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Die geplante Erhöhung der Altersrenten und Verbesserungen für Erwerbsminderungsrenten wurden am Freitag auch vom Bundesrat gebilligt. Damit ist die letzte parlamentarische Hürde genommen.

Das ‚Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz‘ hebt zum 1. Juli 2022 den aktuellen Rentenwert auf 36,02 Euro und den aktuellen Rentenwert (Ost) auf 35,52 Euro an. Damit steigen die Renten im Westen um 5,35 Prozent und im Osten um 6,12 Prozent. Die Zahlen beruhen auf Daten zur Lohnentwicklung des Statistischen Bundesamts sowie den Daten für die Berechnung des Nachhaltigkeitsfaktors und zur Entwicklung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter von der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Gilt wieder: Der Nachholfaktor

In diesem Jahr wurde dabei der so genannte Nachholfaktor reaktiviert: Dieser sorgt dafür, dass künftig wieder jede aufgrund der Rentengarantie unterbliebene Rentenkürzung bei einer darauffolgenden positiven Rentenanpassung verrechnet wird. In der Corona-Pandemie war der Nachholfaktor ausgesetzt worden.

Zuschlag für Erwerbsminderungsrente

Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner im Bestand, die von bisherigen Leistungsverbesserungen nicht erreicht wurden, profitieren ab 1. Juli 2024 von einem pauschalen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten. Die Zuschlagshöhe richtet sich danach, wann erstmalig eine Erwerbsminderungsrente bezogen wurde.

Weitere Anpassungen

Zudem bestimmt das Gesetz für die Zeit ab 1. Juli 2022 die allgemeinen Rentenwerte in der landwirtschaftlichen Alterssicherung, die Mindest- und Höchstbeträge des Pflegegeldes der gesetzlichen Unfallversicherung sowie den Anpassungsfaktor für Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.

Zuschuss für Künstlersozialversicherung

Die Künstlersozialversicherung erhält nochmals einen staatlichen Stabilisierungszuschuss in Höhe von knapp 59 Millionen Euro, um die Folgen der Corona-Pandemie abzufedern und eine Steigerung der Künstlersozialabgabe zu dämpfen. Diese Ergänzung des ursprünglichen Gesetzentwurfs wurde erst im Lauf der Bundestagsberatungen beschlossen.

Wurde das Gesetz vom Bundespräsidenten unterzeichnet und im Bundesgesetzblatt verkündet, kann es wie geplant zum 01. Juli 2022 in Kraft treten.

Die Künstlersozialabgabe wird 2017 auf 4,8 Prozent sinken. Das teilte das Bundessozialministerium von Andrea Nahles (SPD) vor wenigen Wochen mit. Damit werden Unternehmen entlastet, wenn sie künstlerische oder kreative Arbeiten in Auftrag geben. Ursache sind gestiegene Einnahmen durch strengere Kontrollen.

Viele freischaffende Künstler und Kreative könnten kaum von ihrer Arbeit leben, wenn es nicht die Künstlersozialkasse (KSK) gäbe. Sie garantiert, dass besagte Berufsgruppen einen vollwertigen Zugang zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung haben – und zwar zu reduzierten Beiträgen. Rund 185.000 Künstler, Musiker, Autoren und Journalisten sind derzeit in der Künstlersozialkasse organisiert.

Für diese Menschen gibt es gute Nachrichten: 2017 wird der Abgabesatz zur Künstlersozialkasse sinken, und zwar von derzeit 5,2 auf 4,8 Prozent. Das hatte Bundessozialministerin Andrea Nahles (SPD) bereits im Juni angekündigt. Doch offiziell wurde diese Absenkung erst mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 15.08.2016, wie der Deutsche Kulturrat mitteilte.

Künstler, Staat und Unternehmen teilen sich die Kosten

Möglich wird die Künstlersozialkasse überhaupt erst dadurch, dass die Kosten auf mehreren Schultern verteilt werden. 30 Prozent der Kosten werden durch die Beiträge der darin organisierten Künstler und Journalisten gedeckt.

Weitere 20 Prozent schießt der Bund zu: hierfür kommt also der Steuerzahler auf. Und 50 Prozent müssen jene Firmen zahlen, die künstlerische oder kreative Arbeiten in Auftrag geben. So müssen zum Beispiel Verlage, Theater oder Unternehmen, die für ihre Produkte werben, den festgelegten Prozentsatz auf Honorare an Künstler, Texter oder Autoren zahlen.

Bruttowertschöpfung ähnlich der Autoindustrie

Wie hoch die Künstlersozialabgabe im Folgejahr sein wird, entscheiden gemeinsam das Bundeswirtschafts- und Sozialministerium anhand einer Bedarfsschätzung. Warum aber bezuschusst der Staat die Sozialversicherung der Kreativen? Ein wichtiger Grund: sie sind für die Volkswirtschaft durchaus relevant.

Das Bundeswirtschaftsministerium schreibt über die Kultur- und Kreativwirtschaft: „Ihr Beitrag zur volkswirtschaftlichen Gesamtleistung (Bruttowertschöpfung) in Deutschland betrug im Jahr 2014 schätzungsweise über 67,5 Milliarden Euro (2,3 Prozent). Damit ist sie vergleichbar mit den großen Industriesektoren Automobil, Maschinenbau, Chemie, oder der Finanzdienstleistungsbranche und der Energieversorgung“.

Im krassen Gegensatz dazu stehen die Verdienstmöglichkeiten in der Branche. Der Durchschnittsverdienst der Kreativen beziffert sich laut Statistiken der Rentenversicherung auf gerade einmal 14.000 Euro jährlich.

Wer in der Künstlersozialkasse versichert ist und im Ehrenamt mit einer nichtkünstlerischen Tätigkeit so viel verdient, dass die erlaubte Geringfügigkeitsgrenze aus dem Nebenerwerb überschritten ist, darf trotzdem in der Künstlersozialversicherung verbleiben. So soll die Aufwandsentschädigung im Ehrenamt ja gerade sicherstellen, dass man seinen Hauptberuf nicht aufgeben muss. Dies hat das Bundessozialgericht bestätigt (Az: B 3 KS 1/15 R).

Für viele Künstler, Autoren, Musiker und Publizisten ist die Künstlersozialkasse überlebenswichtig. Sie garantiert den Kreativen zu reduzierten Beiträgen einen vollwertigen Zugang zur Renten- und Krankenversicherung. Nur die Hälfte der anfallenden Kosten müssen die Künstler selbst aufbringen, den Rest teilen sich die Steuerzahler (20 Prozent) und jene Unternehmen, die Kunstwerke in Auftrag geben (30 Prozent).

Damit die Mitglieder von den ermäßigten Beiträgen profitieren können, macht ihnen der Gesetzgeber strenge Vorgaben. So muss garantiert sein, dass sie tatsächlich ihren Broterwerb mit kreativer Tätigkeit bestreiten. Wenn sie jedoch einen nichtkünstlerischen Nebenjob haben und die Einnahmen daraus die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro im Monat übersteigen, müssen sie sich unter Umständen anderweitig versichern.

Ehrenamtliche Gelder gefährden KSK-Schutz nicht

Diese Ausgangssituation war auch bei einer Frau gegeben, die sich als Journalistin und Lektorin ihr Geld verdingte, aber zugleich ehrenamtlich im Rat einer nordrhein-westfälischen Großstadt tätig war. Für ihr politisches Engagement erhielt die Frau Bezüge wie Sitzungsgelder, Aufwandsentschädigungen und Ersatz von Verdienstausfall. Und zwar so viel, dass dieser „Nebenerwerb“ die Geringfügigkeitsgrenze überstieg. Die Einnahmen waren aus „sonstiger selbstständiger Tätigkeit“ einkommensteuerpflichtig. Daraufhin stellte die Künstlersozialkasse das Ende der Mitgliedschaft fest und wollte die Frau vor die Tür setzen. Die Journalistin ließ sich das nicht gefallen und klagte gegen den Rauswurf.

Zu Recht, wie der 3. Senat des Bundessozialgerichts betonte. Die Publizistin darf auch weiterhin in der Künstlersozialversicherung bleiben, weil sie das kommunalpolitische Mandat als Ratsmitglied rein ehrenamtlich und damit nicht „erwerbsmäßig“ im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 5 Künstlersozialversicherungsgesetz ausübt. Mit dem Urteil korrigierte das höchste Sozialgericht die Entscheidungen der Vorinstanzen.

„Ehrenamt“ ist kein Broterwerb

Die Richter erklärten: Das Ende der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz soll nur dann eintreten, wenn die andere selbstständige Tätigkeit von ihrem Zweck her (also nicht als bloßer Nebenzweck) auf den „Broterwerb“ gerichtet ist. Dem Ehrenamt als Ratsmitglied liegt der Grundsatz der Unentgeltlichkeit zugrunde; das Ratsmitglied soll die bisherige Berufstätigkeit fortführen und den damit verbundenen sozialversicherungsrechtlichen Status nicht verlieren.

Mit anderen Worten: Wer ein Ehrenamt übernimmt, soll ja gerade deshalb eine Entschädigung erhalten, damit er seinen Job nicht aufgeben muss. Wer sich kommunalpolitisch engagiert, soll nicht noch dadurch bestraft werden, dass er seine Kranken- und Rentenversicherung verliert. Folglich darf die Frau in der Künstlersozialkasse bleiben (Az: B 3 KS 1/15 R).

Viele Autoren, Musiker oder andere Künstler können von ihrer Arbeit nur leben, weil es in Deutschland die sogenannte Künstlersozialkasse gibt. Diese in Europa einmalige Institution sichert Künstlern zu reduzierten Beiträgen einen vollwertigen Zugang zur Renten- und Krankenversicherung. Wie nun das Bundesarbeitsministerium mitteilt, wird der Abgabesatz zur Künstlersozialkasse 2015 bei 5,2 Prozent liegen.

Künstler schaffen eine Leistung von hohem ideellen Wert, aber tragen kaum etwas zur Wirtschaftskraft der Bundesrepublik bei? Diese Vorstellung ist ein Klischee, wie Zahlen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technik zeigen. Demnach erbringt die Kreativwirtschaft eine jährliche Bruttowertschöpfung von geschätzten 63 Milliarden Euro – und scheidet damit nur minimal schlechter ab als die hoch bewertete Autoindustrie, die eine Bruttowertschöpfung von 64 Milliarden Euro vorweisen kann.

Die Kunst bildet also eine unverzichtbare Stütze für die deutsche Wirtschaft. Dies ändert freilich nichts daran, dass viele Künstler eine prekäre Existenz mit unsicherem Einkommen führen. Deshalb gibt es die sogenannte Künstlersozialkasse. Sie ermöglicht Künstlern und Publizisten einen günstigen Zugang zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Nur die Hälfte der anfallenden Kosten müssen die Künstler selbst aufbringen, den Rest teilen sich die Steuerzahler (20 Prozent) und jene Unternehmen, die Kunstwerke in Auftrag geben (30 Prozent).

Künstlersozialabgabe bleibt 2015 bei 5,2 Prozent

Allerdings sorgten die hohen Abgaben für die Renten- und Sozialbeiträge von Künstlern in den letzten Jahren für Kritik. Zumindest für das nächste Jahr kann Entwarnung gegeben werden, denn die sogenannte Künstlersozialabgabe soll 2015 konstant bleiben: der Abgabesatz wird weiterhin 5,2 Prozent betragen. Das teilte das Bundesarbeitsministerium am Montag auf seiner Webseite mit. Wer im kommenden Jahr ein Kunstwerk in Auftrag gibt, muss also keine höheren Sozialabgaben hierfür zahlen.

Versichert sind in der Künstlersozialkasse derzeit rund 180.000 Freischaffende. Die meisten Mitglieder sind Bildende Künstler (35 Prozent), Musiker (25 Prozent) bzw. Autoren und Journalisten (25 Prozent). Gut ein Achtel der Versicherten lässt sich zudem dem Bereich „Darstellende Kunst“ zuordnen – diese Künstler verdienen ihr Geld als Tänzer, Schauspieler oder Konzeptkünstler.

Wie hoch die Künstlersozialabgabe für das jeweilige Folgejahr sein wird, entscheiden gemeinsam das Bundeswirtschaftsministerium sowie das Bundesfinanzministerium anhand von Bedarfsschätzungen.