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Ein Schwiegersohn muss ein sechsstelligen Darlehensbetrag an seine Schwiegereltern zurückzahlen. Das Landgericht Frankfurt am Main stellte klar, dass es sich nicht um eine Schenkung handelte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und könnte angefochten werden.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einem aufsehenerregenden Fall entschieden, dass ein Schwiegersohn ein Darlehen in Höhe von rund 190.000 Euro an seine ehemaligen Schwiegereltern zurückzahlen muss. Der Fall zeigt, wie wichtig klare Absprachen und Dokumentationen auch im familiären Umfeld sind.

Der Fall im Detail

Der Schwiegersohn hatte von seinen Schwiegereltern einen Betrag von 250.000 Euro erhalten, um die Restschuld eines Bankkredits abzulösen und ein geerbtes Wohnhaus zu sichern. Die Schwiegereltern nahmen hierfür selbst einen Kredit auf, während der Schwiegersohn sich verpflichtete, die Zinsen und Tilgung zu tragen.

Nach der Scheidung von ihrer Tochter stellte der Schwiegersohn jedoch die Zahlungen ein und begründete dies mit seiner finanziellen Belastung durch Unterhaltszahlungen. Die Schwiegereltern forderten daraufhin die Rückzahlung des offenen Betrags.

Das Gericht stellte fest, dass es sich bei der finanziellen Unterstützung nicht um eine reine Gefälligkeit oder eine Schenkung handelte. Vielmehr sei ein mündlicher Darlehensvertrag geschlossen worden, der einen Rückzahlungsanspruch begründet.

Begründung des Gerichts

Das Landgericht führte aus, dass ein Vertrag nur dann vorliege, wenn ein Rechtsbindungswille der Parteien bestehe. Ein reines Gefälligkeitsverhältnis sei hier ausgeschlossen, da die Gewährung eines derart hohen Betrags nicht als alltägliche Gefälligkeit eingestuft werden könne. Zudem hätten beide Seiten klargestellt, dass eine Schenkung nicht beabsichtigt war.

Die Interessenlage sprach ebenfalls für einen verbindlichen Vertrag:

  • Die Schwiegereltern gingen ein erhebliches finanzielles Risiko ein.
  • Der Schwiegersohn riskierte ohne den Betrag den Verlust seines Hauses.

Das Gericht folgte daher der Argumentation der Schwiegereltern und sprach ihnen den Rückzahlungsanspruch zu.

Urteil noch nicht rechtskräftig

Das Urteil vom 28.11.2024 (Aktenzeichen: 2-23 O 701/23) ist nicht rechtskräftig. Der Schwiegersohn hat die Möglichkeit, Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main einzulegen.

Fazit

Der Fall verdeutlicht, wie wichtig klare Absprachen und rechtliche Dokumentationen bei finanziellen Unterstützungen im familiären Umfeld sind. Gerade bei hohen Beträgen empfiehlt sich, die Vereinbarungen schriftlich festzuhalten, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Wenn Senioren ihre eigenen vier Wände an Familienangehörige verschenken wollen, können sie mit der Vereinbarung eines sogenannten „Nießbrauchs“ für Rechtssicherheit sorgen, dass sie auch weiterhin das Haus oder die Wohnung nutzen dürfen. Mit einer derartigen Schenkung lassen sich sogar Steuern sparen!

Trautes Heim, Glück allein? Viele Hausbesitzer haben eine Immobilie erworben, damit sie dort in Ruhe ihren Lebensabend verbringen können. Wer in seinen eigenen vier Wänden wohnt, muss sich schließlich keine Sorgen um steigende Mieten machen oder darüber, dass er vom Vermieter plötzlich vor die Tür gesetzt wird. Doch der Traum von den eigenen vier Wänden kann gerade für Senioren Tücken haben. Wenn eine schwere Krankheit auftritt oder der Lebenspartner stirbt, dann ist mitunter gar nicht genug Geld da, um wichtige Reparaturen durchzuführen oder das Haus dauerhaft zu unterhalten.

Es gibt aber eine Möglichkeit, diesen drohenden Engpässen vorzubeugen. Warum nicht einfach schon zu Lebzeiten das Haus an die lieben Angehörigen verschenken, die sich um die Instandhaltung kümmern? „Weil ich doch selbst darin wohnen bleiben will“, werden rüstige Hausbesitzer nun einwenden. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber aber vorgesorgt, indem er die Möglichkeit schuf, das Verschenken von Immobilien an die Einräumung eines sogenannten „Nießbrauchs“ zu koppeln, wie ein Versicherer aktuell berichtet.

Der Nießbrauch ist im Allgemeinen zunächst ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Sache, das laut §1030 des Bürgergesetzbuches gewährt wird. Aber er ermöglicht es auch, dass Immobilienbesitzer schon zu Lebzeiten ihr Haus oder ihre Wohnung auf Familienmitglieder überschreiben, ohne alle Rechte daran aufzugeben. Zwar wird der Beschenkte zum rechtlichen Eigentümer der Wohnung. Die Nutzungsrechte bleiben aber beim Schenkenden, so dass er weiterhin drin wohnen bleiben und sogar den Wohnraum vermieten darf. Welche Rechte der Schenkende behält, lässt sich genau im Vertrag festschreiben.

Wird das Haus an eine Person überschrieben, die es sowieso erben sollte, sind sogar Steuerersparnisse möglich. Denn es wird später nicht der Erbmasse zugerechnet, so dass die Erbschaftssteuer darauf entfällt. Zwar müssen auch für Schenkungen Steuern bezahlt werden. Aber der Gesetzgeber räumt hierfür alle zehn Jahre gewisse Freibeträge ein. Langfristiges Planen kann sich also auszahlen!

Wer ein Haus für seinen Lebensabend erwerben will, sollte zudem darauf achten, dass es auch altersgerecht ist oder zumindest umgebaut werden kann. Große Türen sowie barrierefreie Räume ohne Stufen und steile Treppen erleichtern es Senioren, sich sicher in den eigenen vier Wänden zu bewegen. Schon jetzt fehlt in vielen Großstädten altersgerechter Wohnraum – eine barrierefreie Immobilie ist also vorausschauende Altersvorsorge!