Haus und Wohnen – Mietverhältnis unter Verwandten – Vorsicht bei der Steuererklärung!
Wenn Angehörige ihren Familienmitgliedern eine Wohnung vermieten, ist Vorsicht geboten, denn schnell wittert das Finanzamt krumme Deals. Deshalb ist es wichtig, den Mietvertrag wie mit einem fremden Dritten zu gestalten – auch, wenn der Verwandte noch so nahe steht.
Wer Vermieter einer Immobilie ist, der kann sein Wohneigentum natürlich auch an Verwandte vermieten. Typischer Fall ist eine Einliegerwohnung im eigenen Haus, die Eltern an den Sohn oder die Tochter vermieten, sobald der Nachwuchs ein Studium ergreift. Dies kann für beide Seiten Vorteile bringen: Die Eltern sparen Steuern und das Kind muss weniger Miete zahlen. Aber ganz gleich, ob die Oma ins Haus einzieht, der Sohn oder der Neffe – sobald das Finanzamt ins Spiel kommt, wird es brenzlig, weil der Fiskus derartige Mietverhältnisse besonders streng prüft.
Liegt die von den Verwandten gezahlte Miete deutlich unterhalb des ortsüblichen Mietspiegels, so kann der Vermieter sogar seine Steuervorteile verlieren. Seit 2012 muss die Miete mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete betragen, um Werbungskosten vollständig geltend zu machen. Hierbei müssen auch Ausgaben für die Nebenkosten eingerechnet werden. Eine weitere Bedingung ist, dass die Miete regelmäßig und in vollem Umfang gezahlt wird.
Urteil bestätigt: Auch Verwandte müssen regelmäßig Miete zahlen!
Mit einem Urteil vom 17.10.2013 hat das Finanzgericht München bestätigt, dass ein allzu nachlässiger Umgang mit dem Mietverhältnis nicht gestattet ist, sofern der Wohnungsbesitzer entsprechende Werbungskosten beansprucht.
Verhandelt wurde der Fall zweier Brüder, wobei Durchsetzung und Gestaltung des Mietvertrages nicht dem Üblichen entsprach. Der Mieter nämlich leistete seine Zahlungen nur unregelmäßig und auch nicht in der vollen Höhe. Mitunter zahlte er sogar monatelang überhaupt nicht. Letztendlich bestanden auch an der Nutzungsüberlassung der Immobilie erhebliche Zweifel, da der Vermieter ein jederzeitiges Betretungsrecht besaß.
Im entsprechenden Klagefall sahen die Richter das Mietverhältnis nicht als erfüllt an. Das Finanzamt muss Mietverträge unter Verwandten nur anerkennen, wenn sie so abgeschlossen werden, wie es unter Fremden üblich wäre. Anderweitig ist eine Geltendmachung der Werbungskosten ausgeschlossen (Urteil vom 17.10.2013, Az.: 5 K 873/12).