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Kinder unter sieben Jahren gelten in Deutschland als nicht deliktsfähig. Das hat auch Auswirkungen auf die Haftpflicht, wie erneut ein Urteil zeigt. Denn nur wenn den Eltern nachgewiesen werden kann, dass sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, können sie für den Schaden auch haftbar gemacht werden.

Wenn das eigene Kind Dritten einen Schaden verursacht, geht der Geschädigte leer aus und muss den Schaden selbst tragen, solange den Eltern keine Verletzung der Aufsichtspflicht nachgewiesen werden kann. Dass die Definition der Aufsichtspflicht dabei weniger eng ist, als viele Eltern meinen, zeigt erneut ein Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf. Demnach müssen selbst Kleinkinder keineswegs rund um die Uhr beaufsichtigt werden.

Im verhandelten Rechtsstreit hatte ein dreieinhalbjähriger Junge einen immensen Schaden verursacht. Nachdem ihn die Eltern zu Bett gebracht hatten, musste er noch einmal auf Toilette und ging dort selbstständig hin. Als heimtückisch entpuppte sich jedoch ein klemmender Spülknopf in Kombination mit dem Toilettenpapier, das der Junge verwendet hatte. Das Wasser floss nämlich permanent nach, jedoch war das Klo verstopft. In kurzer Zeit war das Bad überflutet und das Wasser drang durch die Zimmerdecke in die untere Wohnung hinein.

Den Schaden in Höhe von 15.000 Euro hatte zunächst der Wohngebäudeversicherer übernommen. Doch dieser wollte sich das Geld von dem Haftpflicht-Versicherer der Mutter wiederholen. Die Begründung: Sie habe ihre Aufsichtspflicht verletzt denn der Junge hätte gar nicht allein auf die Toilette gedurft. Schon aufgrund des defekten Spülknopfes hätte der Junge nur in Begleitung dorthin gehen dürfen.

Das aber sahen die Richter des OLG Düsseldorf anders. Eine Aufsichtspflichtverletzung konnten sie nicht erkennen. Denn keineswegs sei es so, dass ein Kind in einer abgeschlossenen Wohnung permanent beaufsichtigt werden müsse, so begründeten sie ihr Urteil. Im Gegenteil: Der Bundesgerichtshof hatte bereits in einem früheren Urteil bestätigt, dass eine umfassende Aufsicht die Entwicklung des Kindes sogar hemmen könne. Demnach beinhalte der Lernprozess eines Kindes, dass ihm erlaubt ist, selbst Erfahrungen zu machen – inklusive von Fehlern (Urteil vom 26.04.2018, Az.: I-4 U 15/18).

Entsprechend bewerteten die Richter auch die defekte Spülung. Diese erhöhe zwar tatsächlich das Risiko – aber nicht derart, dass dem Jungen kein alleiniger Toilettengang zugemutet werden könne. Üblicherweise führe das Verhaken eines Spülknopfes auch nicht zu einer Überschwemmung, sondern lediglich zu einem erhöhten Wasserverbrauch, betonten die Richter. Hier müsse einem dreieinhalbjährigen Kind zugestanden werden, dass er lernt, sich in seiner alltäglichen Umgebung zu behaupten.

Die Haftpflichtversicherung muss folglich nicht für den hohen Schaden aufkommen, den der Junge verursacht hat. Doch oft führt es zu Ärger und Konflikten, wenn ein Kind fremden Personen Schaden zufügt – und diese keinerlei Entschädigung enthalten. Für viele Menschen verstößt das auch gegen das eigene Gerechtigkeitsempfinden. Deshalb lohnt es zu schauen, ob der Haftpflichtversicherer auch eine Leistung für deliktsunfähige Kinder im Vertrag vereinbart hat. Dann leistet der Versicherer bis zur vereinbarten Höchstsumme, wenn das Kind einen Schaden verursacht.

Kinder haften nicht zwangsläufig für den Schaden, die sie Dritten verursachen: Das zeigt ein aktuelles Urteil vor dem Amtsgericht München. Demnach mussten die Eltern eines siebenjährigen Jungen den Besitzer eines Autos nicht entschädigen, obwohl der Junge die Fahrertür zerkratzte (AZ: 345 C 13556/17).

Kinder gelten bis zur Vollendung ihres siebten Lebensjahres als nicht deliktfähig, im Straßenverkehr sogar bis zehn Jahre. Welche bitteren Konsequenzen dies haben kann, zeigt ein aktuelles Urteil, das vom Amtsgericht München getroffen wurde. Demnach müssen die Eltern eines siebenjährigen Jungen einen PKW-Besitzer nicht entschädigen, obwohl der Junge das Auto zerkratzte.

Der Junge war mit seinem Trittroller unterwegs und versuchte eine Straße zu überqueren. Dabei unterschätzte er die Geschwindigkeit eines Autos, das sich ihm näherte. Beim Ausweichen aber blieb der Junge an einem anderen Fahrzeug hängen, das am Straßenrand geparkt war. Es entstand ein Sachschaden von 1.500 Euro, weil das Kind mit seinem Roller die Tür zerkratzte.

Entschädigen müssen die Eltern den Fahrer dennoch nicht. Unfallursache sei demnach gewesen, dass der Junge im Straßenverkehr überfordert gewesen sei und die Geschwindigkeit des herannahenden Autos unterschätzt habe, betonten die Richter. Das Bürgerliche Gesetzbuch wolle mit den Paragraphen zur Deliktunfähigkeit Kinder in genau solchen Situationen schützen. Die Eltern müssen folglich nicht zahlen, da sie in diesem Fall auch ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben.

In solchen Fällen lohnt es sich aber, in der privaten Haftpflichtversicherung auf Bonusleistungen für deliktunfähige Kinder zu achten. Als Familienversicherung vereinbart, zahlt der Versicherer dann dennoch eine vertraglich begrenzte Summe, wenn ein deliktunfähiges Kind dritten Personen einen Schaden verursacht. Dies kann helfen, das Verhältnis zu Nachbarn oder Freunden zu retten, wenn ihnen das Kind einen Schaden verursacht. In den letzten Jahren haben viele Haftpflichtversicherer diese Leistung in ihren Verträgen ergänzt und die Schadenssummen raufgesetzt.