Beiträge

Der Jahreswechsel 2022/23 bringt eine Reihe gesetzlicher Änderungen mit sich. So steigen Sparerpauschbetrag und Kindergeld.

Zum 1. Januar 2023 treten einige gesetzliche Änderungen in Kraft, die sich teilweise direkt im Portmonnaie bemerkbar machen. Drei der wichtigsten Gesetzesänderungen sind hier zusammengefasst:

Kindergeld-Erhöhung

2023 erhalten Eltern mehr Kindergeld. Familien bekommen ab Januar für die ersten drei Kinder jeweils 250 Euro monatlich (zuvor 219 Euro für das erste und zweite Kind, 225 Euro für das dritte Kind). Ab dem vierten Kind gibt es pro Monat weiterhin 250 Euro. Der Kinderfreibetrag steigt von 8.548 auf 8.688 Euro pro Jahr.

Midijob-Grenze steigt

Die Leistung voller Sozialabgaben-Beiträge wird ab 01. Januar 2023 erst ab einem Monatseinkommen von 2.000 Euro fällig. Zum 1. Oktober 2022 war die Grenze bereits von 1.300 auf 1.600 Euro gestiegen. Seit Oktober beträgt der gesetzliche Mindestlohn zwölf Euro pro Stunde und auch die Verdienstgrenze für Minijobber stieg von 450 auf 520 Euro.

Sparen: Freibetrag steigt

Der Sparerpauschbetrag – früher Sparerfreibetrag genannt – sorgt dafür, dass Kapitaleinkünfte bei der Einkommenssteuer steuerfrei bleiben, wenn sie einen bestimmten Betrag nicht überschreiten. Ab 2023 soll er von 801 auf 1.000 Euro und bei zusammenveranlagten Ehegatten von 1.602 auf 2.000 Euro erhöht werden.

Der Jahreswechsel 2022/23 bringt eine Reihe gesetzlicher Änderungen mit sich. Das gilt auch für die Altersvorsorge. 4 Punkte, die für den Ruhestand von Bedeutung sein können und sich zum 01. Januar 2023 ändern.

Das neue Jahr bringt neue Regeln und Gesetze – daran ändert sich auch 2023 nichts. Einige dieser Veränderungen betreffen die Altersvorsorge direkt. Vier der wichtigsten Änderungen sind hier zusammengetragen:

bAV-Leistungen für Rentner: Freibeträge steigen

Leistungen aus einer Betriebsrente unterliegen grundsätzlich ebenfalls der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Der seit 2020 existierende Freibetrag, bis zu dessen Grenze keine Beiträge erhoben werden, wird erhöht. Er steigt von 164,50 Euro monatlich auf 169,75 Euro. Beitragszahlungen fallen nur Leistungen an, die diesen Freibetrag überschreiten. Gleiches gilt für die Freigrenze der Pflegeversicherung. Dieser steigt ebenfalls auf 169,75 Euro monatlich. Wird diese Grenze überschritten, ist die gesamte Leistung beitragspflichtig. Wichtig: Diese Regeln gelten nur für Pflichtversicherte, nicht für freiwillig Versicherte.

Basis-Rente: Künftig vollständig absetzbar

Basis-Rentenbeiträge können als Sonderausgaben gemeinsam mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Der mögliche Betrag dafür steigt ab Januar auf 26.528 Euro (bzw. 53.056 Euro bei Verheirateten). Im Rahmen des dritten Entlastungspakets der Bundesregierung sollen davon künftig 100 Prozent absetzbar sein, 2022 waren es noch 94 Prozent.

Betrieblichen Altersversorgung (bAV): Förderbeträge erhöht

Der steuerliche Förderbetrag für Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) erhöht sich von 564 auf 584 Euro sowie der sozialversicherungsfreie Beitrag von 282 auf 292 Euro monatlich (nicht betroffen sind pauschalbesteuerte Direktversicherungen und Pensionskassen). Gleiches gilt für den sozialversicherungsfreien Förderbetrag von Unterstützungskassen und Direktzusagen im Rahmen einer Entgeltumwandlung, auch dieser steigt von monatlich 282 auf 292 Euro.

Beitragsbemessungsgrenze (BBG) steigt wieder

Gewöhnlich steht im Januar die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) für die allgemeine Rentenversicherung an. Diese Grenze ist der maximale Bruttolohnbetrag, der bei der Bestimmung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung beachtet wird. Der Teil des Bruttogehalts, der darüber hinausgeht, ist beitragsfrei. Aufgrund der Corona-Pandemie und der damit verbundenen kurzfristig negativen Einkommensentwicklung ist die BBG 2022 erstmalig gesunken. Zum 1. Januar 2023 wird sie nun wieder ansteigen: in den alten Bundesländern von monatlich 7.050 auf 7.300 Euro (87.600 Euro im Jahr), im Osten Deutschlands von 6.750 auf 7.100 Euro (85.200 Euro im Jahr).

Ein Jahreswechsel kann Anlass sein, den aktuellen Status der Versicherungen zu überprüfen. Denn unter Umständen müssen diese angepasst werden: nicht nur, wenn eine neue Lebenssituation eingetreten ist, sondern mitunter sogar bei kleinen Änderungen.

Zum Neujahr setzen sich viele Menschen neue Ziele und ziehen Bilanz, was sich in den vergangenen zwölf Monaten so ereignet hat. Die guten Vorsätze sollten dabei jauch das Thema Versicherung nicht aussparen. Denn Änderungsbedarf besteht unter Umständen auch beim Versicherungsschutz, wenn sich im Leben etwas ändert oder bereits geändert hat.

Beispiel private Altersvorsorge: Zum Ende des Jahres empfiehlt es sich zu überprüfen, ob man als Riester-Sparer auch tatsächlich alle Zuschläge erhält. Um voll förderfähig zu sein, müssen Sparer jedes Jahr mindestens vier Prozent ihres Vorjahres-Bruttoeinkommens in den Vertrag einzahlen: abzüglich der Zulagen. Auch muss ein „Antrag zur Altersvorsorgezulage“ beim Versicherer gestellt werden.

Vorsorgesparer können die Zulagen eines Jahres bis zum Ende des übernächsten Jahres einfordern: für 2017 also bis Ende 2019. Eine Elternzeit ermöglicht es hingegen, die Einzahlung in den Vertrag auf einen Sockelbeitrag zu reduzieren. Hier empfiehlt sich ein Beratungsgespräch bei einem Versicherungsexperten!

Doch nicht nur bei Riester lohnt es sich, die Angemessenheit des Versicherungsschutzes zu checken. Beispiel Hausratversicherung: Hat eine Familie sich neue Wertgegenstände für die Wohnung gekauft oder eine teure Einrichtung, muss unter Umständen der Schutz erhöht werden. So ist zum Beispiel für Schmuck und Uhren, die außerhalb eines Safes aufbewahrt werden, die Deckungssumme in vielen Policen beschränkt. Und wer ein Grundstück kauft oder gar selbst einen Hausbau plant, hat natürlich auch neue Risiken. Unter Umständen muss dann eine Grundstücks- oder Bauherrenhaftpflicht eingeplant werden.

Auch wenn sich die Einkommens-Situation verändert hat, der Chef etwa eine Lohnerhöhung springen ließ oder man sogar selbst auf den Chefsessel befördert wurde, lohnt ein Vertragscheck. Bei Berufsunfähigkeits-, Lebens- oder Rentenversicherungen muss unter Umständen die vereinbarte Leistung erhöht werden. Das ermöglichen die sogenannten Nachversicherungsgarantien in den Verträgen: Sie erlauben es, bei bestimmten Ereignissen wie einem Häuslebau oder einer Heirat den Schutz entsprechend anzupassen. Worauf sich noch zu achten lohnt, klärt ein Beratungsgespräch!

Wenn zum Jahreswechsel der Briefkasten durch Knaller kaputtgeht, sollten Hausbesitzer solche kleinen Schäden nicht unbedingt der Wohngebäudeversicherung melden. Wer zu oft kleine Schäden ersetzt haben will, muss im schlimmsten Fall mit der Kündigung seines Vertrages rechnen.

Zu Silvester passiert es immer wieder: Kinder und Jugendliche stecken Knaller und Silvesterraketen in Briefkästen oder Mülltonnen, weil sie das für einen lustigen Streich halten. Schnell ist dann ein Sachschaden zu beklagen. Ist der Briefkasten fest mit dem Haus verbunden, kommt in der Regel die Wohngebäudeversicherung für den finanziellen Schaden auf. Abhängig vom Vertrag können Hausbesitzer auch andere sogenannte ausgelagerte Gebäudeteile in den Schutz einschließen: etwa Gewächshäuser.

Kleine Schäden besser aus eigener Tasche zahlen

Doch wenn am Haus am Neujahrstag tatsächlich etwas durch Brandkörper kaputtgegangen ist, sollten die Betroffenen gut überlegen, ob sie auch jeden Bagatellschaden an die Versicherung melden. Beträge im niedrigen dreistelligen Bereich sollten stattdessen besser aus eigener Tasche gezahlt werden.

Der Grund: zwar erhalten die Verbraucher ihren finanziellen Verlust umgehend ersetzt, wenn sie einen Schaden melden. Aber wer zu oft kleine Schäden vom Wohngebäude-Versicherer in kurzer Zeit reguliert haben will, muss mit der Kündigung seines Vertrages rechnen. Hierzu sind die Gesellschaften berechtigt, weil ihnen durch häufige Schadensmeldungen ein hoher Verwaltungsaufwand entsteht.

Viele Anbieter haben entsprechende Klauseln in ihren Verträgen formuliert. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen berichtet, dass eine zunehmende Zahl an Versicherern von dem Kündigungsrecht Gebrauch macht.

Wohngebäude-Versicherung soll hohes finanzielles Risiko absichern

Wenn der Versicherer dann tatsächlich die Wohngebäude-Police gekündigt hat, haben die Hausbesitzer ein weiteres Problem. Denn so schnell finden sie keinen neuen Vertrag zu einem ähnlichen Preis. Der Grund: Kunden mit auffällig häufigen Schadensmeldungen werden in einer Art schwarzen Liste der Versicherungswirtschaft eingetragen, dem sogenannten Auskunftssystem HIS. Die private Auskunftei ist vergleichbar mit der Schufa: Verbraucher, die dort notiert sind, haben sich durch ihr Verhalten zumindest verdächtig gemacht, alle Versicherer haben darauf Zugriff. Häufige Schadensmeldungen im kurzen Abstand werden als entsprechend verdächtig gewertet.

Zwar schließt ein Eintrag in die Auskunftei nicht aus, dass man einen neuen Vertrag findet. Auch ist man keineswegs damit als Betrüger abgestempelt. Aber der Versicherer wird im Vorfeld genauer nachprüfen, ob und zu welchen Konditionen er Versicherungsschutz gewährt. Im Zweifel muss der Neukunde dann einen höheren Betrag zahlen.

Deshalb gilt: eine Wohngebäudeversicherung ist vor allem dazu da, einen hohen finanziellen Schaden abzusichern, etwa wenn durch Brand oder Rohrbruch ein Schaden am Gebäude besteht. Dann kann sich die Schadenssumme schnell auf zehntausende, wenn nicht gar mehrere hunderttausend Euro summieren. Für solche Fälle hat man den Vertrag vor allem abgeschlossen!

GKV: Ab Januar 2015 erheben die Krankenkassen wieder Zusatzbeiträge. Wenn Beitragszahler den Zusatzbeitrag nicht zahlen wollen, haben sie ein Sonderkündigungsrecht. Doch nicht der Preis allein sollte den Ausschlag geben, ob man sich für oder gegen eine Kasse entscheidet – auch die Leistungen sind wichtig!

Schnell die Krankenkasse wechseln, wenn ein anderer Anbieter billiger ist? Hierbei ist Vorsicht geboten! Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) warnt vor voreiligen Kündigungen. Die Versicherten sollten nicht nur auf die Höhe des Zusatzbeitrags achten, sondern auch die teilweise unterschiedlichen Leistungen berücksichtigen, sagte der Sprecher des GKV-Spitzenverbandes, Florian Lanz, der Deutschen Presse-Agentur.

Kassenpatienten haben Sonderkündigungsrecht

Und tatsächlich ist ein Wechsel für viele GKV-Patienten verlockend. Die Kassenpatienten bekommen nämlich mit der Neuregelung der Kassenfinanzierung ein Sonderkündigungsrecht, sobald die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag einführt oder diesen erhöht. Damit will der Gesetzgeber für mehr Wettbewerb unter den Anbietern sorgen.

Die Kassen sind sogar verpflichtet, die Mitglieder auf die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrages hinzuweisen – so hat der Versicherte einen Vergleichswert. Auch die Beitragsliste des GKV-Spitzenverbandes muss die Krankenversicherung ab dem 01. Januar ausweisen. Unter der Adresse http://www.gkv-zusatzbeitraege.de sind hier die jeweiligen Daten einsehbar.

Im kommenden Jahr halten sich die gesetzlichen Anbieter noch mit Zusatzbeiträgen zurück: Er bleibt weitestgehend im Rahmen des jetzigen Satzes von 15,5 Prozent. Doch weil die Reserven sinken, erwarten Experten schon bald einen Anstieg der Zusatzbeiträge um durchschnittlich 0,2 Beitragssatzpunkte pro Jahr. Dann kann es schnell teurer werden!

Krankenkasse ist nicht gleich Krankenkasse

Doch viele Kassen werden dann unter Umständen ihre Leistungen reduzieren, um den Zusatzbeitrag niedrig zu halten. Und hier gilt es, genau hinzusehen!

Zwar sind nahezu 90 Prozent aller Kassenleistungen vom Gesetzgeber vorgeschrieben und somit identisch. Aber dennoch gibt es Unterschiede. Während etwa die meisten Kassen die Vorsorge gegen Hautkrebs erst ab dem 35. Lebensjahr finanzieren, bieten andere Versicherungen diese Untersuchung schon ab 19 oder 20 Jahren an. Sonnenanbeter und andere Risikogruppen können von diesem Bonus profitieren.

Auch für Schwangere haben Kassen ein unterschiedliches Leistungsspektrum. Manche bezahlen etwa eine Haushaltshilfe, wenn aufgrund von Schwangerschaftsbeschwerden der Haushalt nicht geführt werden kann. Oder sie erstatten den Notruf für eine Hebammenhilfe. Unterschiede gibt es auch beim Kostenersatz für homöopathische Behandlungen.

Wer gesund lebt und selten einen Arzt aufsucht, der könnte von Kassentarifen mit Beitragsrückerstattung profitieren. Dann zahlt die Versicherung eine Prämie aus, wenn der Patient ein Jahr lang keine Gesundheitsleistungen in Anspruch genommen hat. Vorsorgeuntersuchungen zählen in der Regel nicht dazu. Es lohnt also ein genauer Blick, was die jeweilige Kasse zu bieten hat. Denn der Zusatzbeitrag entscheidet nicht allein über die Qualität einer Krankenkasse!