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Der Jahreswechsel 2022/23 bringt eine Reihe gesetzlicher Änderungen mit sich. So steigen Sparerpauschbetrag und Kindergeld.

Zum 1. Januar 2023 treten einige gesetzliche Änderungen in Kraft, die sich teilweise direkt im Portmonnaie bemerkbar machen. Drei der wichtigsten Gesetzesänderungen sind hier zusammengefasst:

Kindergeld-Erhöhung

2023 erhalten Eltern mehr Kindergeld. Familien bekommen ab Januar für die ersten drei Kinder jeweils 250 Euro monatlich (zuvor 219 Euro für das erste und zweite Kind, 225 Euro für das dritte Kind). Ab dem vierten Kind gibt es pro Monat weiterhin 250 Euro. Der Kinderfreibetrag steigt von 8.548 auf 8.688 Euro pro Jahr.

Midijob-Grenze steigt

Die Leistung voller Sozialabgaben-Beiträge wird ab 01. Januar 2023 erst ab einem Monatseinkommen von 2.000 Euro fällig. Zum 1. Oktober 2022 war die Grenze bereits von 1.300 auf 1.600 Euro gestiegen. Seit Oktober beträgt der gesetzliche Mindestlohn zwölf Euro pro Stunde und auch die Verdienstgrenze für Minijobber stieg von 450 auf 520 Euro.

Sparen: Freibetrag steigt

Der Sparerpauschbetrag – früher Sparerfreibetrag genannt – sorgt dafür, dass Kapitaleinkünfte bei der Einkommenssteuer steuerfrei bleiben, wenn sie einen bestimmten Betrag nicht überschreiten. Ab 2023 soll er von 801 auf 1.000 Euro und bei zusammenveranlagten Ehegatten von 1.602 auf 2.000 Euro erhöht werden.

Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können während ihres Studiums kindergeldrechtlich berücksichtigt werden. Doch wann genau ist von Anfang und Ende des Studiums auszugehen? Dieser Frage widmete sich der Bundesfinanzhof (BFH).

Im Fall, den der Bundesfinanzhof zu entscheiden hatte, ging es um die Frage, ob für den Zeitraum November 2016 bis Februar 2017 Anspruch auf Kindergeld bestand. Das Kind, um das es im Fall geht, beendete im Oktober 2016 sein Erststudium. Im März 2017 bewarb sich Kind für ein Zweitstudium, das im April 2017 beginnen sollte.

Die Familienkasse forderte von der Mutter des Kindes das bereits ausgezahlte Kindergeld für die Monate November 2016 bis Februar 2017 zurück. Denn die Hochschule gab auf Anfrage der Familienkasse an, dass die Tochter am Tag der Prüfung eine schriftliche und mündliche Auskunft über das Bestehen der Prüfung bekam.

Wann endet das Studium?

Das ist laut BFH entscheidend bei der Frage, wann ein Hochschulstudium beendet ist. Maßgebend ist vielmehr, dass das Kind die letzte nach der einschlägigen Prüfungsordnung erforderliche Prüfungsleistung erfolgreich erbracht hat. Zudem muss das Kind eine schriftliche Bestätigung über sämtliche Prüfungsergebnisse entweder von der Hochschule zugesandt bekommen haben oder jedenfalls objektiv in der Lage gewesen sein, sich eine solche schriftliche Bestätigung über ein Online-Portal der Hochschule erstellen zu können. Entscheidend ist dann, welches Ereignis früher eingetreten ist.

Wie sich Übergangszeiten berechnen

Nun stand noch zur Debatte, ob für das Zweitstudium bereits ab März 2017, dem Datum der Bewerbung um den Studienplatz, Kindergeld bestand. Doch auch das lehnte der BFH ab. Die Richter argumentierten, dass das Studium erst im April 2017 mit der Durchführung der ersten Ausbildungsmaßnahmen begann und nicht bereits mit der Bewerbung.

Damit waren die Voraussetzungen für Übergangszeiten, die kindergeldrechtlich berücksichtigt werden können, nicht erfüllt. Diese dürfen nämlich nur maximal vier Kalendermonate umfassen.

Gute Nachrichten für Eltern! Ab 2017 werden sie von mehr Kindergeld und höheren Kinderfreibeträge profitieren. Einen entsprechenden Beschluss hat der Finanzausschuss des Bundestages bereits im November gebilligt. Das Kindergeld wird um zwei Euro im Monat angehoben, auf nunmehr 192 Euro für das erste und zweite Kind. 2018 soll es um weitere zwei Euro angehoben werden.

Auch der Kinderzuschlag wird um 10 Euro auf maximal 170 Euro im Monat raufgesetzt. Dieser Zuschlag wird an Eltern mit geringem Einkommen gezahlt, wenn sie mit ihrem Gehalt zwar den eigenen Bedarf decken können, nicht aber den ihrer im Haushalt lebenden Kinder. Grundlage hierfür ist § 6a des Bundeskindergeldgesetzes. Der Kinderzuschlag muss schriftlich bei der örtlich zuständigen Familienkasse beantragt werden.

Eltern, die ein hohes Einkommen erzielen, profitieren darüber hinaus von einem höheren Kinderfreibetrag. Der Freibetrag steigt ab Januar 2017 von derzeit 4.608 Euro auf 4.716 Euro für verheiratete Eltern bzw. eingetragene Lebenspartner mit Kind, die sich zusammenveranlagen lassen. Dieser Freibetrag greift, wenn durch ihn die Steuerentlastung höher ist als das erhaltene Kindergeld.

Gute Nachrichten gibt es auch für Väter oder Mütter, die Unterhalt zahlen. Diese Aufwendungen können zum Teil als „außergewöhnliche Belastung“ von der Steuer abgesetzt werden. Nach Angaben des Bundes der Steuerzahler sind 2017 maximal 8820 Euro abziehbar – 168 Euro mehr als bisher. Werden Kinder mit Unterhaltszahlungen unterstützt, ist eine steuerliche Anrechnung nur möglich, wenn man für sie kein Kindergeld beziehungsweise keinen Kinderfreibetrag erhält.

Eltern, aufgepasst! Zum 1.1.2016 tritt eine zusätzliche Voraussetzung für die Bezieher von Kindergeld in Kraft. Wer die Unterstützungsleistung erhalten will, muss dann nämlich auch die Steuer-Identifikationsnummer des jeweiligen Kindes angeben, unabhängig vom Geburtsdatum.

Hintergrund der Maßnahme ist der Umstand, dass die Bundesagentur für Arbeit stärker gegen Missbrauch vorgehen will. Durch die Identifikationsnummer des Kindes soll sichergestellt werden, dass Kindergeld für jeden Anspruchsberechtigten nur einmal ausgezahlt wird.

Bei Neuanträgen teilen Eltern den Familienkassen ihre eigene und die Steuer-Identifikationsnummmer der Kinder mit. Dies geschieht mittels des Kindergeldantrages, wie die Bundesagentur auf ihrer Webseite mitteilt. Für Neugeborene erhält der Berechtigte automatisch eine Steuernummer zugeteilt. Wird bereits Kindergeld bezogen und die Steuer-Identifikationsnummer wurde der Familienkasse noch nicht gemeldet, sollte dies beim nächsten Kontakt nachgeholt werden.

Keine Panik: Kindergeld wird nicht gestrichen!

Sollten Eltern nun die Steuer-ID des Kindes noch nicht gemeldet haben oder sich nicht sicher sein, ob sie gemeldet wurde, ist Panik unangebracht. Denn anders als in sozialen Netzwerken behauptet, werden Kindergeldzahlungen nicht eingestellt, wenn die Familienkasse nicht bis zum Neujahr informiert ist.

„Bei laufenden Kindergeldanträgen liegen erforderliche ID-Nummern zu etwa 90 Prozent vor. Dort wo das nicht der Fall ist, werden diejenigen im Laufe von 2016 kontaktiert“, beruhigt Jürgen Wursthorn, Sprecher der Bundesagentur für Arbeit. Man hat also extra eine Übergangsfrist eingeräumt.

Eine Steuer-Identifikationsnummer wird automatisch durch das Bundeszentralamt für Steuern jeder Person mitgeteilt, die mit Hauptwohnung oder alleiniger Wohnung in einem Melderegister in Deutschland erfasst ist. Die Nummer ist auch auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers oder dem Einkommensteuerbescheid eingetragen. Wer noch Fragen zur neuen Kindergeldregelung hat, kann sich an die kostenlose Service-Rufnummer der Familienkasse unter 0800 4 5555 30 wenden. Die Mitarbeiter nehmen von Montag bis Freitag 8-18 Uhr Anrufe entgegen.