Beiträge

Ab Juli 2024 erhöhen die privaten Krankenversicherer die Beiträge im Standardtarif um 9,3 Prozent. Betroffen sind Angestellte und Selbstständige, die keine Beihilfeansprüche haben.

Die privaten Krankenversicherer planen, die Beiträge im sogenannten Standardtarif zum 1. Juli 2024 anzuheben. Dieser brancheneinheitliche Sozialtarif der privaten Krankenversicherung liegt aktuell bei circa 366 Euro im Monat und soll zukünftig bei rund 400 Euro liegen.

Versicherte im Standardtarif ohne Beihilfeanspruch müssen sich ab dem 1. Juli 2024 auf höhere Prämien einstellen. Die Beiträge für Angestellte und Selbstständige steigen dann im Durchschnitt von derzeit 366 Euro auf etwa 400 Euro. Diese Anpassung entspricht einem Anstieg von 9,3 Prozent und ist die erste Beitragserhöhung seit drei Jahren. Zuletzt wurden die Prämien im Jahr 2021 angehoben.

“Dies ist die erste Beitragserhöhung im Standardtarif seit drei Jahren, und sie ist geringer als der Anstieg in der GKV im gleichen Zeitraum”, sagt Florian Reuter, Direktor des PKV-Verbandes. Trotz der moderaten Erhöhung könnte der Prämiensprung für die Betroffenen ärgerlich sein, da im Standardtarif häufig Personen versichert sind, die Schwierigkeiten hatten, die Beiträge ihrer regulären PKV-Tarife zu bezahlen. Der Standardtarif bietet ähnliche Leistungen wie die gesetzlichen Krankenkassen zu einem deutlich reduzierten Beitrag.

Um den Standardtarif nutzen zu können, müssen Versicherte strenge Kriterien erfüllen. Dieser Tarif steht nur Personen offen, die bereits vor dem 1. Januar 2009 bei ihrem derzeitigen Krankenversicherer privat vollversichert waren. Diese Versicherten können den Standardtarif nutzen, wenn sie:

  • seit mindestens 10 Jahren privat krankenversichert sind und
  • mindestens 65 Jahre alt sind oder
  • mindestens 55 Jahre alt sind und das Gesamteinkommen die Beitragsbemessungsgrenze der GKV (2024: 5.175 Euro/Monat) nicht überschreitet oder
  • jünger als 55 Jahre alt sind und eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Vorschriften beziehen oder beantragt haben, wobei ihr Gesamteinkommen die Beitragsbemessungsgrenze der GKV nicht übersteigt.

Versicherte, die in den Standardtarif wechseln, müssen keine neue Gesundheitsprüfung absolvieren. Sie werden mit ihrem bisherigen Gesundheitsstatus übernommen, was den Wechsel erleichtert. Zudem werden die in der privaten Krankenversicherung gebildeten Altersrückstellungen in den Standardtarif übertragen, wodurch die Beiträge relativ stabil bleiben.

Obwohl der Standardtarif einheitlich vom PKV-Verband berechnet wird, können die Beiträge für einzelne Versicherte unterschiedlich hoch ausfallen. Faktoren wie das Eintrittsalter, die Höhe der Verwaltungskosten oder ein vereinbarter Selbstbehalt spielen hierbei eine Rolle. Der maximale Beitrag ist auf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt, der aktuell bei über 843 Euro monatlich liegt.

Eine Beitragserhöhung im Standardtarif darf nur erfolgen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind: Die Leistungsausgaben müssen von der bisherigen Kalkulation um fünf Prozent abweichen oder die allgemeine Lebenserwartung sich um diesen Wert verändern. Dies führt dazu, dass die Prämie oft mehrere Jahre unverändert bleibt, aber dann deutlich ansteigt. Erst dann dürfen die Versicherer auch andere Faktoren wie das Zinsniveau an den Kapitalmärkten einrechnen.

Der Standardtarif ist nicht der einzige Sozialtarif der privaten Krankenversicherer, aber nach Einschätzung des PKV-Verbandes die beste Lösung, insbesondere für ältere Versicherte. Der Verband fordert, dass dieser Tarif auch für Personen geöffnet wird, die nach 2009 ihre Krankenversicherung abgeschlossen haben. Versicherte ohne Anrecht auf den Standardtarif müssen meist auf den Basistarif ausweichen, der 2009 gegen den Widerstand der Versicherungswirtschaft eingeführt wurde. Dieser Tarif ist oft teurer, da Altersrückstellungen nicht zu Gunsten des Versicherten eingerechnet werden. Zudem gibt es Berichte, dass Ärzte die Behandlung von Patienten im Basistarif aufgrund der niedrigeren Honorare teilweise verweigern.

Der Notlagentarif, der seit 2013 existiert, bietet noch weniger Leistungen und ist für Personen gedacht, die ihre Beiträge zur PKV nicht mehr zahlen können und in Zahlungsrückstand geraten sind. Er deckt nur Notfallversorgungen ab, während Vorsorgeuntersuchungen und normale Arztbesuche nicht enthalten sind.

Rentnerinnen und Rentner, die privat oder freiwillig krankenversichert sind, können von der gesetzlichen Rentenversicherung einen Beitragszuschuss erhalten. Dieser Zuschuss muss jedoch beantragt werden und variiert je nach individueller Rentenhöhe und Krankenkassenbeitrag. Erfahren Sie mehr über die Berechnungsgrundlagen und wie Sie den Zuschuss beantragen können.

Rentnerinnen und Rentner, die entweder privat oder freiwillig krankenversichert sind, haben die Möglichkeit, von der gesetzlichen Rentenversicherung einen Beitragszuschuss zu erhalten. Dieser Zuschuss muss aktiv beantragt werden, beispielsweise zusammen mit der Beantragung der Rente.

Für freiwillig Versicherte hängt die Höhe des Zuschusses von mehreren Faktoren ab: der individuellen Rentenhöhe, dem allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung und dem Zusatzbeitrag der eigenen Krankenkasse. Der allgemeine Beitragssatz liegt aktuell bei 14,6 Prozent. Zur Berechnung des Zuschusses wird dieser Satz um die Beitragssatzpunkte des Zusatzbeitrags der eigenen Krankenkasse erhöht. Das daraus resultierende Ergebnis wird halbiert, was dann die Basis für die Zuschusshöhe bildet.

Auch privat versicherte Rentner können einen Zuschuss erhalten, der grundsätzlich ähnlich wie bei freiwillig Versicherten berechnet wird. Hierbei wird der durchschnittliche Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde gelegt, der derzeit bei 1,7 Prozent liegt. Der Zuschuss wird maximal in Höhe der Hälfte der Versicherungsprämie gezahlt.

Rentner sollten beachten, dass der Zuschuss nicht automatisch gewährt wird, sondern aktiv beantragt werden muss. Es lohnt sich, rechtzeitig Informationen einzuholen und den Antrag zusammen mit der Rentenbeantragung einzureichen, um die finanzielle Unterstützung in Anspruch nehmen zu können.

Mit dem Verbot von Zahn-Amalgam ab 2025 könnten Zahnarztbesuche teurer werden. Doch viele suchen bereits nach Alternativen, wie eine private Zahnzusatzversicherung.

Die Europäische Union hat die Quecksilberverordnung überarbeitet und will die Verwendung von Zahn-Amalgam vollständig verbieten. Vor den möglichen Folgen warnen Zahnärzte.

Für Zahnfüllungen aus Amalgam werden derzeit 40 Tonnen Quecksilber jährlich allein in Europa verbraucht. Zuviel findet die Europäische Union und hat eine Überarbeitung der Quecksilberverordnung auf den Weg gebracht. Die sieht folgendes vor:

  • keine Verwendung von Zahn-Amalgam mehr ab dem 1. Januar 2025.
  • Verbot der Herstellung und Ausfuhr von Zahn-Amalgam aus der EU ab 1. Januar 2025

Zahnärzte kritisieren die Entscheidung und weisen darauf hin, dass Alternativen deutlich teurer sind. Und das ist nicht der einzige Aspekt, der befürchten lässt, dass Zahnarztbesuche künftig teurer werden. So kritisierte die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) erst im Januar, dass die “Folgen der Mittelbegrenzung durch das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz (GKV-FinStG) in der Patientenversorgung voll angekommen sind”. Davon seien vor allem Parodontitis-Patienten betroffen. Die Auswirkungen der Budgetierung auf die Parodontitisversorgung seien “fatal”, so die KZBV. Eine unbehandelte Parodontitis verursache zudem hohe Folgekosten: Allein im zahnärztlichen Bereich summieren sich diese auf rund 200 Mio. Euro jährlich. Hinzukommen indirekte Krankheitskosten durch Parodontitis, die eine international vergleichende Studie für Deutschland mit rund 34,79 Mrd. Euro angibt.

Beide vorgenannte Aspekte lassen befürchten, dass der Zahnarztbesuch in Zukunft noch teurer werden könnte. Viele gesetzlich Versicherte entscheiden sich deshalb für eine Zahnzusatzversicherung. Welche Leistungen den Menschen dabei wichtig sind, zeigte die Erhebung eines Versicherers. Demnach gaben zwei Drittel der Befragten (jeweils rund 65 Prozent) an, dass es ihnen wichtig ist, dass eine private Zahnzusatzversicherung Leistungen wie professionelle Zahnreinigungen umfasst. Gefolgt von Füllungen, Wurzel- und Parodontosebehandlungen (jeweils 64 Prozent). Unbegrenzter Zahnersatz einschließlich Inlays und Implantate seien für 56 Prozent der Befragten eine bedeutende Leistung, während kieferorthopädische Maßnahmen mit 39 Prozent etwas abgeschlagen folgen.

Arbeitnehmer, die privat krankenversichert sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung. Wie hoch dieser Zuschuss 2024 maximal ausfällt.

Zum 01. Januar 2024 erhöht sich der maximal-mögliche Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung (PKV) deutlich. Hintergrund ist, dass sowohl die Beitragsbemessungsgrenze als auch der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen angehoben wurde. Und das wirkt sich auch auf Privatversicherte aus, die angestellt sind. Deren Arbeitgeber zahlt maximal jenen Beitrag als Zuschuss zur PKV, den er auch zur gesetzlichen Krankenversicherung seiner anderen Angestellten zahlen würde.

Seitdem die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung wieder paritätisch finanziert sind (2019), wird auch der Zusatzbeitragssatz bei der Berechnung des maximalen Arbeitgeberzuschusses berücksichtigt.

Auch zur privaten Pflegeversicherung leistet der Arbeitgeber des angestellten Privatversicherten einen Zuschuss. Für 2024 fällt die Änderung geringer aus als beim Zuschuss zur Krankenversicherung. Bei den zur Berechnung zu Grunde liegenden Werten änderte sich nur die Beitragsbemessungsgrenze.

Maximale Arbeitgeberzuschüsse für PKV-Kunden 2023

Die Zuschüsse, die Arbeitgeber ihren privat versicherten Angestellten zahlen müssen, belaufen sich 2023 auf:

  • 421,77 Euro monatlich für die private Krankenversicherung (2023: 403,99 Euro/mtl.)
  • 87,98 Euro monatlich für die private Pflegeversicherung (2023: 84,79 Euro/mtl.)

Besonderheit in Sachsen

Im Freistaat Sachsen liegt allerdings eine Abweichung vor. Denn dort wurde der Buß- und Bettag nicht als gesetzlicher Feiertag abgeschafft, um die Pflegeversicherung zu finanzieren. Für das Bundesland Sachsen gilt deshalb ein geringerer maximaler Arbeitgeberzuschuss zur Pflegeversicherung 2024: 62,10 Euro/mtl. (2023: 59,85 Euro/mtl.).

Im Jahr 2022 verzeichneten die Einwohner Deutschlands einen rückläufigen Geldaufwand für Versicherungen, hauptsächlich bedingt durch die Lebensversicherung, wie aktuelle Daten aus der Versicherungswirtschaft belegen.

Im Jahr 2022 gaben die deutschen Bürger erneut weniger Geld für Versicherungen aus als im Vorjahr. Die sogenannte “Versicherungsdichte” fiel von 2.714 Euro auf 2.647 Euro. Dies geht aus dem aktuellen Statistischen Taschenbuch des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hervor. Die Versicherungsdichte misst die gebuchten Bruttobeiträge der Erstversicherer pro Einwohner.

Im Vorjahr hatte die Versicherungsdichte jedoch einen Rekordstand erreicht, nachdem sie fünf Jahre in Folge angestiegen war. Im Jahr 2012 lag die Versicherungsdichte bei 2.255 Euro, was fast einem Sechstel oder 16,91 Prozent weniger entspricht.

Die Gründe für diese Entwicklung lassen sich aus den Daten nicht eindeutig ableiten. Die Versicherungsdichte allein erlaubt keine Schlüsse auf die Entwicklung des Neugeschäfts der Versicherungsunternehmen. Sie kann beispielsweise ansteigen, wenn Versicherer ihre Prämien im Bestand erhöhen, um steigende Schadenkosten an die Kunden weiterzugeben. Zum Jahreswechsel 2021/22 hatten Versicherer ihre Prämien in einigen Segmenten bereits deutlich erhöht, insbesondere in der Wohngebäudeversicherung, wo die Branche mit Rekordschäden aufgrund von Naturkatastrophen wie dem Hochwasser im Ahrtal konfrontiert war. Beitragsanpassungen in der Krankenvollversicherung können ebenfalls dazu beitragen, dass die Versicherungsdichte steigt.

Schwächung der Lebensversicherung

Die Daten zeigen jedoch auch, dass die rückläufige Versicherungsdichte hauptsächlich auf die schwächelnde Lebensversicherung zurückzuführen ist. In diesem Bereich sank die Versicherungsdichte von 1.240 Euro pro Kopf auf 1.151 Euro im Jahr 2022 erheblich. Dies hat einen spürbaren Einfluss auf die Gesamtversicherungsdichte, da in den anderen Sparten pro Kopf deutlich geringere Bruttobeiträge gezahlt werden. In der privaten Krankenversicherung stieg die Versicherungsdichte von 545 Euro auf 558 Euro. Auch im Schaden/Unfall-Segment erhöhte sie sich von 929 Euro auf 938 Euro.

Tatsächlich war das Jahr 2022 für Lebensversicherer äußerst herausfordernd. Lebensversicherungen, Pensionskassen und -fonds verzeichneten einen Rückgang der Beitragseinnahmen um 5,9 Prozent auf 97,1 Milliarden Euro, wie aus der GDV-Publikation “Lebensversicherung in Zahlen 2023” hervorgeht. Dies resultiert hauptsächlich aus der geringeren Nachfrage nach Lebensversicherungen mit Einmalbeitrag und einem Rückgang von 17,7 Prozent auf 30,7 Milliarden Euro aufgrund der Zinsentwicklung. Die laufenden Beiträge stiegen hingegen leicht auf 66,5 Milliarden Euro.

Auch das Geschäft der privaten Krankenversicherung (PKV) war uneinheitlich. In der privaten Krankenvollversicherung verloren die Versicherer im Geschäftsjahr 2022 unter dem Strich Krankenvollversicherte und verzeichneten das elfte Jahr in Folge Verluste. Die Zahl der Versicherten sank um 0,16 Prozent, obwohl wieder mehr Personen von der gesetzlichen Krankenversicherung in die private Krankenversicherung wechselten. Hingegen verlief das Geschäft mit Krankenzusatzversicherungen positiv. Die Branche zählte zum Ende des Jahres 2022 insgesamt 29,1 Millionen Zusatzpolicen, was einem Anstieg von 2,1 Prozent gegenüber dem Vorjahr entspricht.

Für die Schwäche der Lebensversicherung werden verschiedene Gründe genannt. Der russische Angriffskrieg und die wirtschaftlichen Auswirkungen führten zu einer Rekordinflation in Deutschland. Einige Bürgerinnen und Bürger sahen sich gezwungen, schnell zusätzliches Geld zu beschaffen und Sparverträge aufzulösen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Stornoquote in der Lebensversicherung nach GDV-Daten von 2,57 Prozent auf 2,51 Prozent gesunken ist.

Insbesondere das Neugeschäft in der Lebensversicherung schwächelte und verzeichnete einen Rückgang von fast 60 Prozent. Aufgrund der gestiegenen Zinsen am Kapitalmarkt stehen den Bürgerinnen und Bürgern wieder mehr Anlagealternativen zur Verfügung. Ein weiterer möglicher Grund könnte die demografische Entwicklung sein. Auch wenn dies in der Branche selten thematisiert wird, altern die Kunden der Lebensversicherungen und treten in die Rentenphase ein. Dies zeigt sich in einem deutlichen Anstieg der Leistungen im Berichtsjahr um 5,4 Prozent auf 91,2 Milliarden Euro. Das Analysehaus GapGemini warnt in einer aktuellen Studie davor, dass die Lebensversicherungsunternehmen in den Industrienationen vor einem 7,8 Billionen Dollar schweren demografischen Problem stehen, da Versicherungsnehmer im Alter von über 65 Jahren bereits rund 40 Prozent des von den Versicherern verwalteten Vermögens halten.

Fehlzeiten aufgrund psychischer Erkrankungen nehmen deutlich zu, zeigt der jüngste AOK Fehlzeiten-Report. Daraus wird auch ersichtlich, in welchen Branchen besonders viele Betroffene tätig sind.

Kürzlich veröffentlichte die AOK ihren Fehlzeiten-Report. Die Auswertungen zeigen, dass die beruflichen Fehltage aufgrund psychischer Erkrankungen von 2012 bis 2022 um 48 Prozent zugenommen haben, während bei allen anderen Erkrankungsgruppen ein Anstieg von 35 Prozent zu verzeichnen war. Von diesen 35 Prozent war der größte Teil auf die pandemiebedingten Höchststände der Atemwegserkrankungen im Jahr 2022 zurückzuführen.

Im Vergleich mit anderen Erkrankungen zeigte sich zudem, dass psychische Erkrankungen häufig mit besonders langen Fehlzeiten einher gehen. Bei Atemwegserkrankungen kommt es zu 7,1 Ausfall-Tagen pro Fall. Über alle Erkrankungen hinweg, beträgt die durchschnittliche Ausfallzeit je Fall 11,3 Tage.
Bei psychischen Erkrankungen kam es 2022 in der AOK-Auswertung zu 29,6 Ausfall-Tagen pro Fall.

Psychische Erkrankung: Welche Branchen besonderes betroffen sind

Von den Ausfallzeiten aufgrund psychischer Erkrankungen waren im vergangenen Jahr vor allem Berufe im Gesundheits- und Sozialwesen betroffen, bei denen 14 Prozent aller beruflichen Fehltage auf psychische Erkrankungen entfielen. An zweiter Stelle standen die Branchen “Öffentliche Verwaltung/Sozialversicherung” und “Banken/Versicherungen” mit jeweils 13 Prozent. Der bundesweite Durchschnitt über alle Berufsgruppen lag bei zehn Prozent.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich Fragen zur Auskunftspflicht einer privaten Krankenversicherung (PKV) bezüglich zurückliegender Beitragsanpassungen (BAP) geklärt.

Ein Versicherter wollte überprüfen, ob die vergangenen Beitragsanpassungen seiner PKV rechtmäßig waren, und stellte seiner Versicherung einen Antrag auf:

  • Auskunft über sämtliche Beitragserhöhungen in den Jahren 2013 bis 2016, inklusive entsprechender Unterlagen.
  • Informationen über die Höhe der Beitragserhöhungen unter Angabe der jeweiligen Tarife.
  • Die ihm zugesandten Schreiben mit den Begründungen, Nachträgen zum Versicherungsschein und den Beiblättern.

Der Versicherte reichte diesen Antrag als Teil einer sogenannten Stufenklage ein, in der er unter anderem die Feststellung der Unwirksamkeit bestimmter Erhöhungen und die Zahlung eines noch festzulegenden Betrags beantragte.
Die Versicherung widersetzte sich dem und hatte in den vorherigen Instanzen teilweise Erfolg.

Der BGH zum Thema Auskunftsklage

Der BGH entschied, dass das Rechtsschutzbegehren in Form einer Stufenklage gemäß § 254 der Zivilprozessordnung unzulässig sei, da es dem Versicherten nicht darum gehe, einen Anspruch zu quantifizieren, sondern vielmehr darum, festzustellen, ob überhaupt ein Anspruch bestehe.
Dennoch sei die Auskunftsklage an sich zulässig, so der BGH. Der Antrag auf Auskunft könne in eine separate Klage umgewandelt werden, die von der Stufung unabhängig ist. Die Richter betonten ebenfalls, dass ein berechtigtes Interesse an der geforderten Auskunft bestehe, da diese benötigt werde, um die Rechtmäßigkeit früherer Beitragserhöhungen zu prüfen und festzustellen, ob der Versicherte Anspruch auf Rückerstattung hat.

Auskunft aus Treu und Glauben begründet

Im Urteil (IV ZR 177/22) wird erklärt, dass ein Versicherungsnehmer unter bestimmten Voraussetzungen aus Treu und Glauben einen Anspruch auf Auskunft über zurückliegende Beitragsanpassungen haben kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Versicherte nicht mehr im Besitz der relevanten Unterlagen ist und die benötigten Informationen nicht auf zumutbare Weise beschaffen kann. Der BGH betont jedoch, dass der Versicherte darlegen und beweisen muss, warum er über sein Recht im Unklaren ist, unter Berücksichtigung der Gründe für den Verlust der Unterlagen.
Allerdings kann ein Auskunftsanspruch im Allgemeinen nicht aus Artikel 15 Absatz 1 und 3 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) abgeleitet werden. Ein Anspruch auf eine vollständige Kopie der Begründungsschreiben einschließlich der Anlagen ergibt sich nicht aus Artikel 15 Absatz 1 DSGVO, da weder die Schreiben selbst noch die begleitenden Anlagen in ihrer Gesamtheit personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers darstellen, wie der BGH betont.
Nun muss das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem erneuten Verfahren prüfen, ob alle Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben erfüllt sind.

Hunde und Katzen nehmen in vielen deutschen Haushalten eine besondere Stellung ein. Sie gelten nicht nur als Haustiere, sondern als vollwertige Familienmitglieder. Haustiere geben vielen Besitzern emotionalen Halt und haben besonders für alleinstehende Menschen auch wichtige soziale Funktionen. Umso schlimmer ist es, wenn ein Tier ernsthaft erkrankt.

Denn neben der emotionalen Belastung kommt für die Tierfreunde auch noch eine hohe finanzielle Belastung hinzu. So kann eine Frakturbehandlung beim Hund schon 1.400 Euro und die Behandlung eines Kreuzbandrisses sogar 1.600 Euro kosten. Und die Behandlung eines Hüftgelenkschadens summiert sich sogar bis auf 5.000 Euro. Oft sind Tierkrankenversicherungen die einzige Möglichkeit für viele Haushalte, die Kosten zu stemmen. Allerdings sollte man bei Abschluss der Tierkrankenversicherung wichtige Dinge beachten:

  • Ein wichtiger Aspekt ist der Unterschied zwischen einer Operationskostenversicherung (OP-Versicherung) und einer Tierkrankenvollversicherung. Die OP-Versicherung übernimmt nur die Kosten einer Operation. Die Tierkrankenvollversicherung deckt zusätzliche medizinische Kosten in unterschiedlichem Umfang.
  • Ein weiterer Punkt ist die Wahl der Selbstbeteiligung. Es ist wichtig, eine Selbstbeteiligung zu wählen, die im Krankheitsfall des Haustiers die eigenen finanziellen Ressourcen nicht überfordert.
  • Aber auch das Kündigungsrecht der Tierkrankenversicherungen kann zu Problemen führen. Viele Policen können jährlich durch den Versicherer gekündigt werden – die Gefahr besteht, dass der Versicherer bei älteren Tieren und steigenden Kosten davon Gebrauch macht. Zudem kann ein Versicherer nach dem Schadenfall kündigen. Es gibt aber mittlerweile Produkte, die bessere Bedingungen bieten.
  • Und auch der Leistungsumfang für Zahnbehandlungen muss geprüft werden. Hat das Tier Schmerzen, ist schon das Röntgen teuer, ebenso ein operativer zahnmedizinischer Eingriff. Solche Kosten werden von Tierbesitzern oft unterschätzt. Jedoch deckt nicht jedes Produkt solche Kosten ab.

Die Wahl der richtigen Tierkrankenversicherung ist wichtig insbesondere für Familien, die keine genügenden Rücklagen haben, eine teure tiermedizinische Behandlung selbst zu stemmen. Wer hierzu Rat sucht, sollte sich dringend an eine Expertin oder einen Experten wenden.

Die Grenzwerte in der Sozialversicherung werden ab dem 1. Januar 2024 voraussichtlich angehoben. Dies geht aus dem aktuellen Referentenentwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024 hervor. Die geplanten Änderungen sollen zu einer Erhöhung der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze führen, und zwar von 66.000 Euro in diesem Jahr auf zukünftig 69.300 Euro.

Die voraussichtlichen Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2024 wurden bereits veröffentlicht. Der Entwurf wird voraussichtlich im Oktober vom Bundeskabinett verabschiedet, wobei in der Regel keine weiteren Änderungen zu erwarten sind.

Beitragsbemessungsgrenzen und Jahresarbeitsentgeltgrenze steigen

Die Anpassung der Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) zum 1. Januar 2024 hat Auswirkungen auf Gutverdiener, da sie höhere Sozialversicherungsbeiträge entrichten müssen. Die Beitragsbemessungsgrenze legt die Einkommenshöhe fest, bis zu der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen. Einkommen oberhalb dieser Grenze sind von Beiträgen befreit.

In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze (BBG) von 4.987,50 Euro auf 5.175,00 Euro im Monat angehoben. Dies gilt auch für die gesetzliche Pflegeversicherung, wodurch die BBG in beiden Versicherungszweigen bundeseinheitlich bei umgerechnet 62.100 Euro pro Jahr liegt.

Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze im Versicherungsrecht erhöht sich von 66.600 Euro auf 69.300 Euro pro Jahr. Arbeitnehmer, die in die private Krankenversicherung wechseln möchten, müssen zukünftig mindestens dieses Einkommen erzielen.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung variiert zwischen den neuen und alten Bundesländern. In Westdeutschland wird sie auf 7.550 Euro pro Monat (bisher 7.300 Euro/Monat) festgesetzt, was jährlich 90.600 Euro entspricht. In Ostdeutschland beträgt die Beitragsbemessungsgrenze ab 2024 monatlich 7.450 Euro (bisher 7.100 Euro/Monat) bzw. jährlich 89.400 Euro.

Die Anpassung der Sozialversicherungsrechengrößen erfolgt auf der Grundlage der Lohnentwicklung. Steigen die Löhne, werden auch die Rechengrößen entsprechend nach oben korrigiert.

Diese Änderungen in den Beitragsbemessungsgrenzen haben Auswirkungen auf die Sozialversicherungsbeiträge und die Möglichkeit, in die private Krankenversicherung zu wechseln. Es ist ratsam, diese Entwicklungen im Blick zu behalten, um finanzielle Planungen entsprechend anzupassen.

Welche Erwartungen richten junge Deutsche an eine Zahnzusatzversicherung? Das ließ ein Versicherer mittels Umfrage ermitteln. Auffällig: Alle genannten Leistungen sind Frauen wichtiger als Männern.

Die Zahnzusatzversicherung sticht deutlich aus den anderen Krankenzusatzversicherungen heraus: Sie dominiert das boomende KV-Zusatzgeschäft. Doch welche Leistungen erwarten junge Menschen von ihrer Zahnzusatzversicherung? Das ließ ein Versicherer mittels Umfrage ermitteln.

Etwa zwei Drittel der Befragten legen großen Wert darauf, dass eine private Zahnzusatzversicherung bestimmte Leistungen abdeckt. Dazu gehören eine professionelle Zahnreinigung, die für 65 Prozent der Befragten wichtig ist, sowie die Übernahme von Kosten für Füllungen, Wurzel- und Parodontosebehandlungen, die von 64 Prozent als bedeutend erachtet werden. Für 56 Prozent der Befragten ist eine entscheidende Leistung einer privaten Zahnzusatzversicherung die unbegrenzte Versorgung mit Zahnersatz, einschließlich Inlays und Implantaten. Kieferorthopädische Leistungen werden von 39 Prozent der Befragten als wichtig angesehen und folgen damit mit einigem Abstand.

Weiterhin erwarten jeweils 27 Prozent der Befragten, dass Behandlungen zur Angst- und Schmerzlinderung in der Versicherung enthalten sind, sowie der Wegfall von Wartezeiten. 16 Prozent sehen es als relevant an, dass die Versicherung die Kosten für eine zahnärztliche Zweitmeinung übernimmt. Acht Prozent der Befragten möchten, dass Bleaching in der Zahnzusatzversicherung enthalten ist. Zusätzlich wünschen sich sechs Prozent Goodies wie eine elektrische Zahnbürste.

Besonders auffällig ist, dass Frauen nahezu alle der genannten Leistungen als wichtiger erachten als Männer.

Über die Studie:
Die Gothaer Studie wurde im Auftrag der Gothaer Allgemeine Versicherung AG vom Meinungsforschungsinstitut forsa durchgeführt. Im Rahmen der Untersuchung wurden insgesamt 1.009, nach einem systematischen Zufallsverfahren ausgewählte, Bundesbürgerinnen und Bundesbürger zwischen 18 und 40 Jahren befragt. Die Erhebung wurde vom 16. bis 26. Mai 2023 mithilfe des repräsentativen Online-Befragungspanels forsa.omninet durchgeführt.