Wie lange dürfen sich Versicherungsunternehmen Zeit lassen, bis sie den Antrag eines Kunden annehmen? Mit dieser Frage musste sich aktuell das Amtsgericht Leverkusen auseinandersetzen. Die Richter fällten ein verbraucherfreundliches Urteil: Keineswegs müssen sich die Kunden ewig lang gedulden, wenn der Versicherer zu lange bummelt.

Im konkreten Rechtsstreit wurde der Fall einer 35jährigen Frau aus Leverkusen verhandelt, die für ihren Hund eine Tierhaftpflichtversicherung beantragte. Doch dann hörte sie vom Versicherer erst einmal – nichts mehr, weder telefonisch noch schriftlich. Schließlich, nach stolzen 5 Monaten, trudelte der Versicherungsschein mit der Aufforderung in ihren Briefkasten, die Frau möchte doch bitte die erste Rate überweisen.

Die Antragstellerin war aber in der Zwischenzeit zu einem anderen Versicherer gewechselt und wollte das Geld nicht zahlen. Daraufhin zog die Versicherung vor Gericht.

Zeitrahmen, den regelmäßigen Umständen entsprechend

Dort konnte die Frau einen Sieg erringen, wie der Beklagtenanwalt Marc K. Veit berichtet. Zwar gibt es keinen genau definierten Zeitrahmen, innerhalb dessen die Versicherung einen Antrag annehmen muss. Aber es gilt § 147 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Ein Antrag muss demzufolge „in einem Zeitrahmen angenommen werden, der regelmäßigen Umständen entspricht“. In diesem Falle könne man ungefähr drei Tage für die postalische Übermittlung plus eine angemessene Zeit für die Bearbeitung veranschlagen, argumentierten die Richter.

„Da weder eine Überprüfung des Falles angekündigt wurde noch andere Gründe für eine spätere Entscheidung sprachen, fallen fünf Monate nicht unter die gesetzliche Frist“, erklärt Marc K. Veit, Rechtsanwalt der beklagten Hundehalterin. „Das ist für die Bearbeitung eines so unkomplizierten Antrages nicht verhältnismäßig.“

Kein Vertrag – Kein Widerruf erforderlich

Die Versicherung argumentierte auch damit, dass die Frau ihren Vertag ja gar nicht widerrufen habe: Selbst dann nicht, als sie bereits eine neue Tierhaftpflicht-Police bei einem anderen Anbieter unterzeichnet hatte. Aber auch dieses Argument ließen die Richter nicht gelten. Aufgrund der langen Wartezeit sei ein Versicherungsvertrag gar nicht erst zustande gekommen – und einen Vertrag, der nicht existiert, müsse ein Verbraucher auch nicht widerrufen. Folglich muss die Tierhalterin die von ihr geforderte Jahresprämie von rund 124 Euro nicht zahlen.

In einem Interview hat Bundessozialministerin Andrea Nahles die Sicherheit der Riester-Rente garantiert. Gerate ein Anbieter in finanzielle Schwierigkeiten, so garantiere der Staat, dass Altersvorsorge-Sparer ihr Geld auch ausgezahlt bekommen. Eine zusätzliche private Vorsorge für das Alter ist wichtig – sollte aber nicht unbedacht gewählt werden.

Wie sicher ist die Riester-Rente? Über dieses Thema wurde in der Vergangenheit mehrfach debattiert. Die Bundestagsfraktion der Grünen wollte mit einer kleinen Anfrage gar herausfinden, ob die Sparer um ihre Garantien bangen müssen, wenn mehrere große Lebensversicherer gleichzeitig in eine finanzielle Schieflage geraten (Drucksache 18 – 7221). Die Gesetzeslage hierzu sei widersprüchlich.

Andrea Nahles – Staat garantiert für Auszahlung im Alter!

In diese Debatte hat sich nun Bundessozialministerin Andrea Nahles (SPD) eingeschaltet und erklärt, warum die staatlich geförderte Altersrente sicher sei. Es ist schlichtweg der Staat, der einspringen würde, wenn ein Versicherer finanzielle Probleme hat oder gar in die Insolvenz geschickt werden muss.

„Der Staat garantiert, dass alle Riester-Inhaber ihr Geld ausgezahlt bekommen“, sagte Nahles am Wochenende der Bild am Sonntag. „Auch für die staatlichen Zusagen gibt es Vertrauensschutz, die zahlt der Staat weiterhin.“ Wer eine Riester-Rente abgeschlossen habe, der habe „alles richtig gemacht“, positioniert sich die Ministerin deutlich Pro Riester. Freilich sieht Nahles auch Reformbedarf: Speziell für Geringverdiener soll das Vorsorgesparen zukünftig attraktiver werden.

Die Garantie von Nahles fällt just in eine Zeit, in der die Rente zum Wahlkampfthema 2017 zu werden scheint. CSU-Chef Horst Seehofer hatte die Riester-Rente für gescheitert erklärt, weil der staatlich geförderte Kapitalstock speziell für Geringverdiener zu wenige Anreize bieten würde. Er forderte eine erneute Anhebung des Renten-Niveaus. Wie das finanziert werden soll, ist angesichts der Alterung der Gesellschaft umstritten. Immer weniger Beschäftigten werden zukünftig immer mehr Rentner gegenüberstehen. Spätestens wenn die Generation der Babyboomer in Rente geht, könnten die Sozialkassen stark belastet werden.

Privatvorsorge lohnt – egal wie!

Fest steht: Die gesetzliche Rente allein wird zukünftig vielen Menschen kaum einen auskömmlichen Lebensabend sichern. Sogar Durchschnittsverdienern, also dem Mittelstand, droht zukünftig Altersarmut, wenn sie nicht zusätzlich vorsorgen, warnen Rentenexperten. So betont sogar das Bundessozialministerium in einer Antwort auf eine Anfrage der Linken, dass eine vom Lohn abhängige Rente nicht der alleinige Schutz vor Altersarmut sei. „Diese Betrachtung vernachlässigt (…) zusätzliche Altersvorsorge beziehungsweise weitere Einkommen neben der gesetzlichen Rente im Alter“, heißt es in einer Stellungnahme.

Ob sich eine Riester-Rente lohnt, hängt unter anderem vom jeweiligen Tarif ab. Denn auch bei der Leistungsfähigkeit und den Kosten der Policen gibt es von Versicherer zu Versicherer große Unterschiede. Aber auch die finanzielle Situation des Sparers muss hierbei berücksichtigt werden, denn nicht jedes Vorsorgeprodukt eignet sich gleichermaßen für jeden. Speziell für die Absicherung des Langlebigkeitsrisikos können rentenbasierte Produkte eine gute Wahl sein.

Das erfordert freilich, dass man sich mit Vor- und Nachteilen der Riester-Policen gleichermaßen beschäftigt. Und hierbei, abhängig von der Risikobereitschaft, auch andere Vorsorgeformen (Aktien- und Indexfonds, Lebensversicherung, eine Immobilie etc.) mit berücksichtigt. Eine Altersvorsorge sollte nicht voreilig abgeschlossen werden, begleitet sie einen doch im Zweifel ein Leben lang. Hier kann auch ein Beratungsgespräch helfen, den passenden Schutz zu finden.

Wenn die Versicherung irrtümlich Geld auf das falsche Konto überweist, muss sie den Schaden auch beheben. Dies hat das Sozialgericht Koblenz mit einem Urteil vom 8. April bestätigt, wie das Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz berichtet. An das Gericht hatte sich ein Rentner gewandt, der von seinem Rentenversicherungsträger ausstehende Zahlungen für den März 2016 einklagte (Beschluss vom 08.04.2016, S 1 R 291/16 ER).

Im verhandelten Rechtsstreit hatte der Ruheständler zunächst versehentlich der Versicherung eine fehlerhafte IBAN seiner Bankverbindung gemeldet. Den Fehler korrigierte der Mann umgehend, nachdem er ihn bemerkt hatte. Sowohl telefonisch als auch schriftlich bat er unter Vorlage einer Bestätigung seiner Bank darum, dass die Rentenversicherung fortan die korrekte IBAN verwendet.

Rentenversicherung fordert Rentner auf, sich Geld selbst zurückzuholen

Trotz dieser Korrektur überwies die Rentenversicherung das Geld auf das ursprünglich angegebene falsche Konto, welches einer unbekannten Person gehörte. Als der Rentner das Ausbleiben seiner Altersbezüge bemerkte und nachfragte, wo das Geld denn bleibe, weigerte sich die Rentenversicherung erneut zu zahlen. Stattdessen forderte sie den Rentner auf, sich das Geld selbst beim falschen Empfänger zurückzuholen.

Rentner für Fehlbuchung nicht verantwortlich

Der Rentner, welcher auf keinerlei Ersparnisse zurückgreifen konnte, war damit nicht einverstanden und beantragte beim Sozialgericht Koblenz eine einstweilige Anordnung. Das Sozialgericht gab diesem Begehren statt. Es forderte die Rentenversicherung auf, unverzüglich die ausstehende Rente auf das richtige Konto des Mannes zu überweisen. Dieser sei für die Fehlbuchung nicht verantwortlich, da er das richtige Konto noch rechtzeitig bekanntgegeben habe. Ihm sei angesichts seiner finanziellen Situation auch nicht zumutbar, noch länger auf seine Rente zu warten.

Die deutschen Senioren sind so aktiv wie nie! Jeder fünfte Bundesbürger der Generation Ü60 ist noch im Verein aktiv, wie der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) in einer Pressemeldung berichtet. Damit ist der Anteil der Vereinssportler in dieser Altersgruppe sei 2001 um ein Drittel gestiegen. Eine Unfallversicherung schafft finanzielle Sicherheit, wenn man doch einmal eine schwerwiegende Verletzung erleidet.

Mittlerweile treiben stolze 4,2 Millionen Menschen, die ihren 60. Geburtstag bereits feiern durften, noch aktiv Sport im Verein, so meldet der Versicherungsdachverband. Speziell in den letzten Jahren ist die Zahl der rüstigen Sportler stark angestiegen – um 52 Prozent seit 2001. Für Professor Ingo Froböse von der Deutschen Sporthochschule Köln ist dieser Zuwachs Ausdruck eines Bewusstseinswandels. „Die heutige Generation – die meisten jedenfalls – weiß, dass sie was tun muss. Die Älteren sind aktiver und dementsprechend auch gesünder, weil sie eine längere, höhere Lebensqualität auch genießen wollen“, erklärt der Sportwissenschaftler.

Männer oft doppelt so aktiv wie Frauen

Hinsichtlich der Geschlechter gibt es bei den sporttreibenden Senioren deutliche Unterschiede. So ist zum Beispiel in Hamburg der Anteil der älteren Männer, die Mitglied eines Sportvereins sind, doppelt so hoch wie bei den Frauen. Freilich ist anzunehmen, dass viele Ältere auch ohne Mitgliedschaft im Verein regelmäßig Sport treiben. Und das ist eine Sache, die sich unbedingt lohnt: Sport fördert die Gesundheit und ein langes Leben. „Es gibt viele Menschen, die mit 60 heutzutage fitter sind als die inaktiven 30-Jährigen“, sagt Froböse.

Unfallversicherung – Schutz bei Sportunfällen

Bei sportlichen Aktivitäten stellt sich auch die Frage nach dem passenden Unfallschutz. Sportverletzungen heilen im Alter oft langsamer und erfordern eine längere Rehabilitation, weil der Körper eben doch nicht mehr der jüngste ist. Viele Unfallversicherer haben sich mit Tarifen speziell für Senioren auf die sich wandelnden Anforderungen eingestellt. Sei es eine Sofortleistung bei Oberschenkelhalsbruch, ein Essenservice nach schwerer Verletzung oder die Betreuung der Haustiere – so mancher Unfalltarif bietet ein Plus, von dem ältere Versicherungsnehmer profitieren.

Aber aufgepasst! Im Unfallversicherungs-Vertrag sollte speziell bei Seniorentarifen nachgelesen werden, ob die ausgeübte Sportart nicht explizit ausgeschlossen ist. So bieten manche Verträge etwa keinen Schutz fürs Reiten. Andere Versicherer wiederum legen ein sehr niedriges Höchsteintrittsalter fest, so dass Kunden mit einem Alter von mehr als 75 Jahren gar nicht erst angenommen werden. Diesbezüglich klärt ein Beratungsgespräch, welche Police sich empfiehlt.

Sind Eigenbewegungen im Schutz inbegriffen?

Eine Leistung, auf die es sich zu achten lohnt, ist der Schutz bei Eigenbewegungen. Denn der Unfallbegriff setzt voraus, dass ein „plötzliches Ereignis von außen“ den Schaden verursacht. Wenn also eine Joggerin beim Laufen ohne Fremdeinwirkung umknickt, ohne dass eine äußerliche Ursache hierfür ausgemacht werden kann, geht sie leer aus, wenn nicht auch Eigenschäden laut Vertrag versichert sind (vgl. Kammerbericht Berlin, Urteil vom 30. Mai 2014, 6 U 54/14).

Die gesetzliche Pflegeversicherung ist nur eine Art Teilkasko: Die anfallenden Pflegekosten lassen sich damit nicht komplett auffangen, wenn ein Pflegefall in der Familie auftritt. Dennoch vertraut eine Mehrheit der Bundesbürger beim Thema Pflege auf den Staat und sichert sich nicht zusätzlich privat ab, wie eine aktuelle Umfrage von forsa im Auftrag eines großen deutschen Versicherers ergab.

Über zweieinhalb Millionen Bundesbürger brauchen Pflege, weil sie dauerhaft krank oder dement sind, Tendenz stark steigend. Für die Angehörigen bedeutet dies eine starke Belastung: physisch, psychisch und finanziell. Sie müssen den Patienten Schuhe ankleiden, das Essen reichen, ihn waschen und pflegen. Immerhin 1,7 Millionen Pflegebedürftige werden rund um die Uhr von ihren Angehörigen zuhause betreut. Die Rente reicht oft nicht aus, um die anfallenden Kosten zu decken.

Es droht eine finanzielle Pflegelücke

Auch die gesetzliche Pflegeversicherung erbringt nur einen Teilschutz. Die Stiftung Warentest hat 2015 errechnet, dass -abhängig von der Pflegestufe- eine Finanzierungslücke zwischen 540 und 2.000 Euro im Monat entstehen kann, wenn ein Pflegefall in der Familie auftritt. Wer das Geld nicht aus eigenem Vermögen oder von seinen Ersparnissen zuschießen kann, sieht sich schnell in der Armutsfalle. Über 440.000 Pflegebedürftige sind bereits auf Sozialhilfe angewiesen.

Umso verwunderlicher ist das Ergebnis einer Umfrage des Meinungsforschungsinstituts forsa im Auftrag einer Versicherung. Auf die Frage, wer für die Pflegekosten im Ernstfall aufkommt, nannte die große Mehrheit der Bundesbürger die gesetzliche Pflegeversicherung (80 Prozent). 69 Prozent glauben, dass die private Pflegeversicherung in einem solchen Fall herangezogen werden kann, 62 Prozent nennen das eigene Vermögen und 61 Prozent die Krankenversicherung. Auch das Sozialamt (55 Prozent) und die gesetzliche Rentenversicherung (52 Prozent) werden als Absicherung genannt.

Mit einer privaten Pflegezusatzversicherung hatten allerdings zusätzlich nur 32 Prozent der befragten Bundesbürger vorgesorgt. Etwa jeder Dritte verfügt also über einen solchen Schutz, der Rest steht ohne zusätzliche Absicherung da. Auch wenn das Thema Pflege bei den Bürgern angekommen ist, glauben immer noch viele, der Staat wird im Ernstfall schon zahlen. Und das ist ein gefährlicher Irrglaube!

Elternunterhalt – Kinder haften für ihre Eltern!

Erst greift Vater Staat nämlich den Angehörigen in die Tasche, wenn ein Pflegebedürftiger seinen Bedarf nicht selbst decken kann. Hierfür ermittelt das Sozialamt die unterhaltspflichtigen Verwandten. Zunächst muss der Ehepartner sein Vermögen offenlegen, wenn die Rente des Pflegebedürftigen zum Beispiel für eine stationäre Unterbringung nicht ausreicht. Auch frühere Ehepartner können zur Kasse gebeten werden.

Haben alle Ehegatten gezahlt, kommen die leiblichen Kinder (Verwandte in gerader Linie) in Frage, auch sie haften gesamtschuldnerisch. Dies nennt man „Elternunterhalt“. Wie viel die Angehörigen zahlen müssen, orientiert sich an der Höhe des Einkommens, ein bestimmtes Schonvermögen ist vor dem Zugriff geschützt. Nicht füreinander aufkommen müssen hingegen Geschwister, Verschwägerte oder weiter entfernte Verwandte.

Umso wichtiger ist die Privatvorsorge. Eine Pflegetagegeldversicherung zahlt zum Beispiel für jeden Tag, an dem der Versicherte pflegebedürftig ist, eine vorher vereinbarte Summe aus. Auch Pflegerentenversicherungen empfehlen sich zur Absicherung des Pflegerisikos. „Wer im Alter nicht sein Vermögen aufzehren will oder auf seine Kinder oder das Sozialamt angewiesen sein möchte, kann mit einer privaten Pflegezusatzversicherung vorsorgen“, schreibt auch die Stiftung Warentest. Welche weiteren Möglichkeiten der Absicherung es gibt, klärt ein Beratungsgespräch!

Wer in der Künstlersozialkasse versichert ist und im Ehrenamt mit einer nichtkünstlerischen Tätigkeit so viel verdient, dass die erlaubte Geringfügigkeitsgrenze aus dem Nebenerwerb überschritten ist, darf trotzdem in der Künstlersozialversicherung verbleiben. So soll die Aufwandsentschädigung im Ehrenamt ja gerade sicherstellen, dass man seinen Hauptberuf nicht aufgeben muss. Dies hat das Bundessozialgericht bestätigt (Az: B 3 KS 1/15 R).

Für viele Künstler, Autoren, Musiker und Publizisten ist die Künstlersozialkasse überlebenswichtig. Sie garantiert den Kreativen zu reduzierten Beiträgen einen vollwertigen Zugang zur Renten- und Krankenversicherung. Nur die Hälfte der anfallenden Kosten müssen die Künstler selbst aufbringen, den Rest teilen sich die Steuerzahler (20 Prozent) und jene Unternehmen, die Kunstwerke in Auftrag geben (30 Prozent).

Damit die Mitglieder von den ermäßigten Beiträgen profitieren können, macht ihnen der Gesetzgeber strenge Vorgaben. So muss garantiert sein, dass sie tatsächlich ihren Broterwerb mit kreativer Tätigkeit bestreiten. Wenn sie jedoch einen nichtkünstlerischen Nebenjob haben und die Einnahmen daraus die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro im Monat übersteigen, müssen sie sich unter Umständen anderweitig versichern.

Ehrenamtliche Gelder gefährden KSK-Schutz nicht

Diese Ausgangssituation war auch bei einer Frau gegeben, die sich als Journalistin und Lektorin ihr Geld verdingte, aber zugleich ehrenamtlich im Rat einer nordrhein-westfälischen Großstadt tätig war. Für ihr politisches Engagement erhielt die Frau Bezüge wie Sitzungsgelder, Aufwandsentschädigungen und Ersatz von Verdienstausfall. Und zwar so viel, dass dieser „Nebenerwerb“ die Geringfügigkeitsgrenze überstieg. Die Einnahmen waren aus “sonstiger selbstständiger Tätigkeit” einkommensteuerpflichtig. Daraufhin stellte die Künstlersozialkasse das Ende der Mitgliedschaft fest und wollte die Frau vor die Tür setzen. Die Journalistin ließ sich das nicht gefallen und klagte gegen den Rauswurf.

Zu Recht, wie der 3. Senat des Bundessozialgerichts betonte. Die Publizistin darf auch weiterhin in der Künstlersozialversicherung bleiben, weil sie das kommunalpolitische Mandat als Ratsmitglied rein ehrenamtlich und damit nicht “erwerbsmäßig” im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 5 Künstlersozialversicherungsgesetz ausübt. Mit dem Urteil korrigierte das höchste Sozialgericht die Entscheidungen der Vorinstanzen.

„Ehrenamt“ ist kein Broterwerb

Die Richter erklärten: Das Ende der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz soll nur dann eintreten, wenn die andere selbstständige Tätigkeit von ihrem Zweck her (also nicht als bloßer Nebenzweck) auf den “Broterwerb” gerichtet ist. Dem Ehrenamt als Ratsmitglied liegt der Grundsatz der Unentgeltlichkeit zugrunde; das Ratsmitglied soll die bisherige Berufstätigkeit fortführen und den damit verbundenen sozialversicherungsrechtlichen Status nicht verlieren.

Mit anderen Worten: Wer ein Ehrenamt übernimmt, soll ja gerade deshalb eine Entschädigung erhalten, damit er seinen Job nicht aufgeben muss. Wer sich kommunalpolitisch engagiert, soll nicht noch dadurch bestraft werden, dass er seine Kranken- und Rentenversicherung verliert. Folglich darf die Frau in der Künstlersozialkasse bleiben (Az: B 3 KS 1/15 R).

Eine Haftpflichtversicherung sollte jeder Bundesbürger besitzen, da sind sich Versicherungswirtschaft und Verbraucherschutz einig. Manche Haftpflicht-Policen beinhalten einen Leistungs-Baustein, der sich Forderungsausfalldeckung nennt. Warum es sinnvoll sein kann, auf einen derartigen Schutz zu achten, wird im Folgenden erklärt.

Schnell ist es passiert: Ein Fahrradfahrer fährt auf dem Gehsteig, um Zeit zu sparen, rempelt versehentlich einen Fußgänger an und dieser stürzt auf die Pflastersteine. Wenn der Passant dann so unglücklich fällt, dass er einen bleibenden Schaden davonträgt, muss der Radfahrer für die Folgekosten aufkommen: Reha, Medikamente, im Zweifel den Ausfall der Arbeitskraft. Die Forderungen können sich im Laufe mehrerer Jahre auf einen sechsstelligen, gar siebenstelligen Betrag summieren.

Man haftet vollumfänglich – ein Leben lang!

Wenn man einer dritten Person einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden zufügt, muss der Verursacher für diesen Schaden vollumfänglich haften, so sieht es § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches vor. Das BGB beschränkt die Haftung nicht, das heißt, man haftet ein Leben lang mit dem gesamten Vermögen. Aus diesem Grund ist es wichtig, eine private Haftpflichtversicherung zu haben. Sie springt ein, wenn man Dritten einen Schaden zufügt.

Forderungsausfalldeckung greift, wenn man selbst geschädigt wurde – und der Verursacher nicht zahlen kann

Ungefähr jeder sechste Bundesbürger aber hat keine Haftpflichtversicherung, wie aus Daten des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hervorgeht. Und weil man auch selbst zu den Geschädigten gehören kann, lohnt es sich, in der eigenen Haftpflicht-Police nach dem Leistungsbaustein „Forderungsausfalldeckung“ zu schauen. Sie greift, wenn ein Dritter dem Kunden einen Schaden zufügt, keine Police hat und nicht zahlen kann.

Um das Anfangsbeispiel wieder aufzugreifen: Wird der Versicherungsnehmer von einem Radfahrer umgestoßen und erleidet eine schwere Kopfverletzung, die ihn im Alltag beeinträchtigt, so muss der Radfahrer eigentlich für die entstehenden Kosten zahlen.

Ist der Radfahrer aber arm und hat keine Haftpflichtversicherung, droht der Geschädigte auf den Kosten sitzenzubleiben, die ihm der Dritte verursacht hat. Nicht so, wenn der Geschädigte eine Forderungsausfalldeckung im eigenen Haftpflicht-Vertrag vereinbart hat. Nun übernimmt der eigene Versicherer die Kosten, die eigentlich der Radfahrer hätte zahlen müssen.

Die privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen zahlen in der Summe immer höhere Leistungen an ihre Kunden aus. Im Jahr 2015 sind die Renten- und Kapitalzahlungen an Versicherte erneut deutlich gestiegen – um 5,5 Prozent auf nun gut 3,44 Milliarden Euro.

Jeder vierte Beschäftigte in Deutschland muss vorzeitig seinen Job aufgeben, so berichtet die Deutsche Rentenversicherung. Deshalb empfehlen Versicherer und Verbraucherverbände in seltener Eintracht den Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung. Dass ein tatsächlicher Bedarf an diesem Schutz besteht, belegen jene Zahlen, die der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) am Dienstag präsentiert hat. Demnach stiegen die Auszahlungen an Versicherte im Jahr 2015 auf 3,44 Milliarden Euro an – ein Plus von 5,5 Prozent.

Immer mehr Menschen sichern sich ab

Der Leistungsanstieg resultiert u.a. aus einem langsam einsetzenden Bewusstseinswandel in der deutschen Bevölkerung: Immer mehr Menschen sichern sich gegen das Risiko des Arbeitskraftverlustes ab. Die Zahl der sogenannten Hauptversicherungen gegen Berufs- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit stieg gegenüber 2014 um 5,4 Prozent auf rund 4,06 Millionen Policen.

Mit Hauptversicherung sind solche Risikoversicherungen gemeint, bei denen der Verbraucher eine monatliche BU-Rente für den Eintritt der Berufsunfähigkeit vereinbart. Der Kunde hat in der Regel keinen Anspruch auf eine Schlusszahlung oder Beitragsrückzahlung – auch wenn er während der gesamten Vertragslaufzeit berufsfähig bleibt. Wichtig ist bei diesen Policen die finanzielle Absicherung eines möglichen Ausscheidens aus dem Beruf, nicht die Kapitalbildung.

Hinsichtlich der vereinbarten BU-Rente gibt es einiges zu beachten. Ein Großteil der Versicherten wählt eine zu niedrige monatliche Leistung aus: Lediglich 634 Euro betrug die durchschnittlich vereinbarte Summe bei einer Stichprobe des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) im Jahr 2013. Hier gilt es zu bedenken, dass die BU-Leistung auf die Grundsicherung angerechnet wird, folglich deutlich darüber liegen sollte. Als Faustregel gilt, mindestens zwei Drittel des monatlichen Nettoeinkommens zu vereinbaren.

Bei BU-Zusatzversicherungen kleiner Abwärtstrend

Von der Hauptversicherung abgrenzen lassen sich sogenannte Zusatzversicherungen gegen das BU-Risiko. Diese können in Kombination mit einer Lebens- und Rentenversicherung vereinbart werden, um im Falle eines Ausscheidens aus dem Beruf weiterhin die Beitragszahlungen für die Altersvorsorge leisten zu können. Die Zusatzversicherung kann auch die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente umfassen. In diesem Bereich sank die Zahl der Verträge leicht um 2,1 Prozent auf nun 12,9 Millionen Verträge.

Grundsätzlich sollte man beim Abschluss einer Lebens- und Rentenversicherung schauen, ob der Baustein „Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit“ vereinbart werden kann. Wird der Versicherte berufsunfähig, übernimmt dann der Versicherer die weitere Beitragszahlung, das Sparziel bleibt ungefährdet. Gerade bei Versicherungen, die eine hohe monatliche Prämie vorsehen, kann dieser Baustein sicherstellen, dass man den Schutz nicht verliert.

Wer in einen Rechtsstreit um Schmerzensgeld verwickelt wird, kann die Prozesskosten nicht von der Steuer absetzen. Der Bundesfinanzhof in München hat mit einem aktuellen Urteil klargestellt, dass die Prozesskosten keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des Steuerrechts darstellen.

Im verhandelten Rechtsstreit hatte ein Steuerpflichtiger eine Klage gegen seinen Arzt angestrengt, weil er nach bleibenden Schmerzen Behandlungsfehler vermutete. Vor Gericht aber musste der Mann eine Niederlage einstecken, dem Mediziner konnte kein Fehlverhalten vorgeworfen werden. Daraufhin versuchte der Mann, für die anfallenden Prozesskosten wenigstens eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG geltend zu machen.

Zwangsläufigkeit von Prozesskosten nicht gegeben

Aber Zivilprozesskosten können nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, betonte der Bundesfinanzhof laut eines Berichts des Fachmagazins AssCompact (Urteil vom 17.12.2015, Az.: VI R 7/14). Der Grund: Das Prinzip der Zwangsläufigkeit im Sinne des Steuerrechtes sei nicht gegeben. Zwar könne sich eine Person der Zahlung von Prozesskosten nach einem verlorenen Rechtsstreit nicht entziehen. Das allein reiche aber nicht aus, um von einer „außergewöhnlichen Belastung“ zu sprechen.

Hinsichtlich der Zwangsläufigkeit sei auf die wesentliche Ursache abzustellen, die zu der Aufwendung geführt hat, erklärten die Richter. Zivilprozesskosten sind folglich nur dann als zwangsläufig anzusehen, wenn auch das die Prozessführung auslösende Ereignis, in diesem Fall ein möglicher Behandlungsfehler, zwangsläufig war. Hierzu gehören die anfallenden Kosten nach einem verlorenen Prozess in der Regel nicht.

Der Bundesfinanzhof machte mit dieser Rechtsprechung eine Kehrtwende gegenüber früheren Urteilen, denn zwischen 2011 und 2015 waren Mehraufwendungen für verlorene Rechtsstreite durchaus absetzbar. Diese Praxis haben die Richter nun korrigiert.

Rechtsschutzversicherung hilft

Wer die Prozesskosten eines Rechtsstreites scheut, dem kann auch auf anderem Wege geholfen werden: Die Rechtsschutzversicherung zahlt in der Regel auch für verlorene Streitigkeiten, wenn der verhandelte Sachverhalt laut Vertrag abgesichert ist. Mit einer entsprechenden Police braucht man sich folglich auch um die Absetzbarkeit der Kosten keine Gedanken machen. Ein Beratungsgespräch hilft, die recht komplexen Verträge zu durchschauen und den passenden Schutz zu finden!

Oldtimerversicherung: Der Frühling ist die Zeit, in der die Liebhaber alter Autos ihre Schmuckstücke wieder aus der Garage holen und mit ihnen zu einer Spritztour ins Grüne starten. Weil Oldtimer von ihren Besitzern in der Regel besonders umhegt und gepflegt werden, bieten auch die Autoversicherer besondere Konditionen für die Liebhaber der Edelkarossen. Was gilt es, beim Versicherungsschutz zu beachten?

Deutschland gilt als Auto-Nation, und auch die Zahl der Oldtimerfans ist zahlreich. Bundesweit sind über 3 Millionen dieser Fahrzeuge für deutsche Straßen zugelassen, so berichtet das Kraftfahrt-Bundesamt. Seit mehreren Jahren verzeichnet die Branche zweistellige Zuwachszahlen. Nicht nur Edelkarossen aus Chrom und Leder sind beliebt, sondern auch Fahrzeuge aus den 80er Jahren – zum Beispiel der DeLorean DMC-12, mit dem Marty McFly in „Zurück in die Zukunft“ seine Trips in Vergangenheit und Zukunft unternimmt.

Wann gilt ein Auto als Oldtimer?

Wann aber gilt ein Auto überhaupt als Oldtimer? Hierfür muss das Gefährt vor mindestens dreißig Jahren gebaut und erstmals zugelassen worden sein. Dann haben die stolzen Besitzer auch die Chance, ihr Prunkstück mit einer speziellen Oldtimer-Versicherung abzusichern. Manche Versicherer gestatten auch, ein 20 Jahre altes Modell nach Oldtimer-Tarif zu versichern. Der Kaskoschutz ist sowohl als Teil- als auch Vollkasko wählbar.

Wie hoch die Prämie ist und welche Leistungen eine Police bietet, hängt von mehreren Faktoren ab: In der Regel vom Alter des Wagens, dem Modell, dem Alter des Fahrzeugführers und der Nutzungshäufigkeit. Mit anderen Worten: Die Versicherungsoptionen sind so vielfältig wie die Modelle selbst. Schließlich verlangt ein Trabant 601 Kübel aus dem Jahr 1961 einen anderen Schutz als der edle Bentley aus dem Besitz des englischen Könighauses, der auch für Hochzeitsfahrten genutzt wird.

Kaskosumme ausreichend hoch wählen!

Bei der Wahl des passenden Versicherungsschutzes gibt es einiges zu beachten. So sollte der „tatsächliche“ Wert des Fahrzeuges versichert werden, also jene Summe, die aufgebracht werden muss, um gleichwertigen Ersatz zu beschaffen. Auch die Reparatur eines Oldies kann sich als Herausforderung entpuppen – Ersatzteile sind schwer zu beschaffen und extrem teuer. Die Kasko-Summe für die Wiederherstellung des Fahrzeuges sollte entsprechend hoch angesetzt werden, mitunter übersteigt sie gar den aktuellen Marktpreis des Autos.

Weil viele Fans von Chrom und Leder ihren Liebling bei schlechter Witterung in der Garage lassen, können zudem Saisonkennzeichen Ersparnisse versprechen. Der Versicherungszeitraum ist im Grunde beliebig wählbar, zwischen 2 und 11 Monaten. Das ist vor allem auch für jene Fahrer attraktiv, die ihr Gefährt nur im Sommer für Festivals und Oldtimertreffen nutzen. Den Rest des Jahres können sie das Auto im Unterstand pflegen und schonen. Das Nummernschild bekommt einen Zusatz mit den Monatsziffern und mit dem Startmonat ist das Fahrzeug automatisch zugelassen, ohne, dass der Fahrer jedes Mal extra aufs Amt müsste.

Sparen mit dem H-Kennzeichen

Zusätzliche Ersparnisse verspricht ein sogenanntes H-Kennzeichen nach Paragraph 9 der Zulassungsverordnung. Dies bekommen nur „echte“ Oldtimer zum Erhalt des historischen Kulturgutes. Der Vorteil: Damit kann man saisonübergreifend steuervergünstigt fahren (191 Euro im Jahr) und auch die Versicherung ist in der Regel günstiger.

Um vom H-Kennzeichen zu profitieren, ist aber eine gesonderte Begutachtung durch einen Experten erforderlich. Der Gutachter prüft, ob das Gefährt einen strengen Anforderungskatalog gemäß § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfüllt: Nur dann gibt es das begehrte Nummernschild. Zum Beispiel muss das Fahrzeug weitestgehend dem Originalzustand entsprechen und in einem gepflegten Zustand sein. Wer mehrere Oldtimer besitzt, für den empfiehlt sich alternativ die Nutzung eines roten 07er-Kennzeichens. Dieses kann für bis zu zehn Fahrzeuge verwendet werden, ist aber an strenge Regeln gebunden. Damit gestattet sind lediglich die Teilnahme an Oldtimer-Veranstaltungen, An- und Abfahrten hierzu sowie Probe- und Überführungsfahrten und Fahrten zum Zwecke der Wartung oder Reparatur. Ein Beratungsgespräch hilft, den passenden Schutz zu finden!