bAV – Zuschuss-Pflicht gilt auch für Altverträge

Ab Januar 2022 greift der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung auch bei Altverträgen, die vor dem 01.01.2019 abgeschlossen wurden.

Betriebsrenten sollen als Säule zur Verhinderung von Altersarmut gestärkt werden. Eines der Instrumente, um dieses Ziel zu erreichen, ist der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung.

Ab dem 01.01.2022 gilt diese Zuschuss-Pflicht auch für Altverträge. In der Entgeltumwandlung besteht dann Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber mindestens 15 Prozent seiner ersparten Sozialversicherungsbeiträge zuschießt.
Arbeitgeber, die dieser Vorschrift nicht nachkommen, drohen empfindliche Haftungsvolumina:

  • für nicht gezahlte Beiträge
  • für entgangene Zinserträge
  • für möglicherweise reduzierte Versorgungsansprüche

Arbeitnehmer, die also dem 01.01.2019 eine Entgeltumwandlung vereinbart haben, können sich also auf Zuschüsse freuen. Arbeitgeber sollten sich unbedingt fachkundig beraten lassen. Denn nicht immer lassen sich bestehende bAV-Verträge ‚einfach so‘ anpassen. Zu klären sind beispielsweise solche Fragen: Ersetzen die pauschalen 15 Prozent die freiwilligen Leistungen oder müssen (können, sollen) sie zusätzlich gezahlt werden? Stehen innerbetriebliche oder tarifrechtliche Regelungen der Gesetzeslage entgegen?
Arbeitgeber sollten sich also unbedingt beraten lassen und die Rahmenbedingungen für ihr Unternehmen abklären.
Entgeltumwandlung kann in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds vorgenommen werden.