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Welchen Einfluss hat Kurzarbeit Null auf den Urlaubsanspruch? Diese Frage beschäftigte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az.: 6 Sa 824/20).

Eine Verkaufshilfe in einem Betrieb der Systemgastronomie ist in einer Drei-Tage-Woche in Teilzeit tätig. Laut Arbeitsvertrag stehen ihr pro Jahr 28 Werktage Urlaub zu – in ihrem Fall sind das umgerechnet 14 Arbeitstage Urlaub.

Die Frau war während der Corona-Pandemie mehrfach in Kurzarbeit Null. Im Juni, Juli und Oktober 2020 bestand die Kurzarbeit Null durchgängig; im August und September war die Frau insgesamt 11,5 Tage im Urlaub. Der Arbeitgeber sah damit den Urlaubsanspruch der Frau für 2020 als vollständig erfüllt an. Dagegen richtete sich die Klage der Frau. Sie wollte die noch fehlenden 2,5 Urlaubstage gewährt bekommen. Schließlich erfolge die Kurzarbeit nicht auf ihren Wunsch hin, sondern im Interesse des Arbeitgebers. Die Kurzarbeit sei auch keine Freizeit, weil sie weiterhin Meldepflichten unterliegen würde, so die Klägerin. Es fehle zudem an Planbarkeit der ‚freien Zeit‘, weil der Arbeitgeber die Kurzarbeit kurzfristig vorzeitig beenden könne.

Dieser Auffassung konnte sich das Landesarbeitsgericht Düsseldorf – wie bereits die Vorinstanz – nicht anschließen. Gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz hat die Klägerin aufgrund der Kurzarbeit in den Monaten Juni, Juli und Oktober keine Urlaubsansprüche für diesen Zeitraum erworben. Ihr steht deshalb nur Urlaub im anteilig gekürzten Umfang zu, so die Richter. Die Kürzung des Urlaubsanspruchs wird vorgenommen, indem für jeden vollen Monat Kurzarbeit Null der Urlaub um 1/12 gekürzt wird. Rechnerisch ergibt sich daraus sogar eine Kürzung um 3,5 Tage.

Die Richter verwiesen zudem darauf, dass Erholungsurlaub eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraussetzt. Doch Kurzarbeit hebt die beiderseitigen Leistungspflichten auf.

Das Gericht argumentierte auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Der zufolge entsteht während Kurzarbeit Null kein Mindesturlaubsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG.

Allerdings haben die Düsseldorfer Richter Revision vor dem Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Die große Koalition will das Kurzarbeitergeld erhöhen. Den Beschäftigten sollen künftig bis zu 87 Prozent des Lohnausfalls ersetzt bekommen: aber erst ab einem bestimmten Zeitraum und nicht für alle. Darauf haben sich die Partei- und Fraktionsvorsitzenden von CDU, CSU und SPD verständigt.

In der Coronakrise können viele Betriebe nur überleben, indem sie das vereinfachte Kurzarbeitergeld nutzen. 700.000 Firmen haben das Kurzarbeitergeld bereits beantragt oder werden es noch tun: eine stolze Zahl. Wer Kinder hat, erhält nach einem pauschalen Verfahren 67 Prozent der sogenannten Nettoentgeltdifferenz, Erwerbstätige ohne Kinder immerhin 60 Prozent.

Doch niemand weiß, wie lange die Pandemie noch für Einschränkungen sorgen wird. Speziell Hotels, Veranstalter, Kultur-, Tourismus- und Gastronomiebetriebe leiden derzeit. Ungewiss ist, wann sie wieder in den Normalbetrieb wechseln können. Bis Ende August sind zum Beispiel alle Großveranstaltungen untersagt.

Nun will die Bundesregierung den Betroffenen unter die Arme greifen, nachdem bereits zuvor über eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes gestritten worden war. Die Kurzarbeiter sollen mehr Geld erhalten. Allerdings wird es nicht sofort eine Erhöhung geben, sondern gestaffelt. In den ersten drei Monaten werden die bisherigen Sätze gezahlt, ab dem vierten Monat dann 77 Prozent Nettoentgeltdifferenz für Familien und 70 Prozent für Beschäftigte ohne Kinder. Ab dem siebten Monat sollen dann 87 respektive 80 Prozent des Lohnausfalls erstattet werden.

Doch nicht alle werden davon profitieren. Die Erhöhung ist an Bedingungen gebunden. So sollen nur Betriebe von dem Plus profitieren, die besonders von der Krise betroffen sind. Mindestens 50 Prozent der Arbeitszeit müssen demnach ausfallen und das Geld orientiert sich auch daran, wie lange es beantragt wird.

Doch auch mit anderen Maßnahmen will die Koalition von Corona betroffenen Betrieben helfen. So soll es für die Gastronomie vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 einen gesenkten Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent geben. Und wessen Arbeitslosengeld zwischen dem 1. Mai und 31. Dezember 2020 auslaufen würde, der soll es drei Monate zusätzlich bekommen. Darüber hinaus können kleine und mittelständische Unternehmen auf Steuererleichterungen hoffen: Sie sollen erwartete Verluste mit bereits für 2019 geleisteten Steuer-Vorauszahlungen verrechnen dürfen.

Viele Firmen schicken nun ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Hause: Sie können nur noch verkürzt im Homeoffice oder gar nicht mehr arbeiten. Um diese Härten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufzufangen, hat die Bundesregierung am Samstag die Regeln für Kurzarbeitergeld gelockert.

Das Coronavirus hat die Bundesrepublik in einen nie gekannten Ausnahmezustand versetzt: Am Montag beschlossen Bund und Länder, dass Bars und Kneipen, Sportstätten und viele Läden, die keine Produkte des täglichen Bedarfs verkaufen, schließen müssen oder nur sehr eingeschränkt öffnen dürfen. Ziel ist es, das öffentliche und soziale Leben weitestgehend einzufrieren und die Menschen auf Distanz zu halten, damit sie sich nicht mit dem neuen Coronavirus COVID-19 infizieren und dieses unkontrolliert verbreiten.

Das stellt auch die Wirtschaft vor enorme Herausforderungen. Einnahmen brechen weg, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen nach Hause geschickt werden. Um die Härten aufzufangen, haben Bundestag und Bundesrat am Samstag die Regeln für Kurzarbeitergeld (KUG) gelockert. Es soll all jene Firmen entlasten, die “unter massiven Lieferengpässen leiden oder behördlich geschlossen werden müssen”, wie Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) zu Protokoll gibt. Grundlage ist das sogenannte “Arbeit-von-morgen-Gesetz”.

Arbeitgeber müssen Leistung beantragen

“Wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten”, berichtet die Bundesagentur für Arbeit (BA) auf ihrer Webseite. Voraussetzung hierfür sei, dass die “üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind”. Das Geld erhalten die Beschäftigten aber auch, wenn der Betrieb vorübergehend ganz geschlossen werden muss.

Beantragt werden muss das Kurzarbeitergeld in der Regel bei der Bundesagentur für Arbeit (BA): durch den Arbeitgeber. Das heißt, die Beschäftigten müssen sich eigentlich nicht selbst drum kümmern. Gerade für viele kleine Betriebe kann das aber nun zu Problemen führen. So berichtet die Zeitschrift “Welt”, dass die Bundesagentur mit Anfragen derzeit überrannt werde. Die Firmen hätten auch großen Beratungsbedarf, da nun erstmals solche betroffen seien, die nie zuvor auf diese Leistung angewiesen waren.

Wie hoch aber fällt das Kurzarbeitergeld aus? Wer Kinder hat, erhält 67 Prozent der sogenannten Nettoentgeltdifferenz, Arbeitnehmer ohne Kinder erhalten 60 Prozent. Maximal für zwölf Monate kann das Geld ausgezahlt werden. Zu berücksichtigen ist, dass die Bundesagentur nicht das “normale” Netto der Lohnabrechnung heranzieht, sondern mit einem pauschalisierten Nettoentgelt rechnet. Beispiel-Rechnungen können auf der Webseite der Bundesarbeitsagentur eingesehen werden.

Dabei muss das Geld nicht für den gesamten Betrieb beantragt werden: Wer weiterarbeiten kann und muss, kann auch weiterhin den “normalen” Lohn beziehen. Zudem soll das Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeiter erhältlich sein, die nun ebenfalls betroffen sind.

Selbstständige haben bei Quarantäne Anspruch auf Ersatzleistungen

Die schlechte Nachricht für Selbstständige: Sie kommen nicht in den Genuss von Kurzarbeitergeld, da sie auch nicht in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung pflichtversichert sind: sofern sie nicht freiwillig einzahlen. Die gute Nachricht: Sie haben Anspruch auf Entschädigung, wenn die Quarantäne über eine Firma verhängt wird. Grundlage ist das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten (§ 56 IfSG). Die Quarantäne muss durch einen Arzt bestätigt und dem Gesundheitsamt bekannt sein.

Viel gibt es auch in diesem Fall leider nicht: Sie beträgt ein Zwölftel der letzten Jahres-Einnahmen, die dem Finanzamt gemeldet wurden. Die Bundesregierung überlegt aber, ob und wie man auch diesen Menschen helfen kann. Besonderes Augenmerk gilt dabei den sogenannten Soloselbstständigen: Unternehmer ohne eigene Angestellte wie Köche, Kreative, freie Dozenten, Schauspieler, kleine Ladenbesitzer. Sie arbeiten oft am Rand des Existenzminimums – brechen nun die Einnahmen weg, weil Aufträge storniert oder nicht mehr nachgefragt werden, wissen sie nicht, wie sie über die Runden kommen sollen.

Immerhin sollen die Betroffenen nun Kredite durch die staatseigene KfW-Bankengruppe erhalten. Vielen wird aber auch das nicht helfen, müssen doch die Schulden in Zukunft auch wieder zurückgezahlt werden: bei unklarer Auftragslage. Und gerade, wenn das Unternehmen ein hohes Ausfallrisiko hat, verlangt die Bank auch hohe Zinsen. Hier bleibt abzuwarten, ob die Regierung noch den Betroffenen mit anderen Maßnahmen helfen wird.