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Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Verbrauchern mit Riester-Bausparverträgen gestärkt. Nach einem aktuellen Urteil dürfen Bausparkassen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine jährlichen Entgelte für die Führung solcher Verträge verlangen. Die entsprechenden Klauseln erklärte das Gericht für unwirksam.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Bausparkassen mit den Jahresentgelten Kosten für eigene Verwaltungsaufgaben auf ihre Kunden abwälzen wollten. Solche Tätigkeiten dienten überwiegend dem eigenen Geschäftsbetrieb und dürften deshalb nicht zusätzlich berechnet werden. Betroffen waren Klauseln, die jährliche Entgelte von 15 beziehungsweise 24 Euro vorsahen.

Für Verbraucher bedeutet das Urteil vor allem mehr Klarheit. Wer einen Riester-Bausparvertrag besitzt, sollte prüfen, ob im Vertrag ein jährliches Entgelt für die Kontoführung oder Verwaltung vereinbart wurde. Das Urteil betrifft zwar zunächst die verwendeten Vertragsklauseln der betroffenen Bausparkasse, kann aber auch für vergleichbare Regelungen anderer Anbieter von Bedeutung sein. Wer unsicher ist, ob sein Vertrag betroffen sein könnte, sollte sich bei seiner Bausparkasse oder einer Verbraucherzentrale informieren.

Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Juli 2026 (Az. XI ZR 83/25).

Wer zu Lebzeiten Geld oder Immobilien verschenkt, kann damit grundsätzlich frei über sein Vermögen verfügen. Doch in bestimmten Fällen können solche Schenkungen nach dem Tod des Schenkenden wieder zum Streitfall werden. Der Bundesgerichtshof hat jetzt klargestellt, dass Vertragserben unter bestimmten Voraussetzungen die Herausgabe eines Geschenks verlangen können.

Im entschiedenen Fall hatte ein Vater seiner Tochter Grundstücke und Geld übertragen. Sein Sohn berief sich auf einen Erbvertrag, in dem beide Kinder als Erben vorgesehen waren. Obwohl sich der Vater im Erbvertrag ein Rücktrittsrecht vorbehalten hatte, machte er davon nie Gebrauch. Nach seinem Tod verlangte der Sohn deshalb einen Teil der Schenkungen zurück.

Der Bundesgerichtshof stellte klar: Allein der Vorbehalt eines Rücktrittsrechts nimmt einem Vertragserben nicht den gesetzlichen Schutz. Solange der Erblasser den Erbvertrag nicht tatsächlich aufgehoben hat, darf der Vertragserbe grundsätzlich darauf vertrauen, dass die vereinbarte Erbfolge gilt. Schenkungen, die allein dazu dienen, den Vertragserben zu benachteiligen, können deshalb auch nach dem Tod des Schenkenden zurückgefordert werden. Ob dies im konkreten Fall tatsächlich zutrifft, muss nun das Oberlandesgericht prüfen.

Das Urteil zeigt: Wer einen Erbvertrag schließt, bindet sich stärker als viele vermuten. Gleichzeitig sollten größere Schenkungen innerhalb der Familie gut dokumentiert und rechtlich begleitet werden, damit sie später nicht zum Auslöser langwieriger Erbstreitigkeiten werden.

Ein speziell ausgebildeter Assistenzhund kann unter bestimmten Voraussetzungen als Hilfsmittel anerkannt werden. Das hat ein Gericht in einem aktuellen Eilverfahren entschieden.

Menschen mit Behinderung können Anspruch auf Leistungen zur sozialen Teilhabe haben. Dazu können nach einer aktuellen Gerichtsentscheidung auch Kosten gehören, die durch einen speziell ausgebildeten Assistenzhund entstehen.

Im konkreten Fall ging es um eine Frau mit schweren psychischen Erkrankungen, die im Alltag auf die Unterstützung ihrer Assistenzhündin angewiesen ist. Die Hündin hilft ihr unter anderem bei Panikattacken, Migräneanfällen und in Situationen mit vielen Menschen. Fachgutachten bestätigten, dass das Tier eine wichtige Rolle bei der Bewältigung des Alltags spielt.

Trotzdem lehnten die zuständigen Behörden zunächst die Übernahme von Kosten für Futter und Haftpflichtversicherung ab. Erst in einem Eilverfahren sprach das zuständige Gericht der Betroffenen einen Teil der beantragten Leistungen zu.

Die Richter stellten fest, dass sich ein speziell ausgebildeter Assistenzhund deutlich von einem gewöhnlichen Haustier unterscheidet. Er könne als Hilfsmittel anerkannt werden, wenn er erforderlich sei, um behinderungsbedingte Einschränkungen auszugleichen und die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass künftig jede Haltung eines Assistenzhundes automatisch finanziert wird. Sie zeigt jedoch, dass Menschen mit Behinderung unter bestimmten Voraussetzungen Unterstützung für die Kosten eines Assistenzhundes erhalten können.

Quelle:
Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Az. S 66 SO 4016/25 ER) zur Kostenübernahme für einen Assistenzhund im Rahmen von Leistungen zur sozialen Teilhabe.

Wer seinen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr vollständig ausüben kann, hat unter Umständen trotzdem Anspruch auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung – auch dann, wenn noch einzelne Tätigkeiten möglich sind. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Celle.

Im konkreten Fall ging es um einen selbstständigen Handwerker, der wegen chronischer Rückenbeschwerden seine körperlich belastende Haupttätigkeit nicht mehr ausüben konnte. Zwar erledigte er weiterhin organisatorische Aufgaben. Das Gericht stellte jedoch klar: Entscheidend ist nicht allein, wie viele Stunden noch gearbeitet werden können. Maßgeblich sei vielmehr, ob die prägende berufliche Kernaufgabe noch möglich ist.

Besonders wichtig ist das Urteil für Selbstständige und körperlich Tätige. Denn gerade in kleinen Betrieben hängen Einkommen und Existenz oft unmittelbar an der eigenen Arbeitskraft. Fällt diese weg, helfen verbleibende Nebentätigkeiten wirtschaftlich häufig nicht weiter.

Das Gericht kritisierte zudem, dass zuvor ein Gutachten erstellt worden war, das eher die allgemeine Erwerbsfähigkeit als die konkrete berufliche Tätigkeit bewertet hatte. Für Verbraucher bedeutet das: In Streitfällen kommt es stark darauf an, wie genau der zuletzt ausgeübte Beruf beschrieben und medizinisch bewertet wird.

OLG Celle, Urteil vom 18.09.2025 – Az. 11 U 97/23

Ein Wasserschaden im Haus – und trotzdem bleibt der Großteil der Kosten am Eigentümer hängen. Was zunächst überraschend klingt, ist rechtlich zulässig.

Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass sogenannte Schwamm-Schäden weiterhin von der Wohngebäudeversicherung ausgeschlossen werden dürfen – selbst dann, wenn sie durch einen versicherten Leitungswasserschaden ausgelöst wurden.

Was war passiert?

In einem Einfamilienhaus führte ein Wasserschaden in der Dusche zu einem massiven Befall mit sogenanntem Porenschwamm, einem holzzerstörenden Pilz. Die Eigentümerin verlangte rund 66.000 Euro Schadenersatz. Erstattet wurden jedoch nur etwa 5.000 Euro – für reine Feuchtigkeitsschäden ohne Schwammbefall.

Warum zahlt die Versicherung nicht?

Viele Versicherungsverträge enthalten einen sogenannten Schwamm-Ausschluss. Das bedeutet: Schäden durch bestimmte Pilze im Gebäude – insbesondere solche, die Holz angreifen – sind nicht versichert. Und das gilt auch dann, wenn der Schaden ursprünglich durch Wasser entstanden ist.

Was bedeutet das konkret?

Kosten für: Sanierung befallener Bauteile, Rückbau und Wiederaufbau oder auch umfangreiche Trocknungsmaßnahmen können vollständig selbst zu tragen sein.

Besonders wichtig bei Holzhäusern

Gerade Gebäude mit viel Holz – etwa Holzrahmenhäuser – sind anfälliger für solche Schäden. Hier kann ein Wasserschaden schneller zu einem Problem werden, das nicht mehr vom Versicherungsschutz gedeckt ist.

Worauf Eigentümer achten sollten

  • Versicherungsbedingungen genau prüfen
  • gezielt nach Ausschlüssen fragen
  • sich beraten lassen und Dokumentation einfordern

Denn im Ernstfall zeigt sich: Nicht jeder Wasserschaden ist automatisch vollständig versichert.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Der Vergleich, den Volkswagen mit seinen Manager-Haftpflichtversicherern abgeschlossen hatte, ist rechtswidrig. Besonders gravierend: Aktionäre wurden nicht ausreichend informiert.

Der Bundesgerichtshof hat einen im Rahmen des VW-Dieselskandals geschlossenen Vergleich zwischen dem Konzern und seinen D&O-Versicherern für unwirksam erklärt. Hintergrund ist laut Gericht eine mangelhafte Information der Aktionäre über den Verzicht auf Schadensersatzansprüche gegen Vorstand und Ex-Vorstände. Die ursprüngliche Vereinbarung sah vor, dass die Versicherer rund 270 Millionen Euro an Volkswagen zahlen, damit mögliche Haftungsansprüche gegenüber bis zu 170 Führungskräften nicht weiter verfolgt werden.

Das Gericht beanstandete, dass in der Tagesordnung der Aktienversammlung lediglich von einem „Deckungsvergleich“ die Rede war, nicht aber davon, dass gleichzeitig auf eigene Ansprüche verzichtet werden sollte. Dieser Transparenzmangel sei so maßgeblich, dass die gesamte Vereinbarung als nichtig anzusehen ist. Damit entfällt der Vertrag insgesamt. Volkswagen muss nun die Aktionäre erneut umfassend informieren und über eine neue Vereinbarung abstimmen lassen.

Auch die Haftungsvergleiche mit früheren Top-Managern wie Martin Winterkorn und Rupert Stadler stehen infrage: Sie waren an die Wirksamkeit des Versicherungsvergleichs gekoppelt. Jetzt muss eine Vorinstanz entscheiden, ob diese Abmachungen ebenfalls unwirksam sind.

Für Unternehmen, Manager und Versicherer gewinnt dieses Urteil besondere Bedeutung. In künftigen D&O-Vergleichen müssen Information, Transparenz und juristische Klarheit von Anfang an sichergestellt werden, damit solche Vereinbarungen rechtskräftig Bestand haben.

Wer sich ehrenamtlich engagiert, kann auch bei regelmäßiger Aufwandsentschädigung sozialversicherungsfrei bleiben. Das hat das Hessische Landessozialgericht klargestellt. Anlass des Streits war eine Tätigkeit mit einer Entschädigung von fünf Euro pro Stunde – und die Frage, ob dennoch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorlag.

Mit Urteil vom 23. Januar 2025 (Az. L 1 BA 64/23) entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) zugunsten eines Museumsvereins: Die als Kassenkräfte tätigen Ehrenamtlichen sind nicht sozialversicherungspflichtig. Die Deutsche Rentenversicherung hatte zuvor Beiträge verlangt – unter Berufung auf eine vermeintliche Eingliederung und Weisungsgebundenheit.
Das Gericht stellte jedoch klar: Entscheidend sei der Gesamtcharakter der Tätigkeit. Und der war von ideellem Engagement geprägt, nicht von einer Erwerbsabsicht.

Vereinbarung und Rahmenbedingungen

Die Helfer waren in einem Museum tätig, das von einem gemeinnützigen Verein getragen wird. Sie übernahmen Aufgaben wie den Einlass, das Kassieren von Eintrittsgeldern und die Koordination von Führungen. Ihre Tätigkeit basierte auf einer mündlichen Absprache, verbunden mit einer Aufwandsentschädigung von fünf Euro je Stunde. Wichtig: Die Einsatzzeiten wurden unter den Helfern selbstständig organisiert. Einen festen Dienstplan oder arbeitsrechtliche Weisungen gab es nicht. Die Tätigkeit orientierte sich an den Öffnungszeiten des Museums, die Gestaltung lag aber in den Händen der Ehrenamtlichen.

Die Forderung der Rentenversicherung

Trotz der geringen Vergütung forderte die Deutsche Rentenversicherung Beiträge nach. Aus ihrer Sicht deuteten die Tätigkeit an der Kasse, das Fehlen eines Unternehmerrisikos und die Bindung an Betriebszeiten auf eine abhängige Beschäftigung hin. Insgesamt ging es um Nachforderungen von etwa 12.800 Euro.

Das Urteil: Ehrenamt bleibt Ehrenamt

Das Hessische Landessozialgericht sah das anders. Die Aufwandsentschädigung lag deutlich unter marktüblichen Löhnen und sollte lediglich Fahrtkosten und Aufwendungen decken. Auch eine gewisse organisatorische Anbindung an Öffnungszeiten ändere nichts daran, dass die Helfer weitgehend selbstständig agierten.
Entscheidend: Die Tätigkeit diente einem gemeinnützigen Zweck – der Unterstützung des Museumsbetriebs – und war nicht auf Erwerbseinkommen ausgerichtet. Eine beitragspflichtige Beschäftigung setze aber eine echte Entgeltzahlung und eine Gewinnerzielungsabsicht voraus.
Dass die Pauschale von fünf Euro die steuerrechtliche Ehrenamtsfreigrenze übersteigen könnte, hielt das Gericht für unerheblich. Maßgeblich sei die tatsächliche Gestaltung, nicht formale Schwellenwerte.

Warum organisatorische Vorgaben keine Beschäftigung begründen

Das Gericht betonte zudem: Eine gewisse Strukturierung, etwa durch Öffnungszeiten oder organisatorische Abläufe, sei typisch für jedes Ehrenamt – und führe nicht automatisch zu sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen. Wichtiger sei die Zielrichtung der Tätigkeit und die fehlende Gewinnerzielungsabsicht. Der Museumsverein sei daher nicht verpflichtet, Beiträge nachzuzahlen.

Unternehmen und Selbstständige, die in der Corona-Pandemie Soforthilfen des Freistaats Bayern erhalten haben, müssen diese zurückzahlen, wenn sie nicht die Voraussetzungen erfüllt haben – das hat jetzt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) bestätigt.

Im konkreten Fall hatte ein Friseur 2020 eine Corona-Soforthilfe von 9.000 Euro erhalten. Später stellte sich heraus: Ein pandemiebedingter Liquiditätsengpass – wie in den Förderbedingungen vorgeschrieben – lag nicht vor. Die Regierung forderte das Geld zurück, und die Gerichte gaben ihr Recht.

Was zählt als „Liquiditätsengpass“?

Laut Förderrichtlinien war die Soforthilfe ausschließlich für betrieblichen Sach- und Finanzaufwand gedacht – zum Beispiel Miete oder Leasingraten. Personalkosten, wie Löhne oder Sozialversicherungsbeiträge, waren ausdrücklich nicht förderfähig. Wer die Hilfe dennoch dafür nutzte oder beantragte, obwohl kein Engpass bestand, muss mit einer Rückzahlung rechnen.

Rückforderung auch nach Jahren möglich

Der BayVGH stellte klar, dass sich an dieser Regelung seit Beginn der Förderung nichts geändert hat. Auch wenn die Lage für viele unübersichtlich war: Wer etwa Personal bezahlen wollte, hätte stattdessen auf Instrumente wie Kurzarbeit zurückgreifen müssen.

Was Sie jetzt tun können

  • Prüfen Sie Ihre Unterlagen: Wofür wurde die Hilfe verwendet?
  • Wer unsicher ist, sollte sich fachkundig beraten lassen.
  • Wer einen Rückforderungsbescheid erhält, sollte rechtzeitig reagieren – im Zweifel mit anwaltlicher Hilfe.

Wer glaubt, mit einem E-Scooter gelte eine andere Alkoholgrenze als im Auto, irrt. Gerichte stellen klar: Wer mit 1,1 Promille oder mehr fährt, riskiert nicht nur eine Geldstrafe, sondern auch den Führerscheinentzug.

E-Scooter sind eine bequeme Möglichkeit, um schnell von A nach B zu kommen – doch sie sind kein Freifahrtschein für Alkoholfahrten. Ein aktuelles Urteil zeigt, dass die gleichen Promillegrenzen wie für Autofahrer gelten.

E-Scooter gelten als Kraftfahrzeuge

Laut einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm fallen E-Scooter unter die Kategorie „Kraftfahrzeuge“. Damit ist klar: Wer mit 1,1 Promille oder mehr fährt, gilt als absolut fahruntüchtig und macht sich strafbar.

Harte Konsequenzen drohen:

  • Geldstrafen: Schon ab 0,5 Promille sind Bußgelder und Punkte in Flensburg möglich.
  • Fahrverbot oder Führerscheinentzug: Ab 1,1 Promille kann die Fahrerlaubnis entzogen werden.
  • Sperrfrist für den Führerschein: Je nach Schwere des Falls kann eine mehrjährige Sperre verhängt werden.

Gefahr für sich und andere

Viele unterschätzen das Unfallrisiko:

  • E-Scooter sind schwerer zu steuern als Fahrräder.
  • Plötzliche Hindernisse können schnell zu Stürzen führen.
  • Andere Verkehrsteilnehmer könnten gefährdet werden.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass Rechtsanwälte nicht verpflichtet sind, eigenständig den Fristenkalender ihrer Kanzlei zu kontrollieren, sofern sie sich auf eine funktionierende Organisation und die Vermerke in den Handakten verlassen können. Das reduziert Haftungsrisiken.

Mit Urteil vom 20. Februar 2025 (Az.: 6 AZR 155/23) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt, dass Rechtsanwälte bei der Prüfung von Fristsachen grundsätzlich auf die Vermerke in den Handakten vertrauen dürfen. Eine zusätzliche Kontrolle des Fristenkalenders sei nur erforderlich, wenn sich konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Eintragungen ergeben.

Diese Entscheidung folgt der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), der bereits in mehreren Urteilen (u. a. XII ZB 533/22, XII ZB 113/21) zu einem ähnlichen Ergebnis gekommen war. Auch weitere Senate des BAG haben sich dieser Auffassung angeschlossen.

Die Entscheidung wirkt sich auch auf das Haftungsrisiko von Rechtsanwälten aus. Bislang konnten Fehler in der Fristenkontrolle zu Schadensersatzforderungen führen, wenn Mandanten durch eine versäumte Frist finanzielle Nachteile erlitten. Die klare Linie des BAG könnte dazu führen, dass Anwälte in solchen Fällen seltener für Vermögensschäden haftbar gemacht werden können.

Klar ist: Das Urteil reduziert den organisatorischen Aufwand für Kanzleien und stärkt die Position von Rechtsanwälten, wenn es um die Prüfung von Fristen geht.