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Wer Ärger mit der Versicherung hat, etwa weil sie einen Schaden nicht bezahlen will, wählt oftmals den Weg vor Gericht. Aber es gibt auch die Möglichkeit, den Ombudsmann der Versicherungen anzurufen. Dieser versucht, zwischen beiden Streitparteien zu schlichten.

Dass es zu Streitigkeiten zwischen Kunden und ihrem Versicherungsanbieter kommt, ist leider nicht auszuschließen. Sei es der Fernseher, der nach einem Blitzschlag nicht vom Hausratversicherer ersetzt wird, der Streit um eine Gesundheitsleistung in der PKV oder weil die Rechtsschutzversicherung die Verfahrenskosten nicht zahlen will: Derartige Streitfälle landen schnell vor Gericht.

Doch der Gang vor den Kadi hat auch Nachteile. Eine gerichtliche Auseinandersetzung kann Jahre dauern, zum Beispiel wenn sie über mehrere Instanzen ausgefochten wird. Zudem muss der Versicherte die Verfahrenskosten zahlen, wenn er den Rechtsstreit verliert. Deshalb ist es für den Versicherungsnehmer unter Umständen besser, den Ombudsmann der Versicherungen einzuschalten, wenn er sich benachteiligt fühlt.

Ombudsmann als Anlaufstelle für Beschwerden

Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine Schlichtungsstelle. Schnell und unbürokratisch kann diese prüfen, ob die Ablehnung einer Leistung durch den Versicherungsanbieter gerechtfertigt ist. Der Vorteil: Verbraucher müssen keine Gebühren für das Verfahren zahlen. Lediglich Porto und Telefongebühren sind kostenpflichtig.

Dabei muss der Versicherungsnehmer beachten, dass zwei verschiedene Schlichtungsstellen gibt. Für private Kranken- und Pflegeversicherungen ist derzeit Ombudsmann Dr. Helmut Müller der Ansprechpartner. Andere Sparten wie etwa Hausrat-, Unfall-, Lebens- oder Rentenversicherungen werden unter der Obhut von Professor Dr. Günter Hirsch betreut. Beide Schlichtungsstellen haben ihren Sitz in Berlin.

„Wir haben gute Erfahrungen mit dem Versicherungsombudsmann gemacht“, sagt Erik Schaarschmidt von der Verbraucherzentrale Brandenburg im Interview mit der Kölnischen Rundschau. Zwar sei der Ombudsmann eine Instanz der Versicherungsunternehmen. Doch er wahre seine Unabhängigkeit. Auch der Verbraucherschutz erkennt also das Schlichtungsverfahren der Versicherungen an.

Ansprüche verjähren nicht

Wenn der Versicherte den Schlichtungsspruch nicht akzeptiert, kann er hinterher immer noch vor Gericht ziehen. Für die Dauer des Schlichtungsverfahrens verjähren die Ansprüche nicht. Das stellt die Verfahrensordnung sicher.

Ein Beschwerdeverfahren tritt in Kraft, sobald die Beschwerde beim Ombudsmann eingegangen ist. Sie kann per Telefon, Brief oder im Internet eingereicht werden. Genauere Informationen finden Interessierte auf den Webseiten http://www.pkv-ombudsmann.de/ (Kranken- und Pflegeversicherung) sowie http://www.versicherungsombudsmann.de (alle anderen Sparten).

Auch ein Versicherungsvermittler kann Auskunft über die Schlichtungsstellen geben. Und tatsächlich können Versicherungskunden auf eine schnelle Lösung ihres Problems hoffen. Im letzten Jahr dauerte es im Schnitt 3,5 Monate, bis ein Schlichtungsurteil gefällt wurde. Oftmals zur Zufriedenheit aller Beteiligten.

Wer einen Unfall erleidet, der muss auch oftmals im Beruf eine längere Auszeit akzeptieren oder sogar komplett einen neues Gewerbe erlernen. In manchen Tarifen der BU- oder Unfallversicherung ist deshalb eine Hilfeleistung für Umschulungen vorgesehen. Oder Nachhilfe für Kinder, wenn sie aufgrund des Unfalls in der Schule fehlen.

Mitunter sind die Folgen eines Unfalls so schwer, dass die betroffene Person einen neuen Beruf erlernen muss. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Wirbelsäule schwer geschädigt wird und ein Bauarbeiter keine schweren körperlichen Arbeiten mehr verrichten darf. Im Idealfall verfügt der Verunglückte dann über eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Sie zahlt eine monatliche Rente, wenn der alte Beruf nicht mehr ausgeführt werden darf.

Aber viele Verunglückte wollen gar nicht aus dem Berufsleben ausscheiden, sondern auch weiterhin in einem Beruf tätig sein. Hier gilt: Berufsunfähigkeitsversicherer dürfen ihre Rente einstellen, wenn ihr Kunde eine unbefristete Festanstellung gefunden hat, die mit der früheren Tätigkeit vergleichbar ist. Dies entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem Urteil (Az. 12 U 93/12). Allerdings hat der Versicherte weiterhin einen Anspruch auf die Rente, wenn der neue Job Einbußen im Gehalt bedeutet oder eine niedrigere Qualifikation erfordert. Um den Neustart im Beruf zu unterstützen, erbringen viele BU-Versicherer eine Hilfe zur Umorganisation oder eine Wiedereingliederungsleistung.

Umschulungsleistungen auch in Unfall-Tarifen

Mittlerweile beinhalten auch viele Unfallversicherungen einen Leistungsbaustein, der das Um- und Neulernen erleichtert. Der Versicherer zahlt dann in der Regel für Umschulungen einen bestimmten Höchstbetrag pro Tag, der zudem zeitlich begrenzt ist, etwa auf drei Wochen. Auch Kinder können von Nachhilfeleistungen profitieren, wenn sie aufgrund eines Unfalls in der Schule ausfallen. Häufig werden derartige Leistungen in den besseren Tarifen und gegen einen Aufpreis angeboten.

Aber dies sind nicht die wichtigsten Leistungen, auf die man beim Abschluss einer Bu- oder Unfallversicherung achten sollte. Sondern Leistungs-Bonbons, mit denen sich die Wettbewerber von der Konkurrenz abheben wollen. Worauf beim Abschluss einer Unfallversicherung zu achten ist, darüber kann ein Beratungsgespräch aufklären!

Mobbing am Arbeitsplatz ist leider keine Seltenheit: Viele Betroffene werden von Kollegen schlecht gemacht, beschimpft, ausgegrenzt oder angepöbelt. Manche Kollegen verbreiten auch Lügengeschichten oder drohen mit Gewalt. Laut einer Studie leiden jährlich 1,5 Millionen Menschen unter Schikanen im Job.

Wer Opfer von Mobbing am Arbeitsplatz wird, kann jedoch nicht auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung hoffen. Dies entschied das Landessozialgericht Darmstadt in einem Urteil vom 23.10.2012. Eine Frau, die aufgrund ständiger Repressalien ihrer Kollegen gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten hatte, bekam folglich kein Geld aus der Unfallkasse zugesprochen.

Die Begründung der Richter: Eine Gesundheitsstörung durch Mobbing könne nicht als Berufskrankheit gewertet werden, da keine bestimmte Berufsgruppe dem Mobbing mehr ausgesetzt sei als eine andere. Mobbing komme vielmehr „in allen Berufsgruppen und im privaten Umfeld“ vor. Zudem sei Mobbing kein Arbeitsunfall, da eine zeitliche Beschränkung auf eine Arbeitsschicht nicht möglich sei (Az. L 3 U 199/11).

Arbeitgeber sind bei Mobbing in der Pflicht

Gibt es also gar keine Möglichkeit, sich gegen die finanziellen Folgen von Mobbing abzusichern? Doch, denn der Arbeitgeber hat eine Vorsorgepflicht gegenüber seinen Angestellten. Kommt er dieser nachweislich nicht nach, so dass die Beschäftigten Gesundheitsschäden davontragen, macht er sich strafbar. Wer von Kollegen gemobbt wird, sollte deshalb auch seinen Chef einweihen.

So hat das Arbeitsgericht Cottbus einer Pflegerin in einem Altenheim 30.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen, weil sie vom Geschäftsführer im Beisein anderer Kollegen mehrfach übel beleidigt wurde. „Frauen meckern nur und sind alle boshaft, so wie Sie“, soll der Vorgesetzte seiner Mitarbeiterin an den Kopf geworfen haben. Wegen dieser Ausfälligkeiten musste der Mann 30.000 Euro an die Geschädigte überweisen. Die Richter verurteilten den Arbeitgeber zusätzlich dazu, alle weiteren Gesundheitsschäden des Mobbings zu zahlen (Az. 7 Ca 1960/08).

Damit die Kosten eines teuren Rechtsstreits mit dem Arbeitgeber nicht aus eigener Tasche gezahlt werden müssen, lohnt es sich, eine private Rechtsschutzversicherung abzuschließen. Allerdings sollte der Vertrag über einen Arbeits- bzw. Berufsrechtsschutzbaustein verfügen, denn nicht jeder Tarif sichert Streitfälle im Berufsleben ab.

Berufsunfähigkeitsversicherung hilft auch bei psychischen Ursachen

Sind die psychischen Schäden des Mobbings so schwer, dass die Person ihren Beruf nicht mehr ausüben kann, dann ist es gut eine Berufsunfähigkeitsversicherung zu haben. Sie zahlt eine monatliche Rente, wenn ein Arzt die Berufsunfähigkeit des Versicherten diagnostiziert. Die Einschränkung muss aber für einen längeren Zeitraum festgestellt oder prognostiziert werden.

Laut Vertrag sollte jedoch die sogenannte „abstrakte Verweisung“ ausgeschlossen sein. Ist eine abstrakte Verweisung vereinbart, hat die Versicherung das Recht, den Betroffenen auf einen anderen Beruf zu verweisen, wenn er den letzten nicht mehr ausüben kann. Dieser Beruf muss ungefähr der Qualifikation der alten Tätigkeit entsprechen. Zum Beispiel ist es zulässig, einen Lagerarbeiter auf eine Pförtnertätigkeit zu verweisen oder einen Zugfahrer auf den Innendienst. Nicht aber, dass ein Arzt als Pfleger arbeiten muss. Wer derartige Streitigkeiten vermeiden will, sollte eine Versicherung ohne entsprechenden Passus abschließen.

Wer eine Risikolebensversicherung oder eine private Krankenversicherung abschließen will, der muss in der Regel im Antrag auch die Frage beantworten, ob er ein Raucher ist. Und hier gilt: Schummeln ist nicht! Denn der Beitrag richtet sich bei einer privaten Versicherung nach dem individuellen Risiko, dem ein Versicherungsnehmer ausgesetzt ist. Werden im Antrag falsche Angaben gemacht, droht der Verlust des Versicherungsschutzes.

Aber warum müssen Raucher eigentlich mehr Geld für ihre Versicherung zahlen? Anhand statistischer Werte lässt sich nachweisen, dass sich der Griff zum Glimmstängel tatsächlich in einem höheren Sterberisiko und auch in höheren Gesundheitskosten niederschlägt.

Rauchertarife meist etwas teurer

Ein Raucher stirbt im Schnitt 10 Jahre früher als Nichtraucher – in der Lebensversicherung ein Grund, den Preis nach oben zu schrauben. Und Raucher werden auch häufiger krank. Nicht nur das Krebsrisiko wäre hier zu nennen: allein 90 Prozent aller Lungenkrebsfälle sind laut dem Deutschen Krebsforschungszentrum (dkfz) auf das Rauchen zurückzuführen. Rauchen erhöht auch das Risiko, an einer Herz-Kreislauf-Krankheit zu erkranken, einen Hirnschlag oder Herzinfarkt zu erleiden. Rauchen schädige so ziemlich jedes Organ im Körper, warnt das Deutsche Krebsforschungszentrum.

Die Versicherungen reagieren mit höheren Prämien auf das steigende Gesundheitsrisiko. Auch Gelegenheitsraucher sollten im Antrag keinesfalls angeben, dass sie Nichtraucher sind, selbst wenn sie sich nur eine Zigarette im Monat gönnen. Bei einer Risikolebensversicherung gilt je nach Vertragstext als Nichtraucher, wer in den letzten 1-2 Jahren komplett auf Zigaretten verzichtet hat. In anderen Versicherungen werden sogar Zeiträume bis 5 Jahre abgefragt.

Falsche Angaben führen zum Verlust des Versicherungsschutzes

Dass falsche Angaben zum Verlust des Versicherungsschutzes führen können, musste auch ein Mann erfahren, dessen Mutter an einer Lungenkrankheit gestorben war. Sie hatte 2003 eine Lebensversicherung mit ihrem Sohn als Begünstigten abgeschlossen. Auf dem Formular verneinte sie aber wahrheitswidrig die Frage zum Tabakkonsum.

Die Versicherung verweigerte aber eine Auszahlung der Schadenssumme von 26.000 Euro, weil sie anhand ärztlicher Befunde herausgefunden hatte, dass die Verstorbene jahrelang Raucherin gewesen ist. Zu Recht, wie das Landgericht Coburg betonte: Die Frau habe absichtlich falsche Angaben gemacht, um den günstigeren Nichtrauchertarif zu erhalten. Sie habe deshalb die Versicherung arglistig getäuscht und der Sohn ging leer aus (Urteil des LG Coburg vom 18.10.2006, Az: 11 O 220/06).

Aber natürlich finden auch Raucher einen guten Versicherungsschutz. Ein Vergleich kann lohnen: Bei Rauchertarifen in Risikolebensversicherungen hat die Stiftung Warentest Unterschiede von bis zu 400 Euro pro Jahr bemerkt. Ein Beratungsgespräch hilft, den passenden Schutz zu finden!