Beiträge

Unter welchen Umständen die Prämien zur Privathaftpflichtversicherung (PHV) als Kosten zur Unterkunft zählen und vom Jobcenter übernommen werden müssen, zeigt ein Urteil des Bundessozialgerichts.

Wer Leistungen vom Jobcenter erhält (“Hartz-IV”), hat unter Umständen Anrecht auf Übernahme der Kosten seiner Privathaftpflichtversicherung (PHV). Das geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts hervor (Az.: B 4 AS 76/20 R).

Im vorliegenden Fall zog ein Leistungsempfänger um. Der neue Mietvertrag sah vor, dass eine private Haftpflichtversicherung (PHV) abgeschlossen ist. Mit solchen Klauseln wollen Eigentümer sicherstellen, dass zum Beispiel im Fall eines Mietsachschadens auch Geld fließt.

Das Jobcenter weigerte sich allerdings, die Kosten für die PHV zu übernehmen und argumentierte, dass eine private Haftpflichtversicherung nicht unmittelbar mit der Nutzung der Unterkunft zusammenhänge. So komme eine solche Police auch für andere Schäden auf, die nichts mit der Wohnung zu tun hätten. Unterkunftskosten könnten nur erstattet werden, sofern sie dem “bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache” dienen.

Dem hielten die Richter am Bundessozialgericht aber entgegen, dass der Abschluss der PHV im Mietvertrag zwingend vorgeschrieben war. Deshalb bestehe ein sachlicher Zusammenhang zur Unterkunft: Das Jobcenter muss also zahlen. Allerdings seien die Kosten dann nicht erstattungsfähig, wenn die Mietvertragsklausel unwirksam wäre, die Haftpflicht-Police folglich nicht verpflichtend.

Die Privathaftpflichtversicherung zählt in Deutschland zu den verbreitetsten Versicherungsarten. Mehr als 45 Millionen Verträge haben die deutschen Versicherer laut dem Branchenverband GDV in ihrem Bestand. Und sie zählt zu den wichtigsten Policen: Wer einer dritten Person schweren Schaden zufügt, haftet laut Bürgerlichem Gesetzbuch mit dem gesamten Privatvermögen – ein Leben lang. Doch gerade Geringverdiener verzichten oft auf einen solchen Vertrag. Mehr als ein Viertel aller Geringverdiener haben keinen Haftpflichtschutz, so zeigen Zahlen des Statistischen Bundesamtes von 2019.

Wer zahlt, wenn aus einem Aquarium Wasser austritt und deshalb die Mietwohnung Schaden nimmt? In der Regel kommt eine Haftpflichtversicherung für die entstandenen Kosten auf. Aber es gibt eine wichtige Ausnahme – Allmählichkeitsschäden werden nur dann erstattet, wenn der Vertrag dies explizit vorsieht.

Fische sind bei vielen Bundesbürgern als Haustier beliebt. Rund 2 Millionen Aquarien gibt es in Deutschland, so berichtet der Industrieverband Heimtierbedarf (IVH), hinzu gesellen sich 1,6 Millionen Zierteiche mit den agilen Wasserbewohnern. Das mag kaum verwundern: die Farbenpracht der Fische erfreut das Auge, und das Betrachten eines Aquariums verspricht Entspannung. Und gerade für Menschen, die auf Tierhaare allergisch reagieren, aber dennoch nicht auf Haustiere verzichten wollen, kann ein Aquarium eine willkommene Alternative sein.

Aquarium in der Mietwohnung – Wann zahlt die Haftpflicht?

Nun kann aber auch so ein Fisch einen großen finanziellen Schaden anrichten. Vielleicht nicht wie ein Hund, der das Sofa zerfetzt und sich in ein Kissen verbeißt. Und auch nicht wie die Katze, die bei ihren Klettertouren an der Schrankwand eine teure Vase umstößt. Aber zum Beispiel dann, wenn Wasser aus dem Aquarium austritt und das Zimmer flutet. Je größer das Aquarium, umso höher ist der erwartbare Schaden – finden doch mehrere hundert Liter in so einem Glasbehälter Platz.

Aber wer haftet, wenn Wasser aus einem Aquarium austritt und die Mietwohnung beschädigt? Die gute Nachricht: in der Regel kommt die Privathaftpflichtversicherung dafür auf, wenn das Glas zu Bruch geht. Vorausgesetzt, Mietsachschäden sind in den Versicherungsschutz eingeschlossen, was aber mittlerweile bei den meisten Verträgen Standard ist.

Allmählichkeitsschäden – Versicherer muss nicht zahlen

Es gibt allerdings eine Ausnahme, in der die Haftpflicht nicht einspringen muss. Und zwar immer dann, wenn das Wasser allmählich und zunächst unbemerkt aus dem Aquarium austritt, zum Beispiel aufgrund einer porösen Gummidichtung. In einem Rechtsstreit entschied das Amtsgericht Mainz 1998 (Az.: 82 C 296/98), dass ein Haftpflichtversicherer in diesem Fall nicht für den Schaden aufkommen muss. Geklagt hatte ein Tierfreund, bei dem der Holzboden in der Mietwohnung aufgrund austretenden Wassers schweren Schaden nahm – den musste der Mann nun selbst bezahlen.

Hier lohnt auch ein Blick in die Verträge der Haftpflicht-Policen. Waren so genannte Allmählichkeitsschäden bis vor wenigen Jahren noch komplett vom Schutz ausgeschlossen, so gehen immer mehr Versicherer dazu über, für diese Leistung eine Absicherung zu bieten – oft gegen Aufpreis.

Wenn im Alter die Rente nicht reicht, um den bisherigen Lebensstandard zu sichern, sind die Betroffenen oft zu großen Anpassungsleistungen gezwungen. Unter Umständen müssen sie dann sogar ihr gewohntes Wohnumfeld verlassen, weil die Miete für die bisherige Wohnung zu teuer wird.

Dieses Risiko ist den Bundesbürgern bewusst, wie eine aktuelle Umfrage im Auftrag des Webportals Immowelt zeigt. Immerhin 40 Prozent der deutschen Mieter gehen davon aus, dass sie im Alter umziehen müssen, weil sie sich ihre Wohnung nicht mehr leisten können. 29 Prozent der Befragten würden in diesem Fall Wohngeld beantragen und jeder Vierte (25 Prozent) einen zusätzlichen Job aufnehmen, damit sie in ihrem gewohnten Umfeld bleiben können. Ein Umzug ist für 38 Prozent der Mieter eine Option. Immerhin jeder Zehnte (13 Prozent) kann sich sogar vorstellen, zwecks Kostenersparnis ins Ausland zu ziehen!

Selbstgenutzte Immobilie zählt zum Schonvermögen, aber…

Eine Alternative wäre, sich für den Lebensabend ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung zu kaufen. Diese Option bietet zwar einen hohen, aber keinen hundertprozentigen Schutz. Wird ein Ruheständler zum Beispiel zum Pflegefall und kann für die entstehenden Kosten nicht aufkommen, zählt die selbstgenutzte Immobilie zunächst zum Schonvermögen.

Aber auch ein selbst genutztes Familienheim kann für die Berechnung des Vermögens relevant sein. Ist es den finanziellen Verhältnissen nach unangemessen, zum Beispiel zu groß, muss es unter Umständen veräußert werden, befand der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Entscheidung vom 19. März 2003 zum Elternunterhalt (Az: XII ZR 123/00). Positiv aus Sicht der Besitzer: Es darf kein Verkauf der Immobilie verlangt werden, wenn der Betroffene schon lange in der Immobilie wohnt und diese das Leben des Unterhaltspflichtigen entsprechend geprägt hat.

Rechtzeitig vorsorgen

Wer in seinen eigenen vier Wänden bleiben will, sollte zusätzlich privat fürs Alter vorsorgen, zum Beispiel mit einer privaten Rentenversicherung. Je zeitiger die Altersvorsorge einsetzt, desto weniger muss man zurücklegen, um sein Ruhestandssalär aufzupeppen. Grund hierfür ist der sogenannte Zinseszins-Effekt.

Was aber ist der Zinseszins-Effekt? Das Prinzip lässt sich leicht erklären. Werden Zinserträge aus Kapitalanlagen wieder investiert, erhöht sich der Anlagebetrag. In den kommenden Perioden wird dann ein höherer Betrag verzinst. Und der Gewinn aus den Zinsen steigt.

Das zeitige Einzahlen in eine private Altersvorsorge lohnt also, wie auch Modellrechnungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) zeigen. Um bei einem Renteneintritt mit 67 Jahren eine monatliche Zusatzrente von 200 Euro zu bekommen, muss ein 20-jähriger Sparer monatlich rund 52 Euro einzahlen, ein 40-Jähriger 124 Euro und ein 50-Jähriger gar 230 Euro. Ein Beratungsgespräch klärt, welche weiteren Optionen die private Altersvorsorge bietet.

Wenn Angehörige ihren Familienmitgliedern eine Wohnung vermieten, ist Vorsicht geboten, denn schnell wittert das Finanzamt krumme Deals. Deshalb ist es wichtig, den Mietvertrag wie mit einem fremden Dritten zu gestalten – auch, wenn der Verwandte noch so nahe steht.

Wer Vermieter einer Immobilie ist, der kann sein Wohneigentum natürlich auch an Verwandte vermieten. Typischer Fall ist eine Einliegerwohnung im eigenen Haus, die Eltern an den Sohn oder die Tochter vermieten, sobald der Nachwuchs ein Studium ergreift. Dies kann für beide Seiten Vorteile bringen: Die Eltern sparen Steuern und das Kind muss weniger Miete zahlen. Aber ganz gleich, ob die Oma ins Haus einzieht, der Sohn oder der Neffe – sobald das Finanzamt ins Spiel kommt, wird es brenzlig, weil der Fiskus derartige Mietverhältnisse besonders streng prüft.

Liegt die von den Verwandten gezahlte Miete deutlich unterhalb des ortsüblichen Mietspiegels, so kann der Vermieter sogar seine Steuervorteile verlieren. Seit 2012 muss die Miete mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete betragen, um Werbungskosten vollständig geltend zu machen. Hierbei müssen auch Ausgaben für die Nebenkosten eingerechnet werden. Eine weitere Bedingung ist, dass die Miete regelmäßig und in vollem Umfang gezahlt wird.

Urteil bestätigt: Auch Verwandte müssen regelmäßig Miete zahlen!

Mit einem Urteil vom 17.10.2013 hat das Finanzgericht München bestätigt, dass ein allzu nachlässiger Umgang mit dem Mietverhältnis nicht gestattet ist, sofern der Wohnungsbesitzer entsprechende Werbungskosten beansprucht.

Verhandelt wurde der Fall zweier Brüder, wobei Durchsetzung und Gestaltung des Mietvertrages nicht dem Üblichen entsprach. Der Mieter nämlich leistete seine Zahlungen nur unregelmäßig und auch nicht in der vollen Höhe. Mitunter zahlte er sogar monatelang überhaupt nicht. Letztendlich bestanden auch an der Nutzungsüberlassung der Immobilie erhebliche Zweifel, da der Vermieter ein jederzeitiges Betretungsrecht besaß.

Im entsprechenden Klagefall sahen die Richter das Mietverhältnis nicht als erfüllt an. Das Finanzamt muss Mietverträge unter Verwandten nur anerkennen, wenn sie so abgeschlossen werden, wie es unter Fremden üblich wäre. Anderweitig ist eine Geltendmachung der Werbungskosten ausgeschlossen (Urteil vom 17.10.2013, Az.: 5 K 873/12).

Deutschlands Städte und Gemeinden langen den Hausbesitzern immer tiefer ins Portemonnaie. Seit Anfang 2010 haben 60 Prozent aller Kommunen die Grundsteuer B angehoben – also jene Abgaben, die Haus- und Wohnungseigentümer entrichten müssen. Das geht aus der „EY Kommunenstudie 2014“ des Wirtschaftsdienstleisters Ernst & Young hervor. Doch es gibt Möglichkeiten, sich die Grundsteuer teilweise erstatten zu lassen!

Besonders häufig waren die Bundesländer Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen von der Anhebung der Grundsteuer betroffen. Zwischen Anfang 2010 und Mitte 2013 haben hier neun von zehn Kommunen die Steuerlast erhöht. Doch auch bundesweit ist ein eindeutiger Trend zu höheren Belastungen zu erkennen. Der durchschnittliche Grundsteuerhebesatz stieg im Betrachtungszeitraum um 26 Punkte auf 351 – ein Anstieg um satte 8 Prozent!

Mietausfälle – und es gibt Grundsteuer zurück!

Doch nicht immer müssen Vermieter eine hohe Grundsteuer akzeptieren. Wenn erhoffte Mieteinnahmen ausbleiben oder das Haus sogar leer steht, haben Hausbesitzer die Möglichkeit, sich die bereits gezahlte Grundsteuer vom Finanzamt teilweise erstatten zu lassen. Je nach Fall sind bis zu 50 Prozent Rückzahlung möglich.

Hierfür müssen die Betroffenen selbst aktiv werden: bei der zuständigen Gemeinde ist bis zum 31. März des Folgejahres ein Antrag auf Erlass der Grundsteuer zu stellen. Ausreichend ist bereits, wenn die Ertragseinbußen an der tatsächlich vereinbarten oder üblichen Miete 50 Prozent betragen. Die Mietausfälle sind auch anrechenbar, wenn sie aus Naturereignissen wie etwa Überschwemmungen resultieren.

Allerdings wird eine Rückzahlung nur gewährt, wenn der Vermieter nicht selbst Schuld an der Minderung der Einnahmen ist. Ein Nachweis über ausbleibende Mieten ist anhand von Mietverträgen und Zahlungseingängen zu erbringen, unter Umständen auch anhand des ortsüblichen Mietspiegels. Der Anspruch auf einen Grundsteuererlass ist im Paragraph 33 des Grundsteuergesetzes festgeschrieben.

Kein Anrecht auf Steuerminderung bei Renovierungsarbeiten

Wenn der Leerstand einer Wohnung hingegen aus Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen resultiert, hat der Vermieter kein Anrecht auf einen Erlass der Steuer. Auch dann nicht, wenn man eine Immobilie selbst bewohnt. Ein Beratungsgespräch beim Steuerexperten kann helfen, weitere Sparmöglichkeiten ausfindig zu machen. Gegen Zahlungsausfälle von Mietern bietet eine Mietausfallversicherung Schutz.