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Sollten Angestellte frei zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung wählen können? Eine aktuelle Umfrage zeigt: Die Mehrheit der Bevölkerung befürwortet weiterhin diese Wahlmöglichkeit. Gleichzeitig wird über Änderungen beim Wechselrecht diskutiert.

Die Frage, wie viel Wahlfreiheit Bürger bei ihrer Krankenversicherung haben sollten, sorgt immer wieder für politische Diskussionen. Eine aktuelle repräsentative Umfrage zeigt nun, dass viele Menschen an der bestehenden Wahlmöglichkeit festhalten möchten.

Demnach sprechen sich 52 Prozent der Befragten dafür aus, dass Angestellte unabhängig von ihrem Einkommen zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung wählen können. Nur 15 Prozent lehnen dies ab, während ein Drittel unentschieden ist oder keine Angabe macht.

Hintergrund ist die Diskussion über eine mögliche Anhebung der Einkommensgrenze, ab der Arbeitnehmer von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln dürfen. Kritiker befürchten, dass dadurch für viele Beschäftigte der Zugang zur privaten Krankenversicherung erschwert würde. Befürworter sehen darin dagegen einen Beitrag zur Stabilisierung des gesetzlichen Systems.

Für Verbraucher bleibt die Entscheidung zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung eine weitreichende Weichenstellung. Neben den monatlichen Beiträgen spielen Leistungen, Familienplanung, Einkommen und die langfristige finanzielle Entwicklung eine wichtige Rolle. Experten empfehlen daher, vor einem möglichen Wechsel die Vor- und Nachteile sorgfältig abzuwägen und die eigene Lebenssituation zu berücksichtigen.

Quelle: Repräsentative INSA-Umfrage vom Juni 2026. Danach wünschen sich 52 Prozent der Befragten eine freie Wahl zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung.

Privat krankenversicherte Arbeitnehmer können seit Jahresbeginn mit einem höheren Arbeitgeberzuschuss rechnen. Hintergrund ist die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze und des durchschnittlichen Zusatzbeitrags in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dadurch steigt auch der maximale Zuschuss, den Arbeitgeber zur privaten Krankenversicherung leisten.

Der Arbeitgeber übernimmt grundsätzlich bis zu 50 Prozent des Beitrags zur privaten Krankenversicherung – allerdings nur bis zur Höhe des maximalen Zuschusses, den auch gesetzlich Versicherte erhalten. Dieser Höchstbetrag liegt nun bei 508,59 Euro im Monat und damit rund 37 Euro höher als zuvor.

Für viele privat Versicherte lohnt es sich, den eigenen Versicherungsschutz jetzt zu überprüfen. Denn nicht alle schöpfen den Arbeitgeberzuschuss bereits vollständig aus. Wer bislang unterhalb des Höchstbetrags lag, kann den zusätzlichen Zuschuss nutzen, ohne selbst mehr zahlen zu müssen.

Der höhere Arbeitgeberanteil kann zum Beispiel eingesetzt werden, um den Versicherungsschutz gezielt zu verbessern oder um für steigende Beiträge im Alter vorzusorgen. Möglich ist etwa der Abschluss eines Beitragsentlastungstarifs, der die monatliche Belastung im Ruhestand dauerhaft senkt. Für Arbeitnehmer ergeben sich dabei häufig zusätzliche steuerliche Vorteile.

Unterm Strich gilt: Der gestiegene Arbeitgeberzuschuss verschafft privat Krankenversicherten mehr finanziellen Spielraum – und eröffnet die Chance, den eigenen Versicherungsschutz sinnvoll anzupassen.

Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung können die Steuerlast spürbar senken. Viele Versicherte wissen jedoch nicht, welche Anteile tatsächlich absetzbar sind – und welche nicht. Ein Überblick über die wichtigsten Regeln.

Grundsätzlich gilt:
Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zählen steuerlich zu den sogenannten Vorsorgeaufwendungen. Sie können als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung angegeben werden – unabhängig davon, ob jemand selbstständig, angestellt oder verbeamtet ist. Auch Beiträge für privatversicherte Familienangehörige, etwa Kinder, können berücksichtigt werden.

Was wird steuerlich anerkannt – und was nicht?

Die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung werden vollständig steuermindernd angerechnet. Bei der privaten Krankenversicherung gilt jedoch eine Einschränkung: Absetzbar sind nur die Beitragsteile, die Leistungen auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung absichern. Diese werden als Basiskrankenversicherung bezeichnet.
Nicht berücksichtigt werden dagegen sogenannte Mehrleistungen – etwa Chefarztbehandlung, Ein- oder Zweibettzimmer im Krankenhaus, Heilpraktikerleistungen oder ein Krankentagegeld.

Zusatzversicherungen und Höchstgrenzen

Beiträge für Zusatzversicherungen oder für Mehrleistungen innerhalb der PKV können zwar ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden, allerdings nur als „sonstige Vorsorgeaufwendungen“. Dafür gelten feste Höchstbeträge: Angestellte sowie Beamte können bis zu 1.900 Euro, Selbstständige bis zu 2.800 Euro pro Jahr ansetzen. Diese Grenzen gelten pro Person – bei Ehepaaren also jeweils getrennt.

Selbstbeteiligung und Beitragsrückerstattung

Kosten, die Versicherte im Rahmen einer Selbstbeteiligung selbst tragen, lassen sich in der Regel nicht von der Steuer absetzen. Gleiches gilt für Arztrechnungen, die aus eigener Tasche bezahlt werden, um eine Beitragsrückerstattung zu sichern. Solche Ausgaben können nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie als außergewöhnliche Belastung die individuelle Belastungsgrenze überschreiten.
Eine erhaltene Beitragsrückerstattung muss dagegen in der Steuererklärung angegeben werden – sie mindert die absetzbaren Versicherungsbeiträge im entsprechenden Jahr.

Wer berechnet die absetzbaren Beiträge?

Die gute Nachricht: Versicherte müssen die absetzbaren Beträge nicht selbst ausrechnen. Das übernimmt die private Krankenversicherung. Sie ermittelt, welcher Teil des Beitrags auf den steuerlich anerkannten Basisschutz entfällt und meldet diese Werte automatisch an die Finanzverwaltung. Die Angaben können in der Steuererklärung übernommen und überprüft werden.

Der Eintrag der PKV-Beiträge in der Steuererklärung lohnt sich fast immer. Zwar ist nicht der gesamte Beitrag absetzbar, doch gerade der Basisschutz und die Pflegepflichtversicherung können die Steuerlast deutlich reduzieren. Wer unsicher ist, sollte die vom Versicherer übermittelten Beträge genau prüfen – oder fachlichen Rat einholen.

Ab 2026 werden Arbeitgeberzuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung vollständig digital ermittelt. Statt Papierbescheinigungen nutzen Arbeitgeber künftig elektronisch bereitgestellte Daten des Bundeszentralamts für Steuern. Der Beitrag erläutert, wie das neue Verfahren funktioniert, wen es betrifft und welche Folgen ein Widerspruch gegen die Datenübermittlung haben kann.

Hintergrund: Digitalisierung der PKV-Beitragsmeldungen

Zum Jahressteuergesetz 2020 wurde beschlossen, die bislang papierbasierte Übermittlung von PKV-Beitragsnachweisen an Arbeitgeber abzulösen. Dafür melden private Krankenversicherer ab 2026 sämtliche relevanten Beitragsdaten ihrer Vollversicherten elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Die erste Datenübermittlung erfolgt bereits zum 20. November 2025 – für die Beiträge des Jahres 2026. Das neue Verfahren gilt nicht nur für Arbeitnehmer, sondern für alle privat Vollversicherten, darunter Selbstständige, Beamte, Rentner oder Kinder.

Welche Daten werden übermittelt?

Die PKV-Unternehmen senden künftig folgende Informationen an das BZSt:

  • Name, Anschrift, Geburtsdatum
  • Steuerliche Identifikationsnummer
  • Versicherungsnummer
  • Für Arbeitgeberzuschüsse relevante Vollversicherungsbeiträge
  • Für die Steuer absetzbare Basisbeiträge
  • Beiträge zur Pflegepflichtversicherung

Das BZSt erstellt daraus ELStAM-Daten (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale). Arbeitgeber rufen diese ab – genauso wie bisher Steuermerkmale – und nutzen sie zur Berechnung von Zuschüssen und Lohnsteuer. Bei Familienangehörigen übernimmt das BZSt die Zuordnung der Beitragsdaten zu den Versicherungspflichtigen.

Was bedeutet das für Versicherte und Arbeitgeber?

  1. Entlastung für Beschäftigte
    Papierbescheinigungen entfallen weitgehend. Der Arbeitgeber erhält alle relevanten Beitragsinformationen digital über das ELStAM-Verfahren.
  2. Schnellere Aktualisierungen
    Tarifwechsel, Beitragserhöhungen oder andere Änderungen werden direkt übermittelt. Versicherte müssen Änderungen nicht mehr separat nachmelden.
  3. Einheitliches System für alle Privatversicherten
    Erfasst werden alle Personen mit Vollversicherung – unabhängig vom beruflichen Status.

Widerspruchsrecht: Möglich, aber mit Risiken

Versicherte können der Datenübermittlung ganz oder teilweise widersprechen – etwa für bestimmte Beitragsarten oder auch einzelne versicherte Familienmitglieder. Der Widerspruch ist formfrei möglich, muss aber dokumentierbar erfolgen. Ein Widerspruch kann allerdings finanzielle Nachteile haben:

  • Kein Anspruch auf den vollen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss
  • Keine automatische Berücksichtigung bei der Lohnsteuer
  • Beiträge können dann nur über die Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden

Sinnvoll kann ein Widerspruch sein, wenn die gemeldeten Daten keinen praktischen Nutzen haben – etwa bei vielen Selbstständigen.

Was PKV-Unternehmen jetzt tun

Die Versicherten wurden bereits schriftlich informiert und erhalten künftig nach jeder Datenübermittlung eine Mitteilung über deren Inhalt. Damit soll volle Transparenz über die digitalen Meldungen gewährleistet werden.

Weitere Informationen bietet das Serviceportal des PKV-Verbands.

In Deutschland besteht eine Krankenversicherungspflicht – doch nicht alle sind abgesichert. Laut Statistischem Bundesamt waren im Jahr 2023 rund 72 000 Menschen in Deutschland ohne Krankenversicherungsschutz und hatten auch keinen Anspruch auf Krankenversorgung. Das betrifft zwar weniger als 0,1 Prozent der Bevölkerung – doch jeder einzelne Fall bedeutet im Ernstfall fehlende medizinische Hilfe.

Wer besonders betroffen ist

Etwa drei Viertel der Nichtversicherten sind Nichterwerbspersonen: Rentnerinnen und Rentner, Studierende über 26 Jahre oder Menschen ohne Arbeit. Besonders oft trifft es Männer (61 Prozent). Die Gründe reichen von unbezahlten Beiträgen über Wechsel zwischen gesetzlicher und privater Versicherung bis hin zu bürokratischen Hürden. Dabei gilt die Krankenversicherungspflicht seit 2009. Sie soll sicherstellen, dass niemand im Krankheitsfall ohne Schutz bleibt – unabhängig von Einkommen oder Lebenslage.

Eingeschränkter Anspruch bei weiteren Betroffenen

Zusätzlich waren 2023 rund 198 000 Menschen zwar nicht versichert, hatten aber einen Anspruch auf Krankenversorgung – etwa als Asylsuchende, Sozialhilfeempfänger oder freiwillige Wehrdienstleistende. Doch auch hier sind die Leistungen meist eingeschränkt.

Fast alle abgesichert – doch Lücken bleiben

Insgesamt waren 89 Prozent der Bevölkerung gesetzlich krankenversichert, 11 Prozent privat. Damit ist die Absicherung in Deutschland sehr hoch – aber nicht vollständig. Wer ohne Versicherung lebt, steht im Krankheitsfall vor massiven finanziellen Risiken. Die Zahlen zeigen: Pflicht allein reicht nicht. Damit wirklich alle Menschen in Deutschland medizinisch abgesichert sind, müssen Informations- und Zugangsbarrieren weiter abgebaut werden.

Für viele privat Krankenversicherte stehen deutliche Beitragserhöhungen bevor. Die Kosten für Medikamente, Kliniken und Heilmittel steigen – und wirken sich zunehmend auf die Prämien aus.

Auch privat Versicherte werden sich 2026 auf steigende Beiträge einstellen müssen. Der Verband der Privaten Krankenversicherung prognostiziert eine durchschnittliche Anpassung um etwa dreizehn Prozent. Rund sechzig Prozent der Vollversicherten dürften davon betroffen sein.

Auslöser sind mehrere Kostentreiber: So sind Arzneimittelausgaben im Jahresvergleich um fast zehn Prozent gestiegen, Heilmittel wie Physio- oder Ergotherapie und ambulante Leistungen verzeichnen ebenfalls hohe Zuwächse. Im stationären Bereich verbuchten Krankenhäuser für Allgemeinleistungen Steigerungen von über zehn Prozent. Da viele dieser Kosten auch im öffentlichen System gleich vergütet werden, können private Versicherer die höheren Belastungen nicht ignorieren.

Der Spielraum für Prämienanpassungen ist begrenzt: Versicherer müssen wirtschaftlich bleiben, aber versuchen zugleich, das Vertrauen ihrer Kunden nicht zu gefährden. Für Versicherte heißt das: Jetzt lohnt es sich, die eigene Versicherungslage kritisch zu prüfen – etwa vorhandene Tarifoptionen anzuschauen, mögliche Wechsel oder Beitragssenkungsmaßnahmen zu erwägen und sich frühzeitig beraten zu lassen.

Immer mehr privat Krankenversicherte berichten von abgelehnten oder nur teilweise erstatteten Rechnungen. Das sorgt für zunehmende Unzufriedenheit – besonders, weil viele Betroffene sich bewusst wegen der vermeintlich besseren Leistungen für eine PKV entschieden haben.

Laut einer aktuellen Umfrage unter über 3.000 Privatversicherten haben 34 Prozent in den vergangenen fünf Jahren erlebt, dass Leistungen nur teilweise erstattet wurden. Acht Prozent gingen sogar komplett leer aus. Für viele ein enttäuschendes Ergebnis: Rund ein Viertel der Befragten würde sich heute nicht noch einmal für eine private Krankenversicherung entscheiden.

Leistungserwartung vs. Realität

Ausschlaggebend für den Wechsel zur PKV war bei vielen Befragten vor allem die Aussicht auf bessere Leistungen. Doch die Realität im Leistungsfall zeigt, dass Erstattungen immer wieder verweigert oder gekürzt werden. Begründet werden Ablehnungen unter anderem mit angeblich fehlender medizinischer Notwendigkeit, formalen Fehlern bei der Abrechnung oder als „unüblich hohe“ Kosten.

Tipps bei abgelehnten Erstattungen

Wer eine Erstattung nicht erhält, sollte die Ablehnung nicht einfach hinnehmen. Empfehlenswert ist, die Unterlagen direkt an den behandelnden Arzt oder die Abrechnungsstelle weiterzuleiten – mit der Bitte um eine medizinische Stellungnahme. Diese kann dann dem Versicherer zur erneuten Prüfung vorgelegt werden.

Führt dies nicht zum Erfolg, kann der Ombudsmann für private Kranken- und Pflegeversicherungen angerufen werden. In Einzelfällen bleibt jedoch nur der Gang zum Anwalt. Mehr als fünf Prozent der Befragten gaben an, bereits rechtliche Schritte gegen ihren Versicherer eingeleitet zu haben.

Wichtig: Die Wahl einer privaten Krankenversicherung sollte gut überlegt sein – vor allem mit Blick auf die konkreten Tarifbedingungen. Denn im Leistungsfall können Unterschiede im Kleingedruckten den Ausschlag geben, ob Kosten übernommen werden oder nicht.

Ab dem 1. Juli 2025 müssen viele Privatversicherte in sogenannten Sozialtarifen tiefer in die Tasche greifen: Die Beiträge im Standardtarif der Privaten Krankenversicherung (PKV) steigen im Durchschnitt um rund 25 Prozent, von derzeit etwa 400 Euro auf rund 500 Euro im Monat. Auch im Basistarif kommt es zu Erhöhungen – hier ist aber nur ein Teil der Versicherten betroffen.

Der Grund: Die Leistungsausgaben der Versicherer sind in den letzten Jahren deutlich gestiegen – vor allem im Krankenhausbereich. Höhere Pflegesätze, mehr Operationen und gestiegene Behandlungskosten schlagen auf breiter Front zu Buche. So stiegen beispielsweise zwischen 2021 und 2023 die Pflegekosten pro Tag um 37,5 Prozent, während sich etwa die Zahl der Herzkatheter-Untersuchungen mehr als verdoppelte.

Besonders betroffen vom Beitragsanstieg ist der Standardtarif. Er ist als brancheneinheitlicher Sozialtarif speziell für ältere, langjährig privatversicherte Personen gedacht. Zum Jahresende 2024 waren rund 53.900 Personen in diesem Tarif versichert – etwa 0,6 Prozent aller PKV-Vollversicherten. Der größere Teil davon – rund 47.400 Personen – befindet sich im Tarif ohne Beihilfeanspruch (STN), weitere 6.500 Personen mit Beihilfeanspruch im STB.

Auch im Basistarif werden die Beiträge angepasst. Betroffen sind dort jedoch nur etwa 20 Prozent der Versicherten, da die meisten aufgrund gesetzlicher Regelungen ohnehin nur den gedeckelten Höchstbeitrag zahlen oder wegen Hilfebedürftigkeit einen ermäßigten Beitrag erhalten. 2025 liegt der volle Basistarifbeitrag bei 942,64 Euro, kann aber bei entsprechender Bedürftigkeit auf die Hälfte sinken oder durch Zuschüsse vom Sozialamt oder der Agentur für Arbeit ergänzt werden.

Trotz der Erhöhungen bleibt der Standardtarif für viele Betroffene ein deutlich günstigerer Tarif im Vergleich zu ihrer früheren PKV-Prämie – insbesondere durch die Berücksichtigung gebildeter Alterungsrückstellungen.

Der PKV-Verband setzt sich zudem für eine Reform der Tarifkalkulation ein, damit künftige Beitragserhöhungen nicht in so großen Schritten erfolgen müssen. Die Idee: kleinere, dafür häufigere Anpassungen, die für Versicherte besser planbar sind.

Eine aktuelle Umfrage zeigt: Die Mehrheit der Versicherten ist mit ihrer Krankenversicherung zufrieden. Während gesetzlich Versicherte oft den Leistungsumfang und Service loben, sehen privat Versicherte mehr Verbesserungspotenzial. Besonders gefragt sind digitale Kommunikationswege – doch beim Beschwerdemanagement gibt es noch Nachholbedarf.

Eine aktuelle Umfrage zeigt, dass die Mehrheit der deutschen Versicherten mit ihrer Krankenversicherung zufrieden ist. Dennoch gibt es Unterschiede zwischen gesetzlich und privat Versicherten. Laut dem M+M Versichertenbarometer 2024 sind 82 % der Befragten mit ihrer Krankenkasse „zufrieden“ oder „sehr zufrieden“. Dabei bewerten gesetzlich Versicherte den Leistungsumfang und Service ihrer Kassen tendenziell positiver als privat Versicherte. Hauptgründe für die Wahl der Krankenkasse sind ein guter Ruf, Empfehlungen und ein umfangreiches Leistungsangebot. Günstige Beiträge spielen eine untergeordnete Rolle.

Der persönliche Kontakt zur Krankenkasse nimmt ab, während digitale Kommunikationswege an Bedeutung gewinnen. Verbesserungspotenzial sehen die Versicherten insbesondere im Beschwerdemanagement.

Über das M+M Versichertenbarometer:
Die Studie wird jährlich durchgeführt und gibt Einblick in die Zufriedenheit von Versicherten in Deutschland. Sie untersucht verschiedene Aspekte wie Servicequalität, Leistungsumfang und Kommunikationswege. Die Ergebnisse basieren auf einer repräsentativen Befragung.

Viele Versicherte stellen erst mit dem ersten Gehaltszettel des Jahres fest, wie stark ihr Krankenkassenbeitrag gestiegen ist. Doch auch im Februar ist ein Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse oft noch möglich.

Der Jahreswechsel bringt häufig Beitragserhöhungen bei den gesetzlichen Krankenkassen mit sich. Wer erst jetzt bemerkt, dass die eigene Kasse teurer geworden ist, hat oft noch die Möglichkeit zu wechseln. Das Sonderkündigungsrecht bei einer Beitragserhöhung galt zwar nur bis zum 31. Januar, aber in vielen Fällen ist ein Wechsel auch darüber hinaus möglich.

Wer kann noch wechseln?

Grundsätzlich gibt es zwei Szenarien für Versicherte:

  • Mehr als 12 Monate in der aktuellen Krankenkasse versichert: Ein Wechsel ist jederzeit mit einer Frist von zwei Monaten möglich. Wer im Februar kündigt, wechselt somit zum 1. Mai.

  • Kürzer als 12 Monate versichert und Beitragserhöhung zum 1. Januar: Hier bestand bis zum 31. Januar ein Sonderkündigungsrecht. Ab Februar greift wieder die 12-monatige Bindefrist, sodass ein Wechsel erst nach Ablauf dieser Zeit möglich ist.

Besondere Wechseloptionen

Zwei Ausnahmen gibt es von der 12-monatigen Bindefrist:

  • Neuer Job, neue Krankenkasse: Bei einem Arbeitgeberwechsel kann die Krankenkasse unabhängig von Fristen gewechselt werden, sofern der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Arbeitsbeginn gestellt wird.

  • Wahltarif Krankengeld: Selbstständige mit diesem Wahltarif unterliegen immer einer Mindestbindung von 12 Monaten und haben kein Sonderkündigungsrecht.

Jetzt noch handeln

Auch ohne Sonderkündigungsrecht kann sich ein Wechsel lohnen. Neben dem Zusatzbeitrag sollten Versicherte prüfen, welche Leistungen sie tatsächlich benötigen und ob eine andere Kasse günstigere Beiträge oder attraktivere Zusatzleistungen bietet.