Beiträge

Für gesetzliche Rentenversicherte kann es sich lohnen, freiwillig Rentenbeitrag zu zahlen. Denn mit freiwilligen Beiträgen kann man seinen Rentenanspruch erhöhen oder überhaupt erstmal Ansprüche erwerben, sofern man noch keine ausreichenden Versicherungszeiten hat. Auch mit Blick auf die Erwerbsminderung lohnt das unter Umständen.

Wer in der gesetzlichen Rentenversicherung aktuell nicht pflichtversichert ist, kann noch bis zum 31. März 2020 freiwillig Beiträge für das zurückliegende Jahr 2019 nachzahlen. Darauf weist aktuell die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern in einem Pressetext hin.

Lücken bei der Rente durch freiwillige Beiträge schließbar

Freiwillige Beitragszahlungen können in mehrerer Hinsicht nützlich sein. So lassen sich dadurch spätere Rentenansprüche erhöhen sowie Lücken im Versicherungskonto schließen: etwa um Wartezeiten für die Altersrente oder Anrecht auf Rehaleistungen der Rentenkasse zu sichern. Auch wer Pflichtbeiträge für die Erziehung eines Kindes angerechnet bekam, aber die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren nicht erfüllt hat, kann sich damit Rentenansprüche sichern.

Positiv ist, dass die angehenden Ruheständler relativ flexibel selbst festlegen können, wie viel sie an freiwilligem Beitrag zahlen. 83,70 Euro im Monat beträgt hierbei der monatliche Mindestbeitrag, der Höchstbetrag aktuell 1.283,40 Euro. Frei wählbar ist auch die Zahl der Monate, für die das Beitrags-Extra entrichtet wird.

Flexirentengesetz: Ausgleichszahlungen bei früherer Rente ab 50 möglich

Wer früher in Rente will, ohne die Regelaltersrente zu erreichen, kann seit dem Inkrafttreten des Flexirenten-Gesetzes im Sommer 2017 bereits ab dem 50. Lebensjahr eventuelle Abschläge ausgleichen, indem er Sonderzahlungen leistet. Hier gilt es zu bedenken: Wird eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen, ergeben sich gesetzliche Abschläge in Höhe von 0,3 Prozent pro Monat.

Doch die sogenannte Ausgleichszahlung einer Rentenminderung (nach § 187a SGB VI) erlaubt es, die Abschläge ganz oder teilweise zu korrigieren: dadurch entstehen zusätzliche Anwartschaften. Auf Antrag stellt der Rentenversicherungs-Träger eine Auskunft aus (Vordruck V0210), welcher Beitrag notwendig ist, um ein früheres Renteneintrittsalter auszugleichen.

Rentner müssen in Summe immer mehr Einkommenssteuern zahlen. Das zeigen aktuelle Daten des Bundesfinanzministeriums. Demnach wurden Ruheständler 2019 mit circa 40,82 Milliarden Euro Einkommenssteuer zur Kasse gebeten: doppelt so viel wie vor zehn Jahren. Aber ab wann muss man eigentlich eine Steuer auf Rente leisten?

Wer in der gesetzlichen Rentenkasse versichert ist, muss auf seine Alterseinkünfte seit 2005 über den Ertragsanteil hinaus Steuern zahlen. Das sieht das damals in Kraft getretene Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) vor. Und der Fiskus sammelt immer mehr Steuer von den Rentnern ein, wie aktuelle Zahlen des Bundesarbeitsministeriums zeigen: laut einem Bericht der „Bild am Sonntag“ 2019 ingesamt 40,82 Milliarden Euro an Einkommenssteuer. Das ist doppelt so viel wie zehn Jahre zuvor.

Schrittweiser Übergang zur nachgelagerten Besteuerung

Konkret sah die Gesetzesreform ab 2005 vor, noch von der rot-grünen Bundesregierung unter Gerhard Schröder angeschoben, einen Übergang von der vorgelagerten zur nachgelagerten Besteuerung der Renten anzuschieben. Soll heißen: Die Aufwendungen zur Altersvorsorge in der Ansparphase werden schrittweise steuerfrei gestellt, während zugleich die Auszahlungsphase zunehmend belastet wird. Zumindest eine umstrittene Reform.

Dass der Anteil der Steuern steigt, ist vor dem Hintergrund der Reform fast logisch. Nicht nur erhöht sich die Zahl der Rentner, weil die Gesellschaft altert. Zugleich müssen Neurentner auch immer höhere Teile ihrer Rente versteuern. Wer 2005 in Rente ging, erhielt noch einen Freigrenze von 50 Prozent auf seine Bruttojahresrente. Dieser Freibetrag sinkt bis 2020 jedes Jahr um zwei Prozentpunkte. In den Jahren 2021 bis 2040 steigt der Anteil der zu versteuernden Rente dann um jeweils einen Prozentpunkt pro Jahr, bis ab 2040 schließlich die volle Rente versteuert werden muss.

Diese Freigrenze orientiert sich am Jahr des Renteneintritts und wird dann bis zum Lebensende mitgenommen: das heißt, sie sinkt nur für die jeweiligen Neurentner. Wer 2020 in den Altersruhestand geht, muss bereits 80 Prozent seiner Rente versteuern.

Grundfreibetrag: Es muss genug zum Leben bleiben

Zusätzlich bei der Rentenbesteuerung bedacht werden muss der sogenannte Grundfreibetrag. Dieser orientiert sich am Existenzminimum: Was jeder Mensch mindestens zum Leben benötigt. Der Staat geht 2020 davon aus, dass Singles 9.408 Euro im Jahr brauchen, um das Existenzminimum zu sichern – also 784 Euro pro Monat. Paaren steht das Doppelte zu.

Eine Steuererklärung eingereicht werden muss stark vereinfacht, wenn die Rentenzahlungen den Grundfreibetrag übersteigen. Dabei eingerechnet werden muss aber nicht die gesetzliche Rente allein, sondern weitere Rentenarten und Einkommen: etwa auch die betriebliche und private Vorsorge.

Natürlich können Seniorinnen und Senioren mit einer cleveren Steuererklärung ihre Last auch senken. Geltend gemacht werden können zum Beispiel Pflegeausgaben, 20 Prozent für Handwerkerleistungen im eigenen Haus oder der Wohnung, Versicherungsbeiträge und Kosten für Helfer im Haushalt. Hier sollte man nicht scheuen, sich professionelle Hilfe eines Lohnsteuervereins oder Steuerberaters zu holen.

Rechenbeispiel

Wie Freigrenze und Grundfreibetrag bei der Rentensteuer zusammenwirken, zeigt die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) auf ihrer Webseite anhand eines Rechenbeispiels. Eine Frau ging demnach 2004 in Rente. Für die Steuer wird das folgende Rentenjahr 2005 berücksichtigt, wo die Frau eine Jahresbruttorente von 12.000 Euro erhielt und von einem Rentenfreibetrag von 50 Prozent der Rente bzw. 6.000 Euro profitierte.

Im Jahr 2019 erhielt die Frau aufgrund der jährlichen Rentenanpassungen eine Jahresbruttorente von 14.745 Euro. Der Rentenfreibetrag ist nach wie vor bei 6.000 Euro eingefroren – wie berichtet, orientiert er sich am Jahr des Renteneintritts. Ihr zu versteuerndes Renteneinkommen steigt wegen der Rentenerhöhungen von 6.000 Euro auf 8.745 Euro.

Dass die Frau für 2019 dennoch keine Steuern auf die Rente zahlen muss, resultiert nun aber aus dem Grundfreibetrag: also dem ihr zugestandenen Existenzminimum. Denn das zu versteuernde Renteneinkommen liegt mit 8.745 Euro darunter: 2019 bezifferte sich dieser Grundfreibetrag noch auf 9.168 Euro im Jahr. Vorausgesetzt wird in dieser vereinfachten Rechnung aber, dass sie über keine weiteren Einkünfte verfügt.

Noch nie haben so viele deutsche Rentner im Ausland gelebt wie aktuell. Das geht aus aktuellen Daten der Deutschen Rentenversicherung (DRV) hervor. Dennoch: ein Boom zum Aussiedeln im Alter ist nicht zu erkennen.

Rund 240.000 Menschen mit deutschem Pass, die eine gesetzliche Rente beziehen, haben ihren Wohnsitz mittlerweile im Ausland. Das berichtet am Mittwoch die Rentenversicherung Bund (DRV) auf ihrer Webseite. „Dies ist ein neuer Rekord“, kommentiert Rentenexperte Dirk Manthey. „Allein in den letzten zehn Jahren sind rund 50.000 Auslandszahlungen hinzugekommen.“

In die weite Ferne zieht es die Rentner in der Regel nicht. Beliebteste Ziele seien Österreich und die Schweiz, berichtet die DRV. Auch Spanien, die USA und Australien stehen hoch im Kurs. Ein Klischee ist hingegen der deutsche Rentner, der seinen Lebensabend unter Palmen in der Karibik verbringt: Weniger als 50 deutsche Rentner leben aktuell dort.

Auch kann man nicht behaupten, dass es einen Boom zur Rente im Ausland gibt. Immerhin 22,9 Millionen Renten zahlt die deutsche Rentenkasse aktuell aus: eine stolze Zahl. Da machen die Deutschen im Ausland lediglich 1,05 Prozent des Bestandes aus. Bemerkenswert ist, dass in den letzten Jahren ein kleiner Boom Richtung Südosteuropa zu beobachten ist. Mehr als 10.000 Ruheständler leben schon in Ländern wie Griechenland oder Rumänien: oft, weil da die Lebenshaltungskosten niedriger sind.

Rente im Ausland: problemlos, aber…

Was aber gilt es zu beachten, wenn man als Rentner ins Ausland zieht? Glaubt man Dirk Manthey von der DRV, geht das ganz einfach. „Seine Altersrente im Ausland zu beziehen, ist in aller Regel jederzeit problemlos möglich. Die DRV überweist die Rente weltweit“, sagt der Experte.

Beim zweiten Blick können sich aber doch Hürden auftun. Zwar überweist die Rentenkasse die Rente in voller Höhe — Kürzungen drohen aber, wenn es sich um eine Erwerbsminderungsrente oder Bezüge nach dem Fremdrentengesetz handelt: das betrifft Vertriebene und Spätaussiedler. Ebenfalls kein Ersatz wird für Wertverlust durch schwankende Währungskurse und für anfallende Gebühren erbracht.

Zudem ist nicht nur ein Antrag erforderlich. Einmal im Jahr muss auch ein Formular ausgefüllt und rechtzeitig an die Rentenkasse zurückgeschickt werden: eine sogenannte Lebensbescheinigung. Damit will die Behörde überprüfen, ob der Ruheständler tatsächlich noch lebt…und nicht Angehörige auch nach seinem Ableben die Bezüge weiterkassieren. Eine aktuelle Adresse muss der verantwortliche Rentenversicherungs-Träger ebenfalls immer haben. Sonst steht die Zahlung auf dem Spiel.

Steuerpflicht erlischt nicht

Kompliziert kann es auch beim Thema Steuern werden, wenn die Rente nachgelagert besteuert wird. Denn die Steuerpflicht erlischt im Ausland keineswegs, im Gegenteil. Im Ausland lebende Rentner sind nur noch „beschränkt steuerpflichtig“. Was super klingt, entpuppt sich schnell als Nachteil: der Grundfreibetrag entfällt und schon der erste Cent Rente muss besteuert werden. Ein Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht kann hier Abhilfe schaffen.

Das ist aber nicht das einzige Problem mit Blick auf die Rente. Mit vielen Staaten hat Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen — mit anderen nicht. Das verhindert, dass Rentner in beiden Ländern Steuern abführen müssen. Wer in bestimmten Staaten wie Griechenland oder den USA wohnt, zahlt seine Steuern dort und nicht hierzulande: auch das ist in den Abkommen geregelt. Hier sollten sich Rentner vor einem Umzug beraten lassen, wo welche Steuern gezahlt werden müssen.