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Rund 183 Tage vergehen im Schnitt, bis ein Antragsteller erfährt, ob seine private Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt oder nicht. Das zeigt eine aktuelle Studie. Auch viele Vermittler sind mit dieser langen Dauer unzufrieden: Doch dass es nicht schneller geht, liegt oft nicht in der Verantwortung der Versicherer.

Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung ist wichtig: Schließlich muss jeder vierte Beschäftigte seinen Job vor Erreichen des Rentenalters aufgeben. Wenn der Ernstfall eingetreten ist, wollen die Betroffenen natürlich schnell wissen, ob sie Anrecht auf eine BU-Rente haben. Schließlich befinden sie sich in einer existentiell schwierigen und auch psychisch belastenden Situation. In der Regel wird eine BU-Rente gezahlt, wenn eine mindestens 50prozentige Berufsunfähigkeit festgestellt wird: Abhängig ist das jedoch vom jeweiligen Vertrag.

Es klafft eine große Lücke

Das renommierte Analysehaus Franke und Bornberg hat nun in einer Studie gegenübergestellt, wie sich die Praxis der Leistungsprüfung von der Erwartung der Versicherungsvermittler unterscheidet. Und hier klafft eine gewaltige Lücke. Die Vermittler gaben nämlich zu Protokoll, eine Leistungsprüfung dürfe im Schnitt nicht länger als 42 Tage dauern. Die Realität sieht freilich anders aus. Bei den befragten BU-Versicherern dauert es nämlich im Schnitt 183 Tage, bis sie über einen Leistungsanspruch entscheiden. Das ist eine gewaltige Lücke! Für die Zahlen wurden sechs Versicherer analysiert, die aber immerhin 60 Prozent des deutschen Marktes abdecken: Es sind also wahre Branchengrößen.

Nun könnte man auf die Versicherer zeigen und ihnen unterstellen, sie würden das Prozedere bewusst verzögern. Doch diese können in der Regel gar nichts dafür. Bis nämlich der Anspruch auf BU-Rente festgestellt werden kann, müssen auch mehrere Stellungnahmen von Ärzten und anderen medizinischen Fachkräften eingeholt werden. Und das dauert eben. 104 Tage vergehen im Schnitt, bis ein Arzt nach Anfrage sein fertiges Gutachten oder Fach-Statement vorlegt, so berichtet das Analysehaus. Hier stoßen Versicherer an ihre Grenzen, weil die Verzögerungen an anderer Stelle stattfinden. Die Einflußmöglichkeiten sind begrenzt.

Rund 78 Prozent der BU-Anträge problemlos bewilligt

Aktuell bemühen sich die Versicherer, die Leistungsprüfung zu beschleunigen: etwa durch eine bessere Absprache mit Ärztevertretern sowie neue technische Möglichkeiten durch den digitalen Wandel. Aber man muss gegenüber den Kunden ehrlich sein: Der Prüfprozess kann eine Weile dauern. Das bedeutet freilich nicht, dass die Versicherer Neinsager wären. Rund 78 Prozent aller Anträge auf BU-Rente werden ohne Beanstandung bewilligt, so geht aus GDV-Zahlen hervor. Das ist die überwiegende Mehrheit.

Doch Versicherungsnehmer können selbst etwas tun, um die Zeit zwischen Antrag auf BU-Rente und der tatsächlich bewilligten Leistung zu überbrücken. Wichtig ist es, ärztliche Unterlagen verfügbar zu haben und auch über die eigene Krankheitsakte im Bilde zu sein. Oft kommt es nämlich auch deshalb zu Verzögerungen, weil die Betroffenen ärztliche Unterlagen nicht zur Hand haben und nachreichen müssen. Auch sind fehlerhafte Diagnosen in Arzt-Abrechnungen leider keine Seltenheit: Hier kann der Patient auf eine Korrektur bestehen.

Bei neueren Verträgen gibt es eine Klausel in BU-Policen, die helfen kann, die Wartefrist zu überbrücken. Die Rede ist von der sogenannten Arbeitsunfähigkeits-Klausel (AU). Hier zahlt der Versicherer eine Übergangsleistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit nach einer längeren Frist festgestellt wurde: ähnlich einer Krankentagegeldversicherung.

Der Vorteil dieser Klausel: Die Leistungen werden ausdrücklich wegen Arbeitsunfähigkeit erbracht und stellen keine Vorauszahlung einer Berufsunfähigkeitsrente dar. Deshalb muss sie der Betroffene später auch nicht zurückzahlen, sollte keine BU-Rente bewilligt werden. Ein Beratungsgespräch kann helfen, einen guten Vertrag mit Bonusleistungen zu finden.

E-Scooter könnten das neue Trendgefährt in Deutschland werden: Der Bundesrat hat vor rund einer Woche zugestimmt, dass die flinken Roller auf die Straße dürfen. Wann genau steht noch nicht fest. Aber sicher ist: Wer einen solchen Flitzer sich anschaffen will, braucht eine Versicherung.

Was in Paris, Wien und Los Angeles schon zum alltäglichen Straßenbild gehört, könnte sich auch bald in Deutschland durchsetzen. Freitag vor einer Woche hat der Bundesrat einen Gesetzentwurf des Bundesverkehrsministeriums abgenickt, wonach auch in Deutschland E-Scooter benutzt werden dürfen. Die flinken Flitzer dürfen von Kindern ab 14 Jahren bereits gefahren werden. Gehwege allerdings sind und bleiben eine No-Roll-Area: Die E-Scooter dürfen ausschließlich auf Radwegen und — falls nicht vorhanden — der Straße gelenkt werden.

Fest steht auch, dass jeder eine eigene Versicherung braucht, wenn er sich einen solchen Roller zulegen will. Denn für E-Scooter wurde wegen des hohen Gefährdungspotentials eine “Pflicht zur Haftpflicht” vorgeschrieben. Dabei ist vorgesehen, dass für jeden Roller eine eigenständige Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden muss. Zuvor muss auch eine Betriebserlaubnis beantragt werden. Kinder können eine solche Police mit Einwilligung der Eltern bekommen.

Als Beleg für den Versicherungsschutz soll eine Plakette dienen. Das ist ein Aufkleber, der ähnlich einem Nummernschild am Schutzblech in der Nähe des Rücklichtes befestigt wird. Nach und nach geben die Versicherer auch bekannt, dass sie eine entsprechende Scooter-Police in ihre Produktpalette aufnehmen wollen.

Über die Preise und konkrete Ausgestaltung ist aktuell noch wenig bekannt. Erwartet wird aber, dass die Tarife ähnlich teuer sind wie eine Mofa-Versicherung, also ca. 35-50 Euro im Jahr kosten sollen. Das hängt aber auf weitere Sicht auch davon ab, wie sich Schäden und Kosten bei den Rollern entwickeln. Auf die Leistungen des Vertrages gilt es zu achten: Gerade, weil es sich um eine recht neue Versicherung handelt, sind anfangs große Unterschiede bei Preis und Leistung zu erwarten.

Eine Helmpflicht ist für Scooter aktuell nicht vorgesehen — wird aber empfohlen, um Verletzungen zu vermeiden. Schließlich sind die Roller ziemlich schnell. Bis zu 20 km/h sollen sie fahren dürfen. Es wird auch erwartet, dass Kaskotarife angeboten werden. Schließlich sichert eine bloße Haftpflicht keine Eigenschäden ab: etwa, wenn der Roller geklaut wird oder aufgrund eines großen Schlagloches zu Bruch geht.

Ohne Kfz-Haftpflicht sollte jedenfalls keiner auf die Straße. Nicht nur macht man sich strafbar, wenn ein Fahrzeug ohne die hierfür vorgeschriebene Versicherung gefahren wird. Wer Dritten einen Schaden verursacht, muss diesen dann auch selbst zahlen. Wird ein Mensch schwer verletzt, kann man sich schnell mit sechs- oder siebenstelligen Forderungen konfrontiert sehen.

160.000 versicherte Fahrräder wurden im Jahr 2018 gestohlen. Das bedeutet zwar einen deutlichen Rückgang gegenüber dem Vorjahr. Aber Anlass, das als Erfolg zu feiern gibt es nur bedingt. Denn noch immer ist die Diebstahlrate hoch — und die geklauten Räder werden immer teurer, wie die Versicherungswirtschaft am Montag mitteilt.

Zuerst die gute Nachricht: Im Jahr 2018 wurden in Deutschland deutlich weniger Fahrräder geklaut als im Jahr zuvor. Zählt man alle Fahrräder zusammen, deren Diebststahl bei der Polizei angezeigt wurde, so kamen 292.000 Räder durch Diebe abhanden: drei Prozentpunkte weniger als im Vorjahr. Aber nur für rund 160.000 Velos bestand auch Versicherungsschutz. Für die Versicherungsbranche brachte das Schadenskosten in Höhe von 90 Millionen Euro mit sich.

Doch die schlechte Nachricht ist, dass die gestohlenen Fahrräder im Schnitt immer teurer werden, so teilt der Branchenverband GDV am Montag mit. Vor zehn Jahren betrug die Entschädigung für ein gestohlenes Rad im Schnitt noch 370 Euro, 2018 waren es satte 70 Prozent mehr. So mussten die Versicherer für ein gestohlenes Fahrrad 2018 stolze 670 Euro berappen. Auch gegenüber dem Vorjahr bedeutet das einen ordentlichen Sprung: da hatten die Schadenskosten noch bei 570 Euro je Bike gelegen.

Trend zu teuren Rädern und E-Bikes

Die Gründe hierfür sind schnell ausgemacht. Nicht nur kaufen die Deutschen immer teurere Räder mit immer mehr Sonderausstattung. Auch der Trend zu E-Bikes trägt zu immer teureren Schäden bei: Schließlich kosten diese wegen ihrer Hilfsmotoren schnell einen hohen vierstelligen Betrag. So berichtet auch der Zweirad-Industrie-Verband (ZIV), dass der durchschnittlich gezahlte Preis für ein Fahrrad seit 2010 um 64 Prozent gestiegen ist: auf 756 Euro.

Nach Schätzungen des ZIV verfügen die deutschen Haushalte aktuell über 69 Millionen Fahrräder. Auch aufgrund dieser Zahl wird angenommen, dass die Dunkelziffer bei Diebstählen sehr hoch ist, also nicht jeder angezeigt wird. Schützen können sich Radlerinnen und Radler zwar nicht wirklich zu 100 Prozent: Oft sind professionelle Banden am Werk und setzen auch Spezialgerät gegen die Schlösser ein. Aber einige Vorsichtsmaßnahmen helfen, die Wahrscheinlichkeit eines Diebstahles zumindest zu reduzieren:

Das Fahrrad sollte mit einem, besser noch mit zwei Schlössern angeschlossen werden. Und zwar an einem festen Gegenstand, damit es nicht weggetragen werden kann. Oft versuchen Diebe nämlich, das Schloss dann später ungestört zu knacken oder, falls dies nicht gelingt, zumindest Einzelteile des Rades zu verkaufen. Dabei sollte man auf die Sicherheitsstufe des Schlosses achten: ein einfaches Rahmenschloss kann oft (zu) leicht geknackt werden und bietet nur wenig Schutz. Ketten- und Bügelschlösser sind hier weit sicherer: Wobei es auch auf den Verschluss selbst ankommt, der mitunter schon mit einer einfachen Zange zersprengt werden kann. Orientierung, wie sicher ein Schloss ist, bietet unter anderem das VDS-Gütesiegel.

Bei der Polizei registrieren lassen!

Ebenso wichtig ist es, das Rad bei der Polizei registrieren zu lassen. Die entsprechende Plakette auf dem Rad hat nicht nur eine abschreckende Wirkung — andernfalls wissen die Behörden auch gar nicht, wem das Rad gehört, wenn es aus den Händen eines Diebes befreit wird. Die Versicherung macht es in der Regel sogar zur Bedingung, dass das Rad gemeldet ist, und erstattet andernfalls den Schaden nicht.

Wenn das Fahrrad aus der Wohnung, dem Keller und geschlossenen Gemeinschaftsräumen im Haus entwendet wird, zahlt eine Hausratversicherung für den Schaden. Nicht so, wenn es unterwegs abhanden kommt. Dann ist ein extra Fahrradbaustein in den Hausrat-Schutz zu integrieren, in der Regel aufpreispflichtig. Es kann auch alternativ eine eigenständige Fahrradversicherung abgeschlossen werden.

Ein harter Brexit wird immer wahrscheinlicher, je weniger Zuspruch die britische Regierung für die mit der EU ausgearbeiteten Verträge erhält. Viele deutsche Kundinnen und Kunden haben Lebensversicherungen bei einem britischen Anbieter abgeschlossen. Was passiert dann mit den Verträgen? Verlieren sie ihre Gültigkeit? Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) widmet sich aktuell diesem Thema.

Das britische Unterhaus gleicht derzeit eher einem Tollhaus. Zum zweiten Mal wurde vor wenigen Tagen der Brexit-Vertrag abgeschmettert, den Regierungschefin Theresa May mit der EU ausgehandelt hat. Heute wurde bekannt, dass May eine dritte Abstimmung vielleicht ausfallen lassen will: Sie sieht einfach nicht genug Unterstützung für den Vertrag. Dann müsste sie in Brüssel um Aufschub bitten, um den Austritts-Termin nach hinten zu verschieben: Und neue Lösungen zu suchen. Bis Ende März soll der Austritt eigentlich erfolgen. Vieles deutet darauf hin, dass der Termin nach hinten verlegt wird.

Die aktuelle Situation betrifft auch viele deutsche Kundinnen und Kunden direkt. Insbesondere jene, die einen Altersvorsorge-Vertrag bei britischen Lebensversicherern halten. Experten warnen, dass diese ihre Gültigkeit verlieren könnten, wobei die Rechtslage nicht ganz eindeutig ist. Und so nutzt der Branchenverband GDV die aktuelle Situation, um über den aktuellen Status Quo aufzuklären.

Nichts überstürzen

Die erste Botschaft: Nicht überhastet vom Altersvorsorge-Vertrag trennen. “Für Verbraucher, die eine Lebensversicherung bei einem Versicherer mit Sitz in Großbritannien abgeschlossen haben, ändert sich auch bei einem “harten” Brexit ohne Austrittsvereinbarung zunächst nichts”, schreibt der GDV. So erlaube die Finanzaufsicht BaFin den britischen Versicherern, die Bestände bis Ende 2020 abzuwickeln — oder mit Geschäftserlaubnis weiterzubetreiben. Hier gilt es zu bedenken, dass eine vorzeitige Vertragskündigung gerade bei langfristigen Verträgen zu Einbußen führt.

Darüber hinaus haben sich viele Versicherer aber auch selbst um eine Lösung gekümmert, um die Verträge weiterbetreiben zu können. Sie gründen Tochtergesellschaften in EU-Staaten, wo sie dann die Bestände hin übertragen: in der Regel in Irland und Luxemburg. So berichtet heute zum Beispiel Standard Life, dass man vom obersten schottischen Zivilgericht die Erlaubnis erhalten habe, rund 600.000 Leben-Verträge aus Deutschland und Österreich nach Irland zu übertragen.

Auch andere britische Versicherer wie Royal London, Friends Provident oder Scottish Widows Limited (SWL) reagierten bereits im Vorfeld und haben EU-Auslandstöchter oder Drittniederlassungen für ihre hiesigen Verträge gegründet. Hier gilt es, das Gespräch mit dem Versicherer zu suchen, ob er derart verfährt. In der Regel ändert sich an den Verträgen und Ansprechpartnern dann nichts, auch die Finanzaufsicht der BaFin bleibt bestehen.

Grüne Karte mitführen!

Wer nach dem Brexit mit dem Auto nach Großbritannien reist und sich dem Linksverkehr stellen will, sollte ebenfalls einiges beachten. So empfiehlt es sich laut GDV, die sogenannte Grüne Karte mitzuführen. Zwar gelte der Schutz einer Kfz-Versicherung in Großbritannien auch nach einem Brexit weiterhin ohne Einschränkungen, so berichtet der Verband. Aber die Bürger könnten von EU-Bürgern verlangen, ihren Kfz-Haftpflichtschutz nachzuweisen. Das Dokument gibt es kostenlos beim Versicherer und erleichtert auch die Regulierung eines Schadens, wenn es doch zum Unfall kommt.

Für Reise-, Haftpflicht- und private Unfallversicherungen hätte der Brexit hingegen keine Konsequenzen. Die gelten weiter, je nach Geltungsbereich. In der Regel sehen die Verträge vor, dass nicht nur in der EU Schutz besteht, sondern darüber hinaus auf dem Territorium Europas bzw. dem “geografischen Europa”— wenn sie nicht gar weltweit gelten. Hier sollte im Zweifel nochmal in den Bedingungen nachgelesen werden.

Der Ombudsmann der Versicherungen hat seine aktuelle Statistik für das Jahr 2018 vorgestellt. Daraus geht hervor, in welchen Sparten es den meisten Ärger gab. Mit Abstand führt die Rechtschutzversicherung die diesjährige Beschwerde-Hitliste an. Aber es gibt auch Positives zu vermelden: Die Zahl der Beschwerden ging insgesamt zurück.

Ärger mit dem Versicherer? Dann ist der Ombudsmann der Versicherungen eine mögliche Anlaufstelle. Unter dem Vorsitz des Juristen Günter Hirsch prüft diese Einrichtung der Versicherungswirtschaft, ob die Beschwerde eines Kunden gerechtfertigt ist. Beinahe alle Versicherer in Deutschland akzeptieren den Schlichtungsspruch als verbindlich — bis zu einem Streitwert von 10.000 Euro.

Das Positive daran: Das Verfahren kostet nichts und die Verjährung ist während des Schlichtungsverfahrens gehemmt. Wer klagen will, weil er mit dem Schlichtungsspruch unzufrieden ist, kann hinterher immer noch den Rechtsweg bestreiten. Doch die Erfolgsaussichten sind gut. Immerhin fast jeder zweite Versicherungsnehmer kann die Schlichtung erfolgreich bestreiten. Grundlage für diese Verbraucherschlichtungsstelle ist das sogenannte Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG).

Am meisten Ärger in der Rechtsschutz-Rubrik

Am Freitag nun hat die Schlichtungsstelle ihren “Tätigkeitsbericht 2018” vorgestellt. Daraus geht hervor, in welchen Vertragsarten im Vorjahr die meisten Beschwerden eingereicht wurden.

Trauriger Rekordhalter ist die Rechtsschutzversicherung mit 4.133 Eingaben: etwa, wenn sich ein Versicherer weigert, für einen Rechtsstreit zu zahlen. Die Versicherung prüft hierbei im Einzelfall, ob der Rechtsstreit überhaupt durch den Vertrag abgedeckt ist und Aussichten auf Erfolg hat — ein Grund, weshalb man diese wichtigen Tarife in der Regel bei einem anderen Versicherer haben sollte als die anderen Versicherungsverträge. Sonst müsste der Versicherer prüfen, ob eine Klage gegen ihn Erfolg verspricht: ein deutlicher Interessenkonflikt.

Auf Rang zwei der Versicherungen mit den meisten Beschwerden platziert sich die Lebensversicherung. 3.593 Eingaben betrafen diese Sparte. Die Kfz-Haftpflicht folgt auf den dritten Rang mit 1.684 Meldungen, dicht gefolgt von der Gebäudeversicherung mit 1.631 Eingaben.

Grundsätzlich aber lässt sich eine positive Tendenz beobachten, denn die Gesamtzahl der Beschwerden ging leicht zurück. Wurden 2017 noch 19.754 Anträge auf Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens gestellt, waren es im Jahr 2018 noch 18.218. Hierbei gilt es zu bedenken, dass es allein knapp 435 Millionen Versicherungsverträge in Deutschland gibt und daran gemessen die Zahl der Beschwerden sehr gering ist. Für die private Kranken- und Pflegeversicherung gibt es jedoch eine eigene Schlichtungsstelle: diese Beschwerden sind hier nicht mitgezählt.

Schnelle Prüfung muss garantiert sein

Das ein Schlichtungsantrag Erfolg verspricht, zeigt nicht nur die hohe Erfolgsquote: nahezu jeder zweite zulässige Schlichtungsspruch führt zu einem zufriedenstellenden Ergebnis im Sinne des Kunden. Die Schlichtungsstelle ist auch zu Schnelligkeit verpflichtet. Im Schnitt dauert es dreieinhalb Monate, bis ein Spruch ergangen ist.

Gut zu wissen: Wer einen Schlichtungsantrag bei Ombudsmann einreichen will, kann dies mittlerweile auch online machen. Die Adresse hierfür lautet: https://www.versicherungsombudsmann.de/das-schlichtungsverfahren/schlichtungsantrag/.

Ist zu Silvester wieder etwas kaputt gegangen? Der Briefkasten explodiert oder die Mülltonne in Flammen aufgegangen? Ob man jeden Schaden seinem Wohngebäude-Versicherer melden sollte, ist eine Ermessensfrage – und nicht immer zu empfehlen. Aus diesen Gründen.

Es ist leider keine Seltenheit, dass am Neujahrstag auch mal was am Haus kaputt geht: Kinder stecken Knaller in den Briefkasten, zielen mit der Rakete auf die Satellitenschüssel oder stellen andere Dummheiten an. Ärgerlich ist das, weil zwar derartige Streiche nicht bös gemeint sein mögen, aber im wahrsten Sinne des Wortes brandgefährlich sind. Jedes Jahr haben Hausbesitzer und Gewerbetreibende in Summe einen Millionenschaden zu beklagen, weil Knaller und Raketen nicht sachgemäß benutzt wurden. Und auch die Kliniken berichten von vielen Verletzungen durch Feuerwerk.

Das Problem bei Wohngebäude-Policen: Versicherer darf kündigen

Wenn am Haus oder dazugehörigen Gebäudeteilen wie Türen und Fenstern etwas kaputt geht, zahlt in der Regel eine gute Wohngebäude-Versicherung. Und dennoch sollten Hausbesitzer nicht jeden kleinen Schaden dem Versicherer melden, zum Beispiel wenn der Briefkasten verbeult wird. Wer den kaputten Gegenstand problemlos selbst ersetzen kann, ist mitunter besser beraten, den kleinen Schaden selbst zu zahlen.

Das klingt zunächst seltsam: Hat man nicht eine Wohngebäudepolice abgeschlossen, damit der Versicherer zahlt? Natürlich. Aber das Problem ist, dass der Versicherer nach mehreren kleinen Schadensmeldungen den Vertrag einseitig aufkündigen kann. Zwar wird er natürlich den Betrag erstatten und den kaputten Briefkasten ersetzen. Aber wenn ein Hausbesitzer zu oft Schäden reguliert haben will, kann es passieren, dass zum nächsten Kündigungstermin tatsächlich die Kündigung des Versicherers ins Haus flattert.

Hierzu sind die Gesellschaften einseitig berechtigt, weil ihnen durch häufige Schadensmeldungen ein hoher Verwaltungsaufwand entsteht. Die entsprechenden Klauseln sind in den AGB definiert.

Mitunter wird es schnell teurer

Mitunter ist es dann schwierig, einen neuen und preiswerten Wohngebäude-Schutz zu finden, wenn man den alten verloren hat. So kann ein ersetzter Schaden dazu führen, dass man das gesparte Geld schnell wieder an Beiträgen bei einem anderen Anbieter draufzahlen muss – und noch deutlich mehr. Denn vor allem, wenn ein Elementarschaden-Baustein enthalten ist und in den letzten Jahren in der Region ein Hochwasser oder ähnliches Unwetter auftrat, wird der Neuvertrag unter Umständen nur mit Mehrkosten zu haben sein. Auch die Wohngebäudeversicherer ätzen unter den vielen Unwettern der letzten Jahre, viele Anbieter schreiben rote Zahlen.

Hier sei an die wichtigste Funktion der Wohngebäudeversicherung erinnert: Sie soll dann Hilfe bieten, wenn ein existentieller Verlust des Hauses oder der Wohnung eingetreten ist. Bei einem abgebrannten Haus ist zum Beispiel ein Schaden in sechsstelliger Höhe zu erwarten: Viele Familien können aus eigenen finanziellen Mitteln das Haus nicht wieder aufbauen. Und genau hierfür hat man einen solchen Vertrag hauptsächlich geschlossen: Wohngebäude-Policen sichern die finanzielle Existenz bei sehr hohen materiellen Verlusten.

Teilkasko zahlt – aber nicht bei Vandalismus

Weniger problematisch sollte es sein, wenn am Auto etwas durch Raketen kaputt geht. Zwar haftet der Verursacher, wenn ein Auto durch Böller Schaden nimmt. Aber ist dieser nicht zu ermitteln, springt die KfZ-Teilkasko ein, ohne dass der Versicherte bei der Schadensfreiheitsklasse schlechter gestellt wird. Sie zahlt für Brand-, Explosions- und Glasbruchschäden am Fahrzeug. Schwieriger wird es hingegen, wenn das Auto durch sogenannten Vandalismus Schaden nimmt, also absichtlich von Dritten beschädigt wurde. Hier muss eine Vollkasko-Police abgeschlossen werden.

Auch das Jahr 2019 hält wieder einige Neuerungen für Versicherungskunden bereit, weil der Gesetzgeber tätig wurde und sich Steuer- und Freigrenzen ändern. Über einige wichtige News klärt nun der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) auf. Speziell bei den Betriebsrenten gibt es einige Änderungen.

Positiv: Wenn Arbeitnehmer einen Teil ihres Bruttolohnes sozialversicherungsfrei in die betriebliche Altersvorsorge (bAV) einzahlen, haben sie im neuen Jahr Anrecht auf einen Arbeitgeberzuschuss. Das gilt zumindest für Neuverträge, die ab dem 1. Januar 2019 geschlossen werden. Die Arbeitgeber müssen den umgewandelten Beitrag mit einem Plus von 15 Prozent aufstocken. Bisher war diese Zahlung freiwillig.

Auch positiv ist, dass Betriebsrentner von Pensionskassen entlastet werden. Auch hier mit einer Einschränkung: Das betrifft jene Arbeitnehmer, die nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis allein in eine Pensionskasse eingezahlt haben. Für diese Leistungen aus der Pensionskasse müssen ab 2019 keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung mehr gezahlt werden. Wer in den letzten vier Jahren zu viel zahlte, kann sich den überschüssigen Betrag zurückerstatten lassen.

Wenn Selbstständige eine sogenannte Basisrente oder auch Rürup-Rente als Altersvorsorge haben, können sie im kommenden Jahr zudem größere Teile der gezahlten Beiträge als Sonderausgaben bei der Steuer geltend machen. Der steuerliche Höchstbetrag zur Basisrente klettert auf 24.305 Euro – zudem können nun 88 Prozent der eingezahlten Beiträge als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Während der GDV vor allem positive Veränderungen hervorhebt, gibt es aber auch weniger erfreuliche Neuerungen. So steigt in der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung der Beitrag auf 3,05 Prozent des Bruttolohnes an. Auch wer privat krankenversichert ist, muss sich auf höhere Prämien einstellen: Grund sind Mehrausgaben für Pflege im Rahmen der Pflegereform der Bundesregierung. So sieht unter anderem das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz mehr Fachkräfte in Pflegeeinrichtungen vor.

Zudem wird es für Arbeitnehmer schwerer, in die private Krankenversicherung zu wechseln. Die hierfür ausschlaggebende Versicherungspflichtgrenze steigt im kommenden Jahr von 59.400 Euro Brutto-Jahreslohn auf 60.750 Euro an.

Entlastet werden hingegen Selbstständige, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse sind, denn das sogenannte GKV-Versichertenentlastungsgesetz tritt in Kraft. So sinkt der Mindestbeitrag zur Krankenkasse auf rund 171 Euro im Monat, wenn das Einkommen unter der Bemessungsgrenze liegt. Über weitere Neuerungen klärt ein Beratungsgespräch auf!

Sagenhafte 42 Milliarden Euro Schaden haben Cyber-Attacken laut Hochrechnungen in den vergangenen zwei Jahren der deutschen Industrie beschert. Dennoch sind noch immer 86 Prozent der Betriebe nicht gegen das Risiko abgesichert, so zeigt eine aktuelle Umfrage. Im schlimmsten Fall kann das existenzbedrohend sein.

In Deutschland besitzt nur etwa jedes siebte Unternehmen (14 Prozent) eine sogenannte Cyberversicherung. Das ist Ergebnis einer repräsentativen Umfrage, für die der Branchenverband Bitkom 503 Geschäftsführer und Sicherheitsbeauftragte deutscher Firmen befragt hat. Immerhin ist der Anteil gegenüber der letzten Umfrage vor zwei Jahren leicht gestiegen: Damals hatten nur elf Prozent eine Cyber-Police.

Mit einer Cyberversicherung kann man sich gegen das Risiko von Hacker-Attacken oder eines Ausfalls der IT-Technik versichern. Ein durchaus wichtiger Bereich, funktioniert die Arbeit doch in vielen Firmen mittlerweile zum Teil digital. Als Beispiel für drohende Schadensfälle seien Schäden durch Erpresser-Schadsoftware, Sabotage oder Datendiebstahl genannt. Abhängig vom Vertrag zahlen die Versicherer jedoch auch bei einer Betriebsunterbrechung, übernehmen die Krisenkommunikation bei einem Imageschaden oder ersetzen Einnahme-Ausfälle infolge von Bedienfehlern.

Jeder Betrieb ist bedroht

Im Zweifel kann das Fehlen eines solchen Schutzes existenzbedrohend sein. Denn de facto muss jeder Betrieb eine Cyberattacke befürchten, unabhängig von der Größe. Laut einer weiteren Bitkom-Umfrage waren bereits sieben von zehn Firmen in den letzten zwei Jahren von einer solchen Attacke betroffen. Der Schaden wird auf 42 Milliarden Euro geschätzt. Doch gerade bei kleinen Unternehmen (mit zehn bis 99 Mitarbeitern) ist der Grad der Absicherung noch niedriger: nur jeder zehnte Betrieb dieser Größe ist abgesichert.

Der niedrige Grad der Absicherung liegt jedenfalls nicht daran, dass den befragten Entscheidern das Problem nicht bewusst ist. Und so ist zu erwarten, dass künftig deutlich mehr Firmen mit einer Cyber-Versicherung vorsorgen werden. So planen weitere 13 Prozent der Firmen konkret, demnächst eine Cyberversicherung abzuschließen. Ein weiteres Drittel (30 Prozent) diskutiert ein solches Vorhaben.

Prävention ist wichtig!

Freilich befreit eine solche Versicherung nicht davon, selbst Vorkehrungen zu treffen, damit ein Cyberangriff erst gar keinen Erfolg hat. “Eine Cyberversicherung kann eine sinnvolle Ergänzung im Risikomanagement sein, ersetzt aber keine robuste IT-Sicherheit”, sagt Susanne Dehmel, Mitglied der Bitkom-Geschäftsführung. “Nur wer bei der IT-Sicherheit gut aufgestellt ist, kommt auch als Versicherungsnehmer in Frage.” Mit anderen Worten: Wer sich präventive Maßnahmen zur Cybersicherheit spart, wird auch keinen Versicherungsvertrag finden.

Dennoch gut zu wissen: Auch kleine und mittlere Unternehmen finden eine passende und preiswerte Absicherung. Hier lohnt ein Blick ins Kleingedruckte. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hat zwar im Frühjahr Musterbedingungen vorgestellt, die sowohl den Versicherern als auch Verbrauchern eine Orientierung erleichtern sollen. Aber diese sind unverbindlich – und folglich die Verträge sehr verschieden ausgestaltet. Hier hilft ein Beratungsgespräch, den richtigen Schutz zu finden.

Großangelegte Cyber-Attacken mit Ransomware wie “WannaCry” oder “NotPetyra” legten Firmenrechner lahm, griffen in Steuerungsprozesse ein und zerstörten viele Daten mit einer Verschlüsselungs-Software unwiderruflich. Bei einigen Unternehmen war wochenlang der Betriebsablauf gestört und musste die Produktion gestoppt werden. Insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) kann ein solcher Schaden schnell existenzgefährdend werden. Deshalb ist es empfehlenswert, mit einer Cyber-Versicherung vorzusorgen.

Die Ratingagentur Franke und Bornberg testete nun erstmals gewerbliche Cyberpolicen für den deutschen Markt, die sich gezielt an kleinere und mittelständische Unternehmen wenden. Die gute Nachricht: ein breites Marktangebot ist durchaus vorhanden. Untersucht wurden 35 Tarife und Bausteinlösungen von 28 Anbietern. Das Fazit: Neue Risiken stellen auch Versicherer vor große Probleme, manche reagieren mit Mogelpackungen.

Neue Risiken, keine Erfahrung … Versicherer mit Kalkulationsproblemen

Cyber-Risiken entwickeln sich dynamisch. Das heißt: Man hat es mit immer neuen und ausgebuffteren Attacken zu tun, was es auch den Versicherern erschwert, mögliche Schäden zu errechnen. Anders als zum Beispiel bei der Brandgefahr kann man nicht auf wiederkehrende Szenarien reagieren, um das Gefährdungspotenzial objektiv zu senken. Vieles entzieht sich einer vorausschauenden Kalkulation.

Außerdem ist auch für viele Versicherer das Absichern von Cyber-Risiken noch “Neuland”. Die Neuheit der Gefahren spiegelte sich laut Test in vielen uneinheitlichen Lösungen der Versicherer wieder. Das zeigten schon die Begriffe der Policen. Genannt für die versicherten Gefahren würden laut Ratingagentur: “Netzwerksicherheitsverletzung”/ “IT-Sicherheitsverletzung”/ “Hacker-Angriff”/ “Cyber-Angriff”/ “Cyber-Einbruch”/ “Cyber-Attacke”/ “Cyber-Rechtsverletzung”/ “Cyber-Sicherheitsvorfall”. Hier herrsche eine “fast babylonische Sprachverwirrung”, wie der geschäftsführende Gesellschafter der Agentur, Michael Franke, pointiert.

Zwar würden derartige Begriffe einen scheinbar “ähnlichen” Zustand beschreiben, im Detail aber könnten Unterschiede für den Kunden im Schadensfall erheblich sein.

Auch Aufbau und Umfang der Cyber-Bedingungen würden stark variieren. Was ein Versicherer über eine Rechtsschutzversicherung löse, die an den Cyber-Hauptvertrag andockt, webe ein anderer Versicherer in die Cyber-Drittschadendeckung oder die Krisen-Dienstleistungen ein. Solche Differenzen könnten gravierende Konsequenzen für Versicherungsfall, Entschädigung und das Verhältnis zu anderen Versicherungsverträgen haben. Zu beachten ist zudem der Deckungsumfang, der sich von Versicherer zu Versicherer erheblich unterscheide.

Welche Leistungen werden von einer Cyber-Versicherung verlangt?


Nach Ansicht der Experten von Franke und Bornberg muss ein Tarif Folgendes abdecken können, um ausreichenden Schutz zu bieten:

  • Betriebsunterbrechung: Deckung von Ertragsausfällen
  • Drittschäden: Deckung für auch immaterielle Schäden (zum Beispiel den möglichen Imageverlust eines Unternehmens bei Datendiebstahl)
  • Mehrere Versicherungsverträge: keine Subsidiarität der Cyber-Deckung (der Schaden darf nicht zugleich durch eine andere Police abgesichert sein, z.B. durch eine klassische Betriebshaftpflichtversicherung)
  • Rückwärtsdeckung: Deckungsausschluss nur für vor Abschluss bekannte Ursachen und Schäden (nicht für solche, die hätten bekannt sein müssen)
  • Wiederherstellung von IT-Systemen: Zeitliche Befristung der Wiederherstellung auf nicht weniger als 12 Monate nach Schadenfeststellung

Gewarnt wird vor Mogelpackungen

Auf neue Risiken reagieren einige Versicherer laut Agentur mit Mogelpackungen. Angebote werben zum Beispiel gezielt damit, den Cloud-Ausfall zu versichern (und damit die dynamisch an den Bedarf angepassten IT-Dienstleistungen eines Unternehmens abzusichern). Der Blick ins Kleingedruckte zeige dann aber: sogenannte SaaS-Dienste (Software as a Service) würden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Dann werden Angriffe auf IT-Systeme nicht ersetzt, wenn diese von einem externen Dienstleister bereitgestellt wird. Oder eine Police deckt nur DoS-Angriffe (Denial of Service = Nichtverfügbarkeit) auf dem Cloud-Anbieter ab statt alle relevanten Bedrohungs-Szenarien.


Nicht wenige Anbieter hätten zudem Angriffe auf den Betreiber einer Cloud (und damit Betriebsunterbrechungsschäden beim Versicherungsnehmer) stark in der Deckungssumme begrenzt, einige sogar komplett vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Wie so oft muss also das Kleingedruckte sehr genau beachtet werden, um im Schadensfall nicht ohne Versicherungsschutz dazustehen.

Vorsicht ist nicht nur bei den Cyber- Risiken geboten, sondern auch bei der Wahl der richtigen Cyberpolice zur Absicherung vor diesen Risiken. Denn auf dem Markt befinden sich gute Angebote, aber auch Mogelpackungen. Die Angebote sind noch sehr uneinheitlich. Die Bedingungen sollten also gut geprüft werden, wenn nötig mit Hilfe eines professionellen Beraters.

Ein aktuelles Urteil das Landgerichtes Heidelberg verdeutlicht, wie wichtig gegenseitige Rücksichtsnahme im Straßenverkehr ist – und dass Kinder besonderen Schutz genießen. Demnach musste ein Radfahrer vor Gericht eine Niederlage einstecken, der einem dreijährigen Mädchen mit Laufrad ausweichen musste und dabei stürzte. Er wollte gegen die Mutter klagen, weil diese mutmaßlich ihre Aufsichtspflicht verletzt hatte (Urteil vom 21. Juni 2018, 3 O 80/18).

Im verhandelten Rechtsstreit hatte ein Radrennfahrer gegen eine Mutter geklagt, nachdem er einem Mädchen ausweichen musste und dabei gestürzt war. Der Mann näherte sich mit großer Geschwindigkeit, mindestens jedoch 25 km/h, auf einer kleinen Straße, die an einem Sportzentrum entlang führte. Dort war auch die Mutter mit ihrer dreieinhalbjährigen Tochter unterwegs, als Teil einer größeren Personengruppe. Es war eine Straße, die kaum vom motorisierten Verkehr genutzt wurde und eher einem Feldweg glich, weshalb viele Fußgänger die volle Breite ausnutzten.

Das Kind befuhr die Straßenmitte. Als der Radfahrer mehrfach klingelte, rief die Mutter dem Mädchen zu, an den rechten Rand auszuweichen, um den Radler Platz zu machen. Dies aber tat das Kind nicht. Stattdessen befuhr es weiterhin die Straßenmitte. Als die Mutter das Kind schließlich noch einmal aufforderte, die Straße zu räumen, fuhr das Mädchen irrtümlich nach links – just in dem Moment, als der Rennfahrer es überholen wollte. Während des Ausweich-Manövers stürzte der Radfahrer und verletzte sich schwer.

Fehlverhalten beim Radfahrer

Wie das “Versicherungsjournal” am Montag berichtet, versuchte der Radfahrer daraufhin, von der Mutter ein Schmerzensgeld zu bekommen. Er machte geltend, dass sie ihre Aufsichtspflicht verletzt habe. Denn sie habe das Kind nicht sofort nach rechts zu sich geholt, sondern weiter auf der Mitte der Straße fahren lassen.

Mit dieser Argumentation hatte er aber bei den Richtern keinen Erfolg. Im Gegenteil: Sie sahen das Fehlverhalten beim Radfahrer, der sich mit zu hoher Geschwindigkeit der Personengruppe genähert hatte. Die Richter hoben hierbei hervor, dass die Mutter aus der Beschaffenheit der Straße schlußfolgern konnte, dass das Kind in der Straßenmitte fahren durfte – für Autos schien der Weg eher nicht geeignet. Auch rechneten sie der Mutter an, dass sie rufend bereits auf ihr Kind eingewirkt hatte, als sich der Mann näherte. So müssten Radfahrer insbesondere auch mit dem Fehlverhalten von Kindern im Straßenverkehr rechnen.