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Ein Hund an der Leine, ein harmloser Spaziergang – und dennoch ein folgenschwerer Unfall. Ein aktuelles BGH-Urteil bestätigt: Hundehalter haften auch dann, wenn ihr Hund gehorsam ist. Warum das so ist und worauf Hundebesitzer achten sollten.

Ein kurzer Moment der Unachtsamkeit kann für Hundehalter teuer werden – selbst wenn das Tier gut erzogen ist. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Im verhandelten Fall führte die Tochter eines Hundehalters dessen Hund an einer Schleppleine aus. Als eine andere Frau mit ihrem Hund vorbeikam, rannten beide Tiere zu einem Mäuseloch. Der angeleinte Hund folgte dem Rückruf seiner Halterin sofort. Doch während er zurücklief, verfing sich die andere Frau in der Schleppleine, stürzte und brach sich das Bein.

Die Krankenkasse der verletzten Frau forderte die Behandlungskosten vom Hundehalter zurück. Die Vorinstanzen wiesen die Klage zunächst ab, da der Hund gehorsam war und kein Fehlverhalten vorlag. Der BGH entschied jedoch anders: Es habe sich eine „typische Tiergefahr“ verwirklicht. Auch ein gut erzogener Hund könne unabsichtlich eine Gefahr darstellen – und sein Halter müsse für entstandene Schäden aufkommen.

Was bedeutet das für Hundehalter?

Das Urteil zeigt, dass die Haftung nicht nur bei aggressivem oder unkontrolliertem Verhalten greift. Selbst bei einem gut erzogenen Hund können unvorhersehbare Situationen entstehen, die zu Unfällen führen. Hundehalter sollten sich daher bewusst sein, dass sie in vielen Fällen für Schäden aufkommen müssen – und diese können schnell teuer werden.

In mehreren Bundesländern ist eine Hundehaftpflichtversicherung bereits Pflicht. Sie übernimmt die Kosten, wenn durch das Tier Sach- oder Personenschäden entstehen. Auch dort, wo keine gesetzliche Verpflichtung besteht, kann eine solche Absicherung Hundebesitzer vor hohen finanziellen Belastungen schützen.

Das aktuelle Urteil unterstreicht einmal mehr: Selbst ein kurzer Spaziergang kann unerwartete Folgen haben. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte sich rechtzeitig absichern.

Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main erklärt Klauseln für rechtens, mit denen Versicherer Leistungen ausschließen, sobald der Versicherte bewusst seine Pflicht als Hundehalter verletzt. Das Urteil zeigt aber zugleich, wie wichtig eine Haftpflichtversicherung für Hundehalter ist. Denn im Ernstfall droht der Ruin durch das Tier.

Der Hund: Menschenfreund und Raubtier

Wenngleich der Hund der treuste Freund des Menschen ist, wie der französische Philosoph und Aufklärer Voltaire im Jahr 1764 feststellte, ist er doch zugleich auch ein Raubtier. Und schon ein Biss im Spiel oder ein durch den Hund ausgelöster Sturz kann schwere Folgen nicht nur für Betroffene, sondern auch für Hundehalter haben.

Ohne Versicherung droht der Ruin

Gilt doch für Hundehalter das Prinzip der Gefährdungshaftung nach Paragraf 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches: Schlimmstenfalls haften Frauchen oder Herrchen bis in den Ruin für einen Schaden, den der Hund verursacht hat. Und Schadensummen, die durch Hunde verursacht werden, können enorm sein.

Das erfuhr auch eine Frau aus Hessen durch eine kurze Unachtsamkeit. Denn die Frau ließ sich mit einer Bekannten auf der Bank einer öffentlichen Parkanlage nieder – und hatte auch ihren Hund angeleint dabei. Allerdings befand sich die Bank in Nähe eines Spielplatzes. Ein kurzer Moment tat den Rest und führte zum Unglück: Ein zweijähriges Kind näherte sich und fasste das Tier an. Der Hund erwies sich als aggressiv: Erst knurrte er, dann biss er das Kind ins Gesicht.

Für das Kind bedeutete der Biss eine schlimme Leidensgeschichte: Eineinhalb Monate musste es stationär im Krankenhaus behandelt werden, um die schweren Verletzungen zu heilen. Gegen die Hundehalterin erging nun ein Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung. Sie wurde außerdem verurteilt, an das Kind knapp 100.000 Euro zu zahlen – eine Summe, die für viele Menschen bereits den Ruin bedeutet. Für diesen Schaden aber sollte nun ihre Hundehaftpflichtversicherung aufkommen.

Hundehalterin verletzte Pflicht nicht bewusst

Freilich: Die Versicherung verweigerte die Zahlung und berief sich auf eine Klausel aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AGB). Diese Klausel schließt Leistungen bei bewusster Pflichtverletzung aus. In der Folge klagte die Hundehalterin gegen ihren Tierhalter-Haftpflichtversicherer – erst vor dem Landgericht Wiesbaden (Az. 9 O 271/18) und dann, in Berufung, vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 7 U 47/19). Und das Oberlandesgericht gab der Frau nun in Berufung recht.

Denn die Versicherung darf die Zahlung zwar tatsächlich verweigern. Sie darf dies jedoch nur, wenn die Pflichtverletzung tatsächlich mit Vorsatz bzw. bewusst herbeigeführt wurde – durch bewussten Verstoß gegen Verordnungen und Gesetze, die zur Haltung und Züchtung von Hunden erlassen wurden. Ein solcher bewusster Verstoß lag aber in diesem Fall nicht vor.

So wies zum Beispiel kein Warnschild darauf hin, dass die zuständige Kreisverwaltung für die Parkanlage eigentlich ein Hundeverbot erlassen hatte – das Hundeverbot für die Parkanlage war der Frau folglich nicht bekannt. Da die Prüfung dieses Einzelfalls also keine vorsätzlich begangene Pflichtverletzung feststellte, muss nun die Versicherung laut Oberlandesgericht für die 100.000 Euro Schmerzensgeld an das Kind aufkommen.

Gericht: Ausschlussklauseln der Versicherer zulässig

Das Gericht machte aber auch deutlich: Tierhalterhaftpflichtversicherungen können wirksam ihre Deckungspflicht für Ansprüche ausschließen. Demnach erklärte das Gericht jene Klauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für zulässig, mit denen Ansprüche aus der Haftpflicht ausgeschlossen werden. Die Klauseln greifen aber nur, sobald der Schaden tatschlich „durch bewusstes Abweichen“ von Gesetzen oder Verordnungen zur Hundehaltung verursacht wurde. Sobald eine bewusste Pflichtverletzung der Hundehalter nachweisbar ist, muss die Versicherung nicht mehr zahlen – die Versicherten tragen dann den kompletten Schaden selbst.

Hundehalterhaftpflicht: Das „Must-Have“ für Hundehalter

Der Gerichtsstreit veranschaulicht: Die Schadensummen, die schnell durch Hunde entstehen können, sind unter bestimmten Umständen enorm. Und nicht nur durch Bisse droht ein hohes Haftungsrisiko für Hundebesitzer. Rennt ein Hund zum Beispiel auf die Straße und löst einen Verkehrsunfall aus, muss der Hundebesitzer ebenfalls hierfür haften.

Und selbst ruhige Hunde können hohe Schäden auslösen – eine Halterin wurde zum Beispiel zur Zahlung von 15.000 Euro Schmerzensgeld verurteilt, weil eine Dame über den schlafenden Hund gestürzt war und sich hierdurch schwere Verletzungen zuzog (Az. 19 U 96/12). Auch in solchen Fällen kommt die Hundehalterhaftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden der Geschädigten auf.

Zudem beinhaltet eine Hundehalterhaftpflichtversicherung in der Regel auch einen passiven Rechtsschutz, um unberechtigte Ansprüche abzuwehren. Hundehalter sollten sich also dringend an eine Expertin oder einen Experten wenden, um ihren Versicherungsschutz zu überprüfen.

Ein Hund verstopft das Waschbecken mit Toilettenpapier und dreht den Hahn auf? Eine Frau stürzt im Supermarkt über einen schlafenden Hund? Es sind fast unglaubliche Sachverhalte, die der Versicherer-Dachverband GDV mit Blick auf Schäden von Hunden auflistet: Und doch hat es sie gegeben. Und sie zeigen, dass eine Hundehalterhaftpflicht durchaus eine wichtige Police ist.

Der Hund ist der beste und treuste Freund des Menschen: So stellte der französische Philosoph und Aufklärer Voltaire im Jahr 1764 fest. Aber auch, wenn die Vierbeiner mit der kalten Schnauze in vielen Haushalten Teil der Familie sind, so sind sie doch auch: Wildtiere. Sie können entsprechend große Schäden anrichten.

Dass dies manchmal auf gar witzige und unglaubliche Weise geschieht, zeigt eine Sammlung von Urteilen, über die der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) berichtet. Und manchmal muss der Hund gar nicht bösartig oder aggressiv werden, damit Herrchen und Frauchen ein Schaden entsteht.

Ein Beispiel: Ein Hund war vor einem Laden angebunden worden und hatte sich zu einem Nickerchen hingelegt, während die Halterin einkaufte. Eine andere Kundin übersah das Tier und stürzte drüber, zog sich dabei einen komplizierten Bruch zu. Die Halterin musste 15.000 Euro Schmerzensgeld zahlen (Az 19 U 96/12).

Ähnliches Pech hatte eine Frau, die im Campingurlaub über den liegenden Hund eines befreundeten Paares stürzte. Die Freundschaft war danach freilich dahin, klagte doch die Frau auf Schmerzensgeld. Allerdings verständlicherweise — so schwer waren die Verletzungen beim Sturz, dass sie dauerhaft körperlich beeinträchtigt blieb, mit allen entstehenden Kosten wie Reha, behindertengerechter Umbau der Wohnung etc. Auch hier wurden die Halter des Tieres zu Schadensersatz verurteilt (Az. 19 U 96/12).

Wer einen Hund hält, hat folglich ein hohes Haftungsrisiko: Gilt doch das Prinzip der Gefährdungshaftung nach § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Und das kann bis in den Ruin führen, haftet doch ein Hundehalter mit seinem gesamten Vermögen für die Schäden, die Bello oder Wuffi anrichten. Leider sind diese keineswegs selten. Stolze 100.000 Schadensfälle registrieren die Versicherer jedes Jahr und zahlen dafür in Summe mehr als 80 Millionen Euro.

Eine gewöhnliche Privathaftpflicht greift bei Hunden in der Regel nicht. Hierfür muss ein extra Vertrag abgeschlossen werden. Sechs Bundesländer haben sogar bereits eine Pflicht zur Hundehalter-Haftpflicht eingeführt: Berlin, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. In anderen Bundesländern wie Bayern gilt eine solche Pflicht zumindest für bestimmte Rassen. Wer gegen die Vorgabe verstößt und seinen Hund unversichert lässt, muss ein Bußgeld fürchten.

Glimpflich ging übrigens ein Rechtsstreit aus, bei dem der Hund eines Halters quasi Unmögliches vollbrachte. Erst drang er in die Wohnung des Nachbarn ein, dann verstopfte er den Abfluss des Waschbeckens mit Klopapier, das er von der Toilette geholt hatte. Und, zu allem Übel, drehte mit seinem Maul auch noch den Wasserhahn auf. Das Werk mündete in einen großen Wasserschaden, den nun der Hundebesitzer ersetzen sollte. Musste er nicht: Das sei eine unglückliche Verkettung von Umständen gewesen, entschieden die Richter (Az: 19 S 1968/99).

Wie wichtig es ist als Hundehalter eine entsprechende Hundehalterhaftpflicht abzuschließen, zeigt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichtes Oldenburg. Wenn ein freilaufender Hund dritten Personen eine Bisswunde zufügt, haftet der Halter selbst dann, wenn er die betroffene Person vor dem Hund gewarnt hat und sie sich dennoch unachtsam dem Tier näherte.

Mit einem aktuell veröffentlichten Urteil hat das Oberlandesgericht Oldenburg festgestellt, dass ein Hundehalter zu Schadenersatz verpflichtet ist, wenn eine dritte Person ins Gesicht gebissen wird. Das gilt selbst dann, wenn der oder die Geschädigte zuvor aufgefordert wurde, das Tier nicht anzufassen, und sich dennoch zu ihm hinunterbeugt (Urteil vom 08.11.2017, Az.: 9 U 48/17).

Freilaufender Hund beißt Geburtstagsgast

Im konkreten Rechtsstreit feierte ein Mann seinen 75. Geburtstag. In der Wohnung hielt sich auch ein freilaufender Hund auf, den er wenige Woche zuvor aus einem Tierheim in Rumänien mitgebracht hatte. Der Mann ermahnte die Gäste, den Hund nicht anzufassen und ihm keine Leckerli zu geben, da das Tier noch scheu sei.

Dennoch beugte sich eine Bekannte des Mannes zu dem Tier hinunter und wollte es begrüßen. Das war keine gute Idee: der scheue Hund biss die Frau ins Gesicht, so dass sie mehrere Biss- und Risswunden erlitt. Sie verletzte sich so schwer, dass der Notarzt kommen musste und sie mehrere Operationen durchzustehen hatte.

Daraufhin verklagte die Frau ihren Gastgeber und wollten Schadenersatz. Dieser lehnte jedoch ab: Da sie sich trotz Warnung zu dem Hund hinuntergebeugt habe, treffe sie wenigstens eine Mitschuld, argumentierte der Tierfreund. Er wollte folglich für die Bisswunde nicht zahlen.

Gebissene Frau trifft keine Mitschuld

Doch das sahen die Richter des Oberlandesgerichtes anders. Wie bereits die Vorinstanz bestätigten sie, dass der Hundehalter vollumfänglich zu Schadenersatz verpflichtet ist und der gebissenen Frau kein Mitverschulden angelastet werden kann.

Nach Auffassung der Richter stellt der Biss ins Gesicht eine „typische Tiergefahr“ dar, für die Halter haften müssen. Eine Ausnahme würde es lediglich darstellen, wenn sich jemand ohne triftigen Grund bewusst in eine Situation drohender Eigengefährdung begebe. Dies sei hier nicht gegeben, da die verletzte Person den Hund weder gefüttert noch gestreichelt, sondern sich lediglich zu ihm hinuntergebeugt hätte.

Im Gegenteil: Wenn ein Hund frei auf einer Geburstagsparty herumlaufe, könnten die Gäste nicht damit rechnen, dass das Tier zubeißen werde, betonte das Gericht. Ein Gast dürfe bei einem freilaufenden Haustier nach Treu und Glauben damit rechnen, dass bei einem normalen Herunterbeugen zu einem Haustier dieses nicht bereits zu einem Angriff gereizt werde. Mehrere andere Gerichte hatten in ähnlichen Fällen auch betont, dass der Halter haftet.

Hier sei Hundehaltern dringend dazu geraten, eine Hundehalterhaftpflicht abzuschließen: Sie springt ein, wenn der Hund Passanten beißt. Nicht jedoch, wenn Mitglieder der eigenen Familie eine Bisswunde erleiden, denn Familienmitglieder werden wie Halter bewertet. Hierfür muss zusätzlich eine private Unfallversicherung abgeschlossen werden. Und es ist gar nicht so selten, dass eine Hundehalter-Haftpflicht einspringen muss. Pro Jahr ereignen sich laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) 100.000 Fälle, in denen die Haftpflicht zahlt: das sind pro Tag 274!

Wer einen Hund hat, der sollte auch eine Haftpflichtversicherung für sein Tier abschließen. Denn die Schäden, die Bello und Wuffi jedes Jahr verursachen, gehen in die Millionen. In fünf Bundesländern ist eine Hundehalterhaftpflicht sogar ein Muss, wenn der Tierfreund sich einen Hund anschaffen will.

Deutschland ist Hundeland! Rund 7 Millionen Hunde werden hierzulande als Haustier gehalten, und in jedem fünften Haushalt lässt sich ein treuer Vierbeiner finden. Bedenklich ist aber, dass nur 70 Prozent der Tiere mit einer Hundehalter-Haftpflicht abgesichert sind. Denn der Schaden, den Hunde jedes Jahr verursachen, ist immens. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) beziffert ihn auf 80 Millionen Euro.

Dabei sollten sich Tierfreunde bewusst machen, dass sie für jeden Schaden vollumfänglich haften, den Bello oder Wuffi verursachen. Und zwar mit dem gesamten Privateigentum! Hier greift die sogenannte Gefährdungshaftung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. In Paragraph 833 heißt es: „Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“ Im Zweifel kann sich das geliebte Tier als Schuldenfalle erweisen!

Sogar ein Schoßhund kann großen Schaden verursachen!

Eine Gefahr geht dabei nicht nur von großen Hunden aus. Denn eine der häufigsten Schadenursachen sind Unfälle im Verkehr. Selbst ein kleiner Schoßhund kann einen Radfahrer zu Fall bringen oder einen Autounfall verursachen, wenn er sich davonstiehlt und auf die Straße läuft. Die erwartbaren Schadenkosten sind immens und können in die Millionen gehen. Im Zweifel muss nicht nur ein hoher Sachschaden ersetzt werden, wenn das Auto kaputtgeht, sondern die Insassen tragen sogar einen bleibenden Gesundheitsschaden davon.

Aus diesem Grund sollten alle Hundehalter eine Haftpflicht für ihr Tier abschließen. Fünf Bundesländer haben sogar ein Gesetz verabschiedet, das eine solche Police für jeden Hundebesitzer vorschreibt: Berlin, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Niedersachsen und Hamburg. Wer hier einen Hund erwirbt, ohne eine Versicherung zu haben, riskiert ein saftiges Bußgeld von bis zu 10.000 Euro.

Schwieriger wird es, wenn ein sogenannter Kampfhund versichert werden soll, etwa ein Pit Pull Terrier. Dann muss extra beim Versicherer angefragt werden, ob und zu welchen Bedingungen der Hund versicherbar ist. Solche Hunde brauchen übrigens in fast allen Bundesländern verpflichtend eine Haftpflicht. Dass ein Kampfhund nicht automatisch aggressiv ist und das Problem oft am anderen Ende der Leine zu finden, wissen freilich auch die Versicherer. Die Einstufung erfolgte zu einer Zeit, als bestimmte Rassen tatsächlich noch zum Kämpfen gezüchtet wurden. Welche Rasse darunter fällt, klärt ein Beratungsgespräch!

Für viele Bundesbürger gehört der Hund zur Familie: mehr als 7 Millionen der treuen Gefährten leben in Deutschlands Haushalten. Aber selbst der liebste Schoßhund kann große Schäden verursachen, wenn er zum Beispiel auf die Straße rennt und einen Autounfall verursacht. Eine Hundehalterhaftpflichtversicherung kommt für finanzielle Schäden auf – und ist in immer mehr Bundesländern verpflichtend vorgeschrieben.

Wie wichtig es für Hundebesitzer sein kann eine Hundehalterhaftpflicht abzuschließen, zeigt eine Zeitungsmeldung vom 1. Dezember. Eine Frau hatte in Braunschweig ihren Familienhund der Rasse Rhodesian Ridgeback an einem Papierkorb festgebunden, um in einen Laden zu gehen. Das Tier, ausgestattet mit kräftigen Muskeln, geriet in Panik, als Frauchen verschwunden war. Also versuchte sich der Hund loszureißen, was ihm aber nicht gelang.

Den Papierkorb hinter sich herziehend, stürmte der Hund durch mehrere Straßen zurück zur Wohnung, beschädigte dabei vier geparkte Autos und krachte schließlich gegen eine Glastür. Ein Tierarzt kümmerte sich um die Verletzungen des Hundes, die Tierhalterhaftpflicht um den finanziellen Schaden von mehreren Tausend Euro, wie Medien berichten.

80 Millionen Euro Haftpflicht-Schaden durch Hunde

Laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) verursachen Hunde jedes Jahr Haftpflichtschäden in Höhe von 80 Millionen Euro. Noch schwerwiegender als im oben genannten Beispiel sind Unfälle mit Hunden, bei denen nicht nur Sachen zu Bruch gehen, sondern gar Menschen verletzt werden.

Reißt sich zum Beispiel ein Hund von der Leine los und erschrickt einen Fußgänger derart, dass dieser stürzt und sich eine bleibende Beeinträchtigung zuzieht, muss der Hundehalter laut § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches haften, und zwar mit seinem gesamten Vermögen. Die Haftung beinhaltet Kosten für die Reha, den Verdienstausfall und ein Schmerzensgeld.

Dabei sind Zwischenfälle mit Hunden keine Seltenheit. Mehr als 100.000 Schadensfälle werden den Versicherern pro Jahr gemeldet. Das sind im Bundesschnitt 273 pro Tag! Eine stolze Summe. Und nicht nur große Hunde sind gefährlich. Selbst ein kleiner Schoßhund kann einen ordentlichen Schaden verursachen, wenn er etwa auf die Straße rennt und einen Fahrer zu einem riskanten Ausweichmanöver zwingt. Selbst der liebste und best erzogenste Hund kann in einem unerwarteten Moment viel Chaos anrichten.

Pflicht zur Haftpflicht in sechs Bundesländern

Aufgrund der hohen Risiken gehen immer mehr Bundesländer dazu über, Hundebesitzer zum Abschluss einer Tierhalterhaftpflicht-Police zu zwingen. Ein Bußgeld droht in sechs Bundesländern, wenn Bello oder Wuffi keinen entsprechenden Vertrag haben: Berlin, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Auch andere Bundesländer debattieren aktuell über die Einführung einer entsprechenden Pflicht. Doch schon im eigenen Interesse sollte eine solche Versicherung abgeschlossen werden. Ein Grundschutz ist schon ab einem niedrigen zweistelligen Betrag im Jahr zu haben.

Lebt man mit einem Haustier in einer Mietwohnung, hat man sich ein Stück Wildnis in die eigenen vier Wände geholt. Meist geht das gut. Manchmal sind aber zerrissene Sofakissen, Urinspuren auf dem Teppich oder Nagezahnabdrücke in Parkett und Schrankwand die Zeugen dieses Zusammenlebens. Vermieter finden das nicht so schön, für den Mieter heißt das dann, kostspielig wieder den Urzustand herzustellen. Das kann ins Geld gehen, außer man hat die entsprechende Versicherung.

Tiere nutzen eine Wohnung als Lebensraum, entsprechend intensiv ist die Abnutzung. Eine Privathaftpflicht kann dann für die Schäden aufkommen, die Kleintiere wie Meerschweinchen, Kaninchen oder Katzen zu verursachen im Stande sind.

Vermieter dürfen die Haltung von kleinen Tieren nicht verbieten, sie müssen sie dulden. Im Mietvertrag kann man aber die einzelnen Regelungen, die das Halten von Hunden oder Katzen betreffen, in der Regel auch noch mal en Detail nachlesen. Das heißt auch, dass große Tiere, und dazu zählen Hunde, nur mit dem Einverständnis des Vermieters einziehen dürfen.

Für Abnutzungs-Schäden zahlt die Versicherung nicht

Nicht nur die Größe des Tieres ist entscheidend, ob eine Versicherung aufkommt, sondern auch die Art des Schadens. Ereignet sich ein Missgeschick durch ein Tier „unvorhergesehen und plötzlich“ und hätte nicht vorhergesehen (also auch nicht verhindert) werden können, zahlt bei Kleintieren in der Regel die Privathaftpflichtversicherung. Für Hunde muss eine extra Tierhalter-Haftpflicht abgeschlossen werden.

Bei vorhersehbaren Schäden zahlt der Mieter aber meist selbst. Denn ein natürliches Verhalten beim Tier ist selbstverständlich und kann in der Regel nicht versichert werden. Entsprechend sind „Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung“ in den meisten Haftpflicht-Verträgen explizit ausgeschlossen. Zerkratzte Tapeten und Teppiche werden darum von den Versicherungen unter die Verantwortlichkeit des Mieters subsumiert.

Bei der erstatteten Schadenshöhe ist das Alter des beschädigten Objektes oder des betroffenen Wohnbereichs ausschlaggebend. Bei neuverlegtem Parkett mit frischen Kratzspuren wird der Schadensersatz also entsprechend höher ausfallen.

Artgerechte Haltung ist wichtig!

Die artgerechte Haltung des Tieres ist ein entscheidendes Kriterium bei der Frage, ob ein Schaden von der Privathaftpflicht oder, beim Hund, von der Hundehaftpflichtversicherung getragen wird. Wer sich ein ganzes Rudel Hunde in einer Zweiraumwohung hält, kann demnach nicht darauf vertrauen, dass die Schäden, die sich aus diesen Wohnverhältnissen ergeben, von der Privathaftpflicht beglichen werden.

Zu viele Tiere auf zu engem Raum oder lange Phasen der Vernachlässigung des Tieres durch Abwesenheit des Herrchens sind das Gegenteil von artgerechter Haltung, und hier werden Versicherer den Einzelfall genau prüfen und die Schadensregulierung gegebenen Falles abschlägig entscheiden. Aus Gründen der Moral, aber auch, um den Versicherungsschutz unangefochten aufrecht zu halten, sollten Tiere also auf jeden Fall artgerecht gehalten werden.

Die Notwendigkeit einer Hundehalter-Haftpflichtversicherung für den eigenen Vierbeiner ist vielen Bundesbürgern bewusst. Fünf Bundesländern haben sogar eine gesetzliche Pflicht zur Absicherung eingeführt. In Berlin, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Hamburg darf kein Wuffi auf die Straße, der nicht über eine Tierhaftpflichtversicherung verfügt. In der Regel schreibt hier der Gesetzgeber eine Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden vor. Verstöße werden mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro bestraft.

Versicherungsexperten empfehlen eine Deckungssumme für Sach- und Vermögensschäden bis 3 Millionen Euro. Wer einen Kampfhund hat, muss eine extra Police abschließen, weil die Versicherungen hier ein höheres Risiko annehmen.

Bei der Absicherung sollten Hundebesitzer genau hinschauen. Während das Führen des Hundes ohne Leine in den meisten Tarifen mitversichert ist, gibt es bei anderen Absicherungsmöglichkeiten teilweise deutliche Unterschiede. Das betrifft beispielsweise den Auslands-Schutz oder einen Deckakt.

Mit dem Hintergrund, dass eine Hundehalter-Haftpflichtversicherung eben nicht in allen Bundesländern Pflicht ist, zeigt sich die Forderungsausfalldeckung als besonders wichtig. Diese greift dann, wenn man selbst geschädigt wurde – und der Verursacher nicht zahlen kann.

Wenn die Forderungsausfalldeckung fehlt

Ein mögliches Szenario könnte so aussehen: Beim Gassi-gehen kommt es zwischen zwei Hunden zu einer Auseinandersetzung. Wurde dabei der eigene Hund oder trägt man sogar persönlich Bisswunden davon, entsteht meist nicht nur ein körperlicher, sondern auch ein finanzieller Schaden. So könnten in etwa Kosten für den Tierarzt oder daraus resultierende Einkommens-Ausfälle entstehen.

Nach § 833 BGB haftet der Hundebesitzer unbegrenzt mit seinem Privatvermögen. Besitzt dieser aber keine Hundehalter-Haftpflichtversicherung, droht der Geschädigte auf den Kosten sitzenzubleiben. Nicht so, wenn der Geschädigte eine Forderungsausfalldeckung im eigenen Haftpflicht-Vertrag vereinbart hat. Nun übernimmt der eigene Versicherer die Kosten, die eigentlich der andere Hundebesitzer hätte zahlen müssen.

Wildunfall: Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft hat am Dienstag die Zahl der gemeldeten Wildunfälle im Jahr 2014 bekanntgegeben. Demnach mussten pro Tag rund 650 Autofahrer in Deutschland einen Sach- oder gar Personenschaden beklagen.

Insgesamt gingen im Jahr 2014 rund 238.000 Meldungen zu Wildunfällen bei den deutschen Kfz-Versicherern ein, womit die Zahl gegenüber dem Vorjahr leicht gesunken ist (-4 Prozent). Gestiegen sind hingegen die Gesamtkosten, mussten die Gesellschaften doch Schäden in Höhe von insgesamt 575 Millionen Euro begleichen. Heruntergerechnet auf den einzelnen Unfall, bedeutet dies Kosten von 2.400 Euro pro Zusammenstoß.

Vollkasko bietet auch Schutz bei Nutz- und Haustieren

Welche Versicherung zahlt aber, wenn Fuchs, Reh oder Wildschwein in ein Auto laufen? Schäden durch sogenanntes Haarwild begleicht die Teilkaskoversicherung. Allerdings müssen hierfür bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Zum einen muss sich das Auto in Bewegung befunden haben, zum anderen muss vom Tier eine „typische Gefahr“ ausgehen. Das heißt, wenn das Tier beim Zusammenstoß bereits tot war, etwa weil ein vorheriges Auto es schon angefahren und verletzt hatte, kann die Versicherung unter Umständen die Zahlung verweigern (OLG München, Az: 10 U 4630/85).

Auch wenn der Schaden nicht durch Haarwild verursacht wurde, sondern durch ein anderes Tier, geht der Autofahrer bei einer Teilkasko leer aus, sofern es nicht anders im Vertrag steht. Hier gilt es zu bedenken, dass auch Kühe oder Hunde durchaus vor ein Auto laufen und großen Schaden verursachen können. Auf der sicheren Seite ist man jedoch mit dem Abschluss einer Vollkaskoversicherung. Sie leistet auch bei Zusammenstößen mit Haus- und Nutztieren.

Polizei informieren und Unfallstelle sichern!

Was müssen Autofahrer tun, nachdem sie in einen Wildunfall verwickelt wurden? Soll der Schaden schnell und problemlos vom Versicherer reguliert werden, ist vor allem die Wildbescheinigung des Försters oder Jagdpächters wichtig; hilfreich sind außerdem Fotos vom Unfallort, Tier und Fahrzeug. Wer keinen Förster erreichen kann, muss sich nicht sorgen. Auch ein Anruf bei der Polizei bewirkt, dass die richtigen Fachleute informiert werden – und sollte folglich nicht unterbleiben!

Pflicht ist es zudem, nach einem Wildunfall die Stelle mit Warndreieck zu sichern und die Fahrbahn zu verlassen. Auch das Überziehen einer Warnweste ist obligatorisch; sie bewirkt, dass man von anderen Verkehrsteilnehmern gut gesehen wird. Tabu ist hingegen das Berühren eines verletzten Tieres. Dieses kann aggressiv reagieren und sogar Tollwut haben! Also besser warten, bis der Förster eintrifft.

Wie wichtig der Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung ist, zeigt ein aktueller Rechtsstreit, von dem die Deutsche Anwaltshotline berichtet. Demnach müssen Hundehalter vollumfänglich für einen Schaden aufkommen, wenn ein freilaufender Hund einen Unfall verursacht.

Geklagt hatte eine Frau, die auf dem Radweg mit einem Rüden kollidierte und sich dabei verletzte. Der Besitzer ließ das Tier auf dem Radweg frei laufen, wobei der Hund seine Leine im Maul hielt und hinter sich herschleifte. Als der Hundebesitzer die Radfahrerin bemerkte, pfiff er nach seinem Hund. Dieser reagierte zunächst nicht, so dass die Radlerin ihn langsam zu überholen versuchte. Dann aber machte der Hund eine plötzliche Kehrtwende und rammte die Frau.

Frau verlangte Schmerzensgeld für verletztes Knie

Die Folgen des Sturzes waren bitter. Nicht nur musste sich die Radfahrerin am Knie operieren lassen. Sie saß auch einige Wochen im Rollstuhl und hat seither immer wieder mit Schmerzen zu kämpfen. Deshalb verklagte sie den Hundehalter auf ein Schmerzensgeld von 6.500 Euro, die der Mann nicht zahlen wollte.

Doch das Landgericht Tübingen gab der Frau Recht: der Tierfreund muss das Geld berappen. Und das nicht ohne Grund. Nach § 833 BGB haftet jeder Hundebesitzer in Deutschland immer und unbegrenzt mit seinem Privatvermögen für den Schaden, den sein Vierbeiner verursacht. Da spielt es auch keine Rolle, ob das Herrchen oder Frauchen Schuld am Fehlverhalten des Tieres hat.

Durch die schleifende Leine hätte der Mann das Gefahrenpotential für Radfahrer sogar noch erhöht, betonten die Richter. Denn selbst wenn der Hund auf den Zuruf reagiert hätte, hätte er mit seiner Leine den gesamten Radweg versperrt (Az. 5 O 218/14).

5 Bundesländer haben Versicherungspflicht

Im verhandelten Fall hatte der Hundebesitzer noch Glück, dass die Frau keine schwerere Verletzung bei ihrem Sturz davontrug. Schnell können sich die Schadensforderungen auf hunderttausende Euro summieren, wenn ein bleibender Gesundheitsschaden zu beklagen ist und der Betroffene vielleicht sogar den Beruf aufgeben muss.

Aus diesem Grund haben fünf Bundesländer eine gesetzliche Pflicht zur Hundehalter-Haftpflicht eingeführt. In Berlin, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Hamburg können Tierbesitzer mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 belangt werden, wenn sie keine entsprechende Police besitzen. Ein Beratungsgespräch schafft Klarheit, welche Versicherung für den Vierbeiner geeignet ist!