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Nun hat der Winter also Deutschland fest im Griff. In vielen Regionen regierten in den letzten Tagen Eis und Schnee: Davon künden nicht nur unzählige Social-Media-Einträge, bei denen Nutzer Fotos von Winterlandschaften posteten. Sondern leider auch die Unfallstatistik: Allein am Montag kam es in vielen Regionen zu hunderten Unfällen, weil die Menschen im Berufsverkehr von Eis überrascht wurden.

Wenn die Kälte Deutschland heimsucht, bedeutet das auch zusätzliche Haftungsrisiken für Hausbesitzer. Denn auch sie müssen ihrer Verkehrssicherungspflicht nachkommen, damit Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. Das ergibt sich bereits aus Artikel 14 des Grundgesetzes, wonach Eigentum verpflichtet, und § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der die Pflicht zum Schadensersatz festschreibt.

Gehwege vor dem Grundstück müssen von Schnee und Eis geräumt werden, damit keiner ausrutscht und sich verletzt: Das gilt zumindest dann, wenn die kommunale Ordnung entsprechende Aufgaben an Hausbesitzer überträgt. Und das machen viele Kommunen, weil die öffentlichen Kassen der Städte leer sind.

Auch Eiszapfen bedeuten ein Risiko!

Grundsätzlich müssen Hausbesitzer auch dafür Sorge tragen, dass von ihrem Eigentum keine Gefahr ausgeht. Und das bedeutet: Fällt ein Eiszapfen oder eine Schneelawine vom Dach, haftet hierfür ebenfalls der Hausbesitzer. Er muss im Zweifel die Feuerwehr oder Dachdecker rufen, damit sie das Eis am Dach entfernen.

Selbst sollte man jedoch keine waghalsigen Kletterpartien wagen, um nicht vom Dach zu fallen und sich selbst zu verletzten. Besser einen Fachmann damit beauftragen! Und auch, wer den Zapfen einfach mit dem Schrubber abschlägt, muss aufpassen, dass währenddessen kein Passant getroffen werden kann. Ist schnell keine Abhilfe zu schaffen, so sollte man Fußgänger zumindest mit Warnschildern auf die Gefahr hinweisen.

Wird doch eine fremde Person von einem herabstürzenden Eiszapfen verletzt, leistet auch die private Haftpflichtversicherung nur in bestimmtem Umfang: nämlich dann, wenn der Immobilienbesitzer selbst in dem Haus wohnt. In vielen Fällen muss für solche Schadensersatz-Forderungen aber eine eigenständige Haus- oder Grundbesitzerhaftpflicht abgeschlossen werden. Freilich ist man auch mit solch einem Vertrag nicht von der Räumpflicht befreit: Abhängig vom Einzelfall kann der Versicherer in Regress gehen und sich einen Teil des Geldes wiederholen, wenn der Versicherte seine Pflichten nicht erfüllte.

Räumpflicht kann auch Mieter betreffen

Auch wer zur Miete wohnt, sollte sich informieren, ob er Räum- und Streupflichten beachten muss. Sieht der Mietvertrag eine solche vor und kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, so kann ihn der Hausbesitzer abmahnen und schriftlich auffordern, doch bitte zur Schneeschippe zu greifen. Wenn der Mieter dann immer noch nicht aktiv wird, so darf der Hausbesitzer einen professionellen Räumdienst beauftragen und die Kosten in Rechnung stellen. Der säumige Wohnungsnutzer kann sogar zu Schadensersatz verpflichtet werden, wenn ein Passant wegen des vereisten Bürgersteiges verunglückt.

Wie oft aber muss geräumt werden? Das ist von Kommune zu Kommune verschieden. Oft gelten die gängigen Arbeitszeiten als Orientierung: also von 06:00 bis 07:00 Uhr in der Frühe und Abends bis circa 19:00 Uhr. Auch gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Fällt zum Beispiel sehr stark Schnee, muss in der Regel erst nach Abklingen der Niederschläge zur Schippe gegriffen werden. Und nachts sowieso nicht.

Am 22. September ist offiziell Herbstanfang. Für viele Bundesbürger fühlt sich aber auch der Spätsommer schon herbstlich an: So manche kühle Brise und nasskalter Regen verdirbt derzeit die Stimmung, nachdem der Sommer mehr als durchwachsen war. Da empfiehlt es sich, frühzeitig zu schauen, ob das eigene Haus wetterfest versichert ist: Welche Versicherung kommt auf, wenn Schäden am Eigenheim oder der eigenen Wohnung entstehen?

Als erster Baustein gegen allzu heftige Wetterereignisse empfiehlt sich die Wohngebäudeversicherung. Sie übernimmt zum Beispiel Schäden am Haus, wenn es der Herbstwind gar zu dolle treibt: Erreichte er mindestens Windstärke 8 beziehungsweise fegte mit 62 Stundenkilometern ums Haus, dann steht den Betroffenen in der Regel eine Zahlung zu, zum Beispiel, wenn das Dach oder Gemäuer kaputtgeht. Ob die notwendige Windstärke erreicht wurde, lässt sich schnell mit dem Deutschen Wetterdienst (DWD) abklären, der entsprechende Wetterereignisse misst.

Baustein Numero 2 ist eine Elementarschadenversicherung. Zur Erinnerung: Eine solche ist notwendig, damit ein Hausbesitzer auch dann Anrecht auf eine Schadenszahlung hat, wenn Naturereignisse wie Hochwasser, Erdsenkung oder Starkregen wüten. Läuft also der Keller voll Wasser, weil anhaltender Regen die Straße in einen Fluss verwandelt, springt nur eine Elementar-Police ein. Oft ist sie als Zusatzbaustein zur Wohngebäudeversicherung abschließbar und kostet dann einen Aufpreis. Unbedingt prüfen, ob und in welchem Umfang auch für die Photovoltaikanlage Schutz besteht!

Als Baustein Numero 3 für einen wetterfesten Versicherungsschutz empfiehlt sich die Hausratversicherung. Schließlich kann es bei heftigen Unwettern auch passieren, dass es durch das Dach oder Fenster reinregnet, nachdem Schäden am Haus auftraten. Schnell ist der teure Teppich hinüber oder gar der Flachbildfernseher. Auch mit Blick auf eine andere Schadensursache ist eine Hausratpolice zu empfehlen: Je kürzer der Tag, desto aktiver werden Einbrecher, wie der Versicherungsdachverband GDV berichtet. Der Grund: Aufgrund der frühen Dunkelheit im Herbst wird in den Wohnungen oftmals bereits ab 16 oder 17 Uhr das Licht angeschaltet. Einbrecher erkennen daran, ob jemand zu Hause ist oder nicht.

Baustein Numero 4 ist eine Haftpflichtversicherung. Dies mag einige verwundern, ist aber schnell erklärt. Die Städte übertragen die Räumpflicht gern auf Hausbesitzer. Und im Herbst verwandelt das herabfallende Laub so manchen Bürgersteig in eine Rutschbahn. Kommt dann ein Fußgänger zu Fall und verletzt sich, kann unter Umständen der Hausbesitzer haftbar gemacht werden, wenn er das Laub nicht entfernt hat. Eine Privathaftpflichtversicherung leistet in der Regel, wenn Mieter, Besitzer von Eigenheimen und Eigentumswohnungen die Sicherung des Bürgersteigs vernachlässigt haben. Eigentümer eines Mehrfamilienhauses hingegen müssen eine extra Haus- oder Grundbesitzer-Haftpflicht abschließen.