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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Berechnung des Selbstbehalts beim Elternunterhalt präzisiert. Besonders die Grenze von 100.000 Euro aus dem Angehörigen-Entlastungsgesetz wurde in ihrer zivilrechtlichen Bedeutung neu eingeordnet.

Mit einem aktuellen Beschluss (Az. XII ZB 6/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) Klarstellungen zur Berechnung des Selbstbehalts beim Elternunterhalt getroffen. Im Fokus steht die Einkommensgrenze von 100.000 Euro aus dem Angehörigen-Entlastungsgesetz, deren Bedeutung für die zivilrechtliche Unterhaltspflicht neu bewertet wurde.

Hintergrund

Der Fall: Ein Sozialhilfeträger forderte von einem gutverdienenden Sohn einer pflegebedürftigen Mutter Elternunterhalt, da die Mutter die Kosten für ihre stationäre Pflege nicht vollständig selbst tragen konnte. Das Oberlandesgericht hatte die Klage abgewiesen und dabei einen Selbstbehalt von 9.000 Euro für verheiratete Unterhaltspflichtige angesetzt, der sich an der Einkommensgrenze des Angehörigen-Entlastungsgesetzes orientierte.

Der BGH hob dieses Urteil auf. Nach Ansicht des Gerichts ist die Anwendung der 100.000-Euro-Grenze im zivilrechtlichen Kontext unzulässig, da das Angehörigen-Entlastungsgesetz lediglich den sozialhilferechtlichen Rückgriff regelt.

Wichtige Urteilsaspekte

  • Einkommensgrenze nicht bindend:
    Die 100.000-Euro-Jahreseinkommensgrenze des Angehörigen-Entlastungsgesetzes beeinflusst nicht die Berechnung der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht. Diese Grenze gilt ausschließlich für den sozialhilferechtlichen Anspruchsübergang und ändert die bürgerlich-rechtlichen Regelungen nicht.
  • Angemessener Selbstbehalt:
    Der vom Oberlandesgericht angesetzte Selbstbehalt von 9.000 Euro wurde als zu hoch und systemfremd bewertet. Die BGH-Richter bestätigten hingegen die aktuell gültigen Leitlinien einiger Oberlandesgerichte, die einen Selbstbehalt von 2.650 Euro vorsehen, als rechtlich unbedenklich.
  • Erweiterter Einkommensschutz:
    Der BGH deutete an, dass Unterhaltspflichtigen künftig ein höherer Anteil ihres bereinigten Einkommens über den Selbstbehalt hinaus verbleiben könnte – etwa 70 Prozent.

Auswirkungen auf die Praxis

Das Urteil schafft mehr Rechtssicherheit und grenzt die sozialhilferechtlichen Regelungen des Angehörigen-Entlastungsgesetzes klar vom zivilrechtlichen Unterhaltsrecht ab. Unterhaltspflichtige können sich nicht allein auf die 100.000-Euro-Grenze berufen, sondern müssen ihre Leistungsfähigkeit nach den allgemeinen Grundsätzen des Unterhaltsrechts prüfen lassen.
Das Urteil stellt einen wichtigen Schritt dar, um die Balance zwischen den Interessen von Sozialhilfeträgern, unterhaltspflichtigen Kindern und pflegebedürftigen Eltern zu wahren. Die genaue Umsetzung dieser neuen Maßstäbe wird nun in der nächsten Instanz weiter geklärt.

Kindern getrennt lebender Eltern steht ab 01. Januar 2024 mehr Unterhalt zu. Wie die Bedarfssätze angepasst wurden, zeigt die Übersicht.

Ab Januar 2024 gelten neue Bedarfssätze für den Kindesunterhalt von Trennungskindern – diese erhalten mehr Unterhalt.

Unterhaltspflichtige Eltern mit niedrigem Einkommen (netto bis 2.100 Euro) müssen den sogenannten Mindestunterhalt leisten. Laut ‚Düsseldorfer Tabelle‘ beträgt der Mindestunterhalt 2024:

  • Für Kinder bis 5 Jahren von € 437,00 um € 43,00 auf € 480,00 pro Monat,
  • Für Kinder zwischen dem sechsten und elften Lebensjahr liegt der Betrag ab 2024 bei 551 Euro,
  • Für Kinder zwischen dem zwölften und 17. Lebensjahr liegt der Mindestunterhalt 2024 bei 645 Euro.
  • Für Kinder ab 18 Jahren müssen 689 Euro gezahlt werden.

Ansonsten gilt: Je höher das Einkommen unterhaltspflichtiger Eltern, desto mehr steigt der Unterhaltsbedarf. Hierfür werden 15 Einkommensgruppen je Altersstufe unterschieden und die Bedarfssätze schrittweise erhöht:

  • Ab der zweiten bis zur fünften Einkommensgruppe steigen die Bedarfssätze um jeweils fünf Prozent.
  • Ab der sechsten bis zur fünfzehnten Einkommensgruppe steigen die Bedarfssätze um jeweils acht Prozent.

Zur Deckung des Unterhaltsbedarfs muss auch Kindergeld verwendet werden. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Bedarf anzurechnen. In 2024 beträgt das Kindergeld je Kind einheitlich 250 EUR. Gegenüber 2023 ist hier keine Anhebung vorgesehen.

Kindern getrennt lebender Eltern steht ab 01. Januar 2023 mehr Unterhalt zu. Wie die Bedarfssätze angepasst wurden.

Ab Januar 2023 gelten neue Bedarfssätze für den Kindesunterhalt von Trennungskindern – diese erhalten mehr Unterhalt.

Unterhaltspflichtige Eltern mit niedrigem Einkommen (bis 1.900 Euro) müssen den sogenannten Mindestunterhalt leisten. Laut ‚Düsseldorfer Tabelle‘ beträgt der Mindestunterhalt 2023:

  • für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 437 EUR (Anhebung gegenüber 2022: 41 EUR),
  • für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 502 EUR (Anhebung gegenüber 2022: 47 EUR),
  • für Kinder der 3. Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 588 EUR (Anhebung gegenüber 2022: 55 EUR).

Ansonsten gilt: Je höher das Einkommen unterhaltspflichtiger Eltern, desto mehr steigt der Unterhaltsbedarf. Hierfür werden 15 Einkommensgruppen je Altersstufe unterschieden und die Bedarfssätze schrittweise erhöht:

  • Ab der zweiten bis zur fünften Einkommensgruppe steigen die Bedarfssätze um jeweils fünf Prozent.
  • Ab der sechsten bis zur fünfzehnten Einkommensgruppe steigen die Bedarfssätze um jeweils acht Prozent.

Zur Deckung des Unterhaltsbedarfs muss auch Kindergeld verwendet werden. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Bedarf anzurechnen. In 2023 beträgt das Kindergeld je Kind einheitlich 250 EUR. Gegenüber 2022 bedeutet dies für das 1. und 2. Kind eine Erhöhung um 31 EUR und für das 3. Kind um 25 EUR.

Kindern getrennt lebender Eltern steht ab 01. Januar 2022 mehr Unterhalt zu. Wie die Bedarfssätze angepasst wurden.

Ab Januar 2022 gelten neue Bedarfssätze für den Kindesunterhalt von Trennungskindern – diese erhalten mehr Unterhalt.

Unterhaltspflichtige Eltern mit niedrigem Einkommen (bis 1.900 Euro) müssen den sogenannten Mindestunterhalt leisten. Laut ‚Düsseldorfer Tabelle‘ beträgt der Mindestunterhalt 2022:

  • für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 396 Euro (Anhebung um 3 Euro),
  • für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 455 Euro (Anhebung um 4 Euro),
  • für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 533 Euro (Anhebung um 5 Euro).

Ansonsten gilt: Je höher das Einkommen unterhaltspflichtiger Eltern, desto mehr steigt der Unterhaltsbedarf. Hierfür werden nun – das ist neu ab 2022 – 15 Einkommensgruppen je Altersstufe unterschieden und die Bedarfssätze schrittweise erhöht:

  • Ab der zweiten bis zur fünften Einkommensgruppe steigen die Bedarfssätze um jeweils fünf Prozent.
  • Ab der sechsten bis zur fünfzehnten Einkommensgruppe steigen die Bedarfssätze um jeweils acht Prozent.

Zur Deckung des Unterhaltsbedarfs muss auch Kindergeld verwendet werden. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Bedarf anzurechnen.

Trennen sich Ehepaare, die Kinder haben, sind oft Unterhaltszahlungen zu leisten. Doch was passiert, wenn der frühere Ehepartner verstirbt?

2019 wurden 149.010 Ehen in Deutschland geschieden. Oft ist eine solche Trennung mit Unterhaltszahlungen verbunden, wenn die Ehe nicht kinderlos war.

Bei vielen Alleinerziehenden sind die Unterhaltszahlungen des früheren Partners ein wichtiger Teil des Haushaltseinkommens. Verstirbt der unterhaltspflichtige Ex-Partner, fallen plötzlich auch die monatlichen Unterhaltszahlungen weg. Geschiedene mit Kindern können dadurch schnell in ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten geraten.

In solchen Fällen kann allerdings ‚Erziehungsrente‘ beantragt werden. Dabei handelt es sich um eine Hinterbliebenenrente der Deutschen Rentenversicherung. Ziel dieser Leistung ist es, den Unterhalt des verstorbenen Partners zu ersetzen. Um eine solche Rente erfolgreich zu beantragen, müssen aber einige Voraussetzungen erfüllt sein:

  • bis zum Tod des früheren Partners hat der bzw. die Geschiedene mindestens fünf Jahre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet
  • die Ehe muss nach dem 30. Juni 1977 geschieden worden sein
  • der überlebende Partner hat nicht noch einmal geheiratet

Die Erziehungsrente wird beim zuständigen Rentenversicherungsträger beantragt. Der Bezug endet, wenn das Kind das 18. Lebensjahr vollendet. Zu beachten ist, dass eigenes Einkommen oberhalb eines bestimmten Freibetrags bis zu 40 Prozent auf die Höhe der Erziehungsrente angerechnet wird.

Die „Düsseldorfer Tabelle“, eine von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf ausgearbeitete Richtlinie für Unterhaltsrecht und Unterhaltszahlungen, wurde nun für 2020 aktualisiert. Kinder erhalten demnach mehr Unterhalt. Doch auch der Selbstbehalt für unterhaltspflichtige Eltern wurde deutlich nach oben angepasst.

Düsseldorfer Tabelle: Orientierung für Familiengerichte

Schon seit 1962 gibt die Düsseldorfer Tabelle Richtwerte für Unterhaltszahlungen vor – zum Beispiel für den Kinds- aber auch den Ehegatten- oder den so genannten Elternunterhalt. Erarbeitet wurde die Tabelle durch die Familiensenate des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf. Zwar hat die Tabelle keine verbindliche Gesetzeskraft. Jedoch dient sie Gerichten als Orientierung und hat eine hohe praktische Relevanz auch für Behörden. Nun wurde eine aktualisierte Ausgabe dieses wichtigen Werkzeugs der Familiengerichtsbarkeit für das Jahr 2020 veröffentlicht – Kinder erhalten demnach ab 2020 mehr Unterhalt.

Für Minderjährige steigt der Unterhaltsanspruchs um durchschnittlich 22,70 Euro

Durchschnittlich um 22,70 Euro im Monat steigt demnach – über vier Altersstufen und zehn Einkommensgruppen der unterhaltspflichtigen Eltern hinweg, der Unterhaltsanspruch für minderjährige Kinder. Am geringsten fällt die Erhöhung für die jüngste Altersgruppe der Kinder im Alter von 0 Jahren bis 5 Jahren aus, und zwar für Eltern mit dem geringsten Einkommen. Sobald ein unterhaltspflichtiges Elternteil nur bis 1.900 Euro netto verdient, sind 15 Euro mehr drin ab 2020 für ein unterhaltsberechtigtes Kind. Der Unterhaltsanspruch liegt für diese Kinder bei 369 Euro ab 2020.

Am höchsten hingegen steigt der Anspruch für Kinder bis 17 Jahre, die gut verdienende Eltern haben. Bei einem Einkommen der unterhaltspflichtigen Eltern zwischen 5.101 Euro und 5.500 Euro netto erhöht sich der Unterhaltsanspruch um 34 Euro gegenüber der alten Tabelle und beträgt ab 1. Januar 848 Euro. Denn mit zunehmendem Einkommen der Eltern haben Kinder auch einen höheren Unterhaltsanspruch.

Volljährige Kinder: profitieren von einem leichten Plus

Für erwachsene Kinder ab 18 Jahre fällt die Erhöhung in 2020 allerdings durchweg gering aus, und zwar über alle Einkommensgruppen hinweg. Sie beträgt für volljährige Kinder nur zwischen drei und fünf Euro. Bedacht werden muss aber auch, dass der Unterhaltsanspruch erwachsener Kinder bereits die höchsten Bedarfssätze aller Altersstufen ausweist. Der Unterhaltsanspruch der Kinder liegt hier zwischen 530 Euro, wenn getrennt lebende Eltern wenig verdienen, und 848 Euro als höchster Anspruch auf Kindesunterhalt ab 2020.

Selbstbehalt: Unterhaltspflichtige Eltern dürfen mehr behalten

Aber auch unterhaltspflichtige Eltern profitieren durch die neue Tabelle, und zwar wesentlich durch eine Erhöhung des Eigenbedarfs. So wird der notwendige Eigenbedarf, der die absolute Untergrenze für belastbares Einkommen darstellt, für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige von aktuell 880 Euro monatlich auf zukünftig 960 Euro angehoben. Für erwerbstätige Unterhaltspflichtige hingegen steigt der notwendige Eigenbedarf von derzeit 1.080 Euro monatlich auf 1.160 Euro ab 2020. Dieses Einkommen darf also nicht durch Unterhaltsansprüche belastet werden, sondern ist den Unterhaltspflichtigen sicher. Inbegriffen in den Betrag ist jedoch schon ein Anteil für die Warmmiete.

Zudem gibt es noch den angemessenen Eigenbedarf, der höher ausfällt als der notwendige Eigenbedarf. Der angemessene Eigenbedarf greift jedoch nur unter bestimmten Bedingungen, sobald Unterhaltspflicht gegenüber volljährigen Kindern besteht. Auch dieser Richtwert steigt mit der neuen Ausgabe der Düsseldorfer Tabelle – von derzeit 1.300 Euro auf zukünftig 1.400 Euro.