Hausratversicherung, Schuldverstrickungen und Leistungskürzung: Ist es fahrlässig, sein Kind in der Nähe von Feuerzeugen spielen zu lassen, auch wenn man glaubt, dass diese allesamt leer seien? Nun hat ein Kind mit genauso einem Feuerzeug einen Brandschaden von 50.000 Euro angerichtet, dabei sollte das achtjährige Kind doch nur mal ein bisschen am Computer im Arbeitszimmer des Vaters spielen. Die Versicherung reagiert gereizt mit Leistungskürzung. Wie weit darf sie hier gehen?
Am Schreibtisch, an dem das Kind spielen sollte, gab es einige verführerische Schubladen, die das Kind öffnen konnte, da sie nicht verschlossenen waren. In den meisten lagen wohl nur langweilige Papiere, doch ein Fach barg den Fund aufregender Gegenstände. Es lagen da mehrere leere Feuerzeuge, die der Vater dort bis zur nächsten Befüllung aufzubewahren pflegte.
Nun war das Kind entweder sehr geübt im Umgang mit Feuerzeugen oder es war Zufall, dass er einem davon, obwohl es leer war, eine Flamme entlocken konnte. Die Flamme brannte mit großen Intensität und als man das Feuer endlich wieder unter Kontrolle hatte, betrug der Schaden, den das spielende Kind verursacht hatte, bereits fünfzigtausend Euro, so war auf haufe.de zu lesen.
Grobe Fahrlässigkeit als Grund für Leistungskürzung
Wie viel Schuld kann man dem Vater nun in so einem Fall anlasten? Die Hausratsversicherung jedenfalls kürzte die Versicherungsleistung im Anschluss an das Feuerereignis um fünfzig Prozent mit der Begründung, es sei hier eindeutig grobe Fahrlässigkeit am Werk gewesen.
Doch der Vater versicherte, alle Feuerzeuge seien leer gewesen. Die Versicherung fand, dies sei nur eine Schutzbehauptung und wies sie zurück. Das Oberlandesgericht Nürnberg aber folgte jedoch dem Prinzip des Vaters, welches besagte, in der Schublade bewahre er nur Feuerzeuge auf, die leer seien und ihrer Wiederbefüllung harrten.
Der Sohn hat die Feuerzeuge offenbar probiert und einem vermeintlichen leeren Feuerzeug einen Funken abtrotzen können, welcher ein Blatt Papier entzündete und schließlich den ganzen Wohnraum in Brand setzte. So erkannte das Gericht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit, der durch die Versicherung geäußert worden war, durchaus an.
Kürzung der Leistung um 25 Prozent
Es sei deshalb berechtigt, die Versicherungsleistung zu kürzen. Nicht berechtigt allerdings sei die Versicherung, eine derart drakonische Kürzung von fünfzig Prozent vorzunehmen. Das Gericht fand in diesem Fall eine Kürzung um fünfundzwanzig Prozent für angemessen. Gründe, die den Vorwurf der Fahrlässigkeit in seiner Richtigkeit bestärkten, lauteten:
- Feuerzeuge müssen grundsätzlich so verwahrt werden, dass sie Kindern unter zwölf Jahren nicht leicht zugänglich sind
- Feuerzeuge, die noch einen Rest Brennstoff enthalten, bergen ein erhebliches Gefahrenpotential. Der Vater hat mit seiner Form der Aufbewahrung deshalb eine allgemeine Sicherheitsregel missachtet
- Als Raucher hätten den Eltern klar sein müssen, dass dem Sohn aufgrund des Nachahmungstriebs, der für alle Kinder gilt, Interesse gehabt haben muss, mit Feuerzeugen zu spielen
Kein Entschuldigungsgrund ist die Tatsache, dass die Feuerzeuge nicht offen herum lagen, sondern in einer unverschlossenen Schublade verwahrt wurden. Im Ergebnis also fand es das Gericht angemessen, dass die beklagte Versicherung ihre Versicherungsleistung wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls gem. § 81 Abs. 2 VVG um 25 Prozent kürzt. (OLG Nürnberg, Urteil v. 11.04.2016, 8 U 1688/15).