Kind verursacht Überschwemmung – die Eltern sind fein raus
Kinder unter sieben Jahren gelten in Deutschland als nicht deliktsfähig. Das hat auch Auswirkungen auf die Haftpflicht, wie erneut ein Urteil zeigt. Denn nur wenn den Eltern nachgewiesen werden kann, dass sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, können sie für den Schaden auch haftbar gemacht werden.
Wenn das eigene Kind Dritten einen Schaden verursacht, geht der Geschädigte leer aus und muss den Schaden selbst tragen, solange den Eltern keine Verletzung der Aufsichtspflicht nachgewiesen werden kann. Dass die Definition der Aufsichtspflicht dabei weniger eng ist, als viele Eltern meinen, zeigt erneut ein Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf. Demnach müssen selbst Kleinkinder keineswegs rund um die Uhr beaufsichtigt werden.
Im verhandelten Rechtsstreit hatte ein dreieinhalbjähriger Junge einen immensen Schaden verursacht. Nachdem ihn die Eltern zu Bett gebracht hatten, musste er noch einmal auf Toilette und ging dort selbstständig hin. Als heimtückisch entpuppte sich jedoch ein klemmender Spülknopf in Kombination mit dem Toilettenpapier, das der Junge verwendet hatte. Das Wasser floss nämlich permanent nach, jedoch war das Klo verstopft. In kurzer Zeit war das Bad überflutet und das Wasser drang durch die Zimmerdecke in die untere Wohnung hinein.
Den Schaden in Höhe von 15.000 Euro hatte zunächst der Wohngebäudeversicherer übernommen. Doch dieser wollte sich das Geld von dem Haftpflicht-Versicherer der Mutter wiederholen. Die Begründung: Sie habe ihre Aufsichtspflicht verletzt denn der Junge hätte gar nicht allein auf die Toilette gedurft. Schon aufgrund des defekten Spülknopfes hätte der Junge nur in Begleitung dorthin gehen dürfen.
Das aber sahen die Richter des OLG Düsseldorf anders. Eine Aufsichtspflichtverletzung konnten sie nicht erkennen. Denn keineswegs sei es so, dass ein Kind in einer abgeschlossenen Wohnung permanent beaufsichtigt werden müsse, so begründeten sie ihr Urteil. Im Gegenteil: Der Bundesgerichtshof hatte bereits in einem früheren Urteil bestätigt, dass eine umfassende Aufsicht die Entwicklung des Kindes sogar hemmen könne. Demnach beinhalte der Lernprozess eines Kindes, dass ihm erlaubt ist, selbst Erfahrungen zu machen – inklusive von Fehlern (Urteil vom 26.04.2018, Az.: I-4 U 15/18).
Entsprechend bewerteten die Richter auch die defekte Spülung. Diese erhöhe zwar tatsächlich das Risiko – aber nicht derart, dass dem Jungen kein alleiniger Toilettengang zugemutet werden könne. Üblicherweise führe das Verhaken eines Spülknopfes auch nicht zu einer Überschwemmung, sondern lediglich zu einem erhöhten Wasserverbrauch, betonten die Richter. Hier müsse einem dreieinhalbjährigen Kind zugestanden werden, dass er lernt, sich in seiner alltäglichen Umgebung zu behaupten.
Die Haftpflichtversicherung muss folglich nicht für den hohen Schaden aufkommen, den der Junge verursacht hat. Doch oft führt es zu Ärger und Konflikten, wenn ein Kind fremden Personen Schaden zufügt – und diese keinerlei Entschädigung enthalten. Für viele Menschen verstößt das auch gegen das eigene Gerechtigkeitsempfinden. Deshalb lohnt es zu schauen, ob der Haftpflichtversicherer auch eine Leistung für deliktsunfähige Kinder im Vertrag vereinbart hat. Dann leistet der Versicherer bis zur vereinbarten Höchstsumme, wenn das Kind einen Schaden verursacht.