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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Der Vergleich, den Volkswagen mit seinen Manager-Haftpflichtversicherern abgeschlossen hatte, ist rechtswidrig. Besonders gravierend: Aktionäre wurden nicht ausreichend informiert.

Der Bundesgerichtshof hat einen im Rahmen des VW-Dieselskandals geschlossenen Vergleich zwischen dem Konzern und seinen D&O-Versicherern für unwirksam erklärt. Hintergrund ist laut Gericht eine mangelhafte Information der Aktionäre über den Verzicht auf Schadensersatzansprüche gegen Vorstand und Ex-Vorstände. Die ursprüngliche Vereinbarung sah vor, dass die Versicherer rund 270 Millionen Euro an Volkswagen zahlen, damit mögliche Haftungsansprüche gegenüber bis zu 170 Führungskräften nicht weiter verfolgt werden.

Das Gericht beanstandete, dass in der Tagesordnung der Aktienversammlung lediglich von einem „Deckungsvergleich“ die Rede war, nicht aber davon, dass gleichzeitig auf eigene Ansprüche verzichtet werden sollte. Dieser Transparenzmangel sei so maßgeblich, dass die gesamte Vereinbarung als nichtig anzusehen ist. Damit entfällt der Vertrag insgesamt. Volkswagen muss nun die Aktionäre erneut umfassend informieren und über eine neue Vereinbarung abstimmen lassen.

Auch die Haftungsvergleiche mit früheren Top-Managern wie Martin Winterkorn und Rupert Stadler stehen infrage: Sie waren an die Wirksamkeit des Versicherungsvergleichs gekoppelt. Jetzt muss eine Vorinstanz entscheiden, ob diese Abmachungen ebenfalls unwirksam sind.

Für Unternehmen, Manager und Versicherer gewinnt dieses Urteil besondere Bedeutung. In künftigen D&O-Vergleichen müssen Information, Transparenz und juristische Klarheit von Anfang an sichergestellt werden, damit solche Vereinbarungen rechtskräftig Bestand haben.

Wer sich ehrenamtlich engagiert, kann auch bei regelmäßiger Aufwandsentschädigung sozialversicherungsfrei bleiben. Das hat das Hessische Landessozialgericht klargestellt. Anlass des Streits war eine Tätigkeit mit einer Entschädigung von fünf Euro pro Stunde – und die Frage, ob dennoch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorlag.

Mit Urteil vom 23. Januar 2025 (Az. L 1 BA 64/23) entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) zugunsten eines Museumsvereins: Die als Kassenkräfte tätigen Ehrenamtlichen sind nicht sozialversicherungspflichtig. Die Deutsche Rentenversicherung hatte zuvor Beiträge verlangt – unter Berufung auf eine vermeintliche Eingliederung und Weisungsgebundenheit.
Das Gericht stellte jedoch klar: Entscheidend sei der Gesamtcharakter der Tätigkeit. Und der war von ideellem Engagement geprägt, nicht von einer Erwerbsabsicht.

Vereinbarung und Rahmenbedingungen

Die Helfer waren in einem Museum tätig, das von einem gemeinnützigen Verein getragen wird. Sie übernahmen Aufgaben wie den Einlass, das Kassieren von Eintrittsgeldern und die Koordination von Führungen. Ihre Tätigkeit basierte auf einer mündlichen Absprache, verbunden mit einer Aufwandsentschädigung von fünf Euro je Stunde. Wichtig: Die Einsatzzeiten wurden unter den Helfern selbstständig organisiert. Einen festen Dienstplan oder arbeitsrechtliche Weisungen gab es nicht. Die Tätigkeit orientierte sich an den Öffnungszeiten des Museums, die Gestaltung lag aber in den Händen der Ehrenamtlichen.

Die Forderung der Rentenversicherung

Trotz der geringen Vergütung forderte die Deutsche Rentenversicherung Beiträge nach. Aus ihrer Sicht deuteten die Tätigkeit an der Kasse, das Fehlen eines Unternehmerrisikos und die Bindung an Betriebszeiten auf eine abhängige Beschäftigung hin. Insgesamt ging es um Nachforderungen von etwa 12.800 Euro.

Das Urteil: Ehrenamt bleibt Ehrenamt

Das Hessische Landessozialgericht sah das anders. Die Aufwandsentschädigung lag deutlich unter marktüblichen Löhnen und sollte lediglich Fahrtkosten und Aufwendungen decken. Auch eine gewisse organisatorische Anbindung an Öffnungszeiten ändere nichts daran, dass die Helfer weitgehend selbstständig agierten.
Entscheidend: Die Tätigkeit diente einem gemeinnützigen Zweck – der Unterstützung des Museumsbetriebs – und war nicht auf Erwerbseinkommen ausgerichtet. Eine beitragspflichtige Beschäftigung setze aber eine echte Entgeltzahlung und eine Gewinnerzielungsabsicht voraus.
Dass die Pauschale von fünf Euro die steuerrechtliche Ehrenamtsfreigrenze übersteigen könnte, hielt das Gericht für unerheblich. Maßgeblich sei die tatsächliche Gestaltung, nicht formale Schwellenwerte.

Warum organisatorische Vorgaben keine Beschäftigung begründen

Das Gericht betonte zudem: Eine gewisse Strukturierung, etwa durch Öffnungszeiten oder organisatorische Abläufe, sei typisch für jedes Ehrenamt – und führe nicht automatisch zu sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen. Wichtiger sei die Zielrichtung der Tätigkeit und die fehlende Gewinnerzielungsabsicht. Der Museumsverein sei daher nicht verpflichtet, Beiträge nachzuzahlen.

Unternehmen und Selbstständige, die in der Corona-Pandemie Soforthilfen des Freistaats Bayern erhalten haben, müssen diese zurückzahlen, wenn sie nicht die Voraussetzungen erfüllt haben – das hat jetzt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) bestätigt.

Im konkreten Fall hatte ein Friseur 2020 eine Corona-Soforthilfe von 9.000 Euro erhalten. Später stellte sich heraus: Ein pandemiebedingter Liquiditätsengpass – wie in den Förderbedingungen vorgeschrieben – lag nicht vor. Die Regierung forderte das Geld zurück, und die Gerichte gaben ihr Recht.

Was zählt als „Liquiditätsengpass“?

Laut Förderrichtlinien war die Soforthilfe ausschließlich für betrieblichen Sach- und Finanzaufwand gedacht – zum Beispiel Miete oder Leasingraten. Personalkosten, wie Löhne oder Sozialversicherungsbeiträge, waren ausdrücklich nicht förderfähig. Wer die Hilfe dennoch dafür nutzte oder beantragte, obwohl kein Engpass bestand, muss mit einer Rückzahlung rechnen.

Rückforderung auch nach Jahren möglich

Der BayVGH stellte klar, dass sich an dieser Regelung seit Beginn der Förderung nichts geändert hat. Auch wenn die Lage für viele unübersichtlich war: Wer etwa Personal bezahlen wollte, hätte stattdessen auf Instrumente wie Kurzarbeit zurückgreifen müssen.

Was Sie jetzt tun können

  • Prüfen Sie Ihre Unterlagen: Wofür wurde die Hilfe verwendet?
  • Wer unsicher ist, sollte sich fachkundig beraten lassen.
  • Wer einen Rückforderungsbescheid erhält, sollte rechtzeitig reagieren – im Zweifel mit anwaltlicher Hilfe.

Wer glaubt, mit einem E-Scooter gelte eine andere Alkoholgrenze als im Auto, irrt. Gerichte stellen klar: Wer mit 1,1 Promille oder mehr fährt, riskiert nicht nur eine Geldstrafe, sondern auch den Führerscheinentzug.

E-Scooter sind eine bequeme Möglichkeit, um schnell von A nach B zu kommen – doch sie sind kein Freifahrtschein für Alkoholfahrten. Ein aktuelles Urteil zeigt, dass die gleichen Promillegrenzen wie für Autofahrer gelten.

E-Scooter gelten als Kraftfahrzeuge

Laut einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm fallen E-Scooter unter die Kategorie „Kraftfahrzeuge“. Damit ist klar: Wer mit 1,1 Promille oder mehr fährt, gilt als absolut fahruntüchtig und macht sich strafbar.

Harte Konsequenzen drohen:

  • Geldstrafen: Schon ab 0,5 Promille sind Bußgelder und Punkte in Flensburg möglich.
  • Fahrverbot oder Führerscheinentzug: Ab 1,1 Promille kann die Fahrerlaubnis entzogen werden.
  • Sperrfrist für den Führerschein: Je nach Schwere des Falls kann eine mehrjährige Sperre verhängt werden.

Gefahr für sich und andere

Viele unterschätzen das Unfallrisiko:

  • E-Scooter sind schwerer zu steuern als Fahrräder.
  • Plötzliche Hindernisse können schnell zu Stürzen führen.
  • Andere Verkehrsteilnehmer könnten gefährdet werden.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass Rechtsanwälte nicht verpflichtet sind, eigenständig den Fristenkalender ihrer Kanzlei zu kontrollieren, sofern sie sich auf eine funktionierende Organisation und die Vermerke in den Handakten verlassen können. Das reduziert Haftungsrisiken.

Mit Urteil vom 20. Februar 2025 (Az.: 6 AZR 155/23) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt, dass Rechtsanwälte bei der Prüfung von Fristsachen grundsätzlich auf die Vermerke in den Handakten vertrauen dürfen. Eine zusätzliche Kontrolle des Fristenkalenders sei nur erforderlich, wenn sich konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Eintragungen ergeben.

Diese Entscheidung folgt der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), der bereits in mehreren Urteilen (u. a. XII ZB 533/22, XII ZB 113/21) zu einem ähnlichen Ergebnis gekommen war. Auch weitere Senate des BAG haben sich dieser Auffassung angeschlossen.

Die Entscheidung wirkt sich auch auf das Haftungsrisiko von Rechtsanwälten aus. Bislang konnten Fehler in der Fristenkontrolle zu Schadensersatzforderungen führen, wenn Mandanten durch eine versäumte Frist finanzielle Nachteile erlitten. Die klare Linie des BAG könnte dazu führen, dass Anwälte in solchen Fällen seltener für Vermögensschäden haftbar gemacht werden können.

Klar ist: Das Urteil reduziert den organisatorischen Aufwand für Kanzleien und stärkt die Position von Rechtsanwälten, wenn es um die Prüfung von Fristen geht.

Ein Hund an der Leine, ein harmloser Spaziergang – und dennoch ein folgenschwerer Unfall. Ein aktuelles BGH-Urteil bestätigt: Hundehalter haften auch dann, wenn ihr Hund gehorsam ist. Warum das so ist und worauf Hundebesitzer achten sollten.

Ein kurzer Moment der Unachtsamkeit kann für Hundehalter teuer werden – selbst wenn das Tier gut erzogen ist. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Im verhandelten Fall führte die Tochter eines Hundehalters dessen Hund an einer Schleppleine aus. Als eine andere Frau mit ihrem Hund vorbeikam, rannten beide Tiere zu einem Mäuseloch. Der angeleinte Hund folgte dem Rückruf seiner Halterin sofort. Doch während er zurücklief, verfing sich die andere Frau in der Schleppleine, stürzte und brach sich das Bein.

Die Krankenkasse der verletzten Frau forderte die Behandlungskosten vom Hundehalter zurück. Die Vorinstanzen wiesen die Klage zunächst ab, da der Hund gehorsam war und kein Fehlverhalten vorlag. Der BGH entschied jedoch anders: Es habe sich eine „typische Tiergefahr“ verwirklicht. Auch ein gut erzogener Hund könne unabsichtlich eine Gefahr darstellen – und sein Halter müsse für entstandene Schäden aufkommen.

Was bedeutet das für Hundehalter?

Das Urteil zeigt, dass die Haftung nicht nur bei aggressivem oder unkontrolliertem Verhalten greift. Selbst bei einem gut erzogenen Hund können unvorhersehbare Situationen entstehen, die zu Unfällen führen. Hundehalter sollten sich daher bewusst sein, dass sie in vielen Fällen für Schäden aufkommen müssen – und diese können schnell teuer werden.

In mehreren Bundesländern ist eine Hundehaftpflichtversicherung bereits Pflicht. Sie übernimmt die Kosten, wenn durch das Tier Sach- oder Personenschäden entstehen. Auch dort, wo keine gesetzliche Verpflichtung besteht, kann eine solche Absicherung Hundebesitzer vor hohen finanziellen Belastungen schützen.

Das aktuelle Urteil unterstreicht einmal mehr: Selbst ein kurzer Spaziergang kann unerwartete Folgen haben. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte sich rechtzeitig absichern.

Wer vor der Arbeit tankt und dabei verunglückt, genießt keinen Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden. Was Verbraucher dazu wissen sollten.

Der Fall im Detail
Eine Motorradfahrerin wollte auf dem Weg zur Arbeit tanken. Dabei verunglückte sie und verlangte die Anerkennung als Arbeitsunfall. Doch das Gericht (Az.: L 10 U 3706/21) entschied: Tanken ist eine private Tätigkeit und nicht durch die Wegeunfallversicherung abgedeckt.

Was bedeutet das für Versicherte?

  • Nur der direkte Arbeitsweg ist versichert. Umwege für private Zwecke, wie das Tanken, fallen nicht darunter.
  • Unvorhergesehene Umstände schützen nicht: Selbst wenn ein Familienmitglied den Tank unerwartet leer fährt, liegt die Verantwortung bei der versicherten Person.

Tipp für Verbraucher:
Eine private Unfallversicherung kann in solchen Fällen für finanziellen Schutz sorgen. Lassen Sie sich hierzu von Ihrem Vermittler beraten.

Rechtslage (§ 8 Abs. 2 SGB VII):
Die gesetzliche Unfallversicherung greift nur bei Unfällen auf dem direkten Weg zur Arbeit oder zurück. Private Unterbrechungen oder Umwege sind ausgeschlossen.

Dieses Urteil zeigt, wie wichtig es ist, die Grenzen der gesetzlichen Unfallversicherung zu kennen.

Ein Schwiegersohn muss ein sechsstelligen Darlehensbetrag an seine Schwiegereltern zurückzahlen. Das Landgericht Frankfurt am Main stellte klar, dass es sich nicht um eine Schenkung handelte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und könnte angefochten werden.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einem aufsehenerregenden Fall entschieden, dass ein Schwiegersohn ein Darlehen in Höhe von rund 190.000 Euro an seine ehemaligen Schwiegereltern zurückzahlen muss. Der Fall zeigt, wie wichtig klare Absprachen und Dokumentationen auch im familiären Umfeld sind.

Der Fall im Detail

Der Schwiegersohn hatte von seinen Schwiegereltern einen Betrag von 250.000 Euro erhalten, um die Restschuld eines Bankkredits abzulösen und ein geerbtes Wohnhaus zu sichern. Die Schwiegereltern nahmen hierfür selbst einen Kredit auf, während der Schwiegersohn sich verpflichtete, die Zinsen und Tilgung zu tragen.

Nach der Scheidung von ihrer Tochter stellte der Schwiegersohn jedoch die Zahlungen ein und begründete dies mit seiner finanziellen Belastung durch Unterhaltszahlungen. Die Schwiegereltern forderten daraufhin die Rückzahlung des offenen Betrags.

Das Gericht stellte fest, dass es sich bei der finanziellen Unterstützung nicht um eine reine Gefälligkeit oder eine Schenkung handelte. Vielmehr sei ein mündlicher Darlehensvertrag geschlossen worden, der einen Rückzahlungsanspruch begründet.

Begründung des Gerichts

Das Landgericht führte aus, dass ein Vertrag nur dann vorliege, wenn ein Rechtsbindungswille der Parteien bestehe. Ein reines Gefälligkeitsverhältnis sei hier ausgeschlossen, da die Gewährung eines derart hohen Betrags nicht als alltägliche Gefälligkeit eingestuft werden könne. Zudem hätten beide Seiten klargestellt, dass eine Schenkung nicht beabsichtigt war.

Die Interessenlage sprach ebenfalls für einen verbindlichen Vertrag:

  • Die Schwiegereltern gingen ein erhebliches finanzielles Risiko ein.
  • Der Schwiegersohn riskierte ohne den Betrag den Verlust seines Hauses.

Das Gericht folgte daher der Argumentation der Schwiegereltern und sprach ihnen den Rückzahlungsanspruch zu.

Urteil noch nicht rechtskräftig

Das Urteil vom 28.11.2024 (Aktenzeichen: 2-23 O 701/23) ist nicht rechtskräftig. Der Schwiegersohn hat die Möglichkeit, Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main einzulegen.

Fazit

Der Fall verdeutlicht, wie wichtig klare Absprachen und rechtliche Dokumentationen bei finanziellen Unterstützungen im familiären Umfeld sind. Gerade bei hohen Beträgen empfiehlt sich, die Vereinbarungen schriftlich festzuhalten, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Berechnung des Selbstbehalts beim Elternunterhalt präzisiert. Besonders die Grenze von 100.000 Euro aus dem Angehörigen-Entlastungsgesetz wurde in ihrer zivilrechtlichen Bedeutung neu eingeordnet.

Mit einem aktuellen Beschluss (Az. XII ZB 6/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) Klarstellungen zur Berechnung des Selbstbehalts beim Elternunterhalt getroffen. Im Fokus steht die Einkommensgrenze von 100.000 Euro aus dem Angehörigen-Entlastungsgesetz, deren Bedeutung für die zivilrechtliche Unterhaltspflicht neu bewertet wurde.

Hintergrund

Der Fall: Ein Sozialhilfeträger forderte von einem gutverdienenden Sohn einer pflegebedürftigen Mutter Elternunterhalt, da die Mutter die Kosten für ihre stationäre Pflege nicht vollständig selbst tragen konnte. Das Oberlandesgericht hatte die Klage abgewiesen und dabei einen Selbstbehalt von 9.000 Euro für verheiratete Unterhaltspflichtige angesetzt, der sich an der Einkommensgrenze des Angehörigen-Entlastungsgesetzes orientierte.

Der BGH hob dieses Urteil auf. Nach Ansicht des Gerichts ist die Anwendung der 100.000-Euro-Grenze im zivilrechtlichen Kontext unzulässig, da das Angehörigen-Entlastungsgesetz lediglich den sozialhilferechtlichen Rückgriff regelt.

Wichtige Urteilsaspekte

  • Einkommensgrenze nicht bindend:
    Die 100.000-Euro-Jahreseinkommensgrenze des Angehörigen-Entlastungsgesetzes beeinflusst nicht die Berechnung der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht. Diese Grenze gilt ausschließlich für den sozialhilferechtlichen Anspruchsübergang und ändert die bürgerlich-rechtlichen Regelungen nicht.
  • Angemessener Selbstbehalt:
    Der vom Oberlandesgericht angesetzte Selbstbehalt von 9.000 Euro wurde als zu hoch und systemfremd bewertet. Die BGH-Richter bestätigten hingegen die aktuell gültigen Leitlinien einiger Oberlandesgerichte, die einen Selbstbehalt von 2.650 Euro vorsehen, als rechtlich unbedenklich.
  • Erweiterter Einkommensschutz:
    Der BGH deutete an, dass Unterhaltspflichtigen künftig ein höherer Anteil ihres bereinigten Einkommens über den Selbstbehalt hinaus verbleiben könnte – etwa 70 Prozent.

Auswirkungen auf die Praxis

Das Urteil schafft mehr Rechtssicherheit und grenzt die sozialhilferechtlichen Regelungen des Angehörigen-Entlastungsgesetzes klar vom zivilrechtlichen Unterhaltsrecht ab. Unterhaltspflichtige können sich nicht allein auf die 100.000-Euro-Grenze berufen, sondern müssen ihre Leistungsfähigkeit nach den allgemeinen Grundsätzen des Unterhaltsrechts prüfen lassen.
Das Urteil stellt einen wichtigen Schritt dar, um die Balance zwischen den Interessen von Sozialhilfeträgern, unterhaltspflichtigen Kindern und pflegebedürftigen Eltern zu wahren. Die genaue Umsetzung dieser neuen Maßstäbe wird nun in der nächsten Instanz weiter geklärt.

Das Landessozialgericht Stuttgart entschied, dass bei der Berechnung des Krankengelds nur regelmäßige Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld berücksichtigt werden. Weitere Sonderzahlungen bleiben unberücksichtigt.

Laut aktuellem Urteil des Landessozialgerichts Stuttgart (Az: L 5 KR 3231/31) werden bei der Berechnung des Krankengelds nur regelmäßige, beitragspflichtige Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld herangezogen. Ein freiwillig versicherter Arbeitnehmer hatte argumentiert, dass auch einmalige Vergütungen, die er vor seiner Arbeitsunfähigkeit erhalten hatte, in die Berechnung des Krankengeldes einfließen sollten. Das Gericht wies dies zurück und entschied, dass nur jene Zahlungen zählen, die regelmäßig gezahlt werden.

Krankengeldanspruch und Berechnung

Nach einer sechs Wochen dauernden Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber haben Arbeitnehmer Anspruch auf Krankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung. Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des regelmäßig erzielten Bruttoarbeitsentgelts, bis zur Beitragsbemessungsgrenze, jedoch nicht mehr als 90 Prozent des letzten Nettoverdienstes und maximal 120,75 Euro pro Tag im Jahr 2024. Vom Bruttokrankengeld gehen Sozialabgaben von bis zu 12,9 Prozent ab, sodass Normalverdienern etwa 21 Prozent ihres Nettoverdienstes fehlen. Bei Gutverdienern mit Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze kann die Differenz noch höher sein.

Private Krankentagegeldversicherung als Ergänzung

Um die finanzielle Lücke auszugleichen, bietet sich eine private Krankentagegeldversicherung an. Diese Versicherung sichert eine zusätzliche Leistung ab, was besonders für Haushalte mit laufenden Verpflichtungen wie Immobilienfinanzierungen oder in der Familienphase wichtig sein kann. So kann der Einkommensverlust durch das gesetzliche Krankengeld abgefedert werden und Betroffene müssen bei längerer Arbeitsunfähigkeit keine finanziellen Engpässe befürchten.