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Strom wird teurer, Nachhaltigkeit wichtiger – Mini-Photovoltaikanlagen auf Balkonen liegen im Trend. Gute Nachricht: Eine spezielle Versicherung für sie ist nicht nötig. Anja Käfer-Rohrbach vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) betont: Die Hausratversicherung deckt bereits Balkonkraftwerke ab.

Der GDV erweiterte die Musterbedingungen für die Hausratversicherung. Wer eine neue Versicherung abschließt und ein solches Balkonkraftwerk hat oder plant, kann auf eine unkomplizierte Mitversicherung zählen. Käfer-Rohrbach: “Keine Sorgen um Versicherungsschutz für nachhaltiges Handeln. Daher passen wir unsere Musterbedingungen an.”

Für frisch abgeschlossene Hausratversicherungen gelten die erweiterten Bedingungen. Besitzer von Balkonkraftwerken sollten mit ihrem Versicherer über die Anpassung des Vertrags sprechen. Bestehende Policen könnten in der Regel auf die neuen Bedingungen umgestellt werden.

Balkonkraftwerke sind in der Hausratversicherung gegen Sturm, Hagel, Feuer und Blitzschlag-Überspannung geschützt. Im Gegensatz zu großen Photovoltaikanlagen auf Dächern existieren keine separaten Policen für diese kleinen Anlagen.

Die private Haftpflichtversicherung übernimmt Schäden an Nachbarn. Löst sich zum Beispiel ein Modul und beschädigt den Nachbarbalkon, ist das Sache der privaten Haftpflichtversicherung.

Mieter sollten vor der Installation ihren Mietvertrag prüfen und die Erlaubnis des Vermieters einholen, besonders bei Anbringung an Fassade oder Geländer. Eine Zustimmung des Vermieters ist oft notwendig.

Wichtig: Seit Jahresbeginn gibt es steuerliche Vorteile für Mini-Photovoltaikanlagen. Die Mehrwertsteuer entfällt und es existieren Förderprogramme zur finanziellen Unterstützung.
Eigentümer können ihre Anlage über Wohngebäude- oder eigenständige Photovoltaikversicherungen absichern. Diese decken Schäden durch Feuer, Blitzschlag, Kurzschluss, Leitungswasser sowie Naturgefahren wie Sturm, Hagel oder Schneedruck ab.

Wird in die Wohnung oder in das Geschäft eingebrochen, ist das schon schlimm genug. Doch nicht immer haben Betroffene einen Leistungsanspruch gegenüber ihrer Versicherung.

Werden bei einem Wohnungseinbruch Gegenstände entwendet, wird deren Wiederbeschaffungswert gemäß der jeweiligen Versicherungsbedingungen ersetzt. Doch dafür muss eine wichtige Voraussetzung erfüllt sein, wie das Oberlandesgericht Dresden im April 2021 betonte (Az.: 4 U 161/21). Demnach zahlt eine Hausratversicherung nur dann, wenn eindeutige Einbruchspuren nachgewiesen werden können. Das OLG formulierte folgende Leitsätze:

  • 1. Für das äußere Bild eines versicherten Einbruchdiebstahls, muss neben Einbruchsspuren ein Mindestmaß an Tatsachen vorliegen, die nach der Lebenserfahrung den Schluss auf eine bedingungsgemäße Entwendung zulassen.
  • 2. Kann der Versicherungsnehmer den Beweis nicht führen, dass ein Gebäude zum Zeitpunkt des behaupteten Diebstahls tatsächlich verschlossen war, ist der Nachweis eines Einbruchdiebstahls nicht geführt.

Diesen Nachweis konnte das Diebstahlopfer im konkreten Fall nicht erbringen. Im Beschluss des OLG heißt es weiter: “Zu den Voraussetzungen des Begriffes ‚Einbrechen‘ gehört, dass Gewalt gegen Gebäudebestandteile ausgeübt wird, um sich Zugang zu dem Gebäude zu verschaffen. Ein gewaltsames Vorgehen belegende Einbruchspuren am Garagentor liegen nicht vor und konnten von den ermittelnden Polizeibeamten auch nicht festgestellt werden.”

Schlüsselverlust und Fahrlässigkeit

Der Bundesgerichtshof befasste sich in diesem Jahr ebenfalls mit den Grenzen der Leistungspflicht einer Hausratversicherung. Im zugrunde liegenden Fall wurde einem Mann die Aktentasche samt Haustür- und Tresorschlüsseln aus seinem Auto gestohlen. Da sich in der Aktentasche auch Rechnungen befanden, erfuhren die Täter, an welcher Haustür die Schlüssel passen würden. Der Versicherer weigerte sich allerdings, den Schaden in Höhe von 64.413 Euro zu übernehmen. In den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen war auch die sogenannte ‚erweiterte Schlüsselklausel‘ vereinbart. Darin heißt es u.a., dass ein Einbruchdiebstahl auch dann vorliegt, wenn der Täter in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt, die er ohne fahrlässiges Verhalten des berechtigten Besitzers durch Diebstahl an sich gebracht hat.

Dass die Aktentasche gut sichtbar von außen auf einem Sitz lag, war aus Sicht des Versicherers als grob fahrlässige Herbeiführung eines Versicherungsfalls zu werten. Damit war der Versicherungsschutz ausgeschlossen. Die Vorinstanzen sahen es auch so: Eine von außen sichtbare Aktentasche berge die erhebliche Gefahr, dass ein potentieller Täter diese in der Hoffnung auf darin befindliche Wertgegenstände entwende. Diese Rechtsauffassung ist nach Ansicht des BGH nicht rechtsfehlerhaft. Der Versicherer blieb also leistungsfrei.

Viele Menschen hegen den Wunsch, in ihren eigenen vier Wänden zu leben. In den kommenden Jahren beabsichtigt jeder sechste Deutsche (18 Prozent), Wohneigentum zu erwerben. Unter den 25- bis 34-Jährigen hegt sogar jeder Dritte (35 Prozent) derartige Kaufabsichten. Das geht aus einer aktuellen Umfrage von YouGov im Auftrag der Postbank Immobilien hervor.

Um dieses Ziel zu unterstützen, bietet der Staat finanzielle Anreize für Geldanlagen, die für den Erwerb, die Sanierung oder Renovierung von Immobilien genutzt werden können. Diese Anreize werden durch die Wohnungsbauprämie gewährt.

Die staatliche Förderung betrifft jährliche Sparbeiträge von 700 Euro, bzw. 1.400 Euro für Ehepaare, mit einem Zuschuss von zehn Prozent. Diese Beiträge müssen in einen Sparvertrag fließen, der eine “wohnwirtschaftliche Verwendung” der Anlage vorsieht. Üblicherweise handelt es sich dabei um einen Bausparvertrag.

Die Förderberechtigung richtet sich an Sparer ab 16 Jahren mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von höchstens 35.000 Euro, während für Verheiratete eine Einkommensgrenze von 70.000 Euro gilt.

Damit die im Verlauf des Vertrags festgelegte Prämie dem Bausparguthaben gutgeschrieben werden kann, muss der Sparvertrag bei der Zuteilung für eine wohnwirtschaftliche Maßnahme verwendet werden. Wer aktuell bauen will, sollte seine finanzielle Kalkulation aber genau prüfen. Die Bauzinsen sind in den letzten Monaten deutlich gestiegen, zudem haben sich Material, Handwerkerleistungen etc. deutlich verteuert. Hier sollte im Zweifel ein unabhängiger Fachmann hinzugezogen werden, ob die geplante Finanzierung noch funktioniert.

Die Mehrheit der Hausbesitzer in Deutschland spricht sich klar für eine Pflichtversicherung gegen Elementarschäden aus. Bevorzugt wird dabei das sogenannte “Opt-Out-Modell”, zeigt eine repräsentative Umfrage.

Zwei von drei Hauseigentümern befürworten eine Versicherungspflicht für Elementarrisiken wie Starkregen, Hochwasser und andere Naturgefahren. Lediglich 26 Prozent lehnen eine solche Pflichtversicherung ab. Auch zwei Jahre nach der Jahrhundertflut im Ahrtal und anderen Teilen Deutschlands erhält die gesetzliche Versicherungspflicht eine breite Zustimmung.

Die Politik diskutiert nach wie vor über eine Versicherungspflicht gegen Elementarrisiken, und der Bundesrat hat sich jüngst klar dafür ausgesprochen. Eine Arbeitsgruppe von Bund und Ländern wird nun verschiedene Optionen für eine weitere Verbreitung der Elementarschadenversicherung prüfen.
Im Gegensatz zum Bundesrat lehnt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) eine Pflichtversicherung ab. Stattdessen setzt er sich für eine sogenannte “Opt-Out-Lösung” ein: Alle Gebäudeversicherungen sollen künftig automatisch auch Elementarschäden einschließen, es sei denn, die Versicherten widersprechen ausdrücklich.

In der Umfrage fand diese Lösung sogar noch größere Zustimmung unter den Hausbesitzern, da fast drei von vier Befragten (72 Prozent) dafür waren.
Allerdings sind nur etwas mehr als die Hälfte (59 Prozent) der Hausbesitzer ausreichend gegen Elementarrisiken versichert. Etwa jeder Zehnte (11 Prozent) hat die Elementarschadenversicherung nach der Ahrtal-Katastrophe abgeschlossen, während fast jeder Siebte (14 Prozent) angab, dass eine solche Versicherung für sie nicht infrage kommt.

Viele Hauseigentümer hätten Schwierigkeiten, Unwetterschäden aus eigener Tasche zu bezahlen. Die Befragten gaben an, dass sie im Durchschnitt nur knapp 17.000 Euro für Reparaturen und Instandhaltungen zurückgelegt haben. Mehr als ein Drittel der Hausbesitzer (35 Prozent) hat überhaupt keine Ersparnisse für das eigene Haus zurückgelegt.
Das Bewusstsein für das Risiko von weiteren Naturkatastrophen ist seit dem Ahrtal-Hochwasser gesunken. Nur noch etwas mehr als die Hälfte (52,2 Prozent) der Befragten macht sich Sorgen, dass ähnliche Naturkatastrophen in Zukunft häufiger in ihrer Region auftreten werden.

Die Umfrageergebnisse zeigen, dass persönliche Erfahrungen einen großen Einfluss auf die Sorgen der Befragten haben. 78 Prozent derjenigen, deren Haus in den letzten zwölf Monaten durch Naturereignisse wie Starkregen, Hochwasser oder Sturm beschädigt wurde, befürchten weitere Naturkatastrophen in ihrer Region. Bei den Hausbesitzern, die bisher keine Elementarschäden erlitten haben, sind es hingegen nur 47 Prozent.

Über die Studie:
Im Auftrag von Verivox hat das Marktforschungsinstitut Innofact Anfang Juli 2023 insgesamt 1.017 Hauseigentümer online befragt. Die Umfrage ist repräsentativ für private Hausbesitzer im Alter von 18 bis 75 Jahren, die selbst in ihrer Immobilie wohnen und in ihrem Haushalt für Entscheidungen rund um den Abschluss von Versicherungen zumindest mitverantwortlich sind.

Die deutschen Hausrat- und Wohngebäudeversicherer haben im vergangenen Jahr weniger Schadenmeldungen in Folge von Blitzen gezählt. Dafür stieg der Schadendurchschnitt deutlich.

Im Jahr 2022 wurden der Versicherungswirtschaft 160.000 Blitz- und Überspannungsschäden und damit 50.000 weniger als im Jahr 2021 gemeldet.

Die Kosten für Blitz- und Überspannungsschäden sind ebenfalls gefallen. Demnach haben deutsche Hausrat- und Wohngebäudeversicherer im Jahr 2021 Schäden in Höhe von 170 Millionen Euro (2021: 210 Millionen Euro) beglichen. Der Schadendurchschnitt stieg im vergangenen Jahr von 990 Euro auf 1.070 Euro. Das geht aus Zahlen des Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hervor.

“Der hohe Schadendurchschnitt ist auf technisch immer besser ausgestattete Gebäude und Haushalte zurückzuführen”, sagt Jörg Asmussen, Hauptgeschäftsführer des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Typische Blitzschäden seien zerstörte Dachflächen sowie Überspannungsschäden, beispielweise verschmorte Steckdosen, defekte Computer oder Telefonanlagen, aber auch Schäden an der Haustechnik, wie etwa an der Heizungssteuerung oder der Heizungsanlage.

Versicherungsschutz: Nicht immer sind Überspannungsschäden inbegriffen

Die Wohngebäudeversicherung zahlt in der Regel, wenn am Dach, an dem Gemäuer oder an fest eingebauten Installationen wie Heizungs-Steuerungen Schaden entsteht. Bewegliche Einrichtungs-Gegenstände, Fernseher und Hausrat werden hingegen von der Hausratversicherung ersetzt.

Im Vertrag sollte aber unbedingt geschaut werden, ob und in welchem Umfang Überspannungsschäden im Schutz inbegriffen sind. Denn besonders die Anbieter von sehr billigen Tarifen erkaufen sich diesen Preisvorteil noch immer, indem sie Überspannung vom Schutz ausschließen. Und auch in Altverträgen ist dieses Risiko oft noch nicht versichert. Wer sich über den Umfang seines Versicherungsschutzes nicht sicher ist, sollte sich also dringend an eine Expertin oder einen Experten wenden.

Im Rahmen des neuen Gebäudeenergiegesetzes sollten Versicherungsnehmer ihre Gebäude- und Hausratpolicen überprüfen, empfiehlt die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Schäden an der Heizungsanlage, die durch Brand, Leitungswasser, Sturm oder Hagel entstehen, sind normalerweise über die Gebäudeversicherung abgedeckt. Dies gilt grundsätzlich auch für eine Wärmepumpenheizung. Dennoch sollten Hauseigentümer, die eine Öl- oder Gasheizung haben, jetzt ihre Versicherungsbedingungen überprüfen. Laut dem Fachanwalt für Versicherungsrecht Stefan Segger von der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht müssen Hauseigentümer im Rahmen eines Versicherungsfalls eine Heizungsanlage gemäß den neuen Bestimmungen gegen ein System austauschen, das nicht auf fossile Brennstoffe angewiesen ist. In den meisten Fällen wird dies eine Wärmepumpenheizung sein, die jedoch teurer ist als eine Erdöl- oder Erdgasheizungsanlage. Rechtsanwalt Segger empfiehlt daher Hauseigentümern: “Prüfen Sie bereits jetzt, bevor ein Schaden vorliegt, mit Ihrem Versicherer, ob die Mehrkosten für den Umstieg auf eine Wärmepumpe versichert sind. Nehmen Sie Kontakt mit Ihrem Versicherer auf und passen Sie den Vertrag gegebenenfalls an, um später keine unangenehmen Überraschungen zu erleben.” Im Schadensfall empfiehlt die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht, rechtlichen Beistand hinzuzuziehen.

Ein zunehmendes Problem ist der Diebstahl von Wärmepumpen, insbesondere von außerhalb des Gebäudes installierten Heizungssystemen. Stefan Segger erklärt: “Das Diebstahl-Thema ist versicherungsrechtlich problematisch, da sowohl in der Hausrat- als auch in der Gebäudeversicherung nur der Einbruchdiebstahl, nicht jedoch der einfache Diebstahl, versichert ist.” Weder der Diebstahl einer noch nicht eingebauten Wärmepumpe von einer Baustelle noch der Diebstahl einer bereits aufgestellten und montierten Wärmepumpe außerhalb des Gebäudes gelten als Versicherungsfall. “Um solche Schäden abzusichern, muss der Versicherungsvertrag erweitert werden und die Wärmepumpe zumindest in den Vertrag aufgenommen werden. Es empfiehlt sich sogar ein separater Versicherungsvertrag für die Wärmepumpe”, betont der Fachanwalt. Dies gilt auch für Photovoltaikanlagen.

Der Fachanwalt weist auch darauf hin, dass beim Einbau einer Wärmepumpenheizung der Gesamtwert des Gebäudes steigt, allein schon aufgrund des höheren Werts der Wärmepumpe. Dieser gestiegene Gesamtwert muss unbedingt in die Versicherungssumme aufgenommen werden, um im Schadenfall keine Unterversicherung zu haben. Stefan Segger führt ein Beispiel an: “Wenn bei Vertragsabschluss von einem Gebäudeneuwert von 300.000 Euro ausgegangen wurde und der Wert des Gebäudes nach dem Umstieg auf eine Wärmepumpenheizung um 20.000 bis 40.000 Euro steigt, muss dieser Betrag in der Gebäudeversicherung angepasst werden, um eine Unterversicherung zu vermeiden. Im Schadenfall reduziert der Versicherer seine Leistung um den Prozentsatz der Unterversicherung, und der Versicherungsnehmer bleibt auf dem Restbetrag sitzen.”

Ist eine Immobilie zum Ende der Zinsbindungsfrist noch nicht abgezahlt, wird eine Anschlussfinanzierung benötigt. Woraus sich diese zusammensetzt.

Eine Anschlussfinanzierung ist nötig, wenn ein Baukredit oder eine Immobilienfinanzierung zum Laufzeitende noch nicht komplett abbezahlt ist. Bei der Anschlussfinanzierung handelt es sich um einen neuen Kredit – es werden also auch neue Konditionen vereinbart.

Aus welchen Bausteinen sich der Anschluss-Kredit für die Immobilie zusammensetzt, zeigt folgende Übersicht:

  • Restschuld: Die Restschuld ist der Betrag, den Sie noch an Ihre Bank oder Ihren Kreditgeber zurückzahlen müssen. Dieser Betrag bezieht sich auf den ausstehenden Teil des ursprünglichen Darlehens, den Sie bisher abbezahlt haben.
  • Zinssatz: Der Zinssatz ist ein wesentlicher Bestandteil des Anschluss-Kredits. Er bestimmt die Höhe der Zinsen, die Sie während der Laufzeit des Kredits zahlen müssen. Der Zinssatz kann entweder variabel oder fest sein. Ein variabler Zinssatz kann sich im Laufe der Zeit ändern, während ein fester Zinssatz über die gesamte Laufzeit gleich bleibt.
  • Laufzeit: Die Laufzeit des Anschluss-Kredits gibt an, wie lange Sie den Kredit zurückzahlen müssen. Dieser Zeitraum kann je nach Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Kreditgeber variieren. Üblicherweise beträgt die Laufzeit für Anschlussfinanzierungen mehrere Jahre.
  • Tilgungsart: Die Tilgungsart bestimmt, wie Sie den Kredit zurückzahlen. Es gibt verschiedene Tilgungsarten wie die Annuität, die konstante Tilgung oder auch die endfällige Tilgung. Bei der Annuitätentilgung zahlen Sie während der gesamten Laufzeit des Kredits konstante Raten, die aus einem Zins- und einem Tilgungsanteil bestehen. Bei der konstanten Tilgung verringert sich der Zinsanteil mit jeder Rate, während der Tilgungsanteil gleich bleibt. Bei der endfälligen Tilgung zahlen Sie während der Laufzeit nur die Zinsen und tilgen den gesamten Kreditbetrag am Ende der Laufzeit auf einmal.
  • Gebühren und Kosten: Bei einer Anschlussfinanzierung können auch Gebühren und Kosten anfallen. Dazu gehören zum Beispiel Bearbeitungsgebühren, Notarkosten, Grundbuchgebühren und gegebenenfalls Bereitstellungszinsen. Es ist wichtig, alle Kostenfaktoren zu berücksichtigen, um eine realistische Einschätzung der Gesamtkosten des Anschluss-Kredits zu erhalten.

Wichtig ist, sich von unabhängiger Seite rechtzeitig vor Ablauf der Zinsbindungsfrist und abgestimmt auf die individuelle Lebenssituation zu Möglichkeiten der Anschlussfinanzierung beraten zu lassen.

Der Bundesrat hat am Freitag die Regierung aufgefordert, einen “konkreten bundesgesetzlichen Regelungsvorschlag zur Einführung einer Elementarschaden-Pflichtversicherung zu erarbeiten”. Was sich dahinter verbirgt und welche Punkte die Länderkammer berücksichtigt wissen will.

Extremwetterereignisse werden auch in Deutschland häufiger. Was das genau bedeuten kann, mussten beispielsweise die Bewohner des Ahrtals im Sommer 2021 leidvoll erfahren. Damit nach einer solchen Hochwasserkatastrophe oder anderen Großschadenereignissen kein Mensch vor dem finanziellen Ruin stehen muss, gleichzeitig aber die Leistungsfähigkeit der Solidargemeinschaft nicht überstrapaziert wird, soll die Bundesregierung eine Pflichtversicherung gegen Elementarschäden einführen.

Denn trotz aller Überschwemmungskatastrophen in den letzten Jahrzehnten: Die Versicherungsdichte in diesem Bereich ist nicht ausreichend. So steht es in einem Beschluss, den der Bundesrat vergangen Freitag fasste und die Bundesregierung damit zum Handeln in Sachen Elementarschaden-Pflichtversicherung auffordert.

In der Sitzung am Freitag wurden zwei Punkte zusätzlich aufgegriffen, die der ursprünglichen Version fehlten. So bat der Bundesrat die Regierung bei ihrem Regelungsvorschlag zu berücksichtigen, dass je nach Lage des Grundstücks unterschiedlich hohe Risiken bestehen können und daher nach Risikostufen gestaffelte Tarife zugelassen werden sollen.

Zudem sollte darauf geachtet werden, dass gesetzliche Vorgaben im Zusammenhang mit der Pflichtversicherung keine Fehlanreize für die Ausweisung neuer Baugebiete in von Naturkatastrophen bedrohten Bereichen schaffen. Zugleich sollte geprüft werden, wie gesetzliche Vorgaben zur ElementarschadenPflichtversicherung Anreize für die Einhaltung insbesondere baulicher Schutzvorschriften durch Gebäudeeigentümer setzen können.

Vor Beginn der Starkregensaison sollten Immobilienbesitzer ihren Versicherungsschutz prüfen.

Hausbesitzer sollten schon jetzt aktiv werden, wenn sie ihr Eigentum zu Beginn der Starkregensaison im Mai gegen Überflutungen absichern wollen. Denn bei der dafür notwendigen Elementarschadenversicherung gilt häufig eine Wartezeit. “In der Regel dauert es ein paar Wochen, bis die neue Versicherung greift”, erklärt Jörg Asmussen Hauptgeschäftsführer des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV).

Mit steigenden Temperaturen nimmt die Gefahr extremer Niederschläge wieder zu, die zu Überschwemmungen und Hochwasser führen können. “Üblicherweise dauert die Starkregensaison von Mai bis September; aufgrund des Klimawandels treten heftige Regenfälle aber vermehrt schon im April auf”, so Asmussen. Gefährdet sind nicht nur Flussanrainer, denn Starkregen kann überall in Deutschland auftreten und zu schweren lokalen Überflutungen führen. Deutschlandweit ist bislang nur etwa die Hälfte aller Wohngebäude umfassend gegen Naturgefahren abgesichert.

Eigenheimbesitzer aufgepasst! Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) warnt vor Immobilien-Teilverkauf.

“Ein Immobilien-Teilverkauf ist für Haus- oder Wohnungseigentümer selten die beste Lösung”, berichtet Dr. Thorsten Pötzsch, BaFin-Exekutivdirektor Wertpapieraufsicht und Asset-Management. Ein Teilverkauf sei riskant und könne teuer werden. “Aus Verbraucherschutzsicht kann ich nur davor warnen, den allgegenwärtigen Werbeversprechen für Immobilen-Teilverkäufe blind zu vertrauen”, erläutert Dr. Pötzsch.

Diese Werbeversprechen richten sich oft an die Generation 50plus und stellen einen höheren Geldbetrag in Aussicht, während die ursprünglichen Besitzer in der Immobilie weiterhin wohnen dürfen.

Doch Finanzaufsicht warnt, dass solche Modelle mit erheblichen Risiken verbunden sind. So müsse bei einigen Anbietern ein sogenanntes Nutzungsentgelt an den neuen Miteigentümer abgeführt werden. Kann diese Summe nicht mehr aufgebracht werden, drohe unter Umständen ein ‚Auszug wider Willen‘. Das könne auch passieren, wenn das Unternehmen, das den Immobilienteil gekauft hat, insolvent wird, schreibt die BaFin. Zudem weisen die Aufseher darauf hin, dass die laufenden Kosten oft einseitig zu Lasten der Hausbewohner aufgeteilt würden.