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Im Jahr 2023 treten wieder viele neue Regeln und Gesetze in Kraft. Neu geordnet wird auch die sogenannte CO2-Abgabe. Bisher trägt der Mieter hier 100 Prozent der Kosten: künftig werden auch Vermieter beteiligt. Ziel ist es, dass Immobilien-Besitzer vermehrt in energieeffiziente Sanierung investieren.

Die sogenannte CO2-Abgabe wird seit dem Jahr 2021 erhoben und auf Öl und Gas angerechnet. Bisher spielte es keine Rolle, ob ein Haus gut oder schlecht gedämmt ist oder andere Maßnahmen zum Sparen von Energie ergriffen wurden. Das ändert sich nun zum neuen Jahr: Das sogenannte Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten regelt, dass künftig auch Vermieter an der Abgabe beteiligt werden.

Dank der Reform gilt künftig stark vereinfacht die Regel: Je höher der CO2-Ausstoß, desto stärker werden auch Vermieter zur Kasse gebeten. Gemessen wird der Ausstoß anhand des Jahresverbrauchs und der Wohnfläche in Quadratmetern. Anhand der jährlichen Heizkosten-Abrechnung wird hierbei der CO2-Ausstoß eines Gebäudes in Kilogramm Kohlendioxid errechnet und auf die Quadratmeter-Zahl der Wohnung umgelegt. Daraus ergibt sich der Anteil der Kosten.

Grundlage hierfür ist ein Stufenmodell: insgesamt zehn Stufen werden unterschieden. Bei Wohnungen mit einer besonders schlechten Energiebilanz (>=52 kg CO2/m2/a) übernehmen die Vermieter 95 Prozent und die Mieter fünf Prozent der CO2-Kosten. Bei einer Wohnung mit einer sehr guten Energiebilanz (weniger als 12 Kilogramm CO2-Ausstoß pro Jahr und Quadratmeter) muss der Mieter hingegen 100 Prozent der CO2-Kosten übernehmen. Gut zu wissen: für denkmalgeschützte Gebäude, bei denen eine Sanierung anhand der Vorschriften nur eingeschränkt möglich ist, gibt es Sonderregeln.

Im Zweifel geht es bei der Aufteilung der CO2-Abgabe um einen jährlichen dreistelligen Betrag. Und es gibt eine besondere Pointe, die Experten zweifeln lässt, ob das Gesetz zu Ende gedacht wurde. Heizen nämlich sparsame Mieter vergleichsweise wenig, kann das dazu führen, dass sie einen höheren Anteil der Abgabe leisten müssen: Die CO2-Bilanz ist dann ja besser. Im Umkehrschluss könnten Vermieter bestraft werden, wenn der Mieter sehr viel heizt. Denn das verschlechtert die Öko-Bilanz. Erstmals wird das neue Gesetz mit der Nebenkosten-Abrechnung 2024 interessant.

Wer zahlt, wenn aus einem Aquarium Wasser austritt und deshalb die Mietwohnung Schaden nimmt? In der Regel kommt eine Haftpflichtversicherung für die entstandenen Kosten auf. Aber es gibt eine wichtige Ausnahme – Allmählichkeitsschäden werden nur dann erstattet, wenn der Vertrag dies explizit vorsieht.

Fische sind bei vielen Bundesbürgern als Haustier beliebt. Rund 2 Millionen Aquarien gibt es in Deutschland, so berichtet der Industrieverband Heimtierbedarf (IVH), hinzu gesellen sich 1,6 Millionen Zierteiche mit den agilen Wasserbewohnern. Das mag kaum verwundern: die Farbenpracht der Fische erfreut das Auge, und das Betrachten eines Aquariums verspricht Entspannung. Und gerade für Menschen, die auf Tierhaare allergisch reagieren, aber dennoch nicht auf Haustiere verzichten wollen, kann ein Aquarium eine willkommene Alternative sein.

Aquarium in der Mietwohnung – Wann zahlt die Haftpflicht?

Nun kann aber auch so ein Fisch einen großen finanziellen Schaden anrichten. Vielleicht nicht wie ein Hund, der das Sofa zerfetzt und sich in ein Kissen verbeißt. Und auch nicht wie die Katze, die bei ihren Klettertouren an der Schrankwand eine teure Vase umstößt. Aber zum Beispiel dann, wenn Wasser aus dem Aquarium austritt und das Zimmer flutet. Je größer das Aquarium, umso höher ist der erwartbare Schaden – finden doch mehrere hundert Liter in so einem Glasbehälter Platz.

Aber wer haftet, wenn Wasser aus einem Aquarium austritt und die Mietwohnung beschädigt? Die gute Nachricht: in der Regel kommt die Privathaftpflichtversicherung dafür auf, wenn das Glas zu Bruch geht. Vorausgesetzt, Mietsachschäden sind in den Versicherungsschutz eingeschlossen, was aber mittlerweile bei den meisten Verträgen Standard ist.

Allmählichkeitsschäden – Versicherer muss nicht zahlen

Es gibt allerdings eine Ausnahme, in der die Haftpflicht nicht einspringen muss. Und zwar immer dann, wenn das Wasser allmählich und zunächst unbemerkt aus dem Aquarium austritt, zum Beispiel aufgrund einer porösen Gummidichtung. In einem Rechtsstreit entschied das Amtsgericht Mainz 1998 (Az.: 82 C 296/98), dass ein Haftpflichtversicherer in diesem Fall nicht für den Schaden aufkommen muss. Geklagt hatte ein Tierfreund, bei dem der Holzboden in der Mietwohnung aufgrund austretenden Wassers schweren Schaden nahm – den musste der Mann nun selbst bezahlen.

Hier lohnt auch ein Blick in die Verträge der Haftpflicht-Policen. Waren so genannte Allmählichkeitsschäden bis vor wenigen Jahren noch komplett vom Schutz ausgeschlossen, so gehen immer mehr Versicherer dazu über, für diese Leistung eine Absicherung zu bieten – oft gegen Aufpreis.