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Ein kleiner Spaß kann den Arbeitsalltag auflockern. Doch nicht jeder Aprilscherz ist harmlos. Wer Kollegen behindert, bloßstellt oder Arbeitsabläufe stört, riskiert Abmahnung oder sogar Kündigung.

Ein vertauschtes Tastaturlayout oder ein präparierter Kaffeebecher mögen lustig erscheinen. Im Arbeitsalltag gelten jedoch klare Regeln. Beschäftigte sind auch am 1. April verpflichtet, ihre Arbeit ordnungsgemäß zu erfüllen und Rücksicht auf Kollegen zu nehmen. Scherze dürfen daher weder den Betrieb stören noch andere Personen beeinträchtigen.

Besonders kritisch wird es, wenn ein Scherz auf Kosten einzelner geht. Wer Kollegen bloßstellt, Gerüchte verbreitet oder unangenehme Situationen provoziert, verletzt Persönlichkeitsrechte. In solchen Fällen drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen. Das gilt erst recht, wenn diskriminierende Inhalte im Spiel sind.

Auch Sicherheitsaspekte spielen eine zentrale Rolle. Werden Arbeitsmittel manipuliert oder entstehen Gefahren, kann das nicht nur arbeitsrechtliche, sondern auch finanzielle Folgen haben. Kommt es zu Schäden oder Verletzungen, kann der Verursacher haftbar gemacht werden.

Zudem gilt: Arbeitszeit ist keine Spaßzeit. Wer mit Scherzen Arbeitsabläufe stört oder viel Zeit darauf verwendet, riskiert Ärger mit dem Arbeitgeber. Auch der Missbrauch von E-Mails oder IT-Systemen kann Konsequenzen haben.

Ein Aprilscherz ist also nur dann unproblematisch, wenn er niemanden beeinträchtigt, keine Abläufe stört und respektvoll bleibt. Wo diese Grenzen überschritten werden, kann aus Spaß schnell Ernst werden.

Ein vermeintlich gekaufter Krankenschein führte zur Kündigung und einem Streit mit dem Rechtsschutzversicherer. Wie der Versicherungsombudsmann entschied.

Im Jahresbericht des Versicherungsombudsmanns wurde auch ein Fall aus dem Bereich der Rechtsschutzversicherung beleuchtet. Ein Arbeitnehmer wurde fristlos entlassen, weil er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus dem Internet vorgelegt hatte. Der Arbeitgeber wertete dies als Betrugsversuch und kündigte ihm daraufhin fristlos. Der Rechtsschutzversicherer lehnte die Kostenübernahme für die Kündigungsschutzklage ab und begründete dies damit, dass der Versicherungsfall durch ein vorsätzlich rechtswidriges Verhalten herbeigeführt worden sei.

Der Ombudsmann widersprach dieser Auffassung und stellte klar, dass der Versicherungsfall die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei und keine Beweise für eine vorsätzliche Herbeiführung vorlägen. Zwar hätte der Arbeitnehmer erkennen können, dass die Bescheinigung unseriös wirken könnte, doch allein dies begründe keinen Vorsatz, sondern allenfalls Fahrlässigkeit.

Der Arbeitgeber hatte zudem behauptet, der Arbeitnehmer sei gar nicht arbeitsunfähig gewesen und habe zu Unrecht Entgelt bezogen. Auch dazu bezog der Ombudsmann Stellung: Selbst bei einer fehlerhaften Bescheinigung könne objektiv eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen haben. Der Arbeitnehmer legte in diesem Fall ärztliche Unterlagen und Zeugenaussagen vor, die seine Arbeitsunfähigkeit belegten.

Auf Empfehlung des Ombudsmanns gewährte der Versicherer schließlich den benötigten Rechtsschutz für das Berufungsverfahren.

Ein großer Rechtsschutzversicherer veröffentlichte Leistungs-Daten. Daraus lässt sich ablesen: Vertragsrechtsschutz wird für Gewerbekunden immer wichtiger.

Über 70.000 Leistungsfälle aus 2022 wertete ein großer Rechtsschutzversicherer aus, um aufzuzeigen, in welchen Rechtsgebieten Selbstständige und Gewerbekunden besonders häufig juristischen Beistand gebrauchen können.

Der Analyse zufolge wurden mehr als 8.000 Fälle bearbeitet, die im Zusammenhang mit Immobilien stehen. Damit sind beispielsweise falsche Nebenkostenabrechnungen oder Lärmbelästigung gemeint.

Schadenersatzforderungen folgen auf dem 4. Rang. In 9.200 Fällen ging es um Gewerbekunden, die Schadenersatzansprüche durchsetzen wollten oder diesen ausgesetzt waren. Kommt es beispielsweise zu Unfällen auf dem Firmengelände, können Schadenersatzansprüche bestehen.

Ob Kündigung, Wettbewerbsverbot oder Abmahnung: Das Arbeitsrecht kennt viele Anwendungsgebiete. Streit am (oder um den) Arbeitsplatz sind auch 2022 keine Seltenheit gewesen: 13.700 Fälle ließen sich diesem Rechtsgebiet zuordnen.

Der Straßenverkehr ist nach wie vor ein erhebliches Rechtsrisiko für Selbstständige und Unternehmen. Über 18.400 Fälle bearbeitete der Rechtsschutzversicherer 2022 für Gewerbekunden.

Noch mehr zu tun gab es nur im Bereich Vertragsrechtsschutz. Dort wurden 21.395 Fälle bearbeitet, so der Versicherer. Das Spektrum umfasst sowohl unberechtigte Forderungen aus Verträgen, als auch Situationen, in denen die Vereinbarung nicht eingehalten wurde. Im Vorjahr wurden in diesem Bereich knapp 20.000 Fälle bearbeitet – ein deutlicher Zuwachs also.

Welchen Rechtsrisiken Selbstständige und Gewerbetreibende besonders häufig ausgesetzt sind, lässt sich an Leistungsauswertungen der Versicherer ablesen. Ein großer Rechtsschutzversicherer veröffentlichte entsprechende Daten.

84.000 Leistungsfälle aus 2021 wertete ein großer Rechtsschutzversicherer aus, um aufzuzeigen, in welchen Rechtsgebieten Selbstständige und Gewerbekunden besonders häufig juristischen Beistand gebrauchen können.

Der Analyse zufolge wurden 8.400 Fälle bearbeitet, die im Zusammenhang mit Immobilien stehen. Damit sind beispielsweise falsche Nebenkostenabrechnungen oder Lärmbelästigung gemeint.
Schadenersatzforderungen folgen auf dem 4. Rang. In 9.000 Fällen ging es um Gewerbekunden, die Schadenersatzansprüche durchsetzen wollten oder diesen ausgesetzt waren.
Ob Kündigung, Wettbewerbsverbot oder Abmahnung: Das Arbeitsrecht kennt viele Anwendungsgebiete. Streit am (oder um den) Arbeitsplatz sind auch 2021 keine Seltenheit gewesen: 14.600 Fälle ließen sich 2021 diesem Rechtsgebiet zuordnen.
Der Straßenverkehr ist nach wie vor ein erhebliches Rechtsrisiko für Selbstständige und Unternehmen. Über 19.000 Fälle bearbeitete der Rechtsschutzversicherer 2021.
Noch mehr zu tun gab es nur im Bereich Vertragsrechtsschutz. Dort wurden 20.000 Fälle bearbeitet, so der Versicherer. Das Spektrum umfasst sowohl unberechtigte Forderungen aus Verträgen, als auch Situationen, in denen die Vereinbarung nicht eingehalten wurde.

‚Wer krank ist, bleibt zuhause‘ – dieser Grundsatz findet nicht überall Beachtung. Und das kann Folgen haben. So musste ein Geschäftsführer die Kosten einer abgesagten Hochzeit übernehmen. Wie es dazu kam.

August 2020: Der Geschäftsführer einer Firma kam aus seinem Italien-Urlaub zurück und ging trotz deutlicher Erkältungssymptome ins Büro. Für auswärtige Termine nutze er gemeinsam mit einer Angestellten ein Auto – ohne einen Mund-Nasen-Schutz.

Tatsächlich wurde der Mann nur wenige Tage später positiv auf Corona getestet. Das Gesundheitsamt ordnete deshalb für ihn und seine Angestellte – als Kontaktperson – Quarantäne an. Für die Frau kam das besonders ungelegen: Sie musste die geplante kirchliche Trauung und die anschließende Hochzeitsfeier absagen. Mit der Absage der Feierlichkeiten waren dennoch Kosten verbunden: Für Raummiete, Band, Catering usw. wurden etwas mehr als 5.000 Euro fällig.

Zwar sprach das Arbeitsgericht Regensburg der Frau in erster Instanz Schadenersatz zu. Doch der Geschäftsführer legte Revision gegen dieses Urteil ein. Er argumentierte u.a. dass die Quarantäne auch verhängt worden wäre, wenn er und die Angestellte Mund-Nasen-Schutz im Fahrzeug getragen hätten. Zudem wollte er eine Mitschuld der Angestellten festgestellt wissen: Die Frau hätte nicht mit ihm gemeinsam im Auto fahren müssen.

Doch auch das Landesarbeitsgericht München (Az.: 4 Sa 457/21) konnte sich dieser Argumentation – wie die Vorinstanz – nicht anschließen. Die Münchener Richter schreiben dazu im Urteil: „Es konnte von der Klägerin nicht erwartet werden, dass sie gegenüber ihrem Vorgesetzten verlangte, ein zweites Auto zu nutzen. Dies wäre einem Hinweis der Angestellten gegenüber dem Geschäftsführer gleichgekommen, dass dieser seinen eigenen Gesundheitszustand nicht ausreichend beachte und nicht adäquat darauf reagiere.“ Ein solches Verhalten sei schwer vorstellbar und nicht von der Mitarbeiterin zu verlangen.

Die Richter sahen die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber der Angestellten verletzt. Trotz Erkältungssymptomen sei der Geschäftsführer nach seiner Rückkehr aus Italien ins Büro gekommen und hat längere Autofahrten mit der Mitarbeiterin unternommen. Damit verstieß er gegen die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel (in der Fassung vom 10.08.2020), nach deren Ziffer 4.2.1. die Arbeitsumgebung so zu gestalten war, dass Sicherheitsabstände von 1,5m eingehalten werden konnten, und jede Person bei Krankheitssymptomen zuhause bleiben sollte.

Die Richter bestätigten das Urteil der Vorinstanz und ließen keine Revision zu. Der Frau steht demnach Ersatz ihres Schadens zu.

Weiterer Gegenstand der Verhandlung waren auch Formulierungen im Arbeitszeugnis der Frau. Denn das Arbeitsverhältnis wurde nicht fortgesetzt.

Die Zurückhaltung bei Vertragsabschlüssen im Rechtsschutzbereich hat einen Grund: Die Kosten für Anwälte und Gerichte werden deutlich unterschätzt, ermittelte eine Befragung.

Ob als Autofahrer, Fußgänger oder Radfahrer: 59 Prozent der Deutschen war bereits in einen Verkehrsunfall verwickelt. Offenbar eine prägende Erfahrung: Denn unter den privaten Rechtsschutzversicherungen ist der Verkehrs-Rechtsschutz am weitesten verbreitet. Fast die Hälfte (48 Prozent) derjenigen, die eine Rechtsschutz-Police abgeschlossen haben, sind bei verkehrsrechtlichen Auseinandersetzungen versichert.

Es folgen Arbeits-Rechtsschutz und Mietrechtsschutz. Das passt zu den Wünschen der Bundesbürger. Denn 70 Prozent von ihnen möchten gern, dass ihr Arbeitsvertrag professionell beurteilt wird und zwei Drittel der Bundesbürger wünschen sich eine juristische Beurteilung ihrer Mietverträge.

Allerdings: Knapp die Hälfte der Befragten hat überhaupt keine Rechtsschutzversicherung. Als einen wichtigen Grund für die ‚Abschluss-Scheu‘ der Deutschen hat die Studie gleich mit ausgemacht. Die mit juristischen Auseinandersetzungen verbundenen Kosten werden massiv unterschätzt.

In der Befragung diente ein Unfall mit einem Sachschaden in Höhe von 10.000 Euro als Beispiel. Die durchschnittlichen Anwalts- und Gerichtskosten würden sich dafür auf etwa 5.000 Euro belaufen, so die Württembergische, die die Befragung beauftragte. Insgesamt unterschätzen 88 Prozent der Befragten die Kosten. 69 Prozent der Befragten gehen gar von weniger als 3.000 Euro aus.

Dass die Kosten unterschätzt werden, könnte aber auch damit zusammenhängen, dass sie stetig steigen. So stellte der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) fest, dass sich die durchschnittlichen Ausgaben für Anwälte und Gerichte von 2012 bis 2016 um knapp ein Fünftel (19 Prozent) erhöhten. Und damit nicht genug: Zum Jahresbeginn 2021 stiegen Rechtsanwaltsgebühren, Sachverständigen- und Dolmetscherhonorare, Schöffen- und Zeugenentschädigungen sowie Gerichtsgebühren erneut. Je nach Rechtsgebiet um bis zu 20 Prozent (Sozialrecht).

Über die Befragung:
Die repräsentative Erhebung fand im September 2021 mobil und online durch das Marktforschungsinstitut Appinio im Auftrag der Württembergischen Versicherung statt. 1.000 Bundesbürgerinnen und Bundesbürger im Alter von 18 bis 65 Jahren wurden dabei zu Themen rund um die private Rechtsschutzversicherung befragt.

Aufgrund welcher Risiken drohen Unternehmen Rechtsstreitigkeiten? Das zeigt eine Auswertung von etwa 92.000 Leistungsfällen, die ein großer Rechtsschutzversicherer ausgewertet hat.

Rechtsrisiken drohen auch Selbstständigen und Unternehmern. Eine Auswertung von über 92.000 Leistungsfällen zeigt, in welchen Rechtsgebieten es besonders häufig zu Konflikten kommt:

  • Das größte Risiko für Unternehmen liegt der Auswertung zufolge in Konflikten um Verträge. Vereinbarungen werden nicht eingehalten oder unberechtigte Forderungen erhoben. Das kann Waren Ein- und Verkauf betreffen, Finanzierungs- oder Leasingverträge oder auch Vereinbarungen mit Dienstleistern. Roland Rechtsschutz regulierte 23.500 solcher Konflikte und damit etwa 2.500 mehr als im Vorjahr.
  • Ordnungswidrigkeiten wie Falschparken oder gar Straftaten wie zum Beispiel Nötigung durch Drängeln kommen immer wieder vor – und haben oft ein rechtliches Nachspiel. Mit 22.000 Fällen belegt der Straßenverkehr den zweiten Platz unter den häufigsten Rechtsstreitigkeiten für Unternehmen. Dies sind gut 1.000 Fälle weniger als im Jahr zuvor, was mit den Corona-Lockdowns und dem gesunkenen Verkehrsaufkommen zusammenhängen könnte.
  • Etwa 16.900 Fälle sind auf arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen zurückzuführen. Abmahnungen, Kündigungen, Abfindungen, Gewinnbeteiligungen oder Wettbewerbsverbote können zu Unstimmigkeiten führen. Konflikte in diesem Bereich bilden das drittgrößte Rechtsrisiko für Unternehmen.
  • Mängel festgestellt, Ware beschädigt – Konflikte um Schadenersatz sind das viertgrößte Rechtsrisiko für Unternehmen. Der Versicherer unterstütze seine Gewerbekunden bei 9.500 Schadenersatzforderungen.
  • Mieterhöhung oder der Vorwurf einer Lärmbelästigung? Rechts-Konflikte rund um die Immobilie vervollständigen die Liste der fünf größten Rechtsrisiken für Unternehmen. 8.800 Fälle wurden in diesem Rechtsgebiet reguliert.

Betriebsrente: Zählt die Versicherungsprämie für eine Entgeltumwandlung mittel Direktversicherung zum pfändbaren Einkommen? Darüber befand das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Hintergrund der Entscheidung ist ein Ehescheidungsverfahren. Im Rahmen der Scheidung kam es zu einer Vereinbarung über die Aufteilung von Schulden aus einem laufenden Bauprozess. In diesem Zusammenhang wurde die Ex-Frau im Wege eines familiengerichtlichen Versäumnisbeschlusses zur Zahlung von 22.679,60 Euro nebst Zinsen an den Mann verpflichtet.

Mit diesem Beschluss im Rücken erwirkte der Mann einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über das gegenwärtige und zukünftige Arbeitseinkommen seiner Ex-Frau, der dem Arbeitgeber der Frau im November 2015 zugestellt wurde.

Im Mai 2016 schlossen nun Arbeitgeber und die Frau eine Vereinbarung zur Entgeltumwandlung. Deren Gegenstand: eine betriebliche Altersversorgung via Direktversicherung. Versicherungsnehmer war der Arbeitgeber, Begünstigte die Frau. Der Arbeitgeber leistete einen Monatsbeitrag in Höhe von 248,- Euro. Diesen Betrag ließ der Arbeitgeber bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens der Frau unberücksichtigt.

Dagegen richtete sich die Klage des Ex-Mannes. Er vertrat die Auffassung, dass die Entgeltumwandlung das pfändbare Einkommen seiner Ex-Frau nicht reduziere. Den Abschluss der Entgeltvereinbarung nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hielt er für eine Verschleierung des Arbeitseinkommens (§ 850h ZPO).

BAG sieht keine Verschleierung

Dieser Rechtsauffassung konnten sich die Richter am Bundesarbeitsgericht nicht anschließen. Im Urteil stellten sie klar: „Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien, dass der Arbeitgeber für den/die Arbeitnehmer/in eine Direktversicherung abschließt und ein Teil der künftigen Entgeltansprüche des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin durch Entgeltumwandlung für seine/ihre betriebliche Altersversorgung verwendet werden, liegt insoweit grundsätzlich kein pfändbares Einkommen iSv. § 850 Abs. 2 ZPO mehr vor.“

Der Umstand, dass die Entgeltumwandlungsvereinbarung erst nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses getroffen wurde, ändere daran nichts, so die Richter. Begründung: Die Frau machte nur von ihrem Recht auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung Gebrauch. Der in § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG dafür vorgesehene Betrag wurde nicht überschritten. Die Entgeltumwandlungsvereinbarung stelle damit keine den Gläubiger benachteiligende Verfügung iSv. § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO dar, so die Richter.

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Überstunden vergütet werden? Und wer muss das wie nachweisen? Diese Fragen beschäftigten das Landesarbeitsgericht Niedersachsen. Zu welchen Antworten die Richter kamen und was noch ungeklärt ist.

Im Mai 2019 urteilte der Europäische Gerichtshof, dass Arbeitgeber die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten in einem verlässlichen, objektiven und zugänglichen System vollständig erfassen sollen. Ein Urteil, das für viele Unternehmen folgenreiche Konsequenzen hat. Denn bis dahin mussten in Deutschland „nur“ Überstunden sowie Arbeit an Sonn- und Feiertagen erfasst werden.

Dass das deutsche Arbeitszeitgesetz nicht den Vorgaben des EuGH gerecht werden konnte, musste sich der hiesige Gesetzgeber erst in einem Rechtsgutachten zeigen lassen. Einen Gesetzentwurf, der die europäische Rechtsprechung aufgreift, legte das Bundesarbeitsministerium bislang nicht vor. Im September 2020 kam es dann aus Sicht vieler Arbeitgeber zu einem „Schock-Urteil“: Ein Lieferfahrer machte für einen Zeitraum von 1,5 Jahren Überstundenvergütung geltend.

Das Arbeitsgericht Emden gab der Klage statt und führte damals aus: Das Unternehmen war zur Erfassung und Kontrolle der Arbeitszeiten verpflichtet. Die vorgelegten technischen Aufzeichnungen seien als Indiz für die geleistete Arbeitszeit ausreichend und nicht, z.B. durch Darlegung von Pausenzeiten, entkräftet wurden. Diesem Urteil zufolge hätte das Unternehmen also Überstunden rückwirkend für einen Zeitraum von 1,5 Jahren bezahlen müssen.

Nun wendete sich das juristische Blatt: Denn das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG) sah den Fall durchaus anders. Nach Auffassung der LAG-Richter wohnt dem EuGH-Urteil keine Aussagekraft hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess inne. Fragen zur Anordnung, Duldung oder Betriebsnotwendigkeit von Überstunden seien durch das EuGH-Urteil unberührt. Weiter führten die Richter aus, dass dem EuGH keine Kompetenz zur Entscheidung über Fragen der Vergütung zukomme. Dies ergebe sich aus Art. 153 AEUV. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Überstundenvergütung habe der Kläger daher nicht dargelegt.

Allerdings: Eine endgültige Klärung dieser Fragen wurde wieder verschoben. Denn das LAG ließ die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu. Wann sich dieses Gericht mit den Streitfragen um den Überstundenprozess auseinandersetzt, ist noch offen (LAG Niedersachsen, 5 SA 1292/20).