meisten Unfälle passieren in der Freizeit! Ein Beratungsgespräch schafft Aufklärung.