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Im Rahmen des neuen Gebäudeenergiegesetzes sollten Versicherungsnehmer ihre Gebäude- und Hausratpolicen überprüfen, empfiehlt die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Schäden an der Heizungsanlage, die durch Brand, Leitungswasser, Sturm oder Hagel entstehen, sind normalerweise über die Gebäudeversicherung abgedeckt. Dies gilt grundsätzlich auch für eine Wärmepumpenheizung. Dennoch sollten Hauseigentümer, die eine Öl- oder Gasheizung haben, jetzt ihre Versicherungsbedingungen überprüfen. Laut dem Fachanwalt für Versicherungsrecht Stefan Segger von der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht müssen Hauseigentümer im Rahmen eines Versicherungsfalls eine Heizungsanlage gemäß den neuen Bestimmungen gegen ein System austauschen, das nicht auf fossile Brennstoffe angewiesen ist. In den meisten Fällen wird dies eine Wärmepumpenheizung sein, die jedoch teurer ist als eine Erdöl- oder Erdgasheizungsanlage. Rechtsanwalt Segger empfiehlt daher Hauseigentümern: „Prüfen Sie bereits jetzt, bevor ein Schaden vorliegt, mit Ihrem Versicherer, ob die Mehrkosten für den Umstieg auf eine Wärmepumpe versichert sind. Nehmen Sie Kontakt mit Ihrem Versicherer auf und passen Sie den Vertrag gegebenenfalls an, um später keine unangenehmen Überraschungen zu erleben.“ Im Schadensfall empfiehlt die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht, rechtlichen Beistand hinzuzuziehen.

Ein zunehmendes Problem ist der Diebstahl von Wärmepumpen, insbesondere von außerhalb des Gebäudes installierten Heizungssystemen. Stefan Segger erklärt: „Das Diebstahl-Thema ist versicherungsrechtlich problematisch, da sowohl in der Hausrat- als auch in der Gebäudeversicherung nur der Einbruchdiebstahl, nicht jedoch der einfache Diebstahl, versichert ist.“ Weder der Diebstahl einer noch nicht eingebauten Wärmepumpe von einer Baustelle noch der Diebstahl einer bereits aufgestellten und montierten Wärmepumpe außerhalb des Gebäudes gelten als Versicherungsfall. „Um solche Schäden abzusichern, muss der Versicherungsvertrag erweitert werden und die Wärmepumpe zumindest in den Vertrag aufgenommen werden. Es empfiehlt sich sogar ein separater Versicherungsvertrag für die Wärmepumpe“, betont der Fachanwalt. Dies gilt auch für Photovoltaikanlagen.

Der Fachanwalt weist auch darauf hin, dass beim Einbau einer Wärmepumpenheizung der Gesamtwert des Gebäudes steigt, allein schon aufgrund des höheren Werts der Wärmepumpe. Dieser gestiegene Gesamtwert muss unbedingt in die Versicherungssumme aufgenommen werden, um im Schadenfall keine Unterversicherung zu haben. Stefan Segger führt ein Beispiel an: „Wenn bei Vertragsabschluss von einem Gebäudeneuwert von 300.000 Euro ausgegangen wurde und der Wert des Gebäudes nach dem Umstieg auf eine Wärmepumpenheizung um 20.000 bis 40.000 Euro steigt, muss dieser Betrag in der Gebäudeversicherung angepasst werden, um eine Unterversicherung zu vermeiden. Im Schadenfall reduziert der Versicherer seine Leistung um den Prozentsatz der Unterversicherung, und der Versicherungsnehmer bleibt auf dem Restbetrag sitzen.“

Vorsicht: Versicherungskunden sollten eine Schadensmeldung an ihren Versicherer immer korrekt und ehrlich ausfüllen! Dies zeigt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichtes Oldenburg, bei dem ein Mann durch bewusst falsche Angaben seinen Versicherungsschutz verwirkte.

Dass falsche Angaben gegenüber der Versicherung den Versicherungsschutz kosten können, musste aktuell ein Mann aus Niedersachsen erfahren. Der Wohnungsbesitzer hatte in der Küche seiner Wohnung einen Topf mit heißem Fett auf dem Elektroherd stehen. Als er sich auf die Terrasse zu seiner Frau begab, vergaß er jedoch, den Herd auszustellen. Drei Stunden kochte das Fett unbemerkt in der Küche vor sich hin. Durch die Rauchentwicklung entstand an Wänden und Tapeten ein Sachschaden von 20.000 Euro.

Versicherung bewusst getäuscht

Als der Mann den Schaden seiner Wohngebäudeversicherung melden wollte, bekam er es mit der Angst zu tun. Würde die Versicherung nicht unangenehme Fragen stellen, warum er den Herd vergaß auszustellen? Im Zweifel könnte es sogar Probleme bei der Schadensregulierung geben. Und so behauptete der Wohnungsbesitzer kurzerhand in der Schadensmeldung, allein ein Defekt am Herd könne das Feuer ausgelöst haben. Seine eigene Unachtsamkeit verschwieg er jedoch gegenüber dem Versicherer.

Genau diese falschen Angaben wurden dem Unachtsamen aber nun zum Verhängnis. Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) entschied: der Mann habe arglistig seine vertragliche Pflicht verletzt, dem Versicherer unverzüglich jede Aussage zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls erforderlich ist. Durch eine bewusste Täuschung bei der Schadensmeldung habe er versucht, die Versicherung zu seinem Vorteil zu beeinflussen. Die Konsequenzen sind bitter, denn der Wohngebäudeversicherer muss nun den entstandenen Brandschaden nicht ersetzen (OLG Oldenburg, Az. 5 U 79/14).

Ehrlichkeit hätte sich ausgezahlt

Wie naiv das Verhalten des Mannes war, zeigt sich daran, dass die Versicherung bei einer korrekten und ehrlichen Schadensmeldung wahrscheinlich den Schaden ersetzt hätte – auch wenn der Wohnungsbesitzer grob fahrlässig gehandelt hat. Er hätte einfach nur ehrlich sein müssen!

Falsche Angaben bei der Schadensmeldung sollten folglich immer vermieden werden. Wer sich beim Ausfüllen eines entsprechenden Dokumentes nicht sicher ist, kann auch seinen Versicherungsvermittler um Hilfe bitten.