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Noch nie wurde in Deutschland so viel Vermögen vererbt und verschenkt wie im Jahr 2023. Das Statistische Bundesamt meldet eine beeindruckende Summe von 121,5 Milliarden Euro.

Im Jahr 2023 wurden in Deutschland Vermögensübertragungen durch Erbschaften und Schenkungen im Wert von 121,5 Milliarden Euro registriert, wie das Statistische Bundesamt berichtet. Dies entspricht einer Steigerung von 19,8 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Die festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer stieg um 3,9 Prozent auf 11,8 Milliarden Euro.

Ein signifikanter Anstieg wurde beim übertragenen Betriebsvermögen verzeichnet, das um 81,3 Prozent auf 29,8 Milliarden Euro anstieg. Besonders bemerkenswert ist das Wachstum bei den sogenannten Großerwerben, die von 4,8 Milliarden Euro im Jahr 2022 auf 17,1 Milliarden Euro im Jahr 2023 kletterten.

Auch Schenkungen nahmen deutlich zu. Vermögensübertragungen durch Schenkungen erreichten 60,3 Milliarden Euro, ein Anstieg von 44,7 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Besonders das geschenkte Betriebsvermögen verzeichnete eine Verdopplung auf 24,8 Milliarden Euro.

Streit um eine geplante Schenkung: Nach dem Tod eines Mannes sollte eine Bekannte seine Riester-Rentenversicherung erhalten. Doch die wusste nichts davon.

Ein Mann wollte, dass nach seinem Ableben seine Riester-Rentenversicherung von rund 11.500 Euro nicht an seine Erben, sondern an eine Bekannte ausgezahlt wird. Allerdings unterließ es der Erblasser, seine Bekannte darüber zu informieren und/oder einen Schenkungsvertrag beim Notar aufsetzen zu lassen. Mit Folgen: Denn so lag lediglich ein Schenkungsangebot des Mannes vor, befand das Landgericht Frankenthal (Az.: 8 O 165/22). Dieses Schenkungsangebot konnten die Erben wirksam widerrufen, weil die Versicherung das Schenkungsangebot zu diesem Zeitpunkt noch nicht an die Bekannte übermittelt habe.

Der Schenkungsvertrag konnte allenfalls erst nach dem Tod des Erblassers zu Stande kommen, so die Richter. Denn die Frau erfuhr erst nach dem Tod des Mannes von dessen Plänen. In dem Auftrag des Erblassers an die Versicherung, im Todesfall die Leistung an seine Bekannte auszuzahlen, liege in solchen Fällen gleichzeitig auch der Auftrag an den Versicherer, das Schenkungsangebot an die Beschenkte zu übermitteln. Diese müsse es dann nur noch annehmen. Der Haken dabei: Bis zur Überbringung des Schenkungsangebots kann dieses von den Erben noch widerrufen werden. Das ist im konkreten Fall auch geschehen. Damit scheiterte die Schenkung.

Deshalb hatte die Frau keinen Rechtsgrund mehr, das Geld behalten zu dürfen und musste es den klagenden Erben überlassen.