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Die Prämien für Wohngebäudeversicherungen werden 2023 um rund 15 Prozent steigen. Hintergrund ist der neue Anpassungsfaktor.

Bereits seit Jahren steigt die durchschnittliche Schadenhöhe im Bereich der Wohngebäudeversicherung. Betrugen die durchschnittlichen Schadenaufwendungen 2015 noch 83,82 Millionen Euro je Versicherer, kletterten sie bis 2020 auf 103,92 Mio. Euro.

Diese Entwicklung wird sich 2023 fortsetzen und sogar verstärken. Hintergrund sind die neuen Indexwerte für die verbundene Wohngebäudeversicherung. Diese werden maßgeblich von den Material-, Beschaffungs- und Lohnkosten im Baugewerbe bestimmt – und die stiegen so stark, wie seit 50 Jahren nicht mehr.

Das wirkt sich auch auf die Faktoren (u.a. den sogenannten ‚Anpassungsfaktor’) zur Berechnung der Beiträge in der Wohngebäudeversicherung ab 2023 aus.

So ergibt sich in der gleitenden Neuwertversicherung der zu zahlende Jahresbeitrag aus der Multiplikation der Versicherungssumme ‚Wert 1914‘ mit dem Anpassungsfaktor und dem jeweiligen Beitragssatz für die einzelne Risikoart. Allein durch den neuen Anpassungsfaktor (in älteren Bedingungswerken auch ‚Prämienfaktor‘ oder ‚gleitender Neuwertfaktor‘) ergibt sich für 2023 eine Prämiensteigerung um 14,73 Prozent.

Betroffen sind davon alle Wohngebäudetarife, die zum gleitenden Neuwertfaktor absichern.

Doch aufgepasst: Eine Beitragserhöhung aufgrund des neuen Anpassungsfaktors bringt kein Sonderkündigungsrecht mit sich.

Ein Sonderkündigungsrecht steht dem Versicherten zu, wenn der Versicherer den Beitrag bei gleichbleibenden Leistungen unabhängig vom Anpassungsfaktor erhöht.

Ob der Versicherer den Beitrag ausschließlich aufgrund des Anpassungsfaktors erhöht, lässt sich in der Jahresrechnung nachlesen.

Welche Rechtsrisiken im Privatbereich besonders häufig dazu führen, dass eine Rechtsschutzversicherung in Anspruch genommen wird, zeigt die Leistungsfall-Auswertung eines großen Rechtsschutz-Versicherers.

Ein großer Rechtsschutzversicherer wertet regelmäßig die eigenen Leistungsfälle aus, um festzustellen, welche Rechtsrisiken besonders häufig zum Einsatz der Rechtsschutzversicherung führen. Für das Jahr 2021 wurden 391.000 Leistungsfälle analysiert. Auf welche Rechtsgebiete die meisten Streitigkeiten entfielen, zeigt die untenstehende Liste.

Streitigkeiten rund um Wohnen und Immobilien

Mehr als 34.000 Leistungsfälle sind dem Bereich ‚Wohnen und Immobilien‘ zuzurechnen. Im Vergleich zum Vorjahr wuchs die Fallzahl um 2.000. Die Streitfälle bilden das gesamte Spektrum ab, das sich im Spannungsfeld zwischen Eigentümer, Mieter und Vermieter ereignen kann: Vom Streit um verspätete Mietzahlungen, überwuchernden Hecken bis hin zur nächtlichen Ruhestörung.

Konflikte am Arbeitsplatz

Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsrecht bilden das viertgrößte Rechtsrisiko für Privatkunden. Fast 40.000 Fälle übernahm der Versicherer 2021 für seine Kunden. Im Vorjahr waren es allerdings 4.000 mehr.

Schadenersatz-Forderungen

Schadenersatzforderungen nehmen den dritten Platz unter den größten Rechtsrisiken für Privatkunden ein. Über 41.000 Leistungsfälle übernahm der Rechtsschutzversicherer im Jahr 2021 in diesem Bereich. Im Vorjahr wurde dieser Wert ebenfalls erreicht.

Verkehrs-Rechtsschutz

Jahrelang stellten Konflikte im Straßenverkehr das größte Rechtsrisiko für Privatkunden dar. Durch die aufkommende Corona-Pandemie sind diese im zweiten Jahr in Folge auf den zweiten Platz abgerutscht. Wie 2020 waren es etwa 60.000 Fälle, die der Versicherer für seine Kunden übernahm.

Vertrags-Rechtsschutz

Auch im zweiten Corona-Jahr waren Konflikte um Verträge die wichtigste Ursache für Rechtsstreitigkeiten von Privatkunden. Zwar ging die Fallzahl von mehr als 79.000 auf mehr als 69.000 zurück. Doch Störungen von vertraglich vereinbarten Leistungen bleiben weiterhin das häufigste Rechtsrisiko für Privatkunden. Aufgrund der Kontakt- und Reisebeschränkungen bildeten Rechtsstreitigkeiten mit Reiseveranstaltern oder Fluggesellschaften auch 2021 einen Schwerpunkt.

Ab welchem Streitwert würden Deutsche vor Gericht ziehen? Das zeigt einen Allensbach-Umfrage. Daraus geht auch hervor, dass außergerichtliche Streitbeilegungs-Verfahren an Akzeptanz gewinnen.

Ob als Beklagter, Kläger oder Zeuge: 24 Prozent der Deutschen geben an, in den letzten 10 Jahren persönliche Erfahrungen mit den deutschen Justizsystem gemacht zu haben. Überdurchschnittlich hoch ist dieser Anteil bei den 30 bis 59-Jährigen und bei Personen, die über eine Rechtsschutzversicherung verfügen.

Die Umfrage des Instituts für Demoskopie Allensbach zeigte aber auch, dass die Deutschen durchschnittlich ab einem Streitwert von knapp 3.700 Euro vor Gericht ziehen würden. Da die Studie bereits zum zwölften Mal durchgeführt wurde, lassen sich auch gut Rückschlüsse anstellen und Vergleiche ziehen. Und es zeigt sich: Im Vergleich zu den Vorgänger-Studien stieg dieser Wert.

Eine Schlussfolgerung, die sich daraus ziehen lässt: Alternativen zur Streitaustragung vor Gerichten werden wichtiger. Belegen lässt sich das ebenfalls anhand der Studienergebnisse. Denn dort geben 56 Prozent der Befragten an, dass sich juristische Auseinandersetzungen auch mit einer Mediation oder Schlichtung beilegen lassen könnten. Dieser Anteil ist in den vergangenen Jahren um sechs Prozentpunkte gestiegen.

Auch digitale Angebote von LegalTechs – zum Beispiel bei Schadenersatzforderungen oder der automatisierten Vertragserstellung – stehen die Deutschen aufgeschlossen gegenüber. 46 Prozent der Befragten begrüßen solche Angebote. Nur 27 Prozent meinen, dass in Zukunft für solche Aufgaben weiterhin ausschließlich Anwälte zuständig sein sollten.

Über die Studie:
Für den ‚Roland Rechtsreport 2022’ befragte das Institut für Demoskopie Allensbach über 1.000 Bürgerinnen und Bürger zu ihrer Meinung zum deutschen Rechtssystem. Die Studie ist repräsentativ.

Müssen Autofahrer das Warnblinklicht anschalten, wenn sie an einem Stauende stehen? Mit dieser Frage hatte sich das Amtsgericht Hoyerswerda zu befassen (Urteil vom 8. Juli 2021, Az: 1 C 93/21).

Im verhandelten Rechtsstreit hatte ein Fahrzeughalter geklagt, dessen Frau mit dem PKW auf ein Stauende aufgefahren war. Die Begründung: Der Vorausfahrende habe trotz Stau nicht die Warnblinkanlage angeschaltet. Zudem habe sich der Stau hinter einer schwer einsehbaren Rechtskurve befunden. Deshalb habe das Unfallopfer die Warnblinkanlage anmachen müssen: Dann hätte seine Frau das Stauende auch nicht übersehen. Der Kläger wollte von der Kfz-Haftpflicht des Unfallopfers den eigenen Schaden ersetzt haben.

Doch damit hatte er keinen Erfolg: Das Amtsgericht Hoyerswerda wies die Klage ab. Ob der Vorausfahrende sein Warnblinklicht angeschaltet hatte oder nicht, könne zwar nicht mehr beurteilt werden. Aber das spiele für die Frage, wer den Unfall verursacht habe, auch keine Rolle. Demnach habe seine Ehefrau gegen das Sichtfahrverbot laut Straßenverkehrsordnung verstoßen. Dies besagt, dass ein Fahrzeug nur so schnell gefahren werden dürfe, dass es innerhalb der übersehbaren Strecke jederzeit rechtzeitig angehalten werden kann. So sei die Frau für die Sichtverhältnisse schlicht zu schnell gewesen.

Auch spreche bei einem Auffahrunfall der Beweis des ersten Anscheins gegen den Auffahrenden. Zwar dürften Fahrzeugführer nicht hinter einer Kurve einfach ohne Grund anhalten – doch das gelte nicht in einem Stau, mit dem jederzeit zu rechnen sei. Das Unfallopfer war darüber hinaus nicht verpflichtet, die Warnblinklichtanlage anzuschalten, hob das Gericht weiter hervor. Diese Pflicht gelte, um eine Unfallstelle zu sichern – doch wer im Stau stehe, sei noch kein Unfallbeteiligter, solange sich kein Unfall ereignet hat.

Die Auffahrende war folglich laut Gericht alleinige Unfallverursacherin. Im Stau besteht keine Pflicht, das Warnblinklicht zu nutzen. Dennoch empfehlen viele Automobilclubs und Verkehrsexperten, das Warnlicht anzuschalten, wenn man auf ein Stauende auffährt. So werden nachfolgende Fahrerinnen und Fahrer gewarnt. Es ist eine Kann-Option, kein Muss.

Um gegen unberechtigte Forderungen wie im vorliegenden Fall gewappnet zu sein, empfiehlt sich der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung mit Verkehrsrecht-Baustein.

Eine Private Haftpflichtversicherung (PHV) schützt vor den finanziellen Folgen, wenn man Dritten einen Schaden zufügt. Doch immer mehr Deutsche verzichten auf diesen Versicherungsschutz.

Die Wechselfreude im Bereich der privaten Haftpflichtversicherung (PHV) ist nicht besonders ausgeprägt. So zeigte eine YouGov-Erhebung, dass nur 39 Prozent der Deutschen ihre PHV überhaupt schon mal gewechselt haben. Bei 36 Prozent davon liegt dieser Wechsel über fünf Jahre zurück, bei weiteren 21 Prozent ist es mindestens drei Jahre her.

Die Studie zeigt aber auch, dass 20 Prozent der Deutschen ganz auf eine Private Haftpflichtversicherung verzichten. 2019 ermittelte eine Stichprobe des Statistischen Bundesamtes noch 17 Prozent, die nicht über diesen Versicherungsschutz verfügen.

Daten der Allensbacher Markt- und Werbeträgeranalyse (AWA) bestätigen den Trend: 2020 gaben noch 48,81 Millionen Deutsche an, selbst eine private Haftpflichtversicherung (ohne Kfz) zu besitzen oder in einem Haushalt zu leben, wo jemand anderes eine solche Versicherung besaß. 2021 sank dieser Wert auf 48,44 Millionen.

Über die Studie:
Die verwendeten Daten beruhen auf einer Online-Umfrage der YouGov Deutschland GmbH im Auftrag von Check24, an der 2.145 Personen zwischen dem 28.1. und 31.1.2022 teilnahmen. Die Ergebnisse sind gewichtet und repräsentativ für die deutsche Bevölkerung ab 18 Jahren.

Berufsunfähigkeitsversicherungen könnten zum Jahreswechsel 2021/2022 um bis zu 10 Prozent teurer werden. Woran das liegt.

Zum Jahresbeginn 2022 hat der Gesetzgeber eine wichtige Kalkulationsgröße für Versicherer geändert und den sogenannten Höchstrechnungszins (HRZ) auf 0,25 Prozent abgesenkt. Diese Zinsabsenkung wird aber steigende Prämien zur Folge haben. Das hat folgende Ursache: Versicherer bauen für den den Fall der Berufsunfähigkeit ein Finanzpolster in Höhe der voraussichtlichen Leistungen auf. Dieser Kapitalstock wird in Abhängigkeit vom Höchstrechnungszins verzinst. Fällt dieser niedriger aus, steigen die Beiträge.

Nun bieten sich dem Versicherer verschiedene Reaktionsmöglichkeiten auf die Zinsabsenkung. Auch Bedingungsänderungen oder Anpassungen bei der Berufseinordnung könnten ebenfalls Folgen der Zinssenkung sein. Doch in einer Marktbefragung gingen 80 Prozent der teilnehmenden Lebensversicherer davon aus, dass die Preise für Berufsunfähigkeits-Policen anziehen werden.

Veränderte Kalkulationsgrundlagen gelten allerdings nur für Neu- und nicht für Alt-Verträge. Wer sich also noch die derzeit geltenden günstigeren Kalkulationsgrundlagen sichern will, sollte bald ein Beratungsgespräch vereinbaren.

Wird man berufsunfähig und nimmt einen schlechter gestellten Job an, kann man dennoch eine BU-Rente beziehen. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Heidelberg.

Die Crux mit der Verweisung

Der staatliche Versicherungsschutz sichert nur das Risiko der Erwerbsminderung ab. Das bedeutet Sicherung auf niedrigem Niveau: Sobald ein Mensch mehr als drei Stunden am Tag arbeiten kann, muss er angebotene Tätigkeiten annehmen – und verliert dadurch den Anspruch auf Rentenleistungen. Diese Verweisungsmöglichkeit orientiert sich nicht einmal am vorher ausgeübten Beruf: Jede Erwerbstätigkeit muss angenommen werden, die als zumutbar gilt.

Anders verhält es sich mit dem Kriterium der Berufsunfähigkeit: Status und Lebenswirklichkeit des vorherigen Berufs sind hier der grundlegende Orientierungspunkt. Das zumindest gilt, seit viele Anbieter die Klauseln für die abstrakte Verweisung aus den Versicherungsbedingungen nahmen – solche ermöglichten ein ähnlich willkürliches Verweisen auf einen anderen Beruf, entpuppten sich aber als Gift für den Absatz. Heutzutage behalten sich viele Vertragswerke der BU-Versicherung nur noch die konkrete anstatt die abstrakte Verweisung vor.

Konkrete Verweisung: Bei Berufsunfähigkeit muss ein neuer Beruf dem alten ebenbürtig sein

Und hier sind die Bedingungen aus Kundensicht weitaus fairer: Eine konkrete Verweisung ist nur möglich, wenn a) der Versicherungsnehmer nach der Berufsunfähigkeit bereits von sich aus die Tätigkeit aufgenommen hat und wenn b) der Beruf in Ausbildung und Erfahrung sowie der Lebensstellung dem bisherigen Beruf ebenbürtig ist. Das Prinzip veranschaulicht ein Urteil des Landgerichts (LG) Heidelberg (Az. 4 O 165/16).

Was wurde vor Gericht verhandelt? Ein Industriemechaniker hatte seinen BU-Versicherer verklagt. Der Mann arbeitete seit Jahren für eine metallverarbeitende Firma. Die Arbeit aber belastete die Wirbelsäule stark. Das führte zu starken Rückenschmerzen, die einen Krankenhausaufenthalt notwendig machten. Die Ärzte diagnostizierten ein degeneratives Wirbelsäulenleiden – und in der Folge die Berufsunfähigkeit.

Also beantrage der Mann von seiner Versicherung den Bezug der Rentenleistungen. Allerdings nahm der Mechaniker im gleichen Jahr eine Stelle als Lagerist an. Deswegen lehnte die Versicherung eine Einstandspflicht ab durch konkrete Verweisung – der Mechaniker würde ja nun einem Beruf nachgehen, der seiner bisherigen Tätigkeit entspricht.

Der Mechaniker bekam Recht – und zum neuen Gehalt eine Rente

Der Mechaniker verklagte nun das Versicherungsunternehmen auf Zahlung der vertraglich zugesicherten Rente bis zum Ende der Vertragslaufzeit in 2028. Und er bekam Recht. Denn die Tätigkeit eines Lageristen unterscheidet sich derart von der Tätigkeit eines Industriemechanikers, dass eine Verweisung nicht zulässig ist:

  • Ein Lagerist wird nicht so gut bezahlt wie ein Industriemechaniker.
  • Das Anforderungsprofil eines Industriemechanikers ist anspruchsvoller als das einer Lageristen – Industriemechaniker wird man nur nach dreieinhalbjähriger Ausbildung, wohingegen die Arbeit eines Lageristen eine reine Anlerntätigkeit ist.
  • Als erfahrener Facharbeiter arbeitet ein Industriemechaniker selbstständig. Der Lagerist hingegen entspricht eher dem Rang eines Hilfsarbeiters – und muss sich oft anleiten lassen.

Weil das Gericht die Tätigkeit des Mechanikers höher bewertete, erhält der Mechaniker nun die Rente – 1.429,42 Euro monatlich. Aber auch das Gehalt des Lageristen von immerhin 3.434,97 Euro brutto bleibt dem Berufsunfähigen. Dieses Beispiel verdeutlicht das hohe Sicherungsniveau einer guten BU-Police – wer mehr wissen möchte, sollte sich an eine Expertin oder einen Experten wenden.

Unfälle aufgrund von Bewusstseinsstörungen sind bei Unfallversicherungs-Tarifen meist ausgeschlossen. Doch ist Schlaf als eben so eine Störung zu betrachten?

Ein Versicherter stürzte im Schlaf aus seinem Bett und zog sich Verletzungen zu. Der Verletzte wandte sich dann an seine Unfallversicherung und begehrte Leistungen aus seinem Vertrag.

Die Versicherung aber lehnte ab und berief sich darauf, dass eine Bewusstseinsstörung vorgelegen habe, die eine Leistungspflicht ausschließt.

Das wollte der Versicherte nicht akzeptieren und wandte sich an den Versicherungsombudsmann, der diesen Fall knapp in seinem Tätigkeitsbericht 2020 schilderte.

Der Ombudsmann wies den Versicherer darauf hin, dass Geistes- und Bewusstseinsstörungen als erhebliche Störungen der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit des Versicherten betrachtet werden, die auf Krankheit, Alkoholgenuss oder künstliche Mittel zurückzuführen sind. Diesem Verständnis nach, könne Schlaf, der natürliche Erholungsphase des Körpers ist, nicht als ‚Bewusstseinsstörung‘ betrachtet werden. Der Versicherer lenkte daraufhin ein.

Es sind allerdings auch Umstände denkbar, unter denen Schlaf als Bewusstseinsstörung verstanden werden kann. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein krankhaftes Schlafapnoesyndrom diagnostiziert wurde.

In der Vergangenheit urteilten Gerichte (OLG Bamberg AZ. 1 U 120/10, LG Bayreuth AZ. 23 O 938/09), dass Schlafwandeln als Bewusstseinsstörung im Sinne der Versicherungsbedingungen zu verstehen ist. Ist der Unfall also ursächlich auf das Schlafwandeln zurückzuführen, kann der Versicherer leistungsfrei bleiben.

Schädigt ein Haustier einen Dritten, so muss der Besitzer des Tieres den entstandenen Schaden ersetzen. Dafür gibt es die Tierhalterhaftpflichtversicherung. Im vorliegenden Fall verweigerte ein Anbieter aber die Kostenübernahme und argumentierte, es handle sich um „natürliches Verhalten des Tieres“. Was war passiert?

Laut Statistischem Bundesamt lebten rund 34,9 Millionen Haustiere 2020 in Deutschland. Zierfische und Terrarientiere sind in dieser Zahl noch nicht einmal mit enthalten. Im Gegensatz zu Hunden. Ihre Anzahl stieg von 8,6 Millionen (2013) auf 10,7 Millionen im Jahr 2020. Und versichert sollten die Vierbeiner auch sein, sonst muss ihr Besitzer mit seinem vollen Vermögen für Schäden einstehen, die sein Tier bei Dritten verursacht.

Im vorliegenden Fall, über den der Versicherungsombudsmann berichtet, war eine solche Tierhalterhaftpflicht vorhanden und sollte einen Schaden regulieren. Der Hund erbrach sich während des Besuchs bei Freunden des Besitzers auf deren Teppich.

Doch der Versicherer lehnte die Deckungsübernahme ab und verwies auf die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB. Es sei zwischen willkürlichen und natürlichen Tierverhalten zu unterscheiden. Weiter führte der Versicherer aus, dass der Halter nur für solche Schäden einzustehen habe, die sich aus der spezifischen Tiergefahr ergeben würden. Die Ausscheidungen von Tieren seien kein Ergebnis willkürlichen, sondern natürlichen Verhaltens. Damit auch dieses Verhalten des Tieres versichert sei, hätte der Halter die Deckungserweiterung „Tierische Ausscheidungen“ vereinbaren müssen, so der Versicherer in seinem Ablehnungsschreiben.

Der betroffene Tierhalter wandte sich an den Ombudsmann. Der Schlichter schrieb dem Versicherer und erinnerte ihn an die geltende Rechtsprechung:
„Die Unterscheidung zwischen willkürlichem und natürlichem Verhalten von Tieren im Hinblick auf eine Halterhaftung gemäß § 833 BGB gilt als überholt (OLG Karlsruhe, VersR 1995, 927; LG Dortmund, Urteil vom 05.03.2012, Az.: 5 O 324/11). Der Grund für die Haftung des Tierhalters liegt in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung von Rechtsgütern Dritter. In dem der Entscheidung des OLG Karlsruhe zugrunde liegenden Fall hatte der Hund auf einen Teppich uriniert. Meines Erachtens erwartet ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer auch für eine Konstellation wie vorliegend Versicherungsschutz aus einer Tierhalterhaftpflichtversicherung. Dass ein Risikoausschluss bezüglich der Ausscheidungen von Tieren bestehen soll, ergibt sich aus den Vertragsunterlagen nicht mit der erforderlichen Sicherheit.“

Der Versicherer übernahm daraufhin den Schaden.

Muss ein Kaskoversicherer voll zahlen, wenn ein Fahrzeughalter den Schlüssel und die Papiere seines PKW in den Briefkasten einer Werkstatt wirft — und das Auto dann geklaut wird? Mit dieser Frage musste sich das Landgericht Oldenburg auseinandersetzen. Die Antwort lautet: Ob der Versicherer seine Zahlung wegen grober Fahrlässigkeit anteilig kürzen kann, ist auch abhängig von der Beschaffenheit des Briefkastens.

Man kennt das Problem: Das Auto muss in die Werkstatt zur Durchsicht oder wegen einer Reparatur. Weil man wochentags aber keine Zeit hat oder lang arbeiten muss, wirft man den Schlüssel samt Fahrzeugpapiere in den Briefkasten der Werkstatt. Ist nicht ganz ungefährlich: wie auch ein Autofahrer aus Niedersachsen erfahren musste.

Er hatte ebenfalls den Fahrzeugschlüssel in den Nachtbriefkasten der Werkstatt geworfen: und prompt war dieser aufgebrochen und das Auto vom Hof des Autohauses geklaut wurden. Dummerweise wollte nun auch der Kaskoversicherer nur einen Bruchteil der Kosten erstatten. Die Begründung: Der Mann habe grob fahrlässig gehandelt und damit gegen sogenannte Obliegenheitspflichten verstoßen: Pflichten also, die vorbeugend verhindern sollen, dass ein Versicherungsschaden auftritt. Daraufhin klagte der Mann vor dem Landgericht Oldenburg.

Briefkasten stabil und fest angebracht

Das Gericht bestätigte, dass dem Mann die volle Ersatzsumme zustehe: obwohl er den Schlüssel in den Briefkasten geworfen hatte. Nach § 28 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ist der Versicherer zwar auch bei einem Diebstahl im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit berechtigt, seine Leistung im entsprechenden Verhältnis zu kürzen, so informiert das Gericht in einem Pressetext. Doch in diesem Falle sei kein grob fahrlässiges Verhalten nachweisbar gewesen.

Der Grund: Ob grob fahrlässiges Verhalten vorliege, entscheide auch der Einzelfall. Und im konkreten Rechtsstreit die Frage, wo und wie der Briefkasten befestigt gewesen sei. Nicht nur habe sich der Briefkasten in einem -quasi- geschützten Bereich des Gebäudes befunden, der über­dacht und zurück­gesetzt gewesen sei. Zudem habe der Mann darauf geachtet, dass der Briefkasten ausreichend stabil sei und der Schlüssel nicht einfach herausgefischt werden könne, wie er selbst vor Gericht zu Protokoll gab. Dieser Einschätzung schlossen sich die urteilenden Richter an.

Die Versicherungskammer des Landgerichts kam zu dem Schluss, dass bei diesem äußeren Bild dem Kläger keine Bedenken kommen mussten, dass der Schlüssel von Unbefugten aus dem Briefkasten herausgenommen werden würde. Zudem sagte der Fahrzeughalter aus, er habe darauf geachtet, dass der Schlüssel ausreichend tief nach unten falle. Hierbei sei daran erinnert, dass viele Kaskotarife auch bei grober Fahrlässigkeit Schutz bieten. Das Urteil ist rechtskräftig (Az. 13 O 688/20).