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Zum 1. Januar 2025 werden die Einkommensgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung angehoben. Grund dafür sind die gestiegenen Löhne und Gehälter des vergangenen Jahres. Das Bundeskabinett hat bereits die entsprechende Verordnung beschlossen, jetzt fehlt nur noch die Zustimmung des Bundesrats.

Zum 1. Januar 2025 sollen die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung deutlich steigen. Grund dafür sind die gestiegenen Löhne und Gehälter. Das Bundeskabinett hat die neuen Rechengrößen per Verordnung beschlossen.



Die positive Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr führt dazu, dass die Beitragsbemessungsgrenzen zum 1. Januar 2025 deutlicher als in der Vergangenheit steigen sollen. Im Jahr 2023 betrug die Lohnzuwachsrate 6,44 Prozent. Diese Rate bildet die Grundlage für die Fortschreibung der sozialen Sicherung für 2025. Zum Vergleich: 2022 lag die Lohnzuwachsrate bei 4,13 Prozent, was zu einer geringeren Anpassung der Rechengrößen führte.


Das Bundeskabinett hat die „Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025“ beschlossen, die noch die Zustimmung des Bundesrates benötigt. Sollte diese erfolgen, tritt die Verordnung zum 1. Januar 2025 in Kraft.

In der gesetzlichen Krankenversicherung soll die Beitragsbemessungsgrenze einheitlich auf jährlich 66.150 Euro beziehungsweise 5.512,50 Euro im Monat erhöht werden. 2024 lag sie noch bei 62.100 Euro im Jahr beziehungsweise 5.175 Euro im Monat.
Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung soll sich auf jährlich 73.800 Euro beziehungsweise monatlich 6.150 Euro erhöhen. 2024 betrug sie noch 69.300 Euro im Jahr beziehungsweise 5.775 Euro im Monat.


Auch in der allgemeinen Rentenversicherung soll die Beitragsbemessungsgrenze Anfang des Jahres deutlich steigen, und zwar erstmals einheitlich in ganz Deutschland auf 8.050 Euro im Monat. 2024 lag die Grenze in den neuen Bundesländern noch bei 7.450 Euro im Monat, in den alten Bundesländern bei 7.550 Euro. In der knappschaftlichen Rentenversicherung soll die Einkommensgrenze von 9.300 Euro im Monat auf 9.900 Euro im Monat erhöht werden. In der knappschaftlichen Rentenversicherung sind Beschäftigte im Bergbau versichert, da sie die besondere gesundheitliche Beanspruchung von Bergleuten berücksichtigt.

Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, soll für 2025 vorläufig 50.493 Euro im Jahr betragen. 2024 betrug es 45.358 Euro.

Nicht allein Lohn oder Gehalt bestimmen den Wert im Leben. Auch geldwerte Vorteile erweisen sich als hochbegehrte Zusatzleistungen von Arbeitgebern. Aktuelle Umfrageergebnisse zeigen, wer von diesen Vorteilen profitiert und welche Konsequenzen es hat, wenn bestimmte Grenzen überschritten werden.

Gemäß einer jüngst durchgeführten Umfrage erhalten rund die Hälfte der Arbeitnehmer (49 Prozent) neben ihrem Lohn oder Gehalt auch geldwerte Vorteile. Als geldwerter Vorteil wird eine Sachleistung bezeichnet, die der Arbeitgeber kostenlos oder zu vergünstigten Konditionen an die Arbeitnehmer weitergibt. Diese Extras kommen zusätzlich zum monatlichen Gehalt zum Tragen. Besonders beliebt sind Sachleistungen wie Unterstützung im öffentlichen Verkehr (19 Prozent), kostenfreie oder vergünstigte Verpflegung (14 Prozent) sowie Waren und Dienstleistungen (14 Prozent). Neun Prozent der Arbeitnehmer erhalten Benzingutscheine, während knapp sieben Prozent von einem Dienstwagen profitieren und etwa vier Prozent kostenlosen oder preisreduzierten Wohnraum nutzen.

Die Umfrage enthüllt ebenfalls, dass insbesondere Arbeitnehmer mit höherem Bildungsgrad von diesen zusätzlichen Vergünstigungen profitieren. Mehr als die Hälfte der Befragten mit Universitäts- oder Fachhochschulabschluss (60 Prozent) genießen solche geldwerten Vorteile. Im Gegensatz dazu kommen lediglich 42 Prozent der Arbeitnehmer mit beruflicher Ausbildung oder einem ähnlichen Abschluss in den Genuss dieser Zusatzleistungen. Ein höheres Einkommen erhöht ebenfalls die Wahrscheinlichkeit solcher Vorteile: 56 Prozent der Arbeitnehmer mit einem monatlichen Nettogehalt von 2.500 Euro oder mehr erhalten sie, während es bei Arbeitnehmern mit niedrigerem Nettogehalt nur 41 Prozent sind.

Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass geldwerte Vorteile üblicherweise als steuer- und sozialversicherungspflichtiges Einkommen angesehen werden. Abhängig von der Art der Sachleistung können jedoch Freigrenzen, Freibeträge oder pauschale Steuersätze in Anspruch genommen werden. Daher erscheinen geldwerte Vorteile oft attraktiver für Arbeitnehmer als eine gleichwertige Gehaltserhöhung. Zum Beispiel gilt für Sachleistungen eine monatliche Freigrenze von 50 Euro. Wenn die gewährten geldwerten Vorteile diesen Betrag im Monat überschreiten, unterliegt der gesamte Vorteil der Steuerpflicht. Bei gewährten Mitarbeiterrabatten greift der sogenannte Rabattfreibetrag von derzeit 1.080 Euro pro Jahr. Innerhalb dieses Freibetrags müssen nur Beträge versteuert werden, die den Freibetrag übersteigen.

Über die Studie:
In ei­ner be­völ­ke­rungs­re­prä­sen­ta­ti­ven On­line-Be­fra­gung in­ter­view­te You­Gov im Auf­trag der Post­bank zwi­schen dem 24. und 27. April 2023 ins­ge­samt 1.011 Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mer ab 18 Jah­ren.

Die steigende Inflation bringt viele Deutsche an den Rand ihrer finanziellen Belastbarkeit. Nahezu 30 Prozent der Arbeitnehmer gaben dies in einer Umfrage von YouGov an, die im Auftrag der Postbank durchgeführt wurde.

Gegenwärtig erfahren zahlreiche Menschen schmerzhafte Auswirkungen der Inflation. Laut einer aktuellen Umfrage von YouGov, die von der Postbank in Auftrag gegeben wurde, berichtete knapp jeder dritte Arbeitnehmer (30 Prozent), dass er finanziell an seine Grenzen stößt. Rund 21 Prozent gaben an, dass ihr Einkommen nicht ausreicht, um die steigenden Lebenshaltungskosten zu decken, und nahezu neun Prozent gaben sogar an, dass sie mit ihren finanziellen Mitteln überhaupt nicht zurechtkommen.

Besonders stark betroffen sind Arbeitnehmer mit einem monatlichen Haushaltsnettoeinkommen von unter 2.500 Euro. Von ihnen schaffen es beinahe 43 Prozent nicht, ihre Ausgaben zu decken. Im Gegensatz dazu ist es bei Befragten mit höherem Einkommen nur bei etwa jedem fünften (22 Prozent) der Fall.

Immerhin erwarten etwa 54 Prozent der Arbeitnehmer in den nächsten zwölf Monaten eine Gehaltserhöhung. Die Mehrheit von ihnen (25 Prozent) setzt ihre Hoffnungen auf bessere Bedingungen durch Tarifverhandlungen, während einige (zwölf Prozent) versuchen werden, individuell höhere Löhne auszuhandeln. Ungefähr 37 Prozent der Arbeitnehmer gehen jedoch nicht davon aus, dass sich ihr Einkommen in absehbarer Zeit erhöhen wird. Besonders gering ist die Hoffnung auf höhere Einkommen bei denen, die diese am dringendsten benötigen: Nahezu die Hälfte der Befragten, die derzeit Schwierigkeiten haben, ihre Lebenshaltungskosten zu tragen (46 Prozent), gehen davon aus, dass sie keine Aussicht auf höhere Bezüge haben. Im Vergleich dazu sind es bei denen, die ihr Einkommen als ausreichend betrachten, nur 33 Prozent.

Arbeitnehmer mit vergleichsweise niedrigem Einkommen haben zudem weniger Aussicht darauf, von der „Inflationsausgleichsprämie“ zu profitieren, die Arbeitgeber ihren Angestellten bis Ende 2024 steuerfrei und ohne Sozialabgaben zahlen können. Beinahe 50 Prozent der Arbeitnehmer mit einem monatlichen Haushaltsnettoeinkommen von 2.500 Euro oder mehr haben die Inflationsprämie bereits erhalten oder rechnen damit. Im Gegensatz dazu haben nur 35 Prozent derjenigen, deren monatliches Einkommen unter 2.500 Euro liegt, die Prämie bereits erhalten oder hoffen darauf.

Laut der Umfrage der Postbank profitieren 43 Prozent aller befragten Arbeitnehmer von der Inflationsausgleichsprämie, während 49 Prozent leer ausgehen. Ungefähr sieben Prozent wissen nicht, ob sie Anspruch auf die Prämie haben.

Über die Studie:
In ei­ner be­völ­ke­rungs­re­prä­sen­ta­ti­ven On­line-Be­fra­gung in­ter­view­te You­Gov im Auf­trag der Post­bank zwi­schen dem 24. und 27. April 2023 ins­ge­samt 1.011 Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mer ab 18 Jah­ren.

Gutverdiener werden sich auch im kommenden Jahr auf steigende Kosten in der Sozialversicherung einstellen müssen. Das geht aus den vorab veröffentlichten Rechengrößen für das Jahr 2020 hervor. Auch wer von einem gesetzlichen Krankenversicherer zu einem privaten Anbieter wechseln will, muss mehr verdienen.

Es ist eine wiederkehrende Prozedur: Jedes Jahr werden die Rechengrößen in der Sozialversicherung neu festgesetzt. Sie regeln unter anderem, wie viel Geld Gutverdiener in der Renten- und Arbeitslosenversicherung maximal zahlen müssen und ab wann man sich privat krankenversichern darf. Ausgangspunkt für diese Werte ist die Entwicklung der Löhne im letzten Jahr.

Nun wurden die vorläufigen Sozialversicherungswerte für das Jahr 2020 im Referentenentwurf für die entsprechende Verordnung veröffentlicht. Vorläufig sind die Zahlen, weil das Bundeskabinett noch zustimmen muss: Das passiert im Oktober. In der Regel ändert sich jedoch nichts. Auch in den letzten Jahren wurden die Werte einfach durchgewinkt. Über die neuen Zahlen berichtete zuerst das Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND).

Beitragsbemessungsgrenze steigt

Die schlechte Nachricht für alle Gutverdiener: Die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) werden zum 01.01.2020 erneut erhöht. Wer eine große Lohntüte hat und sozialversichert ist, wird sich folglich auf steigende Beiträge einstellen müssen. Die Beitragsbemessungsgrenze gibt die Einkommenshöhe an, bis zu der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gezahlt werden müssen. Für Einkommen oberhalb dieser Grenze werden keine Beiträge fällig.

Laut dem Referentenentwurf wird die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zum Jahreswechsel von derzeit 4.537,50 Euro auf 4.687,50 Euro im Monat angehoben. Diese Werte gelten auch für die Pflegepflichtversicherung.

Höhere Lohnnebenkosten drohen auch in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung. Hier gibt es für die neuen und alten Bundesländer unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen. Die BBG West steigt auf 6.900 Euro im Monat und die BBG Ost auf 6.450 Euro. Bisher beliefen sich die Grenzen im Westen auf 6.700 Euro sowie im Osten auf 6.150 Euro.

Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt

Neue Hürden gibt es auch für jene Arbeitnehmer, die planen, von einer gesetzlichen Krankenkasse zu einem privaten Krankenversicherer zu wechseln. Sie müssen künftig mindestens 62.550 Euro im Jahr verdienen statt — wie bisher — 60.750 Euro. Wer als abhängig Beschäftigter nicht genug verdient, um sich als Privatpatient zu versichern, kann alternativ mit einer Krankenzusatzversicherung seinen Schutz aufstocken.

Die Rechengrößen orientieren sich an der Lohnentwicklung des letzten Jahres. Für 2018 berücksichtigte das Bundesarbeitsministerium ein Lohnplus von 3,06 Prozent in Westdeutschland und von 3,38 Prozent in Ost.

Auf geldwerte Vorteile, die Arbeitnehmer von ihren Arbeitgebern erhalten, müssen grundsätzlich Steuern und Sozialabgaben gezahlt werden. Das Problem: Rund einem Drittel der Beschäftigten ist nicht einmal bewusst, dass sie geldwerte Vorteile beziehen.

Sogenannte „geldwerte Vorteile“ zählen in der Regel zum Arbeitslohn und müssen dementsprechend besteuert werden. Doch viele Bundesbürger wissen nicht einmal, dass sie solche Sachbezüge erhalten, wie eine aktuelle Emnid-Umfrage ergab. Nur 36,8 Prozent bejahten zunächst die Frage, ob sie von derartigen Leistungen profitieren. Als die Befragten jedoch von den Interviewern aufgeklärt wurden, was als „geldwerter Vorteil“ gewertet wird, stimmten plötzlich 68,4 Prozent zu.

Zu den geldwerten Vorteilen zählt mehr als nur der Dienstwagen oder das Diensthandy. Vielmehr müssen auch Zuschüsse für öffentliche Verkehrsmittel, Benzingutscheine oder verbilligtes Kantinenessen hinzugerechnet werden. Sogar Kinogutscheine ohne Wertangabe, vergünstigter Wohnraum und bestimmte Aktienoptionen, die dem Arbeitnehmer gewährt werden, sind als Sachbezug zu besteuern. Wer das nicht weiß, macht sich schnell versehentlich eines Steuervergehens schuldig!

Wie aber werden geldwerte Vorteile steuerlich bewertet? Aktuell gibt es für Sachbezüge eine Freigrenze von 44 Euro monatlich (§8 II EStG). Bietet der Arbeitgeber seine Waren oder Dienstleistungen den eigenen Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt an, dann ist ein Rabatt bis zu 4 Prozent stets steuerfrei (§ 8 III EStG). Für den darüber hinausgehenden Betrag gilt ein Rabattfreibetrag von 1.080 Euro. Bei der Überlassung eines Firmen-Pkw zu Privatzwecken gelten Sonderregelungen. Im Zweifel hilft es, einen Steuerberater bei der Bewertung von Sachleistungen hinzuzuziehen!