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In diesem Jahr ging es Silvester vielerorts ruhiger zu als in anderen Jahren: aufgrund von Corona gab es in vielen Bundesländern und Städten ein Böllerverbot. Aber nicht überall, und so stellt sich für einige Geschädigte wieder die Frage: Welche Versicherung zahlt, wenn durch Knaller und Böller etwas kaputt ging?

Ein bundesweites Verkaufsverbot für Knaller und Feuerwerke, sogar ein Böllerverbot in vielen Städten und Gemeinden: Dieses Silvester ging es vielerorts deutlich ruhiger zu als in Nicht-Corona-Zeiten. Dennoch haben es sich auch zum Jahreswechsel 2021/22 einige nicht nehmen lassen, das neue Jahr mit ordentlich Knallerei und Raketen zu begrüßen. Dass dabei auch wieder einiges kaputt ging, davon künden regionale Polizeimeldungen und Zeitungsartikel. Welche Versicherung aber zahlt bei Silvesterschäden? Ein Überblick.

Haftpflichtversicherung: Wenn Dritte Schaden nahmen

Haben dritte Personen durch eine fehlgeleitete Rakete Schaden genommen, ist es gut eine Privathaftpflicht zu haben. Sie ersetzt die Kosten, wenn zum Beispiel eine Person durch eine fehlgeleitete Rakete verletzt wurde oder der teure Anzug beschädigt. Wer den Schaden jedoch vorsätzlich herbeiführte, etwa auf Menschen mit einer Silvesterrakete gezielt hatte, muss den Schaden in der Regel aus eigener Tasche erstatten. Und in diesem Jahr besonders aktuell: auch wer illegale Böller aus dem Ausland verwendete, kann auf den Kosten sitzenbleiben. Denn die Einfuhr und Verwendung solcher kann als Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz gewertet werden. Das müssen dann im Zweifel Gerichte klären: Hier hilft eine Rechtsschutzversicherung, die drohenden Gerichts- und Anwaltskosten aufzufangen.

Hausratversicherung: Wenn das Tischfeuerwerk Brandschäden verursacht

Wenn das Tischfeuerwerk nicht wie gewünscht funktioniert hat, sondern Tisch, Teppich oder Möbel beschädigte, kommt für diese Schäden eine Hausratversicherung auf. Sie springt auch ein, wenn der teure Fernseher oder Laptop durch die Explosion kaputtging. Gute Verträge verzichten auf die „Einrede grober Fahrlässigkeit“, weil andernfalls schon der Genuss von Alkohol dazu führen kann, dass der Versicherer die Leistung stark kürzt oder gar ganz streicht.

Wohngebäudeversicherung: Nicht jeden Bagatellschaden melden!

Für Schäden am Haus kommt die Wohngebäudeversicherung auf: etwa, wenn der Dachstuhl brannte oder die Fassade beschädigt wurde. Leider ist auch das zu Neujahr keine Seltenheit: zu keiner anderen Zeit des Jahres entstehen so viele Wohnungsbrände, warnt die Versicherungswirtschaft. Zwar haftet der Verursacher, wenn eine Rakete sich in ein Wohnhaus verirrt hat. Nur lässt sich dieser oft nicht ermitteln. Dennoch sollte man -selbstverständlich- derart von Fremden verursachte Brände bei der Polizei anzeigen. Das erleichtert es auch, vom Versicherer die Leistung zu erhalten.

Aber Achtung: Wenn nur ein kleiner Bagatellschaden am Haus auftrat, etwa der Briefkasten zerstört wurde, ist es oft besser, den Schaden selbst zu zahlen. Der Grund: Nach mehreren Schäden lassen es sich viele Versicherer nicht nehmen, den Vertrag fristgerecht -in der Regel zum Ende des Jahres- zu kündigen. Hierzu sind die Gesellschaften einseitig berechtigt, weil ihnen durch häufige Schadensmeldungen ein hoher Verwaltungsaufwand entsteht. Die entsprechenden Klauseln sind in den AGB definiert. Und dann ist es mitunter gar nicht so leicht, einen neuen Vertrag zu finden. Eine Wohngebäude-Police soll aber für Situationen Schutz bieten, in denen ein existentieller Verlust droht. Bei einem abgebrannten Haus ist zum Beispiel eine sechsstellige Schadensumme zu erwarten. Im Zweifel besser mit einem Versicherungsfachmann sprechen!

PKW: Die Teilkasko zahlt

Weniger problematisch sollte es sein, wenn am Auto etwas durch Raketen kaputt geht. Zwar haftet der Verursacher, wenn ein Auto durch Böller Schaden nimmt. Aber ist dieser nicht zu ermitteln, springt die KfZ-Teilkasko ein, ohne dass der Versicherte bei der Schadensfreiheitsklasse schlechter gestellt wird. Sie zahlt für Brand-, Explosions- und Glasbruchschäden. Auch hier sollte der Vorfall der Polizei gemeldet werden, damit der Versicherer keine Probleme macht. Eine Ausnahme sind jedoch Schäden durch Vandalismus: Damit diese ersetzt werden, muss eine Vollkasko-Police vorhanden sein.

Knallen zu Silvester – schöner Brauch oder großes Ärgernis? Fest steht: Was vielen Menschen Spaß bereitet, sorgt auch jedes Jahr für hohe Schäden. Und nicht überall ist Feuerwerk erlaubt.

Das Knallen zu Silvester ist eine umstrittene Tradition. Befürworter sehen darin einen „Ausdruck von Lebensfreude“ – diese Position vertritt der Deutsche Städte- und Gemeindebund über seinen Hauptgeschäftsführer Gerd Landsberg. Raketen und Böller gehören folglich für Anhänger des in Deutschland ab dem 16. Jahrhundert eingeführten Brauchs, der in früher Neuzeit nur dem Adel vorbehalten war, dazu.

Kritiker des großen jährlichen Knallens hingegen verweisen auf Schäden für Mensch, Tier und Umwelt. Denn Lärm, Feinstaub und unnötiger Müll sind die akzeptierten Folgen zu Silvester. Dass der Umgang mit Raketen und Böllern zudem nicht ungefährlich ist, zeigen jährliche Meldungen über Verletzte oder sogar Tode durch unsachgemäßen Umgang mit Feuerwerkskörpern.

Aber auch Versicherer tragen ihre Last an Silvester: Jedes Jahr verursacht die Knallerei Versicherungs-Schäden in Höhe von 30 Millionen Euro. Betroffen sind insbesondere Immobilien und Autos. Jedoch stehen zum Beispiel Haftpflicht- und Unfallversicherer auch für Personenschäden ein. Damit es nicht zu solchen kommt, sollten Böller und Feuerwerke sachgemäß gezündet werden.

38 Städte verhängen teilweises „Böller-Verbot“

Anders als in manch anderen Staaten hat sich die Forderung nach einem generellen Böller-Verbot in Deutschland nicht durchsetzen können. Denn während in Städten wie Paris, Athen oder London private Feuerwerkskörper laut ZDF schon seit Jahren verboten sind, verhängen deutsche Städte nur ein teilweises Feuerwerksverbot für bestimmte Orte. Ursache dieses Verbots sind zumeist Risiken großer Menschenmengen oder ist der Denkmalschutz.

38 Städte listet eine interaktive Karte von ZDF-heute auf, die über teilweise Böller-Verbote in Städten informiert. Betroffen sind große Städte wie Köln (Verbot am Dom), Berlin (Verbot am Brandenburger Tor, Alexanderplatz und in Schöneberg) oder Hamburg (Verbot an der Binnenalster). Einige wenige Kommunen des Nordens wie Sylt oder Föhr-Amrum haben aber auch aus Naturschutzgründen das Böllern verboten.

Verstoss gegen gesetzliche Regeln: Es drohen bis zu zu fünf Jahre Haft

Wer zu Silvester böllern will, sollte solche Verbotszonen dringend beachten. Aber auch weitere gesetzliche Regeln sollten befolgt werden sowie ein sachgerechter Umgang mit den Feuerwerkskörpern. Ansonsten drohen ernste Folgen für das eigene Leben oder das anderer Menschen.

Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber hohe Strafen vorgesehen bei Verstoß gegen das sogenannte Sprengstoffgesetz (SprengG). So informiert die Seite des Bundesministeriums des Innern: Geldbußen bis zu 50.000 Euro drohen und bei schwerer Zuwiderhandlung sogar bis zu fünf Jahre Haft. Eine solche Strafe kann zum Beispiel bei wissentlicher Gefährdung von Personen oder bei Gefährdung von Sachen von bedeutendem Wert verhängt werden. Schon ein wissentliches Zünden von Böllern in einer Verbotszone des Denkmalschutzes ist also alles andere als ein Kavaliersdelikt.

Generelle Knallverbote vor Krankenhäusern und Altersheimen

Nicht nur explizit ausgewiesene Zonen gelten jedoch als Verbotszonen für das Böllern und Knallen. Denn Feuerwerk darf zudem nicht abbrennen in unmittelbarer Nähe von:

  • Kirchen
  • Krankenhäusern
  • Kinder- und Altersheimen
  • Reet- oder Fachwerkhäusern
  • Großen Menschenansammlungen

Folgt man den Informationen des Innenministeriums, trifft dies stets zu – und zwar auch ohne explizites Verbot durch die Kommunen.

Nur zugelassene Böller verwenden

Wichtig ist zudem, auf einen sachgemäßen Gebrauch der Feuerwerkskörper gemäß Anleitung zu achten. Feuerwerkskörper der Kategorie F2 – Raketen, Fontänen, Verbundfeuerwerke, Römische Lichter, Batterien und laute Knaller – dürfen nur an Erwachsene verkauft und sollten auch nur von diesen gemäß Anleitung gezündet werden.

Zugelassene Feuerwerkskörper dieser Kategorie verfügen zudem über ein CE-Zeichen sowie ein Prüfsiegel, das

  1. aus einer vierstelligen Nummer,
  2. der Bezeichnung F2 sowie
  3. einer weiteren fortlaufenden Nummer besteht.

Auf das Siegel sollte dringend geachtet werden – denn nur diese Böller sind durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) zugelassen. Wer hingegen illegale Böller zündet – als Beispiel genannt seien die berüchtigten „Polenböller“ – der geht zum einen ein hohes Risiko für sich und andere ein. Denn mehrere Menschen kamen in den letzten Jahren durch derartige illegale Böller ums Leben, wie zum Beispiel die Berliner „BZ“ informiert. Zudem macht sich derjenige strafbar im Sinne des Sprengstoffgesetzes.

Böller-Schäden: Welche Versicherung zahlt

Welche Versicherung zahlt aber, wenn es doch mal zu Schäden durch Böller kommt? Eine Haftpflichtversicherung zahlt, sobald man dritten Personen einen Schaden verursacht hat. Schäden am PKW bezahlt die Teilkasko, sobald der Täter nicht mehr auffindbar ist. Das gilt jedoch nicht, falls das Auto von einem fremden Täter mutwillig beschädigt wurde – hier ist eine Vollkasko-Versicherung vonnöten.

Schäden in der Wohnung oder am Haus bezahlt die Wohngebäudeversicherung, die auch für Wohnungsbrände aufkommt. Kommt es hingegen zu Personenschäden (zum Beispiel, wenn das Zünden der Rakete nicht nur sprichwörtlich ins Auge ging), ist eine private Unfallversicherung der passende Schutz. Das nahende Silvester kann also ein guter Anlass sein, den eigenen Versicherungsschutz zu überprüfen.

Ab Januar 2015 wird der Förderrahmen für Basisrenten bzw. Rürup-Renten aufgestockt und dynamisiert. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat am vergangenen Freitag der Bundesrat abgesegnet. Damit wird die Altersvorsorge von Selbständigen besser gefördert.

Die Basisrente (auch Rürup-Rente) wird 2015 attraktiver! Dies gibt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) bekannt. Zukünftig soll der förderfähige Höchstbetrag für Beiträge zu einer Basisversorgung (bisher 20.000 Euro pro Jahr für Alleinstehende/ 40.000 für Verheiratete) dynamisch an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gekoppelt werden.

Höhere Steuervorteile

Die Neuerungen sind im sogenannten „Zollkodexanpassungsgesetz“ festgeschrieben. Bereits zum kommenden Jahr können Rürup-Sparer damit höhere steuerliche Freibeträge geltend machen. Maximal 22.172 Euro dürfen für das Jahr 2015 als Beitrag für eine Basisrente abgesetzt werden.

Der Wert errechnet sich aus dem geltenden Beitragssatz von 24,8 Prozent (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) sowie der Beitragsbemessungsgrenze von 89.400 Euro in der knappschaftlichen Rentenversicherung in Westdeutschland. Unter diesen Höchstbeitrag fallen auch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Flexibilisierung der Basisrente

Die eingezahlten Beträge können als sogenannte Sonderabgaben über die Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden. Zudem wird die Basisrente flexibler: Ab dem kommenden Jahr dürfen wie bereits bei der Riester-Rente zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst werden. Auch die Einmalabfindung von Kleinbetragsrenten wird gesetzlich eindeutiger geregelt.