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Ein Fall aus dem Jahresbericht des Versicherungsombudsmanns zeigt, dass wetterbedingte Reiseverzögerungen nicht immer versichert sind. Eine Reisende blieb aufgrund einer verspäteten Lotsenankunft auf einem Schiff und verpasste ihren Rückflug. Die Versicherung lehnte eine Kostenübernahme ab – mit juristischer Rückendeckung.

Eine Reisende hatte eine Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung, die sie über ihre Kreditkarte abgeschlossen hatte. Während einer “multimodalen” Reise sorgte eine wetterbedingte Verzögerung eines Schiffslotsen dafür, dass sie ihren Rückflug verpasste. Die zusätzliche Hotelübernachtung wollte sie über die Versicherung abrechnen, doch der Versicherer verweigerte die Kostenübernahme. Begründung: Eine wetterbedingte Verspätung sei kein versichertes Ereignis.

Die Versicherte argumentierte, dass bei einer verlängerten Reisezeit durch das gebuchte Arrangement die Versicherung die Mehrkosten decken müsse. Der Ombudsmann wies darauf hin, dass die Versicherungsbedingungen jedoch klar vorschreiben, dass nur bestimmte Ereignisse zur Kostenübernahme berechtigen. Wetterbedingte Verzögerungen seien dort nicht als versicherte Gründe definiert.

Der Ombudsmann entschied, dass eine umfassende Eintrittspflicht des Versicherers, wie sie die Versicherte erwartet hatte, einem Allgefahrenschutz gleichkäme, was der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht annehmen würde. Er empfahl dem Versicherer jedoch, die Bedingungen klarer zu formulieren, um solche Missverständnisse künftig zu vermeiden.

Die Reisesaison steht vor der Tür – und mit ihr steigt die Vorfreude auf Erholung und Abenteuer. Doch was passiert, wenn eine Reise unerwartet abgebrochen werden muss? Eine Reiseabbruchversicherung kann in solchen Fällen für finanzielle Entlastung sorgen.

Was die Reiseabbruchversicherung leistet

Doch was leistet diese Versicherung genau und worauf sollte man achten? Eine Reiseabbruchversicherung bietet Schutz, wenn eine Reise aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse abgebrochen werden muss. Zu den abgedeckten Gründen gehören schwere Krankheit, Unfall oder Tod des Versicherten, eines nahen Angehörigen oder einer mitreisenden Person. Auch Schwangerschaftskomplikationen und erhebliche Schäden am Eigentum, wie durch Feuer oder Einbruchdiebstahl, sind versichert. Betriebsbedingte Kündigungen oder der Beginn einer neuen Arbeitsstelle sind ebenfalls mögliche Gründe für eine Leistung.

Die Versicherung übernimmt die nicht genutzten Reiseleistungen und zusätzliche Rückreisekosten bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Auch ein notwendiger verlängerter Aufenthalt, etwa aufgrund einer schweren Erkrankung einer mitreisenden Person, wird abgedeckt, wenn diese Person nicht transportfähig ist und im Krankenhaus bleiben muss.

Achtung: Für chronische Erkrankungen wird nicht geleistet

Wichtig ist, dass die Reiseabbruchversicherung nur für unerwartete und schwere Erkrankungen leistet. Chronische Erkrankungen, die bereits vor Reiseantritt bestanden, sind in der Regel ausgeschlossen. Schübe bekannter Vorerkrankungen wie Multiple Sklerose oder Morbus Crohn sind ebenfalls nicht versichert. Jedoch kann ein erneutes Auftreten einer Krankheit versichert sein, wenn die letzte Erkrankung lange genug zurückliegt und keine Behandlung erforderlich war. Die Fristen variieren je nach Versicherer – hier müssen die Versicherungsbedingungen geprüft werden.

Weitere Ausschlüsse umfassen vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln, chronische psychische Erkrankungen sowie Ereignisse durch Kriegs- oder Unruhezustände.

Auch bekannte Risiken zum Zeitpunkt der Reisebuchung sind nicht abgedeckt. Ein Beispiel: Wenn ein nicht mitreisendes Familienmitglied bereits bei der Buchung schwer erkrankt ist und sich im Krankenhaus befindet, übernimmt die Versicherung keine Kosten, falls sich deren Zustand verschlechtert und die restliche Familie von der Reise zurückkehren muss. Geleistet wird nur bei unvorhergesehenen Ereignissen.

Reiseabbruchversicherung ersetzt keine Reisekrankenversicherung: Warum eine Reisekrankenversicherung unverzichtbar ist

Eine Reiseabbruchversicherung kann sich lohnen. Eine Reisekrankenversicherung ist jedoch unverzichtbar. Sie schützt vor hohen Kosten im Krankheitsfall im Ausland, die die gesetzliche Krankenversicherung oft nicht übernimmt.

Besonders wichtig ist der Schutz bei einem medizinisch notwendigen Rücktransport der Mitreisenden, wenn diese auf der Reise verunglücken oder schwer erkranken. Die Reiseabbruchversicherung deckt nur die Kosten der ursprünglich gebuchten Rückreise. Das reicht für einen medizinisch notwendigen Rücktransport nicht aus. Ein medizinischer Rücktransport von Mallorca nach Deutschland kostet etwa 12.500 Euro. Von Rio de Janeiro nach Düsseldorf sind es rund 72.500 Euro. Und ein Beispiel aus Thailand zeigt die drohenden Kosten besonders deutlich: Nach einem Treppensturz kostete der Rücktransport eines Koma-Patienten aus Thailand 80.000 Euro und konnte nur durch Spenden finanziert werden.

Eine Reisekrankenversicherung übernimmt solche Kosten und bietet umfassenden Schutz, besonders in Ländern wie den USA. Dort sind auch medizinische Behandlungen extrem teuer. Eine Notfallbehandlung in den Staaten kann mehrere tausend Dollar kosten, eine Blinddarmoperation über 100.000 Dollar und eine intensivmedizinische Behandlung bis zu 10.000 Dollar täglich. Daher ist der Abschluss einer Reisekrankenversicherung dringend zu empfehlen.

Wer mehr über den notwendigen Versicherungsschutz auf Reisen wissen möchte, sollte eine Expertin oder einen Experten fragen.

Das Amtsgericht München hat in einem Streitfall um Leistungen aus einem Reiserücktrittsversicherungsvertrag entschieden, dass eine Versicherung die Kosten für die Stornierung einer Pauschalreise in Höhe von 1.128 EUR zahlen muss.

Der Fall drehte sich um eine Freundin der Klägerin, die eine 5-tägige Pauschalreise nach Ibiza für September 2021 gebucht hatte, inklusive einer Reiserücktrittsversicherung für beide bei der Beklagten.

Die Versicherungsbedingungen der Beklagten sahen vor, dass eine medizinische Stornoberatung angeboten wurde, die Empfehlungen zur Stornierung aussprach. Im konkreten Fall wurde der Klägerin kurz vor Reisebeginn ein Schilddrüsenproblem diagnostiziert, und die Medizinische Stornoberatung der Beklagten empfahl telefonisch die Stornierung der Reise, was auch geschah.

Die Beklagte verweigerte jedoch die Kostenerstattung für die Stornierung und argumentierte, dass die Medizinische Stornoberatung lediglich hinsichtlich des Zeitpunkts der Stornierung beraten habe. Die Frage, ob überhaupt ein versichertes Ereignis vorliege, sollte erst im Rahmen der Schadenbearbeitung entschieden werden.

Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin und begründete dies damit, dass die Beklagte durch die Medizinische Stornoberatung einen Vertrauenstatbestand geschaffen hatte, dass die Stornierung den vertraglichen Bedingungen entspricht. Die Versicherungsbedingungen seien dahingehend offen formuliert, dass die Medizinische Stornoberatung nicht nur den Zeitpunkt der Stornierung, sondern auch das Vorliegen eines Stornierungsgrundes prüfe. Das Gericht betonte, dass die Klägerin berechtigtes Vertrauen in die Empfehlungen der Beratung hatte, und es als widersprüchlich und unzulässig erachtete, dass die Beklagte nachträglich die Kostenerstattung verweigerte.

Das Urteil (Az.: 122 C 7243/22) ist rechtskräftig, und die Versicherung wurde zur Zahlung der Stornierungskosten verurteilt.

Wie hoch ist das Risiko, im Urlaub krank zu werden? Dies hat das Meinungsforschungsinstitut Appinio im Auftrag eines Versicherers erfragt. Fast 81 Prozent der Deutschen waren demnach schon einmal von Krankheiten oder Verletzungen im Urlaub betroffen: Entsprechend wichtig ist eine ausreichende Vorsorge, um gerade im Ausland nicht auf einem Teil der Behandlungskosten sitzen zu bleiben.

Krank im wohlverdienten Urlaub: Das wünscht sich niemand. Doch eine bevölkerungsrepräsentative Umfrage des Marktforschers Appinio zeigt, dieses Szenario ist gar nicht so selten. Acht von zehn Personen (81 Prozent) geben demnach an, dass sie schon einmal von Krankheit oder einer Verletzung im Urlaub betroffen waren. In Auftrag gegeben hat die Umfrage die HanseMerkur.

Etwa jeder Neunte landete im Krankenhaus

Dabei kann so eine Erkrankung natürlich unterschiedlich schwer ausfallen. Von einer Erkältung oder Grippe wurde mehr als jeder Zweite (51,3 Prozent) heimgesucht, dicht gefolgt von Magen-Darm-Erkrankungen (46,2 Prozent). Von Hautproblemen wie Ausschlag, schwerem Sonnenbrand, Quallenstichen oder einer allergischen Reaktion auf Mückenstiche berichten 37,1 Prozent. Weitere 33,9 Prozent erlitten einen Sonnenstich. Fast jeder Vierte (24,2 Prozent) war von kleineren Blessuren wie einem umgeknickten Fuß oder Verstauchungen betroffen.

Auch der Anteil der Befragten mit schwereren Erkrankungen und Verletzungen ist beträchtlich. Etwa jeder Neunte (12,8 Prozent) erlitt schwere Verletzungen wie Knochenbrüche oder Sehnenrisse, 10,7 Prozent wurden sogar bei Verkehrsunfällen verletzt. Fast ein Drittel (30,2 Prozent) der Umfrageteilnehmer musste sich in ärztliche Behandlung begeben und fast jeder Neunte (12,1 Prozent) musste seinen Urlaub im Krankenhaus beenden.

Mehrheit der Krankheiten und Verletzungen im Ausland

Ein weiteres Ergebnis der Umfrage lässt aufhorchen: Die Mehrheit der Befragten erwischte es im Ausland. Knapp die Hälfte der Befragten (49,1 Prozent) stimmten zu, dass sie im europäischen Ausland krank wurden oder sich verletzten, weitere 23,8 Prozent sogar auf einer Fernreise außerhalb Europas.

Entsprechend wichtig ist ein Schutz vor den finanziellen Folgen, denn die Krankenkasse erstattet selbst in EU-Staaten nur das, was sie auch hierzulande zahlen müsste. In Ländern, die kein Sozialabkommen mit Deutschland haben, drohen die Betroffenen sogar komplett auf den Kosten sitzen zu bleiben. Auslandsreisekranken-Policen sind günstig zu haben und bieten in der Regel eine umfassende Absicherung. Laut Umfrage verfügten nur 62,6 Prozent der Betroffenen über eine entsprechende Versicherung, als sie erkrankten oder sich verletzten.

Doch auch gesundheitliche Vorsorge ist wichtig. Ein schwerer Sonnenbrand oder Sonnenstich ist zum Beispiel oft vermeidbar, wenn man sich über Gegebenheiten vor Ort informiert und entsprechend vorsichtig ist, auch die richtige Kleidung trägt und zu bestimmten Tageszeiten lieber einen geschützten Ort aufsucht. Auch sollten sich Urlauber vor Antritt der Reise informieren, welche Schutzimpfungen für die Region empfohlen werden.

Eine Reiseapotheke ist ebenfalls empfehlenswert und sollte ausreichend ausgestattet sein. Hierzu zählen eine ausreichende Menge verschreibungspflichtiger Medikamente, die regelmäßig eingenommen werden müssen (Blutdruck, Diabetes etc.) sowie Hilfsmittel für den Notfall. Empfehlenswert sind Schmerz- und fiebersenkende Mittel, Tabletten gegen Durchfall, Elektrolyt-Mischungen, Ohrentropfen und Augentropfen, Mittel gegen (Reise-)Übelkeit und Erbrechen, Wunddesinfektion, Pflaster, Mückenschutz und natürlich Sonnenschutz (Empfehlung: LSF 50 – auch im Alltag).

Bei einem Wanderurlaub in Italien wurde Hausrat aus dem Van eines Versicherten gestohlen. Die Hausratversicherung aber weigerte sich, den Schaden in voller Höhe zu übernehmen. Wie der Ombudsmann für Versicherungen darüber entschied.

Der Wanderurlaub eines Versicherten in Italien sorgte für Ungemach. So brachen Unbekannte in den Van ein und entwendeten zahlreiche Hausratgegenstände im Gesamtwert von ca. 5.800 Euro. Als der Mann den Schaden bei seiner Hausratversicherung geltend machte, stand erneut Ärger ins Haus. Denn der Versicherer weigerte sich, den Schaden zu regulieren. Zwar bestand unstreitig Versicherungsschutz für Diebstahl aus Kraftfahrzeugen. Diebstahl aus Wohnmobilien oder Wohnwagen war laut vertraglichen Vereinbarungen ausgeschlossen. Genau darauf berief sich der Versicherer. Der Versicherungsnehmer habe den Van als Wohnmobil zur Übernachtung genutzt. Dass das Fahrzeug als “Personenkraftwagen geschlossen” zugelassen worden war, beeindruckte den Versicherer anfangs nicht. Die Versicherung argumentierte, dass es entscheidend sei, wie das Fahrzeug zum Schadenzeitpunkt genutzt wurde. Ein Fahrzeug, das über einen eigenen Antrieb verfügt und zum Reisen und Wohnen geeignet ist, gelte als Wohnmobil. Die Einstufung nach der Straßenverkehrsordnung sei nicht relevant.

Obwohl der Versicherte bestritt, in dem Fahrzeug übernachtet zu haben, beharrte der Versicherer auf seiner Sicht. Bot aber – “schnell und unbürokratisch” – 3.000 Euro Pauschal-Entschädigung an. Das reichte aber dem Urlauber nicht. Er wandte sich an den Versicherungs-Ombudsmann, der über diesen Fall berichtete.

Der Ombudsmann teilte dem Versicherer mit, dass der Van weder nach der einschlägigen EU-Verordnung noch aus der Sicht eines durchschnittlichen und verständigen Versicherungsnehmers ein Wohnmobil darstelle. Dafür fehle es an der erforderlichen Ausrüstung (Tisch samt Sitzgelegenheiten, Schlafgelegenheit, Kochmöglichkeit). Zwar sei es möglich, in dem Fahrzeug zu schlafen, doch nach üblichen Maßstäben könne von ‚Wohnen‘ keine Rede sein.

Schließlich lenkte der Versicherer ein und erstattete 4.339,63 Euro. Die Differenz zu dem Betrag den der Beschwerdeführer ursprünglich forderte, erklärt sich aus fehlenden Anschaffungsbelegen.

2020 stieg die Sparquote von rund 11 auf 16 Prozent, teilte das Statistische Bundesamt mit. Doch das betrifft längst nicht alle Deutschen. Wie der Lockdown Deutschland spaltet und wofür die Sparer Geld zurücklegen.

Das Ansteigen der Sparquote im Corona-Jahr 2020 ist eben nur ein statistischer Wert. Wer genauer hinschaut, erkennt ein zweigeteiltes Deutschland. Genauer hingeschaut hat der Verband der Privaten Bausparkassen und ließ via Umfrage herausfinden, wieviele Deutsche denn überhaupt Geld zurücklegen konnten.

Den Umfrage-Ergebnissen zufolge konnten immerhin 44 Prozent der Bundesbürger 2020 mehr sparen als vorher. Die gegenteilige Erfahrung machten 43 Prozent. Und sieben Prozent der Befragten mussten gar ihr Erspartes antasten.

Doch wofür wollen diejenigen, die sparen konnten, ihr Geld ausgeben? Laut Erhebung (Mehrfachnennungen möglich) wollen 23 Prozent der Befragten ihr Geld für den nächsten Urlaub verwenden. Ebenfalls 23 Prozent verplanen das Ersparte für Freizeitaktivitäten. 16 Prozent wählten die Antwort-Option ‚etwas Schönes kaufen‘. 8 Prozent der Deutschen würden eine Immobilie kaufen und 6 Prozent würden in Aktien oder/und Wertpapiere investieren.

21 Prozent wollen das Geld unangetastet lassen und weiter sparen. Bei den Sparformen dominieren weiterhin Girokonto und Sparbuch.

Für die Erhebung wurden mehr als 2.000 Personen im Alter von über 14 Jahren befragt; dabei waren Mehrfachnennungen zulässig.

In welchen Fällen greift die Reiserücktritts- oder abbruchversicherung? Und worauf sollte geachtet werden, wenn man den Reiseschutz bei einem ausländischen Versicherer bucht? Das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland gibt Hinweise.

“Unser Corona-Reiseschutz – perfekte Sicherheit für Ihre Reise” – solche Werbesprüche sind geeignet, bei Verbrauchern den Eindruck zu erwecken, dass die gebuchte Reise problemlos storniert werden kann. Doch das ist oft nicht der Fall, warnt das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland. Demnach handelt es sich bei den Corona-Reiseschutz-Angeboten zumeist um Erweiterungen des Reiserücktritts- bzw. abbruchversicherung, die hauptsächlich folgende drei Ereignisse absichern:

  • Anordnung einer Isolation:
    Wenn der Verbraucher vor Antritt der Reise aufgrund einer COVID-Erkrankung in häusliche Quarantäne muss.
  • Verweigerung der Aus- oder Rückreise:
    Wenn z. B. das Flughafenpersonal beim Passagier eine erhöhte Temperatur feststellt und ihn nicht mitnimmt.
  • Vorzeitiger Reiseabbruch:
    Der Reisende erkrankt während des Urlaubs an Corona. Durch die vor Ort angeordnete Quarantäne oder frühzeitige Rückreise entstehen zusätzliche Unterkunfts- und Transportkosten.

Persönliche Verhinderungsgründe (schwere Erkrankung, Unfall, betriebsbedingte Kündigung oder der Tod eines nahen Angehörigen) sind weiterhin Leistungsauslöser für die Versicherung.

Wichtig: Eine Corona-Reisewarnung oder die Befürchtung, sich auf der Reise oder im Zielland mit COVID-19 zu infizieren, reichen als Gründe nicht aus, um Leistungen aus der Reiserücktrittsversicherung zu erhalten. Urlauber, die ihre Reiseversicherung bei einer ausländischen Versicherung abschließen (beispielsweise über die Fluggesellschaft), sollten sich einiger Besonderheiten bewusst sein, raten die Verbraucherschützer. Im Versicherungsfall ist die Versicherung umgehend zu informieren. Das ist aber nicht die Airline oder der Reiseveranstalter. Reise- und Versicherungsleistungen sind zwei verschiedene Verträge. Es muss genau darauf geachtet werden, wer eigentlich der Vertragspartner ist. Zudem nehmen nicht alle ausländischen Versicherer an Streitschlichtungsverfahren teil.

Deutschland ist im Reisefieber! Dank der großen Ferien brechen viele Familien in die weite Welt auf, um fremde Kulturen zu erkunden oder einfach nur am Strand zu faulenzen. Das lassen sich die Deutschen durchaus einiges kosten. Rund 70,1 Millionen Reisen unternehmen die Deutschen im Vorjahr, so eine Auswertung des Statistikportals “Statista” — im Schnitt gibt ein Haushalt übers Jahr gerechnet 5.500 Euro für Reisen aus.

Doch wenn der Urlaub schon teuer ist, sollen nicht noch Extrakosten anfallen: zum Beispiel wegen Krankheiten oder einem Unfall. Schon aus diesem Grund empfehlen Experten den Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung. In der Regel schon für einen niedrigen zweistelligen Jahresbeitrag zu haben, ist dieser Schutz nicht zu vernachlässigen. Denn wer im Urlaub krank wird oder Verletzungen erleidet, sieht sich schnell mit gewaltigen Forderungen konfrontiert: vor allem, wenn er sich im außereuropäischen Ausland befindet.

Krank auf Reisen — das kann teuer werden!

Um für dieses Thema zu sensibilisieren, hat aktuell ein großer deutscher Automobilclub mal vorgerechnet, was allein ein Rücktransport in heimische Gefilde kosten kann. Schon wenn das siebte Bier am Ballermann schlecht war und der Magen rebellierte, muss mit Kosten von 24.000 Euro von Mallorca bis Deutschland geplant werden. Ein Rückflug von Antalya in der Türkei: 31.000 Euro. Und wer von Thailand unter Einsatz einer Herz-Lungen-Maschine zurückgebracht werden muss, der sollte besser ein dickes Sparkonto haben: Das kostet stolze 160.000 Euro!

Zwar hat Deutschland mit vielen Staaten ein Sozialversicherungs-Abkommen geschlossen, so dass Krankheitskosten bis zu einem bestimmten Punkt abgedeckt sind. Aber die Krankenversicherer erstatten in der Regel nur so viel, wie sie auch in Deutschland für eine vergleichbare Behandlung zahlen müssten. Der Reiserücktransport gehört in der Regel nicht zum Leistungskatalog der Krankenkassen. Diese Aufwendungen müssen folglich selbst gezahlt werden, wenn keine private Zusatzversicherung besteht. Zudem besteht mit vielen populären Reiseländern keine solche Vereinbarung: etwa mit den USA oder Australien.

Was ist versichert?

Sind die Auslandsreise-Policen auch vergleichsweise billig, sollte dennoch ein genauer Blick ins Kleingedruckte geworfen werden. Der Leistungskatalog der Anbieter zeigt oft große Unterschiede. So erstatten manche Anbieter nur einen Rücktransport in die Heimat, wenn er medizinisch notwendig ist. Andere hingegen schon dann, wenn dies die Heilungsprognose verbessert.

Ebenfalls heimtückisch: Manch privater Anbieter zahlt nur für die stationäre Behandlung, wenn der Krankenhaus-Aufenthalt im Ausland länger als zwei Wochen dauerte. Um hier nur einige Beispiele drohender Fallstricke zu nennen. Deshalb sollte ein solcher Vertrag nicht einfach schnell im Reisebüro abgeschlossen werden, ohne dass sich die angehenden Urlauber über die Details informiert haben: Dann drohen Leistungslücken. Einige Versicherer verlangen auch eine Selbstbeteiligung von ihren Kunden.

Übrigens noch ein Tipp: Natürlich können auch Reisedokumente abhanden kommen, etwa geklaut werden oder auf Reisen verloren gehen. Deshalb empfiehlt es sich, wichtige Papiere wie Reisepass, Krankenversicherungs-Beleg oder Impfausweis digital zu sichern, etwa auf einem Server. So hat man eine Kopie zur Hand, auf die im Notfall zurückgegriffen werden kann.

Wer im Internet eine Reise buchte, musste bisher aufpassen: Auf das falsche Kästchen geklickt und schon hatten sich die angeblichen Kosten deutlich erhöht. Dass diese Praxis unzulässig ist, bestätigte nun der Bundesgerichtshof (BGH) in höchster Instanz. Ein Online-Reiseanbieter darf demnach seinen Kunden keine Reiseversicherung unterjubeln, sondern muss die Zusatzkosten transparent ausweisen.

Der Bundesgerichtshof hat mit einem aktuellen Urteil die Rechte der Verbraucher gestärkt. Wenn sie bei einem Online-Portal eine Reise abschließen, darf ihnen der Anbieter nicht auf intransparente Weise eine Zusatzleistung unterjubeln. Im konkreten Rechtsstreit ging es um eine Reiseversicherung, die Kunden vermeintlich abschlossen, ohne dies tatsächlich zu wünschen.

Intransparente Menüführung bei Buchung eines Fluges

Geklagt hatte der Dachverband der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen einen Reisevermittler aus London, der auch in Deutschland sehr erfolgreich ist. Auf dem Portal konnten die Kunden Flüge buchen. Doch die Verbraucher wurden durch eine unfaire Masche zum zusätzlichen Abschluss einer Reiseversicherung gedrängt.

Und diese unfaire Masche funktionierte so: Wenn die Online-Kunden einen Flug buchen wollten, mussten sie erst ein Fenster wegklicken, mit dem eine Reiseversicherung beworben wurde. Der Text lautete: „Ich verzichte ausdrücklich auf den angebotenen Versicherungsschutz und zahle im Notfall alle Kosten selbst“.

Der Kunde hatte damit also deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er keine Reiseversicherung wünscht. Doch nun ploppte ein neues Fenster auf. Darin hieß es: „Sie haben sich entschieden, ohne Versicherungsschutz zu verreisen“. Ein großes orangefarbenes Feld war mit „WEITER!“ gekennzeichnet, vermittelte also den Eindruck, man könne durch Betätigung den Buchungsvorgang einfach fortsetzen. Mitnichten! Denn wer das Feld anklickte – hatte die Reiseversicherung dazu gekauft. Das war aber nur einem sehr unscheinbaren Text zu entnehmen, der sich neben dem „Weiter“-Button verbarg. Es liegt also der Verdacht nahe, dass vielen Verbrauchern diese Versicherung regelrecht untergeschoben wurde.

Zusatzkosten einer Reise müssen deutlich ausgewiesen werden

Doch solche Praktiken sind Verbrauchertäuschung, wie nun der Bundesgerichtshof bestätigte. Die Zusatzkosten einer Reise müssen auch bei einer Online-Buchung transparent ausgewiesen werden, so betonten die Karlsruher Richter. Die Gestaltung des Buchungsvorgangs entspräche nicht den Voraussetzungen einer “klaren, transparenten sowie eindeutigen Mitteilung über Zusatzkosten” und sei “ein Verstoß gegen die europäische Luftverkehrsdienste-Verordnung”, heißt es in der Urteilsbegründung (Urteil vom 29. September 2016, I ZR 160/15). Und das nicht ohne Grund. Denn auch bei Reiseversicherungen gibt es teils große Unterschiede in Preis und Qualität – es lohnt also, mehrere Angebote zu vergleichen!

Online-Reiseportale dürfen Kunden nicht mit drastischen Warnhinweisen zum Abschluss einer Versicherung drängen. Darauf hat das Amtsgericht Leipzig mit einem aktuellen Urteil bestanden (Az: 5 O 911/15).

In den Wintermonaten brechen viele Bundesbürger in Richtung Süden auf, weil sie Silvester lieber unter Palmen feiern, statt in heimischen Gefilden vor Kälte zu bibbern. Dabei wird mittlerweile jede dritte Reise in Deutschland online gebucht, wie der „Verband Internet Reisevertrieb“ berichtet. Verbraucher bezahlen die schnelle Buchung per Mausklick aber oft mit versteckten Zusatzkosten. Denn die Reisevermittler und Online-Portale lassen sich so einiges einfallen, um den Kunden zur Kasse zu bitten.

Auch ohne Reiseversicherung muss der Kunde nicht alle Risiken tragen

Das Landgericht Leipzig hat einer solchen Methode nun eine deutliche Absage erteilt. Auf einem Portal, das Flugreisen vermittelt, wurden die Kunden gefragt, ob sie zusätzlich zum Umbuchungsservice auch eine Reiseversicherung haben wollen. Klickten die Verbraucher auf „nein“, erschien ein rot unterlegtes Fenster mit der Warnung „nicht empfehlenswert“. Die Stornierung der Reise sei mit erheblichen Kosten von bis zu 100 Prozent des Flugpreises verbunden, so warnte das Reiseportal.

Dieser Hinweis zur angebotenen Reiseversicherung sei irreführend, so entschieden die Richter. Kunden könnten nämlich bei einer Stornierung in jedem Fall die im Flugpreis enthaltenen Steuern und Flughafengebühren geltend machen. Dies mag bei einer sehr teuren Reise nur ein kleiner Trost sein. Doch ein weiterer Warnhinweis wurde als irreführend gebrandmarkt. Keineswegs sei es nämlich so, dass für den Verbraucher „volles Risiko ohne Reiseschutz“ bestehe, wie der Reisevermittler behauptete. Schließlich hat auch der Kunde seine Rechte!

Fluggesellschaft haftet für Gepäckverlust

Wenn zum Beispiel Taschen und Gepäck in der Obhut einer Fluggesellschaft verloren gehen, muss der Kunde keine Reisegepäckversicherung besitzen, um den Schaden ersetzt zu bekommen. Vielmehr haftet die Fluggesellschaft für den von ihr verschuldeten Verlust. Die Haftung des Fluganbieters greift auch, wenn sich in dem verlorenen Koffer Gegenstände anderer Mitreisender befanden, wie ein Urteil des Bundesgerichtshofes bestätigte (Az. X ZR 99/10).

Folglich sind entsprechende Warnhinweise von Reiseportalen irreführend, so das Amtsgericht Leipzig. Natürlich kann es sinnvoll sein, mit einer Reiseversicherung für etwaige Schäden vorzusorgen. Oftmals empfiehlt sich hierbei aber ein Vergleich mehrerer Anbieter, da zwischen den einzelnen Verträgen nicht nur hohe preisliche Unterschiede bestehen, sondern auch die Leistungen sehr verschieden sind. Die gute Nachricht für Verbraucher: Grundsätzlich verboten ist es, dem Reisenden eine entsprechende Versicherung einfach unterzujubeln – er muss aktiv zustimmen, dass er eine zusätzliche Versicherung abschließen will.