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Die Corona-Pandemie sorgte dafür, dass viele Beschäftige auf Homeoffice bzw. mobiles Arbeiten umstellten. Nun wurde der gesetzliche Unfallschutz erweitert.

Das “Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt” (Betriebsrätemodernisierungsgesetz) ist mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 17. Juni 2021 in Kraft getreten.

Im Zuge dieses neuen Gesetzes wurde auch der Unfallschutz für gesetzlich versicherte Beschäftigte erweitert. Bisher galt: Neben der eigentlichen Tätigkeit im Homeoffice waren auch sogenannte Betriebswege mitversichert. Darunter ist beispielsweise der Gang zum Drucker im Nebenraum zu verstehen.

Wurden aber im eigenen Zuhause Wege zurückgelegt, die nicht zur Arbeitstätigkeit gehören, bestand regelmäßig kein Versicherungsschutz. Das galt beispielsweise für den Gang zur Toilette oder wenn man in die Küche geht, um Essen oder Getränke zu holen.

Das ist nun anders. Grundsätzlich soll bei mobiler Arbeit Versicherungsschutz im selben Umfang wie bei der Ausübung der Tätigkeit in der Betriebsstätte bestehen.

Eine weitere Änderung betrifft Wege, die zurückgelegt werden müssen, um Kinder in eine Betreuungseinrichtung zu bringen bzw. abzuholen. Auch bei diesem Punkt gab es Unterschiede. So sind Beschäftigte, die in der Betriebsstätte arbeiten, auch dann versichert, wenn sie auf dem Weg zur Arbeit einen Umweg machen, um ihre Kinder zur Kita oder Schule zu bringen. Das galt bislang nicht für Beschäftigte im Homeoffice. Mit dem neuen Gesetz ändert sich auch das.

Nun gilt: Bringen Beschäftigte ihr Kind, das mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebt, aus dem Homeoffice zu einer externen Betreuung, stehen sie auf dem direkten Hin- und Rückweg unter Versicherungsschutz. Dies, so die Gesetzesbegründung, sei auch im Interesse der Unternehmen, um die neuen Beschäftigungsformen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abzusichern.

Der Betrieb oder das Geschäft ruht oder läuft auf sprichwörtlicher “Sparflamme”. Menschen sind in Kurzarbeit, viele müssen mit Einbußen beim Einkommen leben – die Corona-Pandemie macht sich auch im Geldbeutel vieler Menschen schmerzlich bemerkbar. Vielfach bedeutet dies auch eine Notlage durch laufende Kosten – Mieten, Kredite, Rechnungen müssen dennoch weiter bedient werden. Und auch für Versicherungsverträge fallen laufende Kosten an. Was aber tun, wenn aufgrund des derzeitigen “Shutdowns” auch Prämien und Beiträge für Versicherungen nicht länger bedient werden können? Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) klärt aktuell auf seiner Verbraucherseite über diese Frage auf.

So würden, laut GDV, zwei Prämissen gelten. Als ersten Grundsatz formuliert der GDV: Beitrag (des Kunden) gibt es gegen Leistung (der Versicherung). Da aber stets finanzielle Notlagen den Versicherungsschutz bedrohen können, gäbe es stets auch verschiedene Möglichkeiten, mit den Beiträgen auszusetzen oder Prämien und Leistungen der neuen Lage anzupassen. Dies gelte nicht nur für die Zeit der Corona-Krise, wie der GDV außerdem formuliert. Sondern stets gibt es auch die Möglichkeit des Nachbesserns bei finanziellen Engpässen.

Retten des Versicherungsschutzes auch im Interesse der Anbieter

Zwar bedeutet ein Aussetzen der Prämien mitunter weniger Leistung durch den Versicherer. Wichtig aber ist: Dennoch wird der Versicherungsschutz aufrecht erhalten. Allerdings muss auch hierfür zunächst etwas vorausgeschickt werden: Zu welchen Bedingungen Beiträge ausgesetzt werden können, hängt stets auch von den einzelnen Verträgen ab. Ebenso von guter Kommunikation: Denn ein Aufrechterhalten des Versicherungsschutzes und damit der Verträge liegt gerade in Zeiten wie der Corona-Krise auch im Interesse der Anbieter. Wäre es doch fatal, wenn mit lang laufenden Verträgen auch treue Kunden verloren gehen, weil die Krise kurzfristig Einkommen kostet. Hier kann auch ein Experte bei der Vermittlung helfen.

Zu welchen Bedingungen aber können die Beiträge ausgesetzt werden? Der aktuelle Beitrag des GDV informiert zu drei Produkten: zur Berufsunfähigkeitsversicherung, der Risikolebenversicherung sowie der Lebens- und Rentenversicherung als wichtiger Bestandteil privater Altersvorsorge.

Stundung führt oft zu Ratenzahlung

Für die Berufsunfähigkeitsversicherung würden zum Beispiel viele Versicherer die Möglichkeit anbieten, die Beiträge zu stunden. Üblich hierfür wären Zeiträume von bis zu sechs Monaten. Freilich: Die gestundeten Beiträge müssen später nachgezahlt werden. Nicht wenige Versicherer eröffnen hierfür auch die Möglichkeit einer Ratenzahlung.

BU-Schutz: lieber weniger Rente als neuer Vertrag

Eine weitere Möglichkeit wäre, die Berufsunfähigkeitsversicherung beitragsfrei zu stellen. Diese Möglichkeit steht auch für länger andauernde finanzielle Engpässe zur Verfügung – genannt wird ein Zeitraum von bis zu drei Jahren. Zu bedenken ist für einen solchen Schritt freilich, dass mit den ausbleibenden Beiträgen auch die Berufsunfähigkeitsrente kleiner wird. Denn die Versicherer kalkulieren mit dem eingezahlten Kapital die Rentenhöhe. Fließt weniger Kapital in die Police, gibt es im Falle der Berufsunfähigkeit auch weniger Rente.

Und dennoch: Zum einen kann der Versicherungsnehmer – trotz reduzierter Rente – dennoch auch seinen von Verbraucherschützern empfohlenen BU-Schutz aufrechterhalten. Zum anderen sichert er sich zu bestehenden Bedingungen diesen Schutz. Kann doch der Abschluss eines neuen Vertrags aufgrund neu zu beantwortender Gesundheitsfragen eine wesentliche Verteuerung des Versicherungsschutzes bedeuten oder gar Ausschlüsse. Wer also die Beiträge für eine bestimmte Zeit nicht mehr bedienen kann, für den ist das “Beitragsfrei-Stellen” trotz der geringeren Rentenhöhe oft der günstigste Weg, den BU-Schutz zu behalten.

Risikolebensversicherung: Aussetzen der Beiträge nicht vorteilhaft

Auch für die Risikolebensversicherung ist eine Freistellung von den Beiträgen möglich. Jedoch: Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft empfiehlt diese Lösung nicht. Denn da durch eine Freistellung von den Beiträgen kaum Deckungskapital gebildet würde, dürfte die verbleibende beitragsfreie Leistung nur sehr gering sein. Deswegen würde sich, aus Sicht des GDV, eher eine Überprüfung der Leistungsfähigkeit mit Herabsetzung des Versicherungsbeitrags sowie eine daran angelehnte Herabsetzung der Leistung lohnen. Denn Einbußen eines solchen Schrittes bei der Versicherungsleistung wären weniger schmerzlich als das gänzliche Freistellen vom Versicherungsbeitrag.

Private Altersvorsorge: Kündigung der Verträge die schlechteste Lösung

Wie aber sieht es mit der privaten Lebens- und Rentenversicherung aus? Laut GDV zeigen bestehende Verträge hier bereits, aufgrund der zu kalkulierenden langen Laufzeit, größere Flexibilität. Deswegen würden die Anbieter seit je her unterschiedliche Möglichkeiten zur Wahl stellen, monatlichen Beiträge für langlaufende Altersvorsorge-Verträge anzupassen.

Zur Wahl stehen unter anderem ein Ruhen-Lassen des Vertrags, eine Beitragsfreistellung oder Beitragsstundung sowie die Herabsetzung der Versicherungssumme bei Anpassung des Beitrags. Wichtig ist den Versicherern: Ein Kündigen des Versicherungsschutzes ist immer die schlechteste Lösung. Denn alle bisher bezahlten Ansprüche und bei Riester-Verträgen auch Zulagen und Steuervorteile würden dadurch verloren gehen.

Für ein Ruhen-Lassen der Verträge müssen in der Regel bestimmte Bedingungen erfüllt sein – zum Beispiel müssen für einen Vertrag (je nach Vertragsbedingungen) mindestens ein oder zwei Jahre lang Beiträge gezahlt worden sein. Eine Beitragsfreistellung hingegen könnte – zum Beispiel – zu der Bedingung geschehen, dass der Versicherer den Rückkaufswert nicht auszahlt, jedoch die Versicherung grundsätzlich bestehen bleibt. Freilich: Durch diesen Schritt würden sich auch Risikoschutz und Versicherungssumme erheblich verringern.

Auch die Stundung der Beiträge ist deswegen denkbar. Das lässt sich dann meist ohne Einbußen bei der Versicherungsleistung realisieren, wenn nach der Stundung (üblicherweise für den Zeitraum eines halben Jahres) die Beiträge wieder zurückgezahlt werden. Doch auch die Anpassung der Versicherungssumme ist denkbar.

Policendarlehen: Das Darlehen auf den Vorsorgevertrag

Eine weitere Möglichkeit für finanzielle Engpässe in Krisen wie der Corona-Krise besteht in einem Policendarlehen – hierbei wird eine Art Vorschuss auf die zu erwartende Versicherungsleistung durch den Versicherer gezahlt. Zwar besteht kein Rechtsanspruch auf ein solches Darlehen. Zudem müssen bei Gewähr des Darlehens auf die Summe auch Zinsen gezahlt werden – Darlehen und Zinsen werden später mit der fälligen Versicherungsleistung verrechnet. Gerade in Zeiten einer zeitlich begrenzten Not wie der Corona-Krise kann aber auch ein solches Darlehen ein Ausweg und der rettende Strohhalm aus finanziellen Engpässen sein. Wer hierzu Beratung sucht, sollte sich dringend an eine Expertin oder einen Experten wenden.

Die Coronakrise hat viele Arbeitnehmer und auch Selbstständige ins Homeoffice gezwungen: Dort kommunizieren sie mit Kunden und Geschäftspartnern. Damit tauschen sie auch sensibelste Daten aus, die nicht in unbefugte Hände geraten dürfen. Anlass für den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), aktuell vor den Folgen eines vernachlässigten Cyberschutzes zu warnen.

Fakt ist: 40 Prozent aller privaten Internetnutzer berichten laut einer YouGov-Umfrage im Auftrag des Versichererverbandes, dass sie schon einmal Opfer eines Cyberangriffs geworden seien. Die meisten berichten von Viren und Hackerangriffen. Das Problem: Natürlich wissen auch die Betrüger, dass nun vermehrt im Homeoffice gearbeitet wird. So hat die europäische Polizeibehörde Europol vor wenigen Tagen gewarnt, dass sie vermehrte Aktivitäten von Hackern beobachte.

Damit können auch die Betrüger Schwachstellen besser ausnutzen, warnt der GDV: vor allem mit Phishing- und Ransomware-Attacken. Hier sei darauf verwiesen, dass die Versicherer bereits spezielle Cyberversicherungen für private Haushalte und Gewerbekunden anbieten. Unter anderem lassen sich in Hausratversicherungen Cyber-Assistanceleistungen integrieren.

Aber auch Gewerbebetriebe sollten sich mit einer Cyberversicherung eindecken. Eine solche Police bietet zum Beispiel Schutz bei Betriebsunterbrechung infolge von Hacker-Angriffen, Drittschäden wie z.B. einem Imageverlust infolge eines Hacker-Angriffes oder die Wiederherstellung beschädigter Systeme.

Wichtig ist aber für große und kleine Unternehmer, mit den eigenen Mitarbeitern auch das Thema Cybersicherheit im Homeoffice zu thematisieren: und Maßnahmen zu besprechen, damit Hacker erst gar nicht Firmendaten abgreifen können. Das gilt auch mit dem Blick auf den notwendigen Datenschutz. Bei jedem fünften Unternehmen sind durch digitale Angriffe jeweils Kundendaten (21 Prozent) und Finanzdaten (20 Prozent) abgeflossen, so das Ergebnis einer weiteren GDV-Umfrage.

Hier kann es empfehlenswert sein, gemeinsam mit IT-Experten einen Katalog von Wohlverhaltensregeln auszuarbeiten, die Mitarbeiter im Homeoffice beachten sollen. Dazu gehört es zum Beispiel, Software regelmäßig zu updaten, die Systeme auf dem neuesten Stand zu halten und auch Sicherheitsprogramme wie eine Firewall und ein gutes Antivirenprogramm zu installieren. Auch sollte geklärt werden, wohin sich die Mitarbeiter in einem Cyber-Notfall wenden können und wer die Ansprechpartner sind: gerade in Zeiten, in denen viele Servicedienstleister geschlossen haben.

Wichtigstes Einfallstor für Cyberkriminelle ist übrigens immer noch eine Technik, die zwar bereits als veraltet gilt, aber in Unternehmen noch rege genutzt wird: die Email. Laut Umfrage eines Versicherers würden 59 Prozent der erfolgreichen Cyber-Angriffe auf kleine und mittlere Firmen über Anhänge oder Links in E-Mails erfolgen. Nur bei jedem vierten Angriff (26 Prozent) seien Hacker über die Netzwerk-Systeme eingedrungen. Sogenannte Ddos-Attacken oder Schädlinge auf Datenträgern wie USB-Sticks (jeweils drei Prozent) spielten hingegen kaum eine Rolle.

Die Situation scheint paradox: Auf der einen Seite rechnet die Bundesregierung mit 2,35 Millionen Kurzarbeitern infolge der Coronakrise, die entweder eine reduzierte Arbeitszeit und damit Einkommensverluste hinnehmen müssen oder die aufgrund einer “Kurzarbeit Null” sogar ganz zuhause sind. Zugleich aber fehlt es in wichtigen Bereichen der Wirtschaft an Arbeitskräften. Deshalb werden nun auch die Zuverdienstmöglichkeiten für Kurzarbeiter deutlich erweitert.

Viele Menschen sind von ihren Arbeitgebern nach Hause geschickt wurden. Doch an anderer Stelle fehlen dringend benötigte Arbeitskräfte: Das trifft auf systemrelevante Berufe zu, zum Beispiel im Gesundheitswesen, der Pflege und der Landwirtschaft.

Damit auch Kurzarbeiterinnen und Kurzarbeiter solche Möglichkeiten von Nebenbeschäftigungen nutzen, wurde jetzt – als Bestandteil des “Sozialschutz-Pakets” der Bundesregierung – am 27. März eine neue Übergangsregelung für die Anrechnung von Nebeneinkünften auf das Kurzarbeitergeld geschaffen.

Die Regel des “Normalfalls”: Nebenverdienste schmälern Ansprüche auf Kurzarbeitergeld

Normalerweise werden Nebeneinkünfte auf das Kurzarbeitergeld angerechnet: Sie werden schlicht behandelt wie regulärer hauptberuflicher Lohn während der Kurzarbeit. Der Nebenverdienst wird dem Einkommen durch den Arbeitgeber des Hauptberufs einfach hinzuaddiert. Damit reduziert der Nebenverdienst aber jenen Teil des Nettolohns, der durch die Kurzarbeit verloren ging und für den eine Ausgleichsleistung in Höhe von 67 Prozent (bei Arbeitnehmern mit Kindern) oder 60 Prozent (bei kinderlosen Arbeitnehmern) erbracht wird: Nebeneinkünfte bedeuten weniger Kurzarbeitergeld durch die Arbeitslosenversicherung.

Corona-Krise: Anrechnung von Nebeneinkünften vorübergehend außer Kraft gesetzt – für “systemrelevante” Tätigkeiten

Vorübergehend wurde nun die Anrechnung von Nebeneinkünften auf Kurzarbeitergeld außer Kraft gesetzt. Freilich: Dies gilt unter zwei Einschränkungen.

Denn zum einen betrifft es nur die Anrechnung von Einkünften, sobald die Nebentätigkeit in einem Bereich erfolgt, der während der Corona-Krise “systemrelevant” ist: etwa in der Pflege oder im Gesundheitswesen.

Zum anderen darf die Summe aus:

  • Einkommen des Hauptberufs und
  • Kurzarbeitergeld sowie
  • Hinzuverdienst durch die Nebentätigkeit

nicht jenes reguläre Einkommen übersteigen, das hauptberuflich ohne Kurzarbeit erzielt werden würde.

In der Summe darf also durch den Hinzuverdienst nicht mehr verdient werden als in Zeiten ohne Kurzarbeit durch das Haupteinkommen. Sobald diese Bedingung erfüllt ist, kann der komplette Hinzuverdienst aus der Nebentätigkeit behalten werden.

Die Bundesregierung erhofft sich durch die Regelung, Kurzarbeiter*innen während der Corona-Krise zu einer systemrelevanten Nebenbeschäftigung zu ermutigen. So sollen in den entsprechenden Bereichen genügend Arbeitskräfte zur Verfügung stehen, um die Krise zu stemmen. Die Regelung gilt aber nur vorübergehend bis zum 31. Oktober 2020. Danach ist zu erwarten, dass die alten Anrechnungsregeln wieder in Kraft treten.

Kurzarbeit: Nicht folgenlos für die Altersvorsorge

Kurzarbeit aber hat nicht nur Auswirkungen auf den Verdienst, sondern auch auf die betriebliche Altersvorsorge: Wird die betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung finanziert und können vereinbarte Beiträge nicht mehr aufgebracht werden, muss die Vereinbarung unbedingt der neuen Situation angepasst werden.

Entfällt der Entgeltanspruch sogar vollständig aufgrund der Einführung der “Kurzarbeit Null”, dann existiert kein Entgelt mehr, was der Arbeitnehmer umwandeln könnte. In diesem Fall kann der Mitarbeiter allerdings in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds die Versorgung mit eigenen Beiträgen fortführen – und damit auch indirekt aus dem Kurzarbeitergeld. Wer zu Auswirkungen der Kurzarbeit auf die Altersvorsorge Rat sucht, sollte sich dringend an eine Expertin oder einen Experten wenden.

Verdienen sich Rentnerinnen und Rentner neben ihrer gesetzlichen Rente etwas dazu, drohen Abzüge bei der gesetzlichen Rente. Die Hinzuverdienstgrenze aus dem Sechsten Sozialgesetzbuch (SGB VI) wurde jetzt aber aufgrund der Corona-Krise wesentlich nach oben verschoben. Und die Anwendung des Hinzuverdienstdeckels als individueller Wert für höhere Rentenabzüge wurde sogar komplett ausgesetzt. Rentnerinnen und Rentner dürfen derzeit also wesentlich mehr zur gesetzlichen Rente hinzuverdienen.

Hinzuverdienstgrenze: um sagenhafte 38.290 Euro angehoben

Die Hinzuverdienstgrenze gibt an, bis zu welchem Betrag ein Hinzuverdienst keine Auswirkungen auf den Rentenanspruch hat. Wird jedoch die Hinzuverdienstgrenze überschritten, werden 40 Prozent des über die Grenze reichenden Betrags von der Vollrente abgezogen. Allerdings trifft dies neuerdings erst bei einem wesentlich höheren Einkommen als bisher zu: Statt 6.300 Euro können nämlich nun 44.590 Euro jährlich neben der Rente hinzuverdient werden, ohne dass Abzüge drohen.

Um sagenhafte 38.290 Euro hat der Gesetzgeber aktuell also die Hinzuverdienstgrenze angehoben. Beschlossen wurde der hohe Wert durch das am 27. März 2020 im Bundestag verabschiedete “Sozialschutz-Paket” der Bundesregierung, das Auswirkungen der Corona-Krise abmildern soll.

Hinzuverdienstdeckel: komplett ausgesetzt

Ein weiterer Grenzwert aus dem Sechsten Sozialgesetzbuch, der so genannte Hinzuverdienstdeckel, findet nun überhaupt keine Anwendung. Normalerweise führt eine Überschreitung dieses Deckels durch Nebenverdienste sogar zu höheren Abzügen von der gesetzlichen Rente als bei bloßem Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze. Denn der Gesetzgeber will durch Deckelung vermeiden, dass Altersrente plus Zuverdienst den Verdienst der letzten 15 Jahre vor Rentenbeginn überschreiten.

Deswegen wird die durchschnittliche monatliche Rente für das vorausgehende Jahr, die eine Rentnerin oder ein Rentner – individuell – als Leistung erhielten, mit dem höchsten Entgeltwert in den fünfzehn Jahren vor Rentenbeginn multipliziert. Der Entgeltwert bildet demnach den höchsten Verdienst der letzten fünfzehn Jahre vor Ruhestand ab. Als Ergebnis erhält man den individuellen Hinzuverdienstdeckel einer Rentnerin oder eines Rentners. Und alle Beträge, die sowohl die Hinzuverdienstgrenze als auch diesen Deckel überschreiten, werden nicht zu 40 Prozent, sondern sogar zu 100 Prozent von der Rente abgezogen.

Jedoch gilt aktuell: Der Deckel findet keine Anwendung. Aus diesem Grund können nun jährlich bis zu 44.590 Euro abzugsfrei hinzuverdient werden. Alle Beträge, die diese hohe Grenze übersteigen, werden zudem zu 40 Prozent, nicht aber zu 100 Prozent von der Vollrente abgezogen.

Regelung gilt nur vorübergehend: Ruheständler*innen sollen zu Nebenjob ermutigt werden

Freilich: Die Regelung gilt als Ausnahme während der Corona-Krise – Anwendung findet sie (auch rückwirkend) vom 01. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020. Demnach dürften ab 2021 die alten Regeln wieder in Kraft treten. Der Gesetzgeber hofft, durch die Sonderregelung den Arbeitskraftmangel auszugleichen, der aufgrund der Corona-Krise droht.

Erwartet die Bundesregierung doch Personalengpässe in versorgungssensiblen Bereichen – im Gesundheitssystem etwa oder in der Pflege. Deswegen sollen auch Rentnerinnen und Rentner ermutigt werden, sich etwas hinzuzuverdienen. Das trifft besonders für rüstige Menschen im Ruhestand zu, die zuvor einer beruflichen Tätigkeit in systemrelevanten Bereichen wie dem Gesundheitssystem nachgingen.

Zwar tragen ältere Menschen laut Robert Koch-Institut das erhöhte Risiko einer schweren Erkrankung ab 50 bis 60 Jahren durch das Coronavirus, was bei Wahl eines Nebenjobs beachtet werden sollte. Jedoch: Gerade, wenn es um die Versorgung anderer älterer Menschen geht, könnten Ruheständler mit Nebenjob eine wichtige Ressource dieses Landes während der Krise sein.

Wer zu Auswirkungen des Hinzuverdiensts auf die Rentenzahlung Fragen hat oder die Aufnahme einer Nebentätigkeit plant, kann sich auch ratsuchend an eine Expertin oder einen Experten wenden.