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Wer glaubt, mit einem E-Scooter gelte eine andere Alkoholgrenze als im Auto, irrt. Gerichte stellen klar: Wer mit 1,1 Promille oder mehr fährt, riskiert nicht nur eine Geldstrafe, sondern auch den Führerscheinentzug.

E-Scooter sind eine bequeme Möglichkeit, um schnell von A nach B zu kommen – doch sie sind kein Freifahrtschein für Alkoholfahrten. Ein aktuelles Urteil zeigt, dass die gleichen Promillegrenzen wie für Autofahrer gelten.

E-Scooter gelten als Kraftfahrzeuge

Laut einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm fallen E-Scooter unter die Kategorie „Kraftfahrzeuge“. Damit ist klar: Wer mit 1,1 Promille oder mehr fährt, gilt als absolut fahruntüchtig und macht sich strafbar.

Harte Konsequenzen drohen:

  • Geldstrafen: Schon ab 0,5 Promille sind Bußgelder und Punkte in Flensburg möglich.
  • Fahrverbot oder Führerscheinentzug: Ab 1,1 Promille kann die Fahrerlaubnis entzogen werden.
  • Sperrfrist für den Führerschein: Je nach Schwere des Falls kann eine mehrjährige Sperre verhängt werden.

Gefahr für sich und andere

Viele unterschätzen das Unfallrisiko:

  • E-Scooter sind schwerer zu steuern als Fahrräder.
  • Plötzliche Hindernisse können schnell zu Stürzen führen.
  • Andere Verkehrsteilnehmer könnten gefährdet werden.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass Rechtsanwälte nicht verpflichtet sind, eigenständig den Fristenkalender ihrer Kanzlei zu kontrollieren, sofern sie sich auf eine funktionierende Organisation und die Vermerke in den Handakten verlassen können. Das reduziert Haftungsrisiken.

Mit Urteil vom 20. Februar 2025 (Az.: 6 AZR 155/23) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt, dass Rechtsanwälte bei der Prüfung von Fristsachen grundsätzlich auf die Vermerke in den Handakten vertrauen dürfen. Eine zusätzliche Kontrolle des Fristenkalenders sei nur erforderlich, wenn sich konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Eintragungen ergeben.

Diese Entscheidung folgt der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), der bereits in mehreren Urteilen (u. a. XII ZB 533/22, XII ZB 113/21) zu einem ähnlichen Ergebnis gekommen war. Auch weitere Senate des BAG haben sich dieser Auffassung angeschlossen.

Die Entscheidung wirkt sich auch auf das Haftungsrisiko von Rechtsanwälten aus. Bislang konnten Fehler in der Fristenkontrolle zu Schadensersatzforderungen führen, wenn Mandanten durch eine versäumte Frist finanzielle Nachteile erlitten. Die klare Linie des BAG könnte dazu führen, dass Anwälte in solchen Fällen seltener für Vermögensschäden haftbar gemacht werden können.

Klar ist: Das Urteil reduziert den organisatorischen Aufwand für Kanzleien und stärkt die Position von Rechtsanwälten, wenn es um die Prüfung von Fristen geht.

Ein Hund an der Leine, ein harmloser Spaziergang – und dennoch ein folgenschwerer Unfall. Ein aktuelles BGH-Urteil bestätigt: Hundehalter haften auch dann, wenn ihr Hund gehorsam ist. Warum das so ist und worauf Hundebesitzer achten sollten.

Ein kurzer Moment der Unachtsamkeit kann für Hundehalter teuer werden – selbst wenn das Tier gut erzogen ist. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Im verhandelten Fall führte die Tochter eines Hundehalters dessen Hund an einer Schleppleine aus. Als eine andere Frau mit ihrem Hund vorbeikam, rannten beide Tiere zu einem Mäuseloch. Der angeleinte Hund folgte dem Rückruf seiner Halterin sofort. Doch während er zurücklief, verfing sich die andere Frau in der Schleppleine, stürzte und brach sich das Bein.

Die Krankenkasse der verletzten Frau forderte die Behandlungskosten vom Hundehalter zurück. Die Vorinstanzen wiesen die Klage zunächst ab, da der Hund gehorsam war und kein Fehlverhalten vorlag. Der BGH entschied jedoch anders: Es habe sich eine „typische Tiergefahr“ verwirklicht. Auch ein gut erzogener Hund könne unabsichtlich eine Gefahr darstellen – und sein Halter müsse für entstandene Schäden aufkommen.

Was bedeutet das für Hundehalter?

Das Urteil zeigt, dass die Haftung nicht nur bei aggressivem oder unkontrolliertem Verhalten greift. Selbst bei einem gut erzogenen Hund können unvorhersehbare Situationen entstehen, die zu Unfällen führen. Hundehalter sollten sich daher bewusst sein, dass sie in vielen Fällen für Schäden aufkommen müssen – und diese können schnell teuer werden.

In mehreren Bundesländern ist eine Hundehaftpflichtversicherung bereits Pflicht. Sie übernimmt die Kosten, wenn durch das Tier Sach- oder Personenschäden entstehen. Auch dort, wo keine gesetzliche Verpflichtung besteht, kann eine solche Absicherung Hundebesitzer vor hohen finanziellen Belastungen schützen.

Das aktuelle Urteil unterstreicht einmal mehr: Selbst ein kurzer Spaziergang kann unerwartete Folgen haben. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte sich rechtzeitig absichern.

Wer vor der Arbeit tankt und dabei verunglückt, genießt keinen Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden. Was Verbraucher dazu wissen sollten.

Der Fall im Detail
Eine Motorradfahrerin wollte auf dem Weg zur Arbeit tanken. Dabei verunglückte sie und verlangte die Anerkennung als Arbeitsunfall. Doch das Gericht (Az.: L 10 U 3706/21) entschied: Tanken ist eine private Tätigkeit und nicht durch die Wegeunfallversicherung abgedeckt.

Was bedeutet das für Versicherte?

  • Nur der direkte Arbeitsweg ist versichert. Umwege für private Zwecke, wie das Tanken, fallen nicht darunter.
  • Unvorhergesehene Umstände schützen nicht: Selbst wenn ein Familienmitglied den Tank unerwartet leer fährt, liegt die Verantwortung bei der versicherten Person.

Tipp für Verbraucher:
Eine private Unfallversicherung kann in solchen Fällen für finanziellen Schutz sorgen. Lassen Sie sich hierzu von Ihrem Vermittler beraten.

Rechtslage (§ 8 Abs. 2 SGB VII):
Die gesetzliche Unfallversicherung greift nur bei Unfällen auf dem direkten Weg zur Arbeit oder zurück. Private Unterbrechungen oder Umwege sind ausgeschlossen.

Dieses Urteil zeigt, wie wichtig es ist, die Grenzen der gesetzlichen Unfallversicherung zu kennen.

Ein Schwiegersohn muss ein sechsstelligen Darlehensbetrag an seine Schwiegereltern zurückzahlen. Das Landgericht Frankfurt am Main stellte klar, dass es sich nicht um eine Schenkung handelte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und könnte angefochten werden.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einem aufsehenerregenden Fall entschieden, dass ein Schwiegersohn ein Darlehen in Höhe von rund 190.000 Euro an seine ehemaligen Schwiegereltern zurückzahlen muss. Der Fall zeigt, wie wichtig klare Absprachen und Dokumentationen auch im familiären Umfeld sind.

Der Fall im Detail

Der Schwiegersohn hatte von seinen Schwiegereltern einen Betrag von 250.000 Euro erhalten, um die Restschuld eines Bankkredits abzulösen und ein geerbtes Wohnhaus zu sichern. Die Schwiegereltern nahmen hierfür selbst einen Kredit auf, während der Schwiegersohn sich verpflichtete, die Zinsen und Tilgung zu tragen.

Nach der Scheidung von ihrer Tochter stellte der Schwiegersohn jedoch die Zahlungen ein und begründete dies mit seiner finanziellen Belastung durch Unterhaltszahlungen. Die Schwiegereltern forderten daraufhin die Rückzahlung des offenen Betrags.

Das Gericht stellte fest, dass es sich bei der finanziellen Unterstützung nicht um eine reine Gefälligkeit oder eine Schenkung handelte. Vielmehr sei ein mündlicher Darlehensvertrag geschlossen worden, der einen Rückzahlungsanspruch begründet.

Begründung des Gerichts

Das Landgericht führte aus, dass ein Vertrag nur dann vorliege, wenn ein Rechtsbindungswille der Parteien bestehe. Ein reines Gefälligkeitsverhältnis sei hier ausgeschlossen, da die Gewährung eines derart hohen Betrags nicht als alltägliche Gefälligkeit eingestuft werden könne. Zudem hätten beide Seiten klargestellt, dass eine Schenkung nicht beabsichtigt war.

Die Interessenlage sprach ebenfalls für einen verbindlichen Vertrag:

  • Die Schwiegereltern gingen ein erhebliches finanzielles Risiko ein.
  • Der Schwiegersohn riskierte ohne den Betrag den Verlust seines Hauses.

Das Gericht folgte daher der Argumentation der Schwiegereltern und sprach ihnen den Rückzahlungsanspruch zu.

Urteil noch nicht rechtskräftig

Das Urteil vom 28.11.2024 (Aktenzeichen: 2-23 O 701/23) ist nicht rechtskräftig. Der Schwiegersohn hat die Möglichkeit, Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main einzulegen.

Fazit

Der Fall verdeutlicht, wie wichtig klare Absprachen und rechtliche Dokumentationen bei finanziellen Unterstützungen im familiären Umfeld sind. Gerade bei hohen Beträgen empfiehlt sich, die Vereinbarungen schriftlich festzuhalten, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Berechnung des Selbstbehalts beim Elternunterhalt präzisiert. Besonders die Grenze von 100.000 Euro aus dem Angehörigen-Entlastungsgesetz wurde in ihrer zivilrechtlichen Bedeutung neu eingeordnet.

Mit einem aktuellen Beschluss (Az. XII ZB 6/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) Klarstellungen zur Berechnung des Selbstbehalts beim Elternunterhalt getroffen. Im Fokus steht die Einkommensgrenze von 100.000 Euro aus dem Angehörigen-Entlastungsgesetz, deren Bedeutung für die zivilrechtliche Unterhaltspflicht neu bewertet wurde.

Hintergrund

Der Fall: Ein Sozialhilfeträger forderte von einem gutverdienenden Sohn einer pflegebedürftigen Mutter Elternunterhalt, da die Mutter die Kosten für ihre stationäre Pflege nicht vollständig selbst tragen konnte. Das Oberlandesgericht hatte die Klage abgewiesen und dabei einen Selbstbehalt von 9.000 Euro für verheiratete Unterhaltspflichtige angesetzt, der sich an der Einkommensgrenze des Angehörigen-Entlastungsgesetzes orientierte.

Der BGH hob dieses Urteil auf. Nach Ansicht des Gerichts ist die Anwendung der 100.000-Euro-Grenze im zivilrechtlichen Kontext unzulässig, da das Angehörigen-Entlastungsgesetz lediglich den sozialhilferechtlichen Rückgriff regelt.

Wichtige Urteilsaspekte

  • Einkommensgrenze nicht bindend:
    Die 100.000-Euro-Jahreseinkommensgrenze des Angehörigen-Entlastungsgesetzes beeinflusst nicht die Berechnung der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht. Diese Grenze gilt ausschließlich für den sozialhilferechtlichen Anspruchsübergang und ändert die bürgerlich-rechtlichen Regelungen nicht.
  • Angemessener Selbstbehalt:
    Der vom Oberlandesgericht angesetzte Selbstbehalt von 9.000 Euro wurde als zu hoch und systemfremd bewertet. Die BGH-Richter bestätigten hingegen die aktuell gültigen Leitlinien einiger Oberlandesgerichte, die einen Selbstbehalt von 2.650 Euro vorsehen, als rechtlich unbedenklich.
  • Erweiterter Einkommensschutz:
    Der BGH deutete an, dass Unterhaltspflichtigen künftig ein höherer Anteil ihres bereinigten Einkommens über den Selbstbehalt hinaus verbleiben könnte – etwa 70 Prozent.

Auswirkungen auf die Praxis

Das Urteil schafft mehr Rechtssicherheit und grenzt die sozialhilferechtlichen Regelungen des Angehörigen-Entlastungsgesetzes klar vom zivilrechtlichen Unterhaltsrecht ab. Unterhaltspflichtige können sich nicht allein auf die 100.000-Euro-Grenze berufen, sondern müssen ihre Leistungsfähigkeit nach den allgemeinen Grundsätzen des Unterhaltsrechts prüfen lassen.
Das Urteil stellt einen wichtigen Schritt dar, um die Balance zwischen den Interessen von Sozialhilfeträgern, unterhaltspflichtigen Kindern und pflegebedürftigen Eltern zu wahren. Die genaue Umsetzung dieser neuen Maßstäbe wird nun in der nächsten Instanz weiter geklärt.

Das Landessozialgericht Stuttgart entschied, dass bei der Berechnung des Krankengelds nur regelmäßige Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld berücksichtigt werden. Weitere Sonderzahlungen bleiben unberücksichtigt.

Laut aktuellem Urteil des Landessozialgerichts Stuttgart (Az: L 5 KR 3231/31) werden bei der Berechnung des Krankengelds nur regelmäßige, beitragspflichtige Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld herangezogen. Ein freiwillig versicherter Arbeitnehmer hatte argumentiert, dass auch einmalige Vergütungen, die er vor seiner Arbeitsunfähigkeit erhalten hatte, in die Berechnung des Krankengeldes einfließen sollten. Das Gericht wies dies zurück und entschied, dass nur jene Zahlungen zählen, die regelmäßig gezahlt werden.

Krankengeldanspruch und Berechnung

Nach einer sechs Wochen dauernden Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber haben Arbeitnehmer Anspruch auf Krankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung. Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des regelmäßig erzielten Bruttoarbeitsentgelts, bis zur Beitragsbemessungsgrenze, jedoch nicht mehr als 90 Prozent des letzten Nettoverdienstes und maximal 120,75 Euro pro Tag im Jahr 2024. Vom Bruttokrankengeld gehen Sozialabgaben von bis zu 12,9 Prozent ab, sodass Normalverdienern etwa 21 Prozent ihres Nettoverdienstes fehlen. Bei Gutverdienern mit Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze kann die Differenz noch höher sein.

Private Krankentagegeldversicherung als Ergänzung

Um die finanzielle Lücke auszugleichen, bietet sich eine private Krankentagegeldversicherung an. Diese Versicherung sichert eine zusätzliche Leistung ab, was besonders für Haushalte mit laufenden Verpflichtungen wie Immobilienfinanzierungen oder in der Familienphase wichtig sein kann. So kann der Einkommensverlust durch das gesetzliche Krankengeld abgefedert werden und Betroffene müssen bei längerer Arbeitsunfähigkeit keine finanziellen Engpässe befürchten.

Eine Tierhalterhaftpflichtversicherung schützt den Tierhalter und auch Personen, die das Tier betreuen, sogenannte Tierhüter. Dieser Schutz gilt aber nur, wenn Dritte geschädigt werden – nicht für eigene Schäden des Tierhüters. Oft ist nicht klar, wer als Tierhüter gilt. Sind Familienangehörige nicht als Tierhüter eingestuft, können sie selbst Schadensersatz fordern. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm.

Was bedeutet es, Tierhüter zu sein?

Ein Hundebesitzer lässt seinen Hund während eines Urlaubs bei den Eltern? Dann gilt man als Tierhüter und ist über die Tierhalterhaftpflicht mitversichert. Wichtig: Damit der Versicherungsschutz greift, muss der Tierhalter die Person ausdrücklich mit der Betreuung des Tieres beauftragen. Der Versicherungsschutz umfasst dann:

  1. Die Prüfung, ob das Tier tatsächlich einen Schaden verursacht hat;
  2. die Abwehr unberechtigter Schadensersatzforderungen;
  3. die Übernahme berechtigter Schadensersatzforderungen.

In den meisten Fällen ist es entscheidend, dass eine Person als Tierhüter anerkannt wird, um den Versicherungsschutz zu genießen. Doch der Versicherungsschutz gilt nur für Haftungsschäden, die der Hund dann Dritten verursacht. In einem Fall vor dem Oberlandesgericht Hamm war das Gegenteil der Fall: Die Mutter eines Hundehalters wollte selbst Leistungen aus der Haftpflichtversicherung des Sohnes erhalten und durfte dafür nicht als Tierhüterin gelten.

Der Fall: Mutter stürzte über den Hund des Sohnes

Ein Hundehalter forderte von seiner Versicherung Schadensersatz, nachdem seine Mutter über seinen Hund gestolpert war und sich schwer verletzt hatte. Die Mutter verlangte Schmerzensgeld und die Übernahme der medizinischen Kosten. Doch die Versicherung lehnte ab, weil sie die Mutter als Tierhüterin einstufte.

Der Grund: Gilt jemand als Tierhüter, übernimmt zwar die Haftpflichtversicherung Schäden an Dritten, nicht aber Schäden, die der Tierhüter selber erleidet. Für eigene Schäden trägt der Tierhüter das Risiko selber. Daher hätte die Mutter keinen Anspruch auf Leistungen aus der Versicherung des Sohnes, wenn sie als Tierhüter gilt. Als Prinzip der Haftpflicht kann man sich hier merken: Fremde Schäden werden übernommen, eigene Schäden nicht.

Gericht entschied: Mutter ist keine Tierhüterin

Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass die Mutter keine Tierhüterin ist, weil sie keinen klaren Auftrag zur Betreuung des Hundes hatte. Bloße Anwesenheit oder gelegentliche Interaktion mit dem Tier reichen nicht aus, um als Tierhüterin zu gelten. Der Auftrag zur Betreuung lag beim Vater des Hundehalters.

Da der Vater die Verantwortung für den Hund trug, wurde die Mutter als unbeteiligte Dritte betrachtet und hatte Anspruch auf Schadensersatz. Die Versicherung musste somit die Kosten übernehmen.

Fazit: Was sie als Tierhalter wissen müssen

  • Tierhüter: Haftpflicht greift für andere! Wenn Sie jemanden ausdrücklich mit der Betreuung Ihres Tieres beauftragen, gilt diese Person als Tierhüter. Die Tierhalterhaftpflichtversicherung übernimmt dann die Verantwortung, wenn das Tier Dritten Schaden zufügt. Der Tierhüter selbst kann jedoch keine eigenen Ansprüche bei der Versicherung geltend machen, falls er durch das Tier geschädigt wird.
  • Kein Tierhüter: Eigene Ansprüche geltend machen! Wird eine Person nicht ausdrücklich als Tierhüter beauftragt, gilt sie als Begleitperson ohne besondere Verantwortung für das Tier. In diesem Fall kann die Person, sollte sie durch das Tier zu Schaden kommen, eigene Ansprüche bei der Haftpflichtversicherung des Tierhalters geltend machen. Das gilt auch, wenn es sich um nahe Angehörige wie die Mutter des Hundehalters handelt.

Dieses Urteil zeigt, wie wichtig klare Vereinbarungen und das Verständnis der rechtlichen Rolle als Tierhüter sind, um Missverständnisse und finanzielle Nachteile zu vermeiden.

Nach einem Leitungswasserschaden war eine Mietwohnung unbewohnbar. Doch wer kommt für die Kosten einer Ersatzunterkunft auf: Die Wohngebäudeversicherung oder die Hausratversicherung? Das Oberlandesgericht Saarbrücken musste in einem Berufungsurteil entscheiden.

Ursache des Rechtsstreits war ein Leitungswasserschaden im Badezimmer einer Mietwohnung. Die Sanierungsarbeiten machten die Wohnung vorübergehend unbewohnbar. Die Mieter bezogen eine Ferienwohnung für etwa vier Monate, doch die Hausratversicherung weigerte sich, die kompletten Kosten dafür zu übernehmen.

Vor allem sah sich der Versicherer nicht in der Einstandspflicht für die Ferienunterkunft. Denn die Schäden am Hausrat waren aus ihrer Sicht nicht so umfangreich, dass sie für sich bereits eine Ersatzunterkunft gerechtfertigt hätten. Zumal eine Ausschlussklausel in den Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen unter „Nicht versicherte Sachen“ definiert: „Nicht zum Hausrat gehören … Gebäudebestandteile“.
Also beglich die Hausratversicherung nur die Hausrat-Schäden im engeren Sinne (und damit nur einen vergleichsweise geringen Teil des Gesamtschadens): den Austausch der Rückwände des Kleiderschranks zum Beispiel (in Höhe von 300,- Euro) sowie für den Ersatz des Schuhschrankes (in Höhe von 175,- Euro) sowie weitere Ausbesserungsarbeiten, die durch bewegliche Gegenstände im Raum verursacht wurden. Damit sah der Hausratversicherer die Sache als erledigt an.
Die Mieter versuchten, dagegen gerichtlich vorzugehen; scheiterten aber mit ihrer Rechtsauffassung (Az. 5 U 64/22).

Ein Autofahrer forderte Schadensersatz wegen eines Steinschlags durch nicht ausreichend gesicherte Ladung. Wie das Amtsgericht Itzehoe entschied.

Ein Autofahrer befuhr im Oktober 2022 eine Landstraße im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Itzehoe. Kurz vor einer Ortschaft kam ihm ein von einem Lkw entgegen. Der Autofahrer wendete nach der Begegnung, folgte dem Lkw und brachte diesen zum Anhalten. Er behauptete, der Lkw habe Ladung in Form von Sand und Steinen verloren, die sein Fahrzeug getroffen und beschädigt hätten, wodurch ihm ein Schaden von fast 3.000,00 € entstanden sei.

Die Beklagtenseite bestritt, dass der Lkw Ladung verloren habe und dass die Schäden darauf zurückzuführen seien.
Die Klage hatte überwiegend Erfolg. Das Gericht entschied (Az.: 91 C 1121/23), dass die geltend gemachten Schäden weitgehend durch den Verlust von Ladung bzw. Ladungsresten des Beklagtenfahrzeugs verursacht worden seien. Die Darstellung des Klägers wurde als plausibel und lebensnah angesehen und durch den Zeugen, den Schwager des Klägers, gestützt. Dieser bestätigte die Schilderung als Zeuge vom Hörensagen und gab an, dass ein Schaden an der Windschutzscheibe am Vormittag des Ereignisses noch nicht vorhanden gewesen sei.

Die Beklagtenseite konnte keinen plausiblen Vortrag zu dem Sachverhalt, insbesondere zum Beladungszustand des Lkws, vorbringen. Der Sachverständige bestätigte weitgehend die Darstellung des Klägers zum Schadensbild und schätzte die Reparaturkosten auf knapp 2.400,00 €.
Das Urteil ist rechtskräftig.