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Fehlzeiten aufgrund psychischer Erkrankungen nehmen deutlich zu, zeigt der jüngste AOK Fehlzeiten-Report. Daraus wird auch ersichtlich, in welchen Branchen besonders viele Betroffene tätig sind.

Kürzlich veröffentlichte die AOK ihren Fehlzeiten-Report. Die Auswertungen zeigen, dass die beruflichen Fehltage aufgrund psychischer Erkrankungen von 2012 bis 2022 um 48 Prozent zugenommen haben, während bei allen anderen Erkrankungsgruppen ein Anstieg von 35 Prozent zu verzeichnen war. Von diesen 35 Prozent war der größte Teil auf die pandemiebedingten Höchststände der Atemwegserkrankungen im Jahr 2022 zurückzuführen.

Im Vergleich mit anderen Erkrankungen zeigte sich zudem, dass psychische Erkrankungen häufig mit besonders langen Fehlzeiten einher gehen. Bei Atemwegserkrankungen kommt es zu 7,1 Ausfall-Tagen pro Fall. Über alle Erkrankungen hinweg, beträgt die durchschnittliche Ausfallzeit je Fall 11,3 Tage.
Bei psychischen Erkrankungen kam es 2022 in der AOK-Auswertung zu 29,6 Ausfall-Tagen pro Fall.

Psychische Erkrankung: Welche Branchen besonderes betroffen sind

Von den Ausfallzeiten aufgrund psychischer Erkrankungen waren im vergangenen Jahr vor allem Berufe im Gesundheits- und Sozialwesen betroffen, bei denen 14 Prozent aller beruflichen Fehltage auf psychische Erkrankungen entfielen. An zweiter Stelle standen die Branchen „Öffentliche Verwaltung/Sozialversicherung“ und „Banken/Versicherungen“ mit jeweils 13 Prozent. Der bundesweite Durchschnitt über alle Berufsgruppen lag bei zehn Prozent.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich Fragen zur Auskunftspflicht einer privaten Krankenversicherung (PKV) bezüglich zurückliegender Beitragsanpassungen (BAP) geklärt.

Ein Versicherter wollte überprüfen, ob die vergangenen Beitragsanpassungen seiner PKV rechtmäßig waren, und stellte seiner Versicherung einen Antrag auf:

  • Auskunft über sämtliche Beitragserhöhungen in den Jahren 2013 bis 2016, inklusive entsprechender Unterlagen.
  • Informationen über die Höhe der Beitragserhöhungen unter Angabe der jeweiligen Tarife.
  • Die ihm zugesandten Schreiben mit den Begründungen, Nachträgen zum Versicherungsschein und den Beiblättern.

Der Versicherte reichte diesen Antrag als Teil einer sogenannten Stufenklage ein, in der er unter anderem die Feststellung der Unwirksamkeit bestimmter Erhöhungen und die Zahlung eines noch festzulegenden Betrags beantragte.
Die Versicherung widersetzte sich dem und hatte in den vorherigen Instanzen teilweise Erfolg.

Der BGH zum Thema Auskunftsklage

Der BGH entschied, dass das Rechtsschutzbegehren in Form einer Stufenklage gemäß § 254 der Zivilprozessordnung unzulässig sei, da es dem Versicherten nicht darum gehe, einen Anspruch zu quantifizieren, sondern vielmehr darum, festzustellen, ob überhaupt ein Anspruch bestehe.
Dennoch sei die Auskunftsklage an sich zulässig, so der BGH. Der Antrag auf Auskunft könne in eine separate Klage umgewandelt werden, die von der Stufung unabhängig ist. Die Richter betonten ebenfalls, dass ein berechtigtes Interesse an der geforderten Auskunft bestehe, da diese benötigt werde, um die Rechtmäßigkeit früherer Beitragserhöhungen zu prüfen und festzustellen, ob der Versicherte Anspruch auf Rückerstattung hat.

Auskunft aus Treu und Glauben begründet

Im Urteil (IV ZR 177/22) wird erklärt, dass ein Versicherungsnehmer unter bestimmten Voraussetzungen aus Treu und Glauben einen Anspruch auf Auskunft über zurückliegende Beitragsanpassungen haben kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Versicherte nicht mehr im Besitz der relevanten Unterlagen ist und die benötigten Informationen nicht auf zumutbare Weise beschaffen kann. Der BGH betont jedoch, dass der Versicherte darlegen und beweisen muss, warum er über sein Recht im Unklaren ist, unter Berücksichtigung der Gründe für den Verlust der Unterlagen.
Allerdings kann ein Auskunftsanspruch im Allgemeinen nicht aus Artikel 15 Absatz 1 und 3 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) abgeleitet werden. Ein Anspruch auf eine vollständige Kopie der Begründungsschreiben einschließlich der Anlagen ergibt sich nicht aus Artikel 15 Absatz 1 DSGVO, da weder die Schreiben selbst noch die begleitenden Anlagen in ihrer Gesamtheit personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers darstellen, wie der BGH betont.
Nun muss das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem erneuten Verfahren prüfen, ob alle Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben erfüllt sind.

Hunde und Katzen nehmen in vielen deutschen Haushalten eine besondere Stellung ein. Sie gelten nicht nur als Haustiere, sondern als vollwertige Familienmitglieder. Haustiere geben vielen Besitzern emotionalen Halt und haben besonders für alleinstehende Menschen auch wichtige soziale Funktionen. Umso schlimmer ist es, wenn ein Tier ernsthaft erkrankt.

Denn neben der emotionalen Belastung kommt für die Tierfreunde auch noch eine hohe finanzielle Belastung hinzu. So kann eine Frakturbehandlung beim Hund schon 1.400 Euro und die Behandlung eines Kreuzbandrisses sogar 1.600 Euro kosten. Und die Behandlung eines Hüftgelenkschadens summiert sich sogar bis auf 5.000 Euro. Oft sind Tierkrankenversicherungen die einzige Möglichkeit für viele Haushalte, die Kosten zu stemmen. Allerdings sollte man bei Abschluss der Tierkrankenversicherung wichtige Dinge beachten:

  • Ein wichtiger Aspekt ist der Unterschied zwischen einer Operationskostenversicherung (OP-Versicherung) und einer Tierkrankenvollversicherung. Die OP-Versicherung übernimmt nur die Kosten einer Operation. Die Tierkrankenvollversicherung deckt zusätzliche medizinische Kosten in unterschiedlichem Umfang.
  • Ein weiterer Punkt ist die Wahl der Selbstbeteiligung. Es ist wichtig, eine Selbstbeteiligung zu wählen, die im Krankheitsfall des Haustiers die eigenen finanziellen Ressourcen nicht überfordert.
  • Aber auch das Kündigungsrecht der Tierkrankenversicherungen kann zu Problemen führen. Viele Policen können jährlich durch den Versicherer gekündigt werden – die Gefahr besteht, dass der Versicherer bei älteren Tieren und steigenden Kosten davon Gebrauch macht. Zudem kann ein Versicherer nach dem Schadenfall kündigen. Es gibt aber mittlerweile Produkte, die bessere Bedingungen bieten.
  • Und auch der Leistungsumfang für Zahnbehandlungen muss geprüft werden. Hat das Tier Schmerzen, ist schon das Röntgen teuer, ebenso ein operativer zahnmedizinischer Eingriff. Solche Kosten werden von Tierbesitzern oft unterschätzt. Jedoch deckt nicht jedes Produkt solche Kosten ab.

Die Wahl der richtigen Tierkrankenversicherung ist wichtig insbesondere für Familien, die keine genügenden Rücklagen haben, eine teure tiermedizinische Behandlung selbst zu stemmen. Wer hierzu Rat sucht, sollte sich dringend an eine Expertin oder einen Experten wenden.

Die Grenzwerte in der Sozialversicherung werden ab dem 1. Januar 2024 voraussichtlich angehoben. Dies geht aus dem aktuellen Referentenentwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024 hervor. Die geplanten Änderungen sollen zu einer Erhöhung der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze führen, und zwar von 66.000 Euro in diesem Jahr auf zukünftig 69.300 Euro.

Die voraussichtlichen Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2024 wurden bereits veröffentlicht. Der Entwurf wird voraussichtlich im Oktober vom Bundeskabinett verabschiedet, wobei in der Regel keine weiteren Änderungen zu erwarten sind.

Beitragsbemessungsgrenzen und Jahresarbeitsentgeltgrenze steigen

Die Anpassung der Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) zum 1. Januar 2024 hat Auswirkungen auf Gutverdiener, da sie höhere Sozialversicherungsbeiträge entrichten müssen. Die Beitragsbemessungsgrenze legt die Einkommenshöhe fest, bis zu der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen. Einkommen oberhalb dieser Grenze sind von Beiträgen befreit.

In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze (BBG) von 4.987,50 Euro auf 5.175,00 Euro im Monat angehoben. Dies gilt auch für die gesetzliche Pflegeversicherung, wodurch die BBG in beiden Versicherungszweigen bundeseinheitlich bei umgerechnet 62.100 Euro pro Jahr liegt.

Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze im Versicherungsrecht erhöht sich von 66.600 Euro auf 69.300 Euro pro Jahr. Arbeitnehmer, die in die private Krankenversicherung wechseln möchten, müssen zukünftig mindestens dieses Einkommen erzielen.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung variiert zwischen den neuen und alten Bundesländern. In Westdeutschland wird sie auf 7.550 Euro pro Monat (bisher 7.300 Euro/Monat) festgesetzt, was jährlich 90.600 Euro entspricht. In Ostdeutschland beträgt die Beitragsbemessungsgrenze ab 2024 monatlich 7.450 Euro (bisher 7.100 Euro/Monat) bzw. jährlich 89.400 Euro.

Die Anpassung der Sozialversicherungsrechengrößen erfolgt auf der Grundlage der Lohnentwicklung. Steigen die Löhne, werden auch die Rechengrößen entsprechend nach oben korrigiert.

Diese Änderungen in den Beitragsbemessungsgrenzen haben Auswirkungen auf die Sozialversicherungsbeiträge und die Möglichkeit, in die private Krankenversicherung zu wechseln. Es ist ratsam, diese Entwicklungen im Blick zu behalten, um finanzielle Planungen entsprechend anzupassen.

Welche Erwartungen richten junge Deutsche an eine Zahnzusatzversicherung? Das ließ ein Versicherer mittels Umfrage ermitteln. Auffällig: Alle genannten Leistungen sind Frauen wichtiger als Männern.

Die Zahnzusatzversicherung sticht deutlich aus den anderen Krankenzusatzversicherungen heraus: Sie dominiert das boomende KV-Zusatzgeschäft. Doch welche Leistungen erwarten junge Menschen von ihrer Zahnzusatzversicherung? Das ließ ein Versicherer mittels Umfrage ermitteln.

Etwa zwei Drittel der Befragten legen großen Wert darauf, dass eine private Zahnzusatzversicherung bestimmte Leistungen abdeckt. Dazu gehören eine professionelle Zahnreinigung, die für 65 Prozent der Befragten wichtig ist, sowie die Übernahme von Kosten für Füllungen, Wurzel- und Parodontosebehandlungen, die von 64 Prozent als bedeutend erachtet werden. Für 56 Prozent der Befragten ist eine entscheidende Leistung einer privaten Zahnzusatzversicherung die unbegrenzte Versorgung mit Zahnersatz, einschließlich Inlays und Implantaten. Kieferorthopädische Leistungen werden von 39 Prozent der Befragten als wichtig angesehen und folgen damit mit einigem Abstand.

Weiterhin erwarten jeweils 27 Prozent der Befragten, dass Behandlungen zur Angst- und Schmerzlinderung in der Versicherung enthalten sind, sowie der Wegfall von Wartezeiten. 16 Prozent sehen es als relevant an, dass die Versicherung die Kosten für eine zahnärztliche Zweitmeinung übernimmt. Acht Prozent der Befragten möchten, dass Bleaching in der Zahnzusatzversicherung enthalten ist. Zusätzlich wünschen sich sechs Prozent Goodies wie eine elektrische Zahnbürste.

Besonders auffällig ist, dass Frauen nahezu alle der genannten Leistungen als wichtiger erachten als Männer.

Über die Studie:
Die Gothaer Studie wurde im Auftrag der Gothaer Allgemeine Versicherung AG vom Meinungsforschungsinstitut forsa durchgeführt. Im Rahmen der Untersuchung wurden insgesamt 1.009, nach einem systematischen Zufallsverfahren ausgewählte, Bundesbürgerinnen und Bundesbürger zwischen 18 und 40 Jahren befragt. Die Erhebung wurde vom 16. bis 26. Mai 2023 mithilfe des repräsentativen Online-Befragungspanels forsa.omninet durchgeführt.

Mehr Krankenversicherte sind im Notlagentarif der privaten Krankenversicherung versichert: Er soll privat Krankenversicherten helfen, die ihre Beiträge aktuell nicht mehr bedienen und mit Zahlungen im Verzug sind.

Seit 2013 gibt es den sogenannten Notlagentarif in der privaten Krankenversicherung. Er ist als Hilfsangebot für privat Krankenvollversicherte gedacht, die ihre Beiträge nicht bedienen können und Schulden bei ihrem Krankenversicherer angesammelt haben. Die Versicherten haben hier nur Anrecht auf eine Notfallversorgung, etwa bei akuten Schmerzen und Schwangerschaft. Im Gegenzug zahlen sie einen niedrigeren Beitrag von 120 Euro im Monat.

Die Zahl der Menschen, die diesen Notlagentarif in Anspruch nehmen müssen, stieg im letzten Jahr: Waren zum Jahresende 2021 rund 83.500 Menschen in den Notlagen-Tarifen, so kletterte die Zahl auf 84.100 Personen.

Wie der PKV-Verband weiter mitteilt, gab es in den anderen Sozialtarifen einen leichten Rückgang. Im sogenannten Standardtarif waren 2021 rund 53.900 versichert, Ende 2022 bereits 53.000 Menschen. Der Standardtarif steht vor allem älteren Versicherten offen, die vor 2009 eine Police abgeschlossen haben und Probleme mit den Beitragszahlungen haben. Er bietet ein Niveau vergleichbar den gesetzlichen Krankenkassen und vergleichsweise günstige Beiträge. Deshalb ist die Absicherung hier besser als im Notlagentarif. Der PKV-Verband appelliert seit Jahren an die Politik, den Tarif auch für jüngere Versicherte zu öffnen.

Ebenfalls gefallen ist die Zahl der Versicherten im sogenannten Basistarif. Zum Ende des vergangenen Jahres waren darin 34.100 Versicherte. Über das Jahr 2021 ist das ein Minus von 200 Personen. Der Basistarif verpflichtet die Privatversicherer, einen Tarif anzubieten, der -unabhängig von Vorerkrankungen und einer Risikoprüfung- allen Versicherten offen steht. Auch hier müssen die Leistungen vergleichbar mit jenen der gesetzlichen Krankenkassen sein. Weil die Angebote vergleichsweise teuer sind, sollten Interessenten jedoch zunächst versuchen, einen „vollwertigen“ Tarif der privaten Krankenversicherung zu wählen: oft sind hier die Leistungen umfangreicher und die Prämien oft sogar niedriger.

Wer Probleme mit Beitragszahlungen hat, hat eine weitere Option für Prämien-Ersparnisse: Laut § 204 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) haben Privatpatienten das gesetzlich verbriefte Recht, innerhalb der Gesellschaft in alle gleichartigen Tarife zu wechseln – unter Mitnahme der Altersrückstellungen. Eine neue Gesundheitsprüfung oder einen Risikoaufschlag kann der Versicherer nur dann verlangen, wenn der Kunde auf Mehrleistungen besteht. Das ist oft die bessere Lösung. Deshalb empfiehlt sich ein umfangreiches Beratungsgespräch, bevor man einen Sozialtarif der PKV wählt.

In der privaten Krankenversicherung legte der Gesetzgeber Höchstbeiträge fest. Diese gelten für die Private Pflegeversicherung, Basistarif und Standardtarif. Welche Werte für 2023 gelten.

In der Privaten Pflegeversicherung beträgt der Höchstbeitrag 2023 152,12 Euro (2022: 147,54 Euro) im Monat. Ehepaare, bei denen beide Partner privatversichert sind, zahlen zusammen maximal 150 Prozent des Höchstbeitrags zur Pflegeversicherung: 228,18 Euro (2022: 221,31 Euro). Privatversicherte, die einen Anspruch auf Beihilfe haben, zahlen 2023 maximal 60,85 Euro (2022: 59,02 Euro). Sind beide Partner beihilfe-berechtigt, zahlen sie zusammen 91,28 Euro (2022: 88,53 Euro).

Im Standardtarif errechnet sich der Höchstbetrag aus der Beitragsbemessungsgrenze und dem allgemeinen Beitragssatz der GKV. Der Höchstbetrag im Standardtarif ist also identisch mit dem allgemeinen Höchstbeitrag der GKV. 2023 beträgt er monatlich 728,18 Euro (2022: 706,28 Euro). Ehepaare zahlen zusammen im Standardtarif maximal 1.092,27 Euro (2022: 1.059,42 Euro). Laut PKV-Verband zahlen die meisten Versicherten im Standardtarif weniger als den Höchstbetrag, weil Alterungsrückstellungen angerechnet werden.

Der Höchstbetrag im Basistarif fällt hingegen höher aus und beläuft sich 2023 auf 807,98 Euro (2022: 769,16 Euro). Der Grund: Zur Berechnung wird neben der Beitragsbemessungsgrenze und dem allgemeinen GKV-Beitragssatz auch der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen herangezogen.

Arbeitnehmer, die privat krankenversichert sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung. Wie hoch dieser Zuschuss 2023 maximal ausfällt.

Zum 01. Januar 2023 erhöht sich der maximal-mögliche Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung (PKV) deutlich. Hintergrund ist, dass sowohl die Beitragsbemessungsgrenze als auch der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen angehoben wurde. Und das wirkt sich auch auf Privatversicherte aus, die angestellt sind. Deren Arbeitgeber zahlt maximal jenen Beitrag als Zuschuss zur PKV, den er auch zur gesetzlichen Krankenversicherung seiner anderen Angestellten zahlen würde.

Seitdem die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung wieder paritätisch finanziert sind (2019), wird auch der Zusatzbeitragssatz bei der Berechnung des maximalen Arbeitgeberzuschusses berücksichtigt.

Auch zur privaten Pflegeversicherung leistet der Arbeitgeber des angestellten Privatversicherten einen Zuschuss. Für 2023 fällt die Änderung geringer aus als beim Zuschuss zur Krankenversicherung. Bei den zur Berechnung zu Grunde liegenden Werten änderte sich nur die Beitragsbemessungsgrenze.

Maximale Arbeitgeberzuschüsse für PKV-Kunden 2023

Die Zuschüsse, die Arbeitgeber ihren privat versicherten Angestellten zahlen müssen, belaufen sich 2023 auf:

  • 403,99 Euro monatlich für die private Krankenversicherung (2022: 384,58 Euro/mtl.)
  • 76,06 Euro monatlich für die private Pflegeversicherung (2022: 73,77 Euro/mtl.)

Besonderheit in Sachsen

Im Freistaat Sachsen liegt allerdings eine Abweichung vor. Denn dort wurde der Buß- und Bettag nicht als gesetzlicher Feiertag abgeschafft, um die Pflegeversicherung zu finanzieren. Für das Bundesland Sachsen gilt deshalb ein geringerer maximaler Arbeitgeberzuschuss zur Pflegeversicherung 2023: 51,12 Euro/mtl. (2022: 49,58 Euro/mtl.).

Die gesetzliche Krankenversicherten in Deutschland sind überwiegend zufrieden. Das Gesundheitssystem habe sich während der Corona-Pandemie bewährt, so ein Umfrage-Ergebnis. Es zeigen sich aber deutliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern.

69 Prozent der gesetzlich Versicherten sind mit dem Gesundheitssystem insgesamt zufrieden und bestätigen, dass es sich in der Corona-Pandemie bewährt hat. Davon stimmt ein Drittel „voll und ganz“, 36 Prozent stimmen „eher“ zu. 15 Prozent stimmen nicht zu, 16 Prozent sind unentschlossen.

Zu diesem Ergebnis kommt eine repräsentative Versichertenbefragung, die der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherungen in Auftrag gegeben hat.

Die Versorgung, also die konkrete Behandlung in Praxen und anderen Einrichtungen, bewerten 58 Prozent positiv; im Jahr 2019 waren es 50 Prozent. 32 Prozent bewerten ihre Zufriedenheit mit der Versorgung mit „teils-teils“, im Jahr 2019 waren es noch 35 Prozent. Hier gibt es allerdings deutliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern: Bei den Frauen ist nur gut jede zweite (53 Prozent) zufrieden, ein gutes Drittel (35 Prozent) antwortet mit „teils-teils“. Bei den Männern sind 64 Prozent zufrieden mit der Versorgung, „teils-teils“ antworten 28 Prozent.

Positive Einstellung zur Digitalisierung überwiegt

Die Digitalisierung des Gesundheitswesens ist der Hälfte der Befragten „wichtig“ oder „sehr wichtig“. Nur 13 Prozent sind elektronische Krankschreibung, eRezept und Co „eher unwichtig“ oder „völlig unwichtig“. Das Interesse an Videosprechstunden hat sich im Vergleich zu 2019 kaum verändert: 23 Prozent würden dieses Angebot „des Öfteren“ oder „so oft wie möglich“ nutzen (2019: 20 Prozent). Die Zufriedenheit derer, die die Videosprechstunde bereits nutzen, ist mit 82 Prozent hoch.

Über die Studie:
Befragt wurden 2.240 gesetzlich Versicherte im Alter von 18 bis 79 Jahre im Zeitraum vom 28.2.2022 bis 11.3.2022 über das Ipsos Online Access Panel. Die Repräsentativität würde in Bezug auf die demografischen Merkmale Geschlecht, Alter, Bildung, Region (Bundesländer) und Haushaltsnetto-Einkommen hergestellt und durch die im Fragebogen verankerten Quotenstruktur gewichtet. Durchgeführt hat die Befragung die Ipsos GmbH (für Deutschland) im Auftrag des GKV-Spitzenverbands. Die letzte Befragung wurde analog 2019 durchgeführt.

Der Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung wird zum Jahreswechsel auf einen Rekordwert steigen. Er wird um 0,3 Prozentpunkte angehoben und beträgt dann im Schnitt 16,2 Prozent des Bruttolohnes. Für viele Menschen ist das eine schlechte Nachricht, fressen doch Inflation und explodierende Energiepreise ohnehin Sparvermögen auf.

Wer gesetzlich krankenversichert ist, muss 2023 deutlich mehr Geld für die Krankenkasse zahlen. Die Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung steigen 2023 um 0,3 Prozentpunkte, sodass dann durchschnittlich 16,2 Prozent des Bruttolohnes für den Krankenschutz gezahlt werden müssen. Das zeigen Änderungsanträge der Regierungsfraktionen zum Spargesetz von Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD). Über sie berichtet aktuell das Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND).

Für die gesetzlich Versicherten ist das -natürlich- keine gute Nachricht. Aber steigende Beiträge kündigten sich bereits an. Die Krankenkassen plagt ein riesiges Finanzloch, nach Schätzungen des Bundesgesundheitsministeriums beziffert es sich allein 2023 auf 17 Milliarden Euro. Doch Experten warnen, das sei noch viel zu optimistisch geschätzt. Denn Inflation und eine mögliche Schwäche der deutschen Wirtschaft sind hier noch gar nicht eingerechnet. So könnte sich das Defizit gar auf 22 Milliarden Euro summieren.

Die Gründe für das Finanzloch sind vielfältig. Teure Gesundheitsreformen -teils bereits von der Vorgänger-Regierung unter Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) beschlossen- führen zu zusätzlichen Kosten. Zugleich aber handelt es sich um einen Langzeit-Trend: Medikamente verteuern sich, auch infolge des medizinischen Fortschritts. Und mehr ältere Menschen leben in Deutschland, die ohnehin statistisch höhere Krankheitskosten haben. Hinzu gesellt sich die Rekord-Inflation infolge des Ukraine-Krieges. Sie verteuert die Energie in den Kliniken, aber auch die Essensversorgung, die Herstellung von Medizinprodukten etc.

Was aber tun, wenn sich die Krankenversicherung verteuert? Lohnen kann ein Vergleich der Krankenkassen, denn nicht jede berechnet gleich viel. Hier sei auf den individuellen Zusatzbeitrag verwiesen, der von jedem Anbieter -je nach Finanzlage- festgelegt werden kann. Darüber hinaus können Menschen mit entsprechendem Einkommen überlegen, ob sie in die private Krankenvollversicherung wechseln. Hier sind nicht nur die Leistungen, auf die Anspruch besteht, genau laut Vertrag definiert. Da zusätzlich auch Alterungsrückstellungen angespart werden, somit ein kapitalgedeckter Finanzpuffer, können Teuerungen im Alter auch stärker aufgefangen werden. Der Wechsel sollte nicht ohne umfassende Beratung durch einen Fachmann erfolgen, da die Verträge komplex sind und Gesundheitsfragen im Antrag korrekt beantwortet werden müssen.

Darüber hinaus ist es für gesetzlich Versicherte derzeit überlegenswert, mit einer Krankenzusatz-Police und einer Pflegezusatzversicherung den Krankenkassen-Schutz zu ergänzen. Zwar hat Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach aktuell Leistungskürzungen im Kassen-System ausgeschlossen. Nach Ansicht von Gesundheitsökonomen könnten diese Kürzungen aber notwendig werden, wenn die Teuerungsspirale längere Zeit fortschreitet. Gesetzlich Versicherte müssen sich folglich darauf einstellen, dass sie mehr aus eigener Tasche werden zahlen müssen.

Mit Zusatzverträgen lässt sich der Schutz der Krankenkassen aufstocken – die Leistungen sind auch hier vertraglich garantiert. Weil auch die Eigenbeiträge bei einer Pflege im Heim aktuell explodieren, ist es beinahe schon ein Muss, mit einer Pflegezusatzversicherung finanziell vorzusorgen. Immer mehr Pflegebedürftige rutschen derzeit in Armut ab, wie Daten des Statistischen Bundesamtes zeigen. Hier lautet das Credo: Wer selbst vorsorgt, hat im Ernstfall mehr zum Leben.