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Kindern getrennt lebender Eltern steht ab 01. Januar 2024 mehr Unterhalt zu. Wie die Bedarfssätze angepasst wurden, zeigt die Übersicht.

Ab Januar 2024 gelten neue Bedarfssätze für den Kindesunterhalt von Trennungskindern – diese erhalten mehr Unterhalt.

Unterhaltspflichtige Eltern mit niedrigem Einkommen (netto bis 2.100 Euro) müssen den sogenannten Mindestunterhalt leisten. Laut ‚Düsseldorfer Tabelle‘ beträgt der Mindestunterhalt 2024:

  • Für Kinder bis 5 Jahren von € 437,00 um € 43,00 auf € 480,00 pro Monat,
  • Für Kinder zwischen dem sechsten und elften Lebensjahr liegt der Betrag ab 2024 bei 551 Euro,
  • Für Kinder zwischen dem zwölften und 17. Lebensjahr liegt der Mindestunterhalt 2024 bei 645 Euro.
  • Für Kinder ab 18 Jahren müssen 689 Euro gezahlt werden.

Ansonsten gilt: Je höher das Einkommen unterhaltspflichtiger Eltern, desto mehr steigt der Unterhaltsbedarf. Hierfür werden 15 Einkommensgruppen je Altersstufe unterschieden und die Bedarfssätze schrittweise erhöht:

  • Ab der zweiten bis zur fünften Einkommensgruppe steigen die Bedarfssätze um jeweils fünf Prozent.
  • Ab der sechsten bis zur fünfzehnten Einkommensgruppe steigen die Bedarfssätze um jeweils acht Prozent.

Zur Deckung des Unterhaltsbedarfs muss auch Kindergeld verwendet werden. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Bedarf anzurechnen. In 2024 beträgt das Kindergeld je Kind einheitlich 250 EUR. Gegenüber 2023 ist hier keine Anhebung vorgesehen.

Wird die Aufsichtspflicht verletzt, wenn ein Kleinkind für kurze Zeit unbeobachtet im Auto zurückgelassen wird? Darüber musste das Oberlandesgericht Osnabrück befinden.

Die beklagte Kindesmutter war mit ihrem 2 ½-jährigen Sohn bei einer Familienfeier im Landkreis Osnabrück, an der auch ihre eigene Mutter, die Großmutter des Kindes, teilnahm. Gegen Schluss der Veranstaltung setzte sie das Kind in den Kindersitz auf dem Beifahrersitz, schnallte es zunächst nicht an und ging noch einmal ins Haus. Der Junge krabbelte vom Kindersitz, nahm den Autoschlüssel, den die Mutter auf das Armaturenbrett gelegt hatte, und startete den Wagen. Das Auto machte einen Satz nach vorn und verletzte die Großmutter des Kindes, die ca. 1,5 Meter entfernt auf einer Bank saß. Sie erlitt schwere Verletzungen beider Kniegelenke und musste umfangreich im Krankenhaus behandelt werden.

Die Krankenkasse der Großmutter nahm die Kindesmutter vor dem Landgericht Osnabrück in Anspruch. Die Krankenkasse argumentierte, die Kindesmutter habe ihre Aufsichtspflicht verletzt. Die Kindesmutter meinte, mit dem Verhalten des Kindes sei nicht zu rechnen gewesen. Das Starten des Wagens sei eine komplexe Abfolge von Handlungen. Sie selbst sei auch nur ein, zwei Minuten weggewesen. Die Fahrzeugtüren habe sie weit offen gelassen.

Das Landgericht Osnabrück folgte der Argumentation der Mutter und wies die Klage ab. Es lag eine ganz außergewöhnliche Kausalkette vor, mit der ein umsichtiger Elternteil nicht zu rechnen brauchte.

Dagegen wandte sich die Krankenkasse mit ihrer Berufung, mit der sie weiterhin eine Verurteilung der Kindesmutter anstrebte. Sie hatte jetzt vor dem Oberlandesgericht (Az. 14 U 212/22) Erfolg. Der Senat bejahte eine Haftung der Kindesmutter. Die Kindesmutter sei für das Kind aufsichtspflichtig. Dabei bestimmte sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach den Umständen des Einzelfalles und erhöhte sich mit der Gefahrträchtigkeit der konkreten Situation. Kleinkinder bedurften generell ständiger Aufsicht. Die Kindesmutter hatte durch das Alleinlassen des Kindes im Auto – und Zurücklassen des Autoschlüssels – eine ganz erhebliche Gefahr geschaffen. Das weitere Geschehen sei auch nicht völlig außergewöhnlich gewesen. Kleine Kinder griffen erfahrungsgemäß gern nach Schlüsseln und versuchten, sie in Schlösser hineinzustecken und die Erwachsenen nachzuahmen. Die Kindesmutter hätte das Kind im Kindersitz anschnallen, die Schlüssel mitnehmen oder jemanden mit der Beaufsichtigung beauftragen müssen.

Die Kindesmutter musste jetzt für den Schaden einstehen. Der genaue Umfang des Schadensersatzes musste noch geklärt werden.

Kindern getrennt lebender Eltern steht ab 01. Januar 2023 mehr Unterhalt zu. Wie die Bedarfssätze angepasst wurden.

Ab Januar 2023 gelten neue Bedarfssätze für den Kindesunterhalt von Trennungskindern – diese erhalten mehr Unterhalt.

Unterhaltspflichtige Eltern mit niedrigem Einkommen (bis 1.900 Euro) müssen den sogenannten Mindestunterhalt leisten. Laut ‚Düsseldorfer Tabelle‘ beträgt der Mindestunterhalt 2023:

  • für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 437 EUR (Anhebung gegenüber 2022: 41 EUR),
  • für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 502 EUR (Anhebung gegenüber 2022: 47 EUR),
  • für Kinder der 3. Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 588 EUR (Anhebung gegenüber 2022: 55 EUR).

Ansonsten gilt: Je höher das Einkommen unterhaltspflichtiger Eltern, desto mehr steigt der Unterhaltsbedarf. Hierfür werden 15 Einkommensgruppen je Altersstufe unterschieden und die Bedarfssätze schrittweise erhöht:

  • Ab der zweiten bis zur fünften Einkommensgruppe steigen die Bedarfssätze um jeweils fünf Prozent.
  • Ab der sechsten bis zur fünfzehnten Einkommensgruppe steigen die Bedarfssätze um jeweils acht Prozent.

Zur Deckung des Unterhaltsbedarfs muss auch Kindergeld verwendet werden. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Bedarf anzurechnen. In 2023 beträgt das Kindergeld je Kind einheitlich 250 EUR. Gegenüber 2022 bedeutet dies für das 1. und 2. Kind eine Erhöhung um 31 EUR und für das 3. Kind um 25 EUR.

Kinder unter sieben Jahren gelten in Deutschland als nicht deliktsfähig. Das hat auch Auswirkungen auf die Haftpflicht, wie erneut ein Urteil zeigt. Denn nur wenn den Eltern nachgewiesen werden kann, dass sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, können sie für den Schaden auch haftbar gemacht werden.

Wenn das eigene Kind Dritten einen Schaden verursacht, geht der Geschädigte leer aus und muss den Schaden selbst tragen, solange den Eltern keine Verletzung der Aufsichtspflicht nachgewiesen werden kann. Dass die Definition der Aufsichtspflicht dabei weniger eng ist, als viele Eltern meinen, zeigt erneut ein Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf. Demnach müssen selbst Kleinkinder keineswegs rund um die Uhr beaufsichtigt werden.

Im verhandelten Rechtsstreit hatte ein dreieinhalbjähriger Junge einen immensen Schaden verursacht. Nachdem ihn die Eltern zu Bett gebracht hatten, musste er noch einmal auf Toilette und ging dort selbstständig hin. Als heimtückisch entpuppte sich jedoch ein klemmender Spülknopf in Kombination mit dem Toilettenpapier, das der Junge verwendet hatte. Das Wasser floss nämlich permanent nach, jedoch war das Klo verstopft. In kurzer Zeit war das Bad überflutet und das Wasser drang durch die Zimmerdecke in die untere Wohnung hinein.

Den Schaden in Höhe von 15.000 Euro hatte zunächst der Wohngebäudeversicherer übernommen. Doch dieser wollte sich das Geld von dem Haftpflicht-Versicherer der Mutter wiederholen. Die Begründung: Sie habe ihre Aufsichtspflicht verletzt denn der Junge hätte gar nicht allein auf die Toilette gedurft. Schon aufgrund des defekten Spülknopfes hätte der Junge nur in Begleitung dorthin gehen dürfen.

Das aber sahen die Richter des OLG Düsseldorf anders. Eine Aufsichtspflichtverletzung konnten sie nicht erkennen. Denn keineswegs sei es so, dass ein Kind in einer abgeschlossenen Wohnung permanent beaufsichtigt werden müsse, so begründeten sie ihr Urteil. Im Gegenteil: Der Bundesgerichtshof hatte bereits in einem früheren Urteil bestätigt, dass eine umfassende Aufsicht die Entwicklung des Kindes sogar hemmen könne. Demnach beinhalte der Lernprozess eines Kindes, dass ihm erlaubt ist, selbst Erfahrungen zu machen – inklusive von Fehlern (Urteil vom 26.04.2018, Az.: I-4 U 15/18).

Entsprechend bewerteten die Richter auch die defekte Spülung. Diese erhöhe zwar tatsächlich das Risiko – aber nicht derart, dass dem Jungen kein alleiniger Toilettengang zugemutet werden könne. Üblicherweise führe das Verhaken eines Spülknopfes auch nicht zu einer Überschwemmung, sondern lediglich zu einem erhöhten Wasserverbrauch, betonten die Richter. Hier müsse einem dreieinhalbjährigen Kind zugestanden werden, dass er lernt, sich in seiner alltäglichen Umgebung zu behaupten.

Die Haftpflichtversicherung muss folglich nicht für den hohen Schaden aufkommen, den der Junge verursacht hat. Doch oft führt es zu Ärger und Konflikten, wenn ein Kind fremden Personen Schaden zufügt – und diese keinerlei Entschädigung enthalten. Für viele Menschen verstößt das auch gegen das eigene Gerechtigkeitsempfinden. Deshalb lohnt es zu schauen, ob der Haftpflichtversicherer auch eine Leistung für deliktsunfähige Kinder im Vertrag vereinbart hat. Dann leistet der Versicherer bis zur vereinbarten Höchstsumme, wenn das Kind einen Schaden verursacht.

Am 1. Juni wird der Internationale Kindertag gefeiert. Das ist ein Anlass, mal auf die Absicherung von Kindern zu schauen: Zwar lohnt es sich grundsätzlich, auch für den Nachwuchs eine Unfallversicherung abzuschließen. Eine Invaliditätsversicherung kann aber die bessere Wahl sein.

Für Eltern gibt es wohl nichts Wichtigeres, als dass es den Kindern gut geht. Und doch lässt sich kaum vermeiden, dass auch Kinder einmal zu Schaden kommen. Rund 200.000 kleine Bürger unter 15 Jahren müssen pro Jahr aufgrund einer schweren Verletzung im Krankenhaus behandelt werden, so geht aus Zahlen des Statistischen Bundesamtes hervor. Davon ist fast die Hälfte jünger als fünf Jahre.

Aber es gibt auch eine gute Nachricht für besorgte Eltern: Nur ein Bruchteil der Unfälle (0,67 Prozent) geht bei Minderjährigen mit einem bleibenden Schaden einher. In der Regel sind die jungen Racker also schnell wieder fit. Dennoch empfehlen Verbraucherschutz und Versicherungsexperten, das Kind mit einer private Unfallversicherung abzusichern.

Die Unfallversicherung zahlt eine Unfallrente oder eine andere Kapitalleistung, wenn das Kind nach einem Unfall dauerhafte Schäden davonträgt. Ausschlaggebend hierfür ist die vereinbarte Invalidität im Versicherungsvertrag, die oft anhand einer Gliedertaxe bemessen wird: in der Taxe wird für die Schädigung einzelner Körperteile ein bestimmter Grad an Invalidität festgeschrieben. Und nicht nur das: Gute Verträge zahlen zum Beispiel auch für Nachhilfeunterricht oder eine extra Reha-Maßnahme, wenn das Kind aufgrund des Unfalls längere Zeit in der Schule fehlt.

Kinder-Invaliditätsversicherung: Umfassender Schutz auch bei Krankheiten

Als Alternative zur Unfallversicherung kommt auch eine Invaliditätsversicherung für Kinder infrage. Und es gibt Versicherungsexperten, die diesen Schutz bevorzugt empfehlen. Der Grund: Eine Unfallversicherung zahlt in der Regel nur dann, wenn der Schaden tatsächlich aus einem Unfall resultierte. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

Zwar erweitern viele Versicherer diese Unfall-Definition, so dass etwa auch Vergiftungen oder gar ein Infarkt als Unfall gelten. Dafür muss die Leistung explizit im Vertrag stehen. Dennoch: Für viele Krankheiten bietet die Unfallversicherung keinen Schutz. Sehr wohl aber eine Invaliditätsversicherung.

Deshalb kann eine Invaliditäts-Police für Kinder die bessere Alternative sein. Denn bei Kindern bis 18 Jahren sind fast immer Krankheiten und nicht Unfälle die Ursache für eine Schwerbehinderung, wie “Finanztest” anhand von Zahlen des Statistischen Bundesamtes festgestellt hat. In beiden Fällen zahlt die Invaliditätsversicherung. In der Regel leistet der Versicherer eine monatliche Rente von bis zu 1.000 Euro, sobald die Behinderung 50 Prozent gemäß Sozialgesetzbuch IX beträgt: unabhängig von der Ursache für das Handicap.

Darüber hinaus gibt es auch andere Möglichkeiten der Invaliditätsvorsorge für Kinder. Sogenannte Schwere-Krankheiten-Versicherungen leisten etwa eine Kapitalzahlung, wenn das Kind an einer laut Vertrag definierten Krankheit erkrankt. Hier gilt es allerdings zu bedenken, dass bei vielen Krankheiten nur schwere Fälle bzw. gar das Endstadium abgesichert sind. Darüber hinaus können auch Schüler schon eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen, um sich gegen den späteren Ausfall der Arbeitskraft abzusichern. Weitere Details klärt ein Beratungsgespräch!

Hausratversicherung, Schuldverstrickungen und Leistungskürzung: Ist es fahrlässig, sein Kind in der Nähe von Feuerzeugen spielen zu lassen, auch wenn man glaubt, dass diese allesamt leer seien? Nun hat ein Kind mit genauso einem Feuerzeug einen Brandschaden von 50.000 Euro angerichtet, dabei sollte das achtjährige Kind doch nur mal ein bisschen am Computer im Arbeitszimmer des Vaters spielen. Die Versicherung reagiert gereizt mit Leistungskürzung. Wie weit darf sie hier gehen?

Am Schreibtisch, an dem das Kind spielen sollte, gab es einige verführerische Schubladen, die das Kind öffnen konnte, da sie nicht verschlossenen waren. In den meisten lagen wohl nur langweilige Papiere, doch ein Fach barg den Fund aufregender Gegenstände. Es lagen da mehrere leere Feuerzeuge, die der Vater dort bis zur nächsten Befüllung aufzubewahren pflegte.

Nun war das Kind entweder sehr geübt im Umgang mit Feuerzeugen oder es war Zufall, dass er einem davon, obwohl es leer war, eine Flamme entlocken konnte. Die Flamme brannte mit großen Intensität und als man das Feuer endlich wieder unter Kontrolle hatte, betrug der Schaden, den das spielende Kind verursacht hatte, bereits fünfzigtausend Euro, so war auf haufe.de zu lesen.

Grobe Fahrlässigkeit als Grund für Leistungskürzung

Wie viel Schuld kann man dem Vater nun in so einem Fall anlasten? Die Hausratsversicherung jedenfalls kürzte die Versicherungsleistung im Anschluss an das Feuerereignis um fünfzig Prozent mit der Begründung, es sei hier eindeutig grobe Fahrlässigkeit am Werk gewesen.

Doch der Vater versicherte, alle Feuerzeuge seien leer gewesen. Die Versicherung fand, dies sei nur eine Schutzbehauptung und wies sie zurück. Das Oberlandesgericht Nürnberg aber folgte jedoch dem Prinzip des Vaters, welches besagte, in der Schublade bewahre er nur Feuerzeuge auf, die leer seien und ihrer Wiederbefüllung harrten.

Der Sohn hat die Feuerzeuge offenbar probiert und einem vermeintlichen leeren Feuerzeug einen Funken abtrotzen können, welcher ein Blatt Papier entzündete und schließlich den ganzen Wohnraum in Brand setzte. So erkannte das Gericht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit, der durch die Versicherung geäußert worden war, durchaus an.

Kürzung der Leistung um 25 Prozent

Es sei deshalb berechtigt, die Versicherungsleistung zu kürzen. Nicht berechtigt allerdings sei die Versicherung, eine derart drakonische Kürzung von fünfzig Prozent vorzunehmen. Das Gericht fand in diesem Fall eine Kürzung um fünfundzwanzig Prozent für angemessen. Gründe, die den Vorwurf der Fahrlässigkeit in seiner Richtigkeit bestärkten, lauteten:

  • Feuerzeuge müssen grundsätzlich so verwahrt werden, dass sie Kindern unter zwölf Jahren nicht leicht zugänglich sind
  • Feuerzeuge, die noch einen Rest Brennstoff enthalten, bergen ein erhebliches Gefahrenpotential. Der Vater hat mit seiner Form der Aufbewahrung deshalb eine allgemeine Sicherheitsregel missachtet
  • Als Raucher hätten den Eltern klar sein müssen, dass dem Sohn aufgrund des Nachahmungstriebs, der für alle Kinder gilt, Interesse gehabt haben muss, mit Feuerzeugen zu spielen

Kein Entschuldigungsgrund ist die Tatsache, dass die Feuerzeuge nicht offen herum lagen, sondern in einer unverschlossenen Schublade verwahrt wurden. Im Ergebnis also fand es das Gericht angemessen, dass die beklagte Versicherung ihre Versicherungsleistung wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls gem. § 81 Abs. 2 VVG um 25 Prozent kürzt. (OLG Nürnberg, Urteil v. 11.04.2016, 8 U 1688/15).

Kindern fallen immer viele tolle Dinge ein und wenn sie spielen, spielt es keine Rolle, ob das Spiel gefährlich ist oder mal was zu Bruch gehen kann. Im Vordergrund steht der Spaß. Was aber, wenn im Spiel ernsthaft Schaden angerichtet wird? Eine Haftpflichtversicherung springt ein, wenn dritten Personen Schaden entsteht – aber mit Blick auf die Versicherung von Kindern ist es gut, einige Besonderheiten der Verträge zu kennen.

Mit einer Haftpflichtversicherung für die Familie sind die schlimmsten Übel schon mal abgewendet und die Urlaubskasse muss nicht geplündert werden, wenn es vom Nachbarn Beschwerden über abgefahrene Autospiegel gibt oder Cola in der Laptoptastatur der besten Freundin verschwunden ist. Haben Eltern diese Versicherung abgeschlossen, dann sind ihre Kinder in der Regel automatisch mitversichert.

Personenschäden, Sachschäden, Vermögenschäden – In den meisten Fällen kommt hier die Haftpflichtversicherung auf. Doch gibt es im Zusammenhang von Kindern und Haftpflichtpolicen einige Fallstricke.

Fahrlässig, deliktfähig, teuer?

Erstens sind vorsätzlich herbeigeführte Schäden grundsätzlich nicht versichert durch die Haftpflicht, weder die Schäden der Eltern noch die Schäden der mitversicherten Kinder. Ferner ist es gut zu wissen, dass Kinder bis zu dem Alter von sieben Jahren als nicht deliktfähig gelten. Das bedeutet, dass Kinder bis zu diesem Alter auch nicht für Schäden haften, die sie verursachen. Im Straßenverkehr übrigens hat man die Deliktfähigkeit sogar erst bei der Grenze von zehn Jahren festgesetzt.

Richtet nun ein Kind unterhalb der genannten Altersgrenze einen Schaden an und wird die Versicherung gebeten, den Schaden zu übernehmen, dann wird diese zunächst darauf schauen, ob die Person, die auf das Kind im fraglichen Zeitraum geachtet hat, womöglich ihre Aufsichtspflicht verletzte. Wird diese Frage mit einem „Ja“ beantwortet, dann haftet die Versicherung der Aufsichtsperson. Der fahrlässig verursachte Schaden des Kindes wird demnach also von der Haftpflichtversicherung der beaufsichtigenden Person getragen.

Wenn nun aber keine Verletzung der Aufsichtspflicht erkennbar wird und dennoch ein Schaden entstanden ist, dann kann der Geschädigte nicht so einfach auf einen Schadensersatz spekulieren, denn das Kind ist ja nicht deliktfähig. Die Eltern oder deren Versicherung müssen also nicht haften und nicht zahlen. Letzten Endes ist es sehr wahrscheinlich, dass der Geschädigte seinen Schaden selbst begleichen muss. Oder aber die Eltern haben eine Privathaftpflicht, die auch die Schäden nicht deliktfähiger Kinder bis zu einer bestimmten Schadenshöhe mitträgt. Viele Verträge beinhalten eine entsprechende Klausel.

Vorsatz – Versicherung zahlt in der Regel nicht

Ein weiterer Knackpunkt ist der Vorsatz. Hier wird abgewogen zwischen fahrlässig und vorsätzlich. Ist nur Fahrlässigkeit im Spiel, dann wird aber die Familienhaftpflicht den Fall an sich nehmen. Wird im Vorfeld eines Schadens aber ein Vorsatz beziehungsweise eine Absicht ausgemacht, dann verweigert die Haftpflichtversicherung ihren Einsatz und wird nicht haften. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Kind mit Absicht eine Scheibe einschmeißt oder Wände mit Graffiti beschmiert.

Ab dem 1. Juli 2015 können junge Eltern das neue Elterngeld Plus beantragen. Es soll die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessern. Wenn beide Eltern Teilzeit arbeiten, können sie die Bezugszeit der Unterstützungsleistung nun bis maximal 28 Monate ausdehnen.

Wenn junge Eltern ein Kind bekamen, erhielten sie bislang mindestens zwei bis maximal zwölf Monate Elterngeld. Dieser Zeitraum ließ sich auf maximal 14 Monate ausweiten, wenn auch der Partner für zwei Monate zu Hause blieb. Dieses bisherige Modell wird zwar nicht abgeschafft, erhält aber eine Art kleinere Schwester. Denn für Kinder, die nach dem 1. Juli geboren werden, können Eltern zwischen den alten Bezugszeiten und dem neuen „Elterngeld Plus“ wählen!

Längere Bezugszeit und Partnerschaftsbonus

Das Elterngeld Plus liegt zwar nur bei der Hälfte des bisherigen, hat aber einen entscheidenden Vorteil: Es kann auch doppelt so lange bezogen werden, nämlich 24 Monate. Das Modell soll es ermöglichen, dass beide Eltern in Teilzeit arbeiten und sich in die Erziehung des Kindes hineinteilen.

Außerdem sieht das „Elterngeld Plus“ einen sogenannten Partnerschaftsbonus vor. Damit erhalten Väter und Mütter die Möglichkeit, vier weitere Monate Elterngeld Plus zu beziehen, also insgesamt 28 Monate. Voraussetzung: Mutter und Vater müssen in den vier Monaten gleichzeitig 25 bis 30 Stunden pro Woche arbeiten. Die Höhe des Elterngeldes richtet sich wie bisher nach dem Einkommen. Der Haken: Beide Eltern dürfen in diesen vier Monaten keine Fehltage haben, sonst müssen die Bezüge aus diesen zusätzlichen Partnermonaten zurückgezahlt werden.

Neue Kombinationsmöglichkeiten

Zukünftig kann man das neue Elterngeld mit dem alten „Basiselterngeld“ kombinieren, erklärt Kristin Engers, die Teamleiterin der Elterngeldstelle in Halle, gegenüber dem Mitteldeutschen Rundfunk. “Ich kann auch sagen, ich möchte die ersten sechs Monate das volle Basiselterngeld haben und ab dem siebten Lebensmonat möchte ich gerne “Elterngeld Plus” in Anspruch nehmen“, so die Expertin. „Das heißt, aus meinen verbleibenden sechs Basis-Elterngeldmonaten werden noch mal zwölf “Elterngeld-Plus”-Monate.” Das erlaubt eine flexiblere Planung der Elternzeit.

Wie hoch aber ist das Elterngeld? Beim klassischen Modell gibt es 65 bis 67 Prozent des Nettoeinkommens, wenigstens aber 300 und höchstens 1800 Euro im Monat. Die Plus-Variante beträgt maximal die Hälfte des Elterngeldbetrages, der Eltern ohne Teilzeiteinkommen zusteht – mindestens 150 Euro und höchstens 900 Euro. Welche Versicherungen für das Baby sinnvoll sind, klärt ein Beratungsgespräch.

Es ist umstritten, aber kommt nun doch: Am 01. August 2013 tritt das Betreuungsgeld bundesweit in Kraft. Eltern, die ihre Kleinkinder nicht in eine öffentliche Betreuungseinrichtung geben, erhalten dann eine Geldleistung ausgezahlt.

Es wurde von Kritikern als „Herdprämie“ verspottet, aber die Bundesregierung konnte sich durchsetzen: Am 01. August 2013 tritt das Betreuungsgeld in Kraft. „Das Betreuungsgeld dient dem Ziel, jungen Eltern eine umfassende, bestmögliche Wahlfreiheit zu eröffnen“, heißt es in einer Pressemitteilung des Bundesfamilienministeriums. Denn Mama und Papa sollen die Wahlfreiheit haben, ob sie ihr Kleinkind in einen Kindergarten geben oder den Nachwuchs zu Hause betreuen.

Die neue Leistung erhalten Eltern, deren Kind ab dem 01. August 2012 geboren wurde und die für ihren Sprössling keine frühkindliche Betreuung in öffentlichen Tageseinrichtungen in Anspruch nehmen. Das Betreuungsgeld wird vom 15. Lebensmonat des Kindes an bis spätestens zur Vollendung des 36. Lebensmonats gezahlt. Zunächst beträgt die Geldzahlung pro Kind 100 Euro monatlich, ab 01. August 2014 werden dann pro Kind 150 Euro im Monat ausgezahlt.

Geben Eltern ihr Kind in einen privaten Kindergarten, so erhalten sie das Betreuungsgeld trotzdem. Voraussetzung für den Anspruch ist lediglich, dass es sich nicht um eine öffentliche Einrichtung oder öffentlich geförderte Tagesmutter handelt. Für das Betreuungsgeld spielt es zudem keine Rolle, ob und in welchem Umfang die Eltern erwerbstätig sind.

In bestimmten Härtefällen, z.B. wenn die Eltern schwer erkrankt sind und das Kleinkind deshalb von Verwandten betreut werden muss, kann sogar Betreuungsgeld bezogen werden, obwohl ein öffentlicher Kindergarten besucht wird. Dies gilt nur, wenn das Kind maximal für 20 Wochenstunden im Monat eine frühkindliche Förderung erhält.

Leer gehen allerdings Eltern aus, die Hartz IV beziehen. Denn das Betreuungsgeld wird auf Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und Kinderzuschlag angerechnet. Zuständig für die Auszahlung des Betreuungsgeldes sind die jeweiligen Bundesländer, die das Gesetz im Auftrag des Bundes ausführen. Steuern müssen für diese Geldleistung nicht gezahlt werden.

Am 01. August tritt zeitgleich der Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung für Kleinkinder in Kraft. Wer mit einer Rechtsschutzversicherung einen Kindergartenplatz einklagen will, sollte darauf achten, dass der Verwaltungsrechtsschutz bereits ab Widerspruchsverfahren versichert ist – dann zahlt die Versicherung auch bei Auseinandersetzungen mit einer Behörde. Zudem dürfen Rechtsstreitigkeiten zur Kinderbetreuung nicht explizit im Vertrag ausgeschlossen sein.