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Das neue Wehrdienstmodell bringt neue Pflichten – aber was passiert, wenn es Streit gibt? Viele verlassen sich auf ihre Rechtsschutzversicherung. Doch die greift nicht immer.

Mit dem neuen Wehrdienstmodell wächst bei vielen jungen Menschen die Unsicherheit: Was tun, wenn man sich gegen eine Einberufung oder Musterung wehren will?

Grundsätzlich gilt: Streitigkeiten rund um Wehrdienst oder Kriegsdienstverweigerung gehören rechtlich meist zum öffentlichen Recht. Genau hier liegt das Problem – denn viele Rechtsschutzversicherungen decken diesen Bereich nur eingeschränkt oder gar nicht ab.

Klassische Bausteine wie Privat- oder Arbeitsrechtsschutz helfen in solchen Fällen in der Regel nicht weiter. Ob Kosten übernommen werden, hängt stark vom jeweiligen Tarif ab. Entscheidend ist, ob ein Verwaltungs-Rechtsschutz enthalten ist – und selbst dann gelten oft Einschränkungen.

Besonders wichtig: Verfahren mit verfassungsrechtlichem Bezug sind in der Regel nicht versichert.

Wer sich unsicher ist, sollte frühzeitig prüfen, welche Leistungen der eigene Vertrag tatsächlich umfasst – und sich im Zweifel rechtzeitig beraten lassen.

Mütter aufgepasst! Zeiten des Mutterschutzes werden für die „Rente mit 63“ nicht anerkannt, da keine Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt werden. Anders sieht es hingegen bei Wehr- und Zivildienstzeiten aus.

Seit dem Juli 2014 können Arbeitnehmer und gesetzlich Versicherte mit 63 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen, wenn sie mindestens 45 Beitragsjahre in der Rentenkasse angesammelt haben. Eine kleine Anfrage der Opposition an die Bundesregierung ergab nun aber, dass die sechswöchige Mutterschutzzeit vor Geburt eines Kindes nicht für die „Rente mit 63“ angerechnet wird.

Beitragsfreie Zeiten nicht anrechenbar?

Mit der Mütterrente solle jahrzehntelange Beschäftigung belohnt werden, heißt es in einer Stellungnahme des Sozialministeriums. Darunter falle die Schonzeit allerdings nicht. „Der Regelungsintention widerspräche es, beitragsfreie Zeiten auf die 45jährige Wartezeit anzurechnen“, zitiert der Kölner Stadtanzeiger (Montag) aus dem Papier.

Dennoch wollen nun die Oppositionsparteien im Bundestag prüfen, ob die Aussparung des Mutterschutzes eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bedeutet. Frauen könnten durch die Regelung benachteiligt sein.

Wehr- und Zivildienst wird als Beitragszeit anerkannt

Anders sieht es bei Wehr- und Zivildienstzeiten aus, die als Beitragsjahr für die abschlagsfreie Rente mit 63 anerkannt werden. Auch die nicht erwerbstätige Pflege von Angehörigen, die Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr sowie der Bezug von Arbeitslosengeld lassen sich bei den geforderten Beitragsjahren einrechnen. Wer über die gesetzliche Rente hinaus privat für das Alter vorsorgen will, sollte nicht zögern, ein Beratungsgespräch in Anspruch zu nehmen!

Mütter aufgepasst! Zeiten des Mutterschutzes werden für die „Rente mit 63“ nicht anerkannt, da keine Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt werden. Anders sieht es hingegen bei Wehr- und Zivildienstzeiten aus.

Seit dem Juli 2014 können Arbeitnehmer und gesetzlich Versicherte mit 63 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen, wenn sie mindestens 45 Beitragsjahre in der Rentenkasse angesammelt haben. Eine kleine Anfrage der Opposition an die Bundesregierung ergab nun aber, dass die sechswöchige Mutterschutzzeit vor Geburt eines Kindes nicht für die „Rente mit 63“ angerechnet wird.

Beitragsfreie Zeiten nicht anrechenbar?

Mit der Mütterrente solle jahrzehntelange Beschäftigung belohnt werden, heißt es in einer Stellungnahme des Sozialministeriums. Darunter falle die Schonzeit allerdings nicht. „Der Regelungsintention widerspräche es, beitragsfreie Zeiten auf die 45jährige Wartezeit anzurechnen“, zitiert der Kölner Stadtanzeiger (Montag) aus dem Papier.

Dennoch wollen nun die Oppositionsparteien im Bundestag prüfen, ob die Aussparung des Mutterschutzes eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bedeutet. Frauen könnten durch die Regelung benachteiligt sein.

Wehr- und Zivildienst wird als Beitragszeit anerkannt

Anders sieht es bei Wehr- und Zivildienstzeiten aus, die als Beitragsjahr für die abschlagsfreie Rente mit 63 anerkannt werden. Auch die nicht erwerbstätige Pflege von Angehörigen, die Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr sowie der Bezug von Arbeitslosengeld lassen sich bei den geforderten Beitragsjahren einrechnen. Wer über die gesetzliche Rente hinaus privat für das Alter vorsorgen will, sollte nicht zögern, ein Beratungsgespräch in Anspruch zu nehmen!